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Entscheid

SGSTA.2004.138

Abzüge / Energiesparmassnahmen, Liegenschaftskosten

14. November 2005Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichten X. und Y. erwarben im Jahre 1997 in A./SO ein Einfamilienhaus

mit Baujahr 1993. Im Jahre 2001 liessen sie das im Wohnzimmer eingebaute

Cheminee durch einen Specksteinofen ersetzen. Die Kosten für diesen Ofen

beliefen sich auf netto Fr. 29'006.65. Zusätzlich entstanden Kosten für

den Muldenservice von Fr. 415.15. Diese Kosten wurden sowohl im Veranlagungs-

wie auch Einspracheverfahren nicht als Gebäudeunterhalt zugelassen. Der

abweisende Einspracheentscheid wurde wie folgt begründet:

"Die

durchschnittliche Lebensdauer einer Chemineeanlage beträgt rund 25 Jahre. Die

Pflichtigen haben diese jedoch bereits nach 7 Jahren ausgewechselt und durch

einen wesentlich aufwändigeren Specksteinofen ersetzt. Dieser Specksteinofen

stellt überwiegenden Mehrwert gegenüber dem ausgebauten Cheminéeofen dar. Die

kurze Dauer des Bestehens des Cheminéeofens weist auch darauf hin, dass nicht

eine eingetretene Wertverminderung durch Verschleiss behoben, als dass vielmehr

damit das mit baulichen Mängeln behaftete Cheminée ersetzt wurde. Darüber

hinaus stellt ein Ersatz, kurze Zeit nach Erstellung des Gebäudeteils im Sinne

der steuerlichen Rechtsprechung kein Unterhalt dar, wenn damit nicht eine ordentliche

durch den Betrieb der Liegenschaft eingetretene Wertverminderung behoben wird.

In solchen Fällen handelt es sich beim Ersetzen von neuwertigen Einrichtungen

um sogenannte Lebenshaltungskosten und nicht um Aufwendungen zum Unterhalt der

Liegenschaft. Die Einsprache muss im Sinne der bestehenden steuerlichen

Grundlagen und der Rechtsprechung abgewiesen werden."

2. Am 26.

August 2004 erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten

genannt) Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht mit dem Begehren, der Betrag

von Fr. 29'006.65 sei im Sinne der Massnahmen zur rationellen Energieverwendung

als Abzug zuzulassen. Eventualiter sei derselbe Betrag als Abzug „Liegenschaftsunterhaltskosten“

zuzulassen. Beim Ersatz des Cheminées durch einen Specksteinofen handle es sich

um eine Massnahme zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen.

Im weiteren führe der Ersatz eines Cheminéeofens durch einen Specksteinofen

nicht zur Wertvermehrung einer Liegenschaft.

In ihrer

Vernehmlassung vom 24. September 2004 wies die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)

darauf hin, dass die kurze Lebensdauer von nur etwas mehr als 8 Jahren bei

einem ordentlich erstellten Cheminée weit unter der üblichen Lebensdauer sei.

Die Heizkapazität des eingebauten Specksteinofens vermöge sicherlich das

Raumvolumen des Hauses der Rekurrenten mit Wärme zu versorgen. Energiefachleute

würden jedoch darauf hinweisen, dass für die Beheizung eines Hauses mit einem

zentral aufgestellten Specksteinofen einerseits eine ausserordentliche

Isolation benötigt werde (wie z.B. bei einem Minergiehaus) und andererseits die

Wärme innerhalb des Hauses auch in die verschiedenen Räumlichkeiten

transportiert werden müsse. Die Bescheinigung des Ofenlieferanten bestätige

lediglich die Heizleistung des Ofens an sich. In der Rekurs-/Beschwerdeschrift

weise der Vertreter der Pflichtigen auf eine mündliche Vorabklärung hin, in der

die verbindliche Zusage für einen steuerlichen Abzug von 70% gemacht wurde. Die

vorliegenden Akten würden keinen Hinweis dafür aufzeigen.

In seiner

Rückäusserung vom 7. Dezember 2004 führte der Vertreter der Rekurrenten aus,

dass die Investition in einen Specksteinofen die Zielsetzung des Gesetzgebers,

Energiesparen zu fördern, eindeutig erfülle.

Erwägungen

1.

Nach § 39

Abs. 3 können bei Liegenschaften die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien

und die notwendigen Kosten der Verwaltung abgezogen werden, ferner Kosten für

Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten im Rahmen einer Verordnung des

Regierungsrates. Den Begriff der abziehbaren Unterhaltskosten hat der Regierungsrat

in § 2 Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 16 näher umschrieben und in

Abs. 1 positiv, in Abs. 2 negativ abgegrenzt.

