SGSTA.2004.170
Reingewinn, nachträglich verbuchte Mietzinsen, verdeckte Gewinnausschüttung
26. September 2005Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2005 Nr. 7
StG § 91
StG, DBG Art. 58 - Reingewinn; nachträglich verbuchte
Mietzinsen, verdeckte Gewinnausschüttung.
1. Eine
Mietzinsforderung ist auch im gleichen Jahr zu verbuchen, in dem sie entstanden
ist. Eine Verbuchung von Mietzinsen für die Jahre 1996-1999 im Jahr 2000 kann
auch nicht über ein Nachholen von Rückstellungen vorgenommen werden.
2. Merkmale
einer verdeckten Gewinnausschüttung sind:
a)
Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung
b)
Leistung
erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person
c)
Erkennbarkeit
des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
Urteil SGSTA.2004.170; SGBST.2004.93 vom 26.
September 2005
Sachverhalt
1. Die
X. GmbH ist eine Gesellschaft, die unter anderem Beschäftigungsprogramme für
Arbeitslose anbietet. In der Erfolgsrechnung 2000 machte sie erstmals
Mietkosten für Mobiliar und Maschinen im Betrag von Fr. 114'880.--
geltend. Eine Nachfrage des Steueramts (KStA) ergab, dass es sich hier um
Aufwendungen der Jahre 1996 - 2000 handelt, die der Gesellschafter Y. der
X. GmbH in Rechnung gestellt hatte. Am 11. Februar 2002 stellte das KStA
der X. GmbH eine provisorische Veranlagung zu. Von den geltend gemachten
Mietkosten wurde ein Betrag von Fr. 10'080.-- für Mietkosten des Jahres
2000 anerkannt. Die restlichen Mietkosten von Fr. 104'800.-- wurden dem
Gesellschafter Y. als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet. In der
definitiven Veranlagung vom 2. April 2004 wurde diese Aufrechnung bestätigt.
Der Reinverlust der X. GmbH des Jahres 2000 reduzierte sich daher von Fr.
428'216.-- auf Fr. 323'416.--. Diese Reduktion führte dazu, dass im Jahr
2002 ein Reingewinn von Fr. 42'380.-- versteuert werden musste.
2. Mit
Schreiben vom 14. April 2004 erhob die X. GmbH Einsprache. Dabei wurde geltend
gemacht, dass es sich beim aufgerechneten Betrag um Mietzinse der Jahre 1996 -
1999 gehandelt habe, die dem Gesellschafter Y. ausbezahlt worden seien, sobald
die Differenzen zwischen der X. GmbH und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) Solothurn bzw. dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Bern
ausgeräumt worden seien.
Mit
Entscheid vom 29. September 2004 wurde die Einsprache abgewiesen. Dabei wurde
festgehalten, dass nach dem Massgeblichkeitsprinzip die beim Abschluss
relevanten, den Erfolg betreffenden, Tatbestände in die jeweilige
Jahresrechnung miteinzubeziehen seien, sofern sie beim Erstellen des
Abschlusses bekannt waren oder bekannt sein mussten. Der Mietzins hätte daher
gemäss Priodizitätsprinzip in der jeweiligen Erfolgsrechnung geltend gemacht
werden müssen. Ein nachträgliches Fakturieren könne nicht akzeptiert werden.
Andernfalls wäre es möglich, im Nachhinein Abschlüsse aus Vorjahren indirekt zu
korrigieren. Von einem fremden Dritten würde eine solche Vorgehensweise auch
nicht akzeptiert werden. Ein Revisionsgrund sei in casu nicht gegeben.
3.
Gegen
den Einspracheentscheid erhob die X. GmbH (Rekurrentin) mit Schreiben vom 25.
Oktober 2004 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren,
die aufgerechnete verdeckte Gewinnausschüttung von Fr. 104'800.-- sei der Jahresrechnung
2000 als Mietzinsaufwand zu belasten.
In
seiner Vernehmlassung vom 10. November 2004 beantragte das KStA, Rekurs und
Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Für die Begründung verwies sie auf
den Einspracheentscheid. Zudem machte sie geltend, dass die Aufrechnung im Jahr
2000 zu einer Reduktion des Verlusts führe. Erst im Jahr 2002 würde sich dies
auf die Gewinnsteuern auswirken.
Erwägungen
1.
Im
vorliegenden Fall ist streitig, ob in einer Jahresrechnung auch Aufwendungen
früherer Jahre verbucht werden können. Die Zusammensetzung des Steuerobjekts
und die Berechnung des Reingewinns werden in § 91 StG geregelt. Eine nahezu
identische Regelung findet sich in Art. 58 DBG. Die im Bundesrecht entwickelten
Grundsätze können daher grundsätzlich auch auf das kantonale Recht übertragen
werden. Es rechtfertigt sich somit, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu
behandeln.
2.
Die vom
Steuerpflichtigen aufgestellte Handelsbilanz ist grundsätzlich auch für die
Steuerbilanz massgeblich (vgl. U.R. Behnisch,
Zur Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, in: Festschrift Bär, Bern 1998, S. 25 f.; P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 58 N
11). Das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip muss aber durchbrochen werden, wenn
handelsrechtswidrige Buchungen vorgenommen wurden. Derartige Buchungen sind zu
berichtigen (R. Benz,
Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung,
S. 194 ff.).
3.
