SGSTA.2004.138
Abzüge / Energiesparmassnahmen, Liegenschaftskosten
14. November 2005Deutsch9 min
Source so.ch
KSGE 2005 Nr.3
StG § 39
Abs. 3, StVO Nr. 16 § 2 Abs. 1 und 2, DBG Art. 32
Abs. 2 -
Abzüge. Energiesparmassnahmen, Liegenschaftskosten.
1. Wird ein
Schwedenofen anstatt eines Cheminées bei gleichzeitiger Beibehaltung einer
Wärmepumpenheizung eingebaut, gilt dies in steuerrechtlicher Hinsicht nicht als
Energiesparmassnahme.
2. Wird ein
defektes 8-jähriges Cheminée durch einen neuen Schwedenofen ersetzt, können die
geschätzten Reparaturkosten für das Cheminée (inkl. der diversen Nebenkosten)
als Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden.
Urteil SGSTA.2004.138; SGBST.2004.71 vom 14.
November 2005
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichten X. und Y. erwarben im Jahre 1997 in A./SO ein Einfamilienhaus
mit Baujahr 1993. Im Jahre 2001 liessen sie das im Wohnzimmer eingebaute
Cheminee durch einen Specksteinofen ersetzen. Die Kosten für diesen Ofen
beliefen sich auf netto Fr. 29'006.65. Zusätzlich entstanden Kosten für
den Muldenservice von Fr. 415.15. Diese Kosten wurden sowohl im Veranlagungs-
wie auch Einspracheverfahren nicht als Gebäudeunterhalt zugelassen. Der
abweisende Einspracheentscheid wurde wie folgt begründet:
"Die
durchschnittliche Lebensdauer einer Chemineeanlage beträgt rund 25 Jahre. Die
Pflichtigen haben diese jedoch bereits nach 7 Jahren ausgewechselt und durch
einen wesentlich aufwändigeren Specksteinofen ersetzt. Dieser Specksteinofen
stellt überwiegenden Mehrwert gegenüber dem ausgebauten Cheminéeofen dar. Die
kurze Dauer des Bestehens des Cheminéeofens weist auch darauf hin, dass nicht
eine eingetretene Wertverminderung durch Verschleiss behoben, als dass vielmehr
damit das mit baulichen Mängeln behaftete Cheminée ersetzt wurde. Darüber
hinaus stellt ein Ersatz, kurze Zeit nach Erstellung des Gebäudeteils im Sinne
der steuerlichen Rechtsprechung kein Unterhalt dar, wenn damit nicht eine ordentliche
durch den Betrieb der Liegenschaft eingetretene Wertverminderung behoben wird.
In solchen Fällen handelt es sich beim Ersetzen von neuwertigen Einrichtungen
um sogenannte Lebenshaltungskosten und nicht um Aufwendungen zum Unterhalt der
Liegenschaft. Die Einsprache muss im Sinne der bestehenden steuerlichen
Grundlagen und der Rechtsprechung abgewiesen werden."
2. Am 26.
August 2004 erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten
genannt) Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht mit dem Begehren, der Betrag
von Fr. 29'006.65 sei im Sinne der Massnahmen zur rationellen Energieverwendung
als Abzug zuzulassen. Eventualiter sei derselbe Betrag als Abzug „Liegenschaftsunterhaltskosten“
zuzulassen. Beim Ersatz des Cheminées durch einen Specksteinofen handle es sich
um eine Massnahme zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen.
Im weiteren führe der Ersatz eines Cheminéeofens durch einen Specksteinofen
nicht zur Wertvermehrung einer Liegenschaft.
In ihrer
Vernehmlassung vom 24. September 2004 wies die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)
darauf hin, dass die kurze Lebensdauer von nur etwas mehr als 8 Jahren bei
einem ordentlich erstellten Cheminée weit unter der üblichen Lebensdauer sei.
Die Heizkapazität des eingebauten Specksteinofens vermöge sicherlich das
Raumvolumen des Hauses der Rekurrenten mit Wärme zu versorgen. Energiefachleute
würden jedoch darauf hinweisen, dass für die Beheizung eines Hauses mit einem
zentral aufgestellten Specksteinofen einerseits eine ausserordentliche
Isolation benötigt werde (wie z.B. bei einem Minergiehaus) und andererseits die
Wärme innerhalb des Hauses auch in die verschiedenen Räumlichkeiten
transportiert werden müsse. Die Bescheinigung des Ofenlieferanten bestätige
lediglich die Heizleistung des Ofens an sich. In der Rekurs-/Beschwerdeschrift
weise der Vertreter der Pflichtigen auf eine mündliche Vorabklärung hin, in der
die verbindliche Zusage für einen steuerlichen Abzug von 70% gemacht wurde. Die
vorliegenden Akten würden keinen Hinweis dafür aufzeigen.