2.

Die

Rekurrenten verlangen in der Einsprache, dass die Kosten des Specksteinofens

als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden können. Erstmals im Rekurs

beantragt der Vertreter der Steuerpflichtigen, den Betrag von Fr. 29'006.65 für

den Specksteinofen im Sinne zur rationellen Energieverwendung als Abzug

zuzulassen. Sollte dies abgelehnt werden, so wird beantragt, den Betrag als

Liegenschaftsunterhalt (wie in der Einsprache verlangt) abziehen zu können.

Abzug zur

rationellen Energieverwendung

3.1

In der

Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung vom 24. August

1992.

(642.116.1) wird festgelegt, welche Massnahmen zum Abzug zugelassen sind.

Im zitierten Punkt 5 dieser Verordnung, „Einbau und Ersatz von Installationen,

die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen“, werden vor allem

bauliche Massnahmen die der Wärmedämmung und der Reduktion des Energieaufwandes

erwähnt (Thermostatische Heizkörperventile, Wärmedämmung von Anlagen und

Leitungen, Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und Installationen im Zusammenhang

mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung). Der Einbau

eines Schweden- bzw. Specksteinofens als Ersatz einer Wärmepumpe ist in der

Auflistung explizit nicht vorhanden.

3.2

Der

Vertreter der Rekurrenten hat geltendgemacht, dass seit der Installation des

Specksteinofens per 15. Dezember 2001 die Elektrizitätskosten deutlich

gesenkt werden konnten und eine Aufstellung des Stromverbrauches eingereicht,

die diese Behauptung bestätigen soll. Allerdings muss angezweifelt werden ob

die Beträge korrekt auf die Jahre abgegrenzt wurden: So sind beispielsweise im

Jahr 2001 fünf Raten aufgeführt (vorher immer nur deren vier). Im Jahr 2003

fehlt die letzte Rate, was somit zu tiefen Stromverbrauchszahlen im Jahr 2003

führte und dementsprechend die Stromeinsparung relativiert.

Der

Vertreter führte weiter aus, dass der Beweis erbracht worden sei, dass Energie

gespart wird. Diese Beweismittel seien aber von der VB ignoriert worden indem

festgestellt wird, dass „kein Rückschluss auf die durch den Einbau des

Specksteinofens eingesparte Energie geschlossen werden kann“. Dies grenze an

Rechtsverweigerung. Allerdings vergleicht der Vertreter in seiner Replik nur

die Energiekosten des verbrauchten Stromes nach dem Einbau des Specksteinofens.

Es könnte auch sein, dass das Cheminée, das vor dem Specksteinofen vorhanden

war, nicht mehr verwendet wurde und dementsprechend mehr Strom gebraucht wurde.

Im Weiteren musste der Steuerpflichtige auch Brennholz herstellen bzw. kaufen.

Für die Aufrüstung dieses Holzes braucht es ebenfalls Energie, die in der Auflistung

natürlich nicht erwähnt wurde. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht

gesprochen werden, da nicht das Gleiche miteinander verglichen wurde (Energiebilanz).

3.3

Der

Specksteinofen hat die Cheminéeanlage ersetzt, das heisst, dass das zweite

Heizsystem ausgewechselt wurde. Das erste und eigentliche Heizsystem, die Wärmepumpe,

ist nach wie vor in Betrieb. Es ist auch nicht anzunehmen, dass mit dem

eigentlichen Heizsystem nicht mehr geheizt wird und dass nur noch der

Specksteinofen verwendet wird. Die Steuerpflichtigen sind beide zu 100%

berufstätig und somit wäre es relativ schwierig mit einem Specksteinofen

„durchzufeuern". Das Steuergericht hat sich denn auch - wie schon von der

Vorinstanz erwähnt - bereits einmal zu einem praktisch identischen Fall

geäussert (SGSTA.2000.112/SGBST.2000.40 vom 6. November 2000), wo zusätzlich

zur Ölheizung ein Schwedenofen eingebaut wurde. Die Einbaukosten wurden damals

als wertvermehrende Investition qualifiziert, weil ein zweites Heizsystem

eingebaut worden sei.

3.4

Zusammenfassend

kann somit gesagt werden, dass vorliegend nicht von einer rationellen

Energieverwendung gesprochen werden und der Betrag von Fr. 29'006.65 nicht in

Zusammenhang mit Massnahmen zur rationellen Energieverwendung gebracht werden

kann.