Eines der
grundlegenden sowohl in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigenden
Prinzipien ist das Imparitätsprinzip. Gemäss diesem Prinzip sind Erträge erst
bei deren Realisierung auszuweisen, während Aufwendungen bereits zu berücksichtigen
sind, wenn sie sich für die Rechnungsperiode bloss aktualisieren (P. Böckli, Aktienrecht, § 8 N 126). Ein
Aufwand gilt dann als aktualisiert, wenn aus Vorgängen bis zum Abschlusstag
Verluste oder Risiken erkennbar sind (vgl. R. Benz,
a.a.O., S. 98). Ein Folgeprinzip des Imparitätsprinzips ist das
Rückstellungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass für ungewisse Verpflichtungen
und drohende Verluste und Risiken aus schwebenden Geschäften Rückstellungen
(Art. 63 DBG, § 35 Abs. 2 StG) zu passivieren sind. Ein weiterer hier
massgebender Grundsatz ordnungsgemässer Rechnungslegung ist das
Periodizitätsprinzip. Demnach sind in der Jahresrechnung sämtliche Aufwendungen
zu berücksichtigen, die zur Erzielung der in der Berichtsperiode verbuchten
Erträge erforderlich waren (vgl. Fachempfehlungen für Rechnungslegung 3/12).
Mietzinsforderungen
entstehen grundsätzlich bereits mit dem Vertragsabschluss (P. Higi, Zürcher Kommentar, Art. 257c N 7).
Die in einem Jahr anfallenden Mietzinse sind daher aufgrund des Imparitäts- und
des Periodizitätsprinzips auch im gleichen Jahr zu verbuchen. Ein Grund,
weshalb die Mietzinsaufwendungen der Jahre 1996 - 1999 in casu nicht der
jeweiligen Jahresrechnung, sondern erst der Jahresrechnung 2000 belastet worden
sind, ist nicht ersichtlich. Zweifellos war es bereits vor dem Jahr 2000
offensichtlich, dass die Rekurrentin für die von ihr benutzen Räume ein Entgelt
abzuliefern hat. Mangels Rechnung hätten hier zumindest angemessene
Rückstellungen verbucht werden müssen. Nachdem die Rekurrentin auch nicht in
Ansätzen versucht, die nachträgliche Verbuchung zu begründen, kann auch ein
Nachholen von Rückstellungen nicht in Frage kommen. Die Mietzinse der Jahre
1996.
- 1999 können daher der Jahresrechnung 2000 nicht belastet werden.
4.
Unter
einer verdeckten Gewinnausschüttung wird die Zuweisung eines Gewinns einer
Kapitalgesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten (oder diesen
nahestehende Personen) verstanden, die buchmässig nicht als solche ausgewiesen,
sondern durch Buchungen verdeckt werden, die diese geldwerten Leistungen
entweder überhaupt nicht oder in einem unrichtigen Licht erscheinen lassen
(vgl. E. Känzig, Die
eidgenössische Wehrsteuer, Art. 49 N 75; P. Locher,
a.a.O., Art. 58 N 97; R. Heuberger,
Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts,
S. 181 ff.). Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung sind:
a)
Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung;
b)
Leistung
erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person;
c)
Erkennbarkeit
des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
Im folgenden gilt es,
die einzelnen Kriterien zu untersuchen:
a)
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Nachdem in der
Jahresrechnung 2000 nur die Mietzinsaufwendungen des Jahres 2000 berücksichtigt
werden können, versteht es sich von selbst, dass zwischen der Leistung der Gesellschaft
im Betrag von Fr. 114'880.-- und der Gegenleistung ein eklatantes
Missverhältnis besteht (vgl. R. Heuberger,
a.a.O., S. 182 ff.).
b) Leistung
erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person
Die Leistung der
Rekurrentin wurde zwar im Jahr 2000 mangels Liquidität noch nicht ausbezahlt,
doch erhielt der Gesellschafter Y. einen Anspruch auf den in den
transitorischen Passiven verbuchten Betrag von Fr. 114'880.--. Y. besitzt 55 %
der Stammanteile der Rekurrentin. Im Handelsregister ist er zudem als einziger
Geschäftsführer eingetragen. Der Rechtsgrund der Leistung liegt offenbar im
Beteiligungsverhältnis des Leistungsempfängers (causa societatis). Die
Rekurrentin hat offensichtlich nicht mit diesen Forderungen gerechnet. Andernfalls
hätte man ausreichende Rückstellungen verbucht. Von einem unabhängigen Dritten
hätte man derart überraschende und verspätete Mietzinsrechnungen nicht
akzeptiert. Auch das zweite Kriterium ist somit erfüllt.
c)
Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
Das Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung ist offensichtlich. Es wäre für die
handelnden Organe zweifellos erkennbar gewesen (vgl. mit zahlreichen Beispielen
zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung R. Heuberger,
a.a.O., S. 222).
Insgesamt
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die im Jahr 2000 geschäftsmässig nicht
begründeten Mietzinsaufwendungen von Fr. 104'800.-- zu Recht Y. als verdeckte Gewinnausschüttung
aufgerechnet hat.
6.
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht,
26.
September 2005