In seiner
Rückäusserung vom 7. Dezember 2004 führte der Vertreter der Rekurrenten aus,
dass die Investition in einen Specksteinofen die Zielsetzung des Gesetzgebers,
Energiesparen zu fördern, eindeutig erfülle.
Erwägungen
1.
Nach § 39
Abs. 3 können bei Liegenschaften die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien
und die notwendigen Kosten der Verwaltung abgezogen werden, ferner Kosten für
Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten im Rahmen einer Verordnung des
Regierungsrates. Den Begriff der abziehbaren Unterhaltskosten hat der Regierungsrat
in § 2 Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 16 näher umschrieben und in
Abs. 1 positiv, in Abs. 2 negativ abgegrenzt.
2.
Die
Rekurrenten verlangen in der Einsprache, dass die Kosten des Specksteinofens
als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden können. Erstmals im Rekurs
beantragt der Vertreter der Steuerpflichtigen, den Betrag von Fr. 29'006.65 für
den Specksteinofen im Sinne zur rationellen Energieverwendung als Abzug
zuzulassen. Sollte dies abgelehnt werden, so wird beantragt, den Betrag als
Liegenschaftsunterhalt (wie in der Einsprache verlangt) abziehen zu können.
Abzug zur
rationellen Energieverwendung
3.1
In der
Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung vom 24. August
1992.
(642.116.1) wird festgelegt, welche Massnahmen zum Abzug zugelassen sind.
Im zitierten Punkt 5 dieser Verordnung, „Einbau und Ersatz von Installationen,
die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen“, werden vor allem
bauliche Massnahmen die der Wärmedämmung und der Reduktion des Energieaufwandes
erwähnt (Thermostatische Heizkörperventile, Wärmedämmung von Anlagen und
Leitungen, Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und Installationen im Zusammenhang
mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung). Der Einbau
eines Schweden- bzw. Specksteinofens als Ersatz einer Wärmepumpe ist in der
Auflistung explizit nicht vorhanden.
3.2
Der
Vertreter der Rekurrenten hat geltendgemacht, dass seit der Installation des
Specksteinofens per 15. Dezember 2001 die Elektrizitätskosten deutlich
gesenkt werden konnten und eine Aufstellung des Stromverbrauches eingereicht,
die diese Behauptung bestätigen soll. Allerdings muss angezweifelt werden ob
die Beträge korrekt auf die Jahre abgegrenzt wurden: So sind beispielsweise im
Jahr 2001 fünf Raten aufgeführt (vorher immer nur deren vier). Im Jahr 2003
fehlt die letzte Rate, was somit zu tiefen Stromverbrauchszahlen im Jahr 2003
führte und dementsprechend die Stromeinsparung relativiert.
Der
Vertreter führte weiter aus, dass der Beweis erbracht worden sei, dass Energie
gespart wird. Diese Beweismittel seien aber von der VB ignoriert worden indem
festgestellt wird, dass „kein Rückschluss auf die durch den Einbau des
Specksteinofens eingesparte Energie geschlossen werden kann“. Dies grenze an
Rechtsverweigerung. Allerdings vergleicht der Vertreter in seiner Replik nur
die Energiekosten des verbrauchten Stromes nach dem Einbau des Specksteinofens.
Es könnte auch sein, dass das Cheminée, das vor dem Specksteinofen vorhanden
war, nicht mehr verwendet wurde und dementsprechend mehr Strom gebraucht wurde.
Im Weiteren musste der Steuerpflichtige auch Brennholz herstellen bzw. kaufen.
Für die Aufrüstung dieses Holzes braucht es ebenfalls Energie, die in der Auflistung
natürlich nicht erwähnt wurde. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht
gesprochen werden, da nicht das Gleiche miteinander verglichen wurde (Energiebilanz).
3.3
Der
Specksteinofen hat die Cheminéeanlage ersetzt, das heisst, dass das zweite
Heizsystem ausgewechselt wurde. Das erste und eigentliche Heizsystem, die Wärmepumpe,
ist nach wie vor in Betrieb. Es ist auch nicht anzunehmen, dass mit dem
eigentlichen Heizsystem nicht mehr geheizt wird und dass nur noch der
Specksteinofen verwendet wird. Die Steuerpflichtigen sind beide zu 100%
berufstätig und somit wäre es relativ schwierig mit einem Specksteinofen
„durchzufeuern". Das Steuergericht hat sich denn auch - wie schon von der
Vorinstanz erwähnt - bereits einmal zu einem praktisch identischen Fall
geäussert (SGSTA.2000.112/SGBST.2000.40 vom 6. November 2000), wo zusätzlich
zur Ölheizung ein Schwedenofen eingebaut wurde. Die Einbaukosten wurden damals
als wertvermehrende Investition qualifiziert, weil ein zweites Heizsystem
eingebaut worden sei.
3.4
Zusammenfassend
kann somit gesagt werden, dass vorliegend nicht von einer rationellen
Energieverwendung gesprochen werden und der Betrag von Fr. 29'006.65 nicht in
Zusammenhang mit Massnahmen zur rationellen Energieverwendung gebracht werden
kann.