Abzug als

Liegenschaftsunterhalt

4.1

Die

Vorinstanz argumentiert, dass die Cheminéeanlage erst 8 Jahre alt sei (bei

einer zu erwartenden Lebensdauer von 25 Jahren). Nach Praxis des Kantonalen

Steuergerichtes seien Unterhaltskosten Aufwendungen, die eine eingetretene

Wertverminderung beheben. Kosten für die Instandstellung eines Gebäudes kurz

nach dessen Erwerb und auch Kosten für die Behebung verborgener Mängel seien

keine Unterhaltskosten. Die Pflichtigen hätten im Rahmen des Veranlagungs-, wie

auch des Einspracheverfahrens eine Fotodokumentation eingereicht, woraus klar

massive Schäden (Risse und Putzschäden) im Wohnzimmer zu sehen seien. Diese

Schäden stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verschleiss durch den Gebrauch

der Cheminéeanlage. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass diese Schäden

mit baulichen Mängeln in Verbindung zu setzen seien. Die kurze Lebensdauer von

nur etwas mehr als 8 Jahren sei bei einem ordentlich erstellten Cheminée weit

unter der üblichen Lebensdauer.

Auf der

anderen Seite führt der Vertreter aus, dass die Lebensdauer eines Liegenschaftsanteils

für die Beurteilung, ob steuerwirksamer Liegenschaftenunterhalt vorliege, nur

dann eine Rolle spiele, wenn so genannter anschaffungsnaher Unterhalt vorliege.

Nur dann würde es sich um wertvermehrende Unterhaltskosten im engeren Sinn

handeln. Das sei vorliegend nicht der Fall; wie die Vorinstanz selber

feststelle, seien "klar massive Schäden (Risse und Putzschäden) im

Wohnzimmer zu sehen". Von anschaffungsnahen Unterhaltskosten könne

demzufolge nicht die Rede sein. Die Konstruktion, dass ein Liegen­schaftsunterhalt

erst dann geltend gemacht werden könne, wenn die statistisch festgelegte

minimale Lebensdauer überschritten wird, gehe fehl. Wenn der Steuerpflichtige

seine Cheminéeanlage gemäss Kostenvoranschlag von rund Fr. 12'000.-- hätte

reparieren lassen, wären diese Aufwendungen von der Vorinstanz wohl als

Unterhaltskosten angenommen worden. Die Steuerpflichtigen hätten sich nun

entschieden, diese nur 8-jährige Anlage durch einen Specksteinofen zu ersetzen.

Zwar werde eine Cheminéeanlage im Schnitt älter, doch wenn Schäden entstanden

seien und dementsprechend diese Anlage nicht mehr verwendet werden könne, müsse

sie ersetzt werden, da sonst von einer „eingetretenen Wertverminderung“ gesprochen

werden müsse. Somit sei der Ersatz gemäss Aussagen der Vorinstanz als Unterhaltskosten

anzusehen.

4.2

Die vom

Vertreter oben ausgeführten Äusserungen betreffend der „statistisch festgelegten

minimalen Lebensdauer“ ist wohl richtig. Diese durchschnittlichen Werte können

zur Beurteilung in gewissen Fällen herangezogen werden, doch dürfen sie nicht

als zwingend angesehen werden. Wenn ein Liegenschaftsteil wegen diversen

Defekten nicht mehr zu gebrauchen ist, dann muss man es reparieren oder

ersetzen, egal wie alt es ist. Die Beurteilung ob es sich um einen verdeckten

Mängel handle, ist noch schwieriger. Es ist nicht anzunehmen, dass die

Steuerpflichtigen weniger für die Liegenschaft haben zahlen müssen, weil die

Kaminanlage defekt war. Es könnte auch sein, dass die Schäden mit dem Gebrauch

aufgetreten sind. Das sind aber nur Spekulationen und es würde zu weit führen,

alle Möglichkeiten aufzulisten.

Andererseits

ist dieser Specksteinofen gegenüber der Cheminéeanlage eine offensichtliche

Verbesserung (die Frage der Kosten bei einem Ersatz der Cheminéeanlage würde

wieder die Frage der Nutzungsdauer auslösen). Dementsprechend sind die Reparaturkosten

als Unterhaltskosten in Abzug zu bringen. Da es sich beim Kostenvoranschlag um

eine grobe Schätzung handelt, sind diverse Nebenkosten mitzuberücksichtigen. Es

ist anzunehmen, dass die Reparaturkosten ungefähr die Hälfte der Kosten für den

Specksteinofen ausgemacht hätten. In diesem Sinne sind 50% der Anlagekosten als

Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen, was im Übrigen einer gängigen Praxis

entspricht. Somit sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen und von den

beantragten Fr. 29'006.65 sind 50% (d.h. Fr. 14'503) als Abzug zuzulassen.

Steuergericht,

Urteil vom 14. November 2005