SGSTA.2004.207
Verfahrensrecht / Abzüge berufliche Vorsorge
9. Mai 2005Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE 2005 Nr. 8
StG
§ 165 Abs. 1 und 2, DBG Art. 147 Abs. 1 und 2 - Verfahrensrecht.
Revision. Werden in einem Lohnausweis die Abzüge für die berufliche Vorsorge zu
tief ausgewiesen und in der Folge zu hohe Nettolöhne versteuert, kann einem
Steuerpflichtigen, der dies erst nach Rechtskraft der Veranlagung merkt, keine
Sorgfaltspflichtsverletzung im ordentlichen Verfahren vorgeworfen werden. Auf
die Revision ist einzutreten.
Urteil SGSTA.2004.207-208; SGBST.2004.109 vom
9. Mai 2005
Sachverhalt
1.
Am
9. Dezember 2002 wurde den Steuerpflichtigen X. die definitive Veranlagung für
die Staatssteuer 2001 von Fr. 7'568.65 und die definitive Veranlagung für die
Bundessteuer 2001 von Fr. 2'005.-- eröffnet. Die Eröffnung der definitiven
Veranlagung für die Staatssteuer 2002 von Fr. 6'611.05 und für die direkte
Bundessteuer 2002 von Fr. 1'545.-- erfolgte am 10. November 2003.
2. Mit
Schreiben vom 25. Mai 2004 stellte die Vertreterin der Steuerpflichtigen ein Gesuch
um Revision der Staatssteuern und der direkten Bundessteuern 2001 und 2002. Die
Firma Y. AG habe in ihrem Buchhaltungs- bzw. Lohnausweisprogramm vor Kurzem
einen Programmierfehler entdeckt. Dieser Programmierungsfehler habe zur Folge
gehabt, dass die abgezogenen Beträge für die berufliche Vorsorge nicht richtig
in das Lohnausweisprogramm übertragen wurden. Betroffen seien die Lohnausweise
für die Kader- und Aussendienstmitarbeiter für die Steuerjahre 2001-2003. In
diesen Lohnausweisen seien die Abzüge für die berufliche Vorsorge durchwegs zu
tief ausgewiesen. Dadurch seien die deklarierten, und zum Teil bereits
versteuerten, Nettolöhne der betroffenen Mitarbeiter durchwegs zu hoch
ausgefallen. Die von diesem Fehler betroffenen Mitarbeiter hätten keine
Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Lohnausweise zu überprüfen. Der nun
entdeckte Fehler stelle eine erhebliche neue Tatsache und somit einen
Revisionsgrund dar.
3. Mit
Verfügung vom 12. Juli 2004 trat die Veranlagungsbehörde auf das Revisionsgesuch
nicht ein. Das eingereichte Revisionsbegehren weise keine neuen Tatsachen auf,
die mit zumutbarer Sorgfalt nicht hätten im Rahmen des Veranlagungs- bzw.
Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden können.
4. Gegen
diese Verfügung erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen am 21. Juli 2004
Einsprache und verlangte, dass die rechtskräftigen Veranlagungen 2001 und 2002
zu revidieren seien. Die Steuerpflichtigen hätten den Unterschied nur merken
können, indem sie monatlich die Abzüge für die berufliche Vorsorge selber ausgerechnet
und dadurch gemerkt hätten, dass der Lohn zu hoch ausgewiesen sei.
Mit
Einspracheentscheid vom 26. November 2004 wies die Veranlagungsbehörde die
Einsprache ab.
5.
Am
23. Dezember 2004 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen (Rekurrenten und
Beschwerdeführer) Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. November 2004. Die
Steuerpflichtigen hätten ihre zumutbare Sorgfalt nicht verletzt, denn als
Arbeitnehmer hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitgeber die für
die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitze und die entsprechenden Lohnausweise korrekt ausstelle. Der Lohnausweis
habe dabei Urkundencharakter, der Arbeitnehmer dürfe auf dessen Richtigkeit
vertrauen.
In
ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung
von Rekurs und Beschwerde. Die Differenz von rund Fr. 400.-- pro Monat hätten
die Rekurrenten und Beschwerdeführer mit Leichtigkeit feststellen können und
müssen. Deshalb sei die Revision ausgeschlossen.
Erwägungen
1.
Nach
§ 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147 Abs. 1
lit. a DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger
Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Revision ist
ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt,
bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend
machen können (Abs. 2 derselben Bestimmungen).
2.
Strittig
ist, ob die Rekurrenten und Beschwerdeführer ihre Vorbringen bei der ihnen
zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen
können. Wie die Vertreterin zu Recht ausführt, hätten die Steuerpflichtigen den
Unterschied nur merken können, indem sie monatlich die Abzüge für die
berufliche Vorsorge selber ausgerechnet und dadurch gemerkt hätten, dass der
Lohn zu hoch ausgewiesen sei. Es trifft nicht zu, dass die Differenz mit
Leichtigkeit – wie die Vorinstanz festhält – hätte festgestellt werden können.
Im übrigen durften die Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die
für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt und die entsprechenden Lohnausweise korrekt ausstellt. Die Rekurrenten
und Beschwerdführer haben deshalb keine Sorgfaltspflichten verletzt. Der
Einspracheentscheid vom 26. November 2004 ist aufzuheben, das Revisionsgesuch
gutzuheissen und die Sache zurückzuweisen zur neuen Veranlagung gemäss den
berichtigten Lohnausweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 9. Mai 2005