Abzug als
Liegenschaftsunterhalt
4.1
Die
Vorinstanz argumentiert, dass die Cheminéeanlage erst 8 Jahre alt sei (bei
einer zu erwartenden Lebensdauer von 25 Jahren). Nach Praxis des Kantonalen
Steuergerichtes seien Unterhaltskosten Aufwendungen, die eine eingetretene
Wertverminderung beheben. Kosten für die Instandstellung eines Gebäudes kurz
nach dessen Erwerb und auch Kosten für die Behebung verborgener Mängel seien
keine Unterhaltskosten. Die Pflichtigen hätten im Rahmen des Veranlagungs-, wie
auch des Einspracheverfahrens eine Fotodokumentation eingereicht, woraus klar
massive Schäden (Risse und Putzschäden) im Wohnzimmer zu sehen seien. Diese
Schäden stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verschleiss durch den Gebrauch
der Cheminéeanlage. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass diese Schäden
mit baulichen Mängeln in Verbindung zu setzen seien. Die kurze Lebensdauer von
nur etwas mehr als 8 Jahren sei bei einem ordentlich erstellten Cheminée weit
unter der üblichen Lebensdauer.
Auf der
anderen Seite führt der Vertreter aus, dass die Lebensdauer eines Liegenschaftsanteils
für die Beurteilung, ob steuerwirksamer Liegenschaftenunterhalt vorliege, nur
dann eine Rolle spiele, wenn so genannter anschaffungsnaher Unterhalt vorliege.
Nur dann würde es sich um wertvermehrende Unterhaltskosten im engeren Sinn
handeln. Das sei vorliegend nicht der Fall; wie die Vorinstanz selber
feststelle, seien "klar massive Schäden (Risse und Putzschäden) im
Wohnzimmer zu sehen". Von anschaffungsnahen Unterhaltskosten könne
demzufolge nicht die Rede sein. Die Konstruktion, dass ein Liegenschaftsunterhalt
erst dann geltend gemacht werden könne, wenn die statistisch festgelegte
minimale Lebensdauer überschritten wird, gehe fehl. Wenn der Steuerpflichtige
seine Cheminéeanlage gemäss Kostenvoranschlag von rund Fr. 12'000.-- hätte
reparieren lassen, wären diese Aufwendungen von der Vorinstanz wohl als
Unterhaltskosten angenommen worden. Die Steuerpflichtigen hätten sich nun
entschieden, diese nur 8-jährige Anlage durch einen Specksteinofen zu ersetzen.
Zwar werde eine Cheminéeanlage im Schnitt älter, doch wenn Schäden entstanden
seien und dementsprechend diese Anlage nicht mehr verwendet werden könne, müsse
sie ersetzt werden, da sonst von einer „eingetretenen Wertverminderung“ gesprochen
werden müsse. Somit sei der Ersatz gemäss Aussagen der Vorinstanz als Unterhaltskosten
anzusehen.
4.2
Die vom
Vertreter oben ausgeführten Äusserungen betreffend der „statistisch festgelegten
minimalen Lebensdauer“ ist wohl richtig. Diese durchschnittlichen Werte können
zur Beurteilung in gewissen Fällen herangezogen werden, doch dürfen sie nicht
als zwingend angesehen werden. Wenn ein Liegenschaftsteil wegen diversen
Defekten nicht mehr zu gebrauchen ist, dann muss man es reparieren oder
ersetzen, egal wie alt es ist. Die Beurteilung ob es sich um einen verdeckten
Mängel handle, ist noch schwieriger. Es ist nicht anzunehmen, dass die
Steuerpflichtigen weniger für die Liegenschaft haben zahlen müssen, weil die
Kaminanlage defekt war. Es könnte auch sein, dass die Schäden mit dem Gebrauch
aufgetreten sind. Das sind aber nur Spekulationen und es würde zu weit führen,
alle Möglichkeiten aufzulisten.
Andererseits
ist dieser Specksteinofen gegenüber der Cheminéeanlage eine offensichtliche
Verbesserung (die Frage der Kosten bei einem Ersatz der Cheminéeanlage würde
wieder die Frage der Nutzungsdauer auslösen). Dementsprechend sind die Reparaturkosten
als Unterhaltskosten in Abzug zu bringen. Da es sich beim Kostenvoranschlag um
eine grobe Schätzung handelt, sind diverse Nebenkosten mitzuberücksichtigen. Es
ist anzunehmen, dass die Reparaturkosten ungefähr die Hälfte der Kosten für den
Specksteinofen ausgemacht hätten. In diesem Sinne sind 50% der Anlagekosten als
Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen, was im Übrigen einer gängigen Praxis
entspricht. Somit sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen und von den
beantragten Fr. 29'006.65 sind 50% (d.h. Fr. 14'503) als Abzug zuzulassen.
Steuergericht,
Urteil vom 14. November 2005