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Entscheid

SGSTA.2004.207

Verfahrensrecht / Abzüge berufliche Vorsorge

9. Mai 2005Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Am

9. Dezember 2002 wurde den Steuerpflichtigen X. die definitive Veranlagung für

die Staatssteuer 2001 von Fr. 7'568.65 und die definitive Veranlagung für die

Bundessteuer 2001 von Fr. 2'005.-- eröffnet. Die Eröffnung der definitiven

Veranlagung für die Staatssteuer 2002 von Fr. 6'611.05 und für die direkte

Bundessteuer 2002 von Fr. 1'545.-- erfolgte am 10. November 2003.

2. Mit

Schreiben vom 25. Mai 2004 stellte die Vertreterin der Steuerpflichtigen ein Gesuch

um Revision der Staatssteuern und der direkten Bundessteuern 2001 und 2002. Die

Firma Y. AG habe in ihrem Buchhaltungs- bzw. Lohnausweisprogramm vor Kurzem

einen Programmierfehler entdeckt. Dieser Programmierungsfehler habe zur Folge

gehabt, dass die abgezogenen Beträge für die berufliche Vorsorge nicht richtig

in das Lohnausweisprogramm übertragen wurden. Betroffen seien die Lohnausweise

für die Kader- und Aussendienstmitarbeiter für die Steuerjahre 2001-2003. In

diesen Lohnausweisen seien die Abzüge für die berufliche Vorsorge durchwegs zu

tief ausgewiesen. Dadurch seien die deklarierten, und zum Teil bereits

versteuerten, Nettolöhne der betroffenen Mitarbeiter durchwegs zu hoch

ausgefallen. Die von diesem Fehler betroffenen Mitarbeiter hätten keine

Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Lohnausweise zu überprüfen. Der nun

entdeckte Fehler stelle eine erhebliche neue Tatsache und somit einen

Revisionsgrund dar.

3. Mit

Verfügung vom 12. Juli 2004 trat die Veranlagungsbehörde auf das Revisionsgesuch

nicht ein. Das eingereichte Revisionsbegehren weise keine neuen Tatsachen auf,

die mit zumutbarer Sorgfalt nicht hätten im Rahmen des Veranlagungs- bzw.

Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden können.

4. Gegen

diese Verfügung erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen am 21. Juli 2004

Einsprache und verlangte, dass die rechtskräftigen Veranlagungen 2001 und 2002

zu revidieren seien. Die Steuerpflichtigen hätten den Unterschied nur merken

können, indem sie monatlich die Abzüge für die berufliche Vorsorge selber ausgerechnet

und dadurch gemerkt hätten, dass der Lohn zu hoch ausgewiesen sei.

Mit

Einspracheentscheid vom 26. November 2004 wies die Veranlagungsbehörde die

Einsprache ab.

5.

Am

23. Dezember 2004 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen (Rekurrenten und

Beschwerdeführer) Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und beantragte

die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. November 2004. Die

Steuerpflichtigen hätten ihre zumutbare Sorgfalt nicht verletzt, denn als

Arbeitnehmer hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitgeber die für

die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

besitze und die entsprechenden Lohnausweise korrekt ausstelle. Der Lohnausweis

habe dabei Urkundencharakter, der Arbeitnehmer dürfe auf dessen Richtigkeit

vertrauen.

In

ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

von Rekurs und Beschwerde. Die Differenz von rund Fr. 400.-- pro Monat hätten

die Rekurrenten und Beschwerdeführer mit Leichtigkeit feststellen können und

müssen. Deshalb sei die Revision ausgeschlossen.

Erwägungen

1.

Nach

§ 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147 Abs. 1

lit. a DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger

Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche

Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Revision ist

ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt,

bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend

machen können (Abs. 2 derselben Bestimmungen).

2.

Strittig

ist, ob die Rekurrenten und Beschwerdeführer ihre Vorbringen bei der ihnen

zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen

können. Wie die Vertreterin zu Recht ausführt, hätten die Steuerpflichtigen den

Unterschied nur merken können, indem sie monatlich die Abzüge für die

berufliche Vorsorge selber ausgerechnet und dadurch gemerkt hätten, dass der

Lohn zu hoch ausgewiesen sei. Es trifft nicht zu, dass die Differenz mit

Leichtigkeit – wie die Vorinstanz festhält – hätte festgestellt werden können.

Im übrigen durften die Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die

für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

besitzt und die entsprechenden Lohnausweise korrekt ausstellt. Die Rekurrenten

und Beschwerdführer haben deshalb keine Sorgfaltspflichten verletzt. Der

Einspracheentscheid vom 26. November 2004 ist aufzuheben, das Revisionsgesuch

gutzuheissen und die Sache zurückzuweisen zur neuen Veranlagung gemäss den

berichtigten Lohnausweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 9. Mai 2005