SGSTA.2004.209
Zwischenveranlagung / Wohnsitz / Doppelbesteuerung
26. September 2005Deutsch10 min
Source so.ch
KSGE 2005 Nr. 6
aStG
§ 78 / DBG Art. 45, DBA-D Art. 4 Abs. 2 - Zwischenveranlagung.
Wohnsitz; Doppelbesteuerung.
1. Begründete
ein Steuerpflichtiger im Jahre 1997 eine selbständige Erwerbstätigkeit, verzeichnete
jedoch in diesem Rahmen nur Verluste und erzielte in den nachfolgenden Jahren
sein Erwerbseinkommen ausschliesslich aus einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit, lag kein Berufswechsel vor, der zu einer Zwischenveranlagung
führen konnte.
2. Ist ein
Steuerpflichtiger in der Schweiz und in Deutschland aufgrund der jeweiligen
internen Rechte gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig, wird dieser Konflikt
mit der Tie-Break-Regel (Prüfung von Vorrangkriterien in einer bestimmten
Reihenfolge) gelöst. Erst wenn keines dieser Kriterien zu einem Entscheid
führt, ist ein Verständigungsverfahren an die Hand zu nehmen.
Urteil SGSTA.2004.209-211; SGBST.2004.110-111
vom 26. September 2005
Sachverhalt
1.
X.
ist seit dem 5. Juli 1998 im Handelsregister als Verwaltungsratspräsident
(vorher als Geschäftsführer) der Y. AG mit Sitz in C./SO eingetragen. Mit
Verfügung vom 29. November 2000 wurde X. unter anderem die Staatssteuer der
Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie die direkte Bundessteuer der
Veranlagungsperioden 1997/98 und 1999/2000 eröffnet.
2.
Gegen
die erwähnten Veranlagungsverfügungen liess X. mit Schreiben vom 28. Dezember
2000 Einsprache erheben. Dabei wurde beantragt, dass sämtliche Veranlagungen
aufzuheben und aufgrund einer neuen Berechnungsgrundlage zu erstellen seien.
Zudem sei eine internationale Steuerausscheidung nach Massgabe des
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik
Deutschland (DBA-D) vorzunehmen und der Vollzug einzustellen. Am 19. Mai 2003
wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. Dabei wurden am steuerbaren
Einkommen und am Vermögen von X. zahlreiche Korrekturen vorgenommen. Mit
Schreiben vom 13. September 2004 liess X. mitteilen, dass er seinen Wohnsitz
per 1. Juli 1998 von A./SO nach B./Deutschland verlegt habe. Abklärungen der
Veranlagungsbehörde bei der Staatssteuerregisterführerin von A./SO ergaben
jedoch, dass sich der Wohnsitz von X. bis am 6. Juli 2004 in A./SO befand. Mit
Verfügung vom 25. November 2004 wurden die Einspracheentscheide eröffnet.
3.
Gegen
die Einspracheentscheide liess X. (Rekurrent) mit Schreiben vom 23. Dezember
2004 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben. Dabei wurde betr. die
Steuerperiode 1997 beantragt, es sei auf den 7. November 1997 eine
Zwischenveranlagung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und
eine internationale Steuerausscheidung vorzunehmen. Betr. die Steuerperiode
1998 wurde beantragt, für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 30.
Juni 1998 eine internationale Steuerausscheidung vorzunehmen. Zudem sei
festzustellen, dass X. ab 1. Juli 1998 in Deutschland ansässig und in der
Schweiz nur noch beschränkt steuerpflichtig sei. Eventualiter sei das
Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA-D einzuleiten. Betr. die Steuerperiode
1999 wurde begehrt, dass X. in der Schweiz nur noch beschränkt steuerpflichtig
sei.
In
ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2005 beantragte die Vorinstanz, Rekurs und
Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Namentlich wurde geltend gemacht, dass
keine Zwischenveranlagung vorzunehmen sei, weil der Rekurrent seit Jahren aus
seiner selbständigen Tätigkeit Verluste erwirtschafte. Der Rekurrent sei
zwischen 1997 und 2000 immer bei der Y. AG angestellt gewesen. Als
Wohnadresse sei auf den Lohnausweisen stets A./SO angegeben worden. Auch im
Handelsregisterauszug der Y. AG sei nach wie vor A./SO eingetragen. Die
Schriften seien bis am 7. Juli 2004 ebenfalls in A./SO hinterlegt gewesen.
Massgebend für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger in der Schweiz ansässig sei,
sei das interne Recht der Schweiz und nicht allfällige DBA. Die eingereichten
Dokumente des Beschuldigten seien nicht geeignet, einen Wohnsitz im Ausland
nachzuweisen. Dem Zolldokument könne lediglich entnommen werden, dass einige Gegenstände
ins Ausland transportiert worden seien. Der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten
würde sich aufgrund seiner selbständigen und unselbständigen Arbeit im hier
massgeblichen Zeitraum in der Schweiz befinden. Dies müsse gemäss Art. 4 Abs. 2
DBA-D selbst dann gelten, wenn dem Rekurrenten der Nachweis der persönlichen
Zugehörigkeit in Deutschland gelingen sollte.
In
ihrer Replik vom 28. April 2005 liess der Rekurrent mitteilen, dass er seit
1998 in Deutschland veranlagt werde, es sei dort unbeschränkt steuerpflichtig.
Im Jahr 1995 habe er in Deutschland eine Liegenschaft erworben, die in den
darauf folgenden Jahren umfassend saniert werden musste. Im Juli 1998 habe er
nicht nur einige Gegenstände, sondern seinen ganzen Haushalt nach Deutschland
verfrachtet. Aufgrund der unselbständigen Tätigkeit würde in der Schweiz nur
noch eine beschränkte Steuerpflicht bestehen. Die Liegenschaft in A./SO sei
1998 leergeräumt worden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen würde sich in
Deutschland befinden, da auch die Lebensgefährtin des Rekurrenten seit 1998 in
Deutschland wohne. Die Abmeldung auf der Gemeinde sei für die Frage des
Wohnsitzes nicht allein massgebend.
Erwägungen
1.
Der
Rekurrent verlangt zunächst, per 7. November 1997 eine Zwischenveranlagung
wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen, weil er auf
dieses Datum hin eine Unternehmung mit Sitz in Jersey gegründet habe. Gemäss
Art. 45 DBG bzw. § 78 aStG wurde eine Zwischenveranlagung unter anderem bei
einem Berufswechsel durchgeführt. Der Wechsel von der unselbständigen zur
selbständigen Erwerbstätigkeit galt nach h.L. als solcher Berufswechsel (vgl.
F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, Art. 45 N 39). In casu kann jedoch von einem
Berufswechsel keine Rede sein. So ist festzuhalten, dass der Rekurrent sein
Erwerbseinkommen 1996 und auch in den nachfolgenden Jahren aus seiner unselbständigen
Erwerbstätigkeit generierte. Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte
der Rekurrent seit Jahren bloss Verluste. Im Steuerjahr 1997 betrug der anrechenbare
Verlust Fr. 183'731.--. Es ist daher fraglich, ob hier überhaupt noch von einer
"Erwerbstätigkeit" gesprochen werden kann. Eine Zwischenveranlagung
ist daher nicht vorzunehmen.
2.
Umstritten
ist weiter, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten ab 1. Juli
1998.
in Deutschland oder in der Schweiz befand. Nach Aussage des Rekurrenten
hat er nach dem Erwerb einer Liegenschaft in Deutschland im Jahr 1995 seinen
Wohnsitz per 1. Juli 1998 von A./SO nach B./Deutschland verlegt. Ab dem Jahr
1998.
sei er auch in Deutschland veranlagt worden. Laut Art. 3 Abs. 2 DBG hat
eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht
einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung
gilt es in diesem Zusammenhang namentlich die Frage zu beantworten, wo sich der
Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Rekurrenten
befindet (F. Richner/W. Frei/St.
Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 3 N 7; Pra 2000 Nr. 7; ASA 67
S. 553 = StE 1998 B 22.3 Nr. 65).
Dafür,
dass sich der Mittelpunkt der Interessen auch nach dem 1. Juli 1998 eher in der
Schweiz befand, sprechen folgende Umstände:
-
Der
Rekurrent hatte seine Schriften weiterhin in A./SO hinterlegt. Erst per 7. Juli
2004.
hat er sich nach Deutschland abgemeldet.
-
Der
Rekurrent bezog in den Jahren 1996 - 2000 jeweils ein Gehalt von der Y. AG, mit
Sitz in C./SO, im Betrag von Fr. 115'000.-- bis Fr. 120'000.-- (brutto). Auf
den Lohnausweisen ist als Wohnort stets A./SO aufgeführt.
-
Der
Rekurrent ist als Präsident des Verwaltungsrates der Y. AG und als Geschäftsführer
der V. AG, D./SO, im Handelsregister eingetragen. Als Wohnort ist in beiden
Fällen A./SO eingetragen.
-
Der
Rekurrent besass in A./SO eine Liegenschaft, die er nach eigenen Angaben erst
im Jahr 2004 verkaufte.
-
In
den Steuererklärungen 1998 und 1999 hat der Rekurrent auf sämtlichen Formularen
als Wohnsitz A./SO eingetragen.
-
Auch
in den Jahren 1998 und 1999 hatte der Rekurrent den Schweizer Banken als
Korrespondenzadresse für seine privaten Kontobeziehungen seine Adresse in A./SO
angegeben.
-
Der
Rekurrent machte erstmals mit Schreiben vom 13. September 2004, d.h. mehr als
sechs Jahre später geltend, dass sich sein Wohnort seit 1. Juli 1998 in Deutschland
befinden würde. Zum Beispiel war an der Einspracheverhandlung nie die Rede
davon.
Aufgrund
dieser Umstände ergibt sich, dass der Rekurrent auch in den Jahren 1998 und
1999.
in der Schweiz wohnhaft war. Er ist hier in diesem Zeitraum daher auch unbeschränkt
steuerpflichtig. Ob sich aufgrund eines steuerrechtlichen Aufenthalts (Art. 3
Abs. 3 DBG) ebenfalls eine unbeschränkte Steuerpflicht ergeben hätte, braucht
folglich nicht mehr geprüft zu werden (F. Richner/W.
Frei/St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 3 N 40).
3.
Es
darf hier aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Rekurrent in den Jahren
1998.
und 1999 durchaus auch wesentliche Beziehungen zu Deutschland pflegte. So
gilt es Folgendes festzuhalten:
-
Der
Rekurrent hatte im Jahr 1995 in B./Deutschland eine Liegenschaft erworben, die
vorerst renoviert werden musste. Am 22. Juli 1998 liess er zahlreiche
Wohnungseinrichtungsgegenstände von A./SO nach B./Deutschland verfrachten.
-
Gemäss
Meldebescheinigung der Gemeinde B./Deutschland ist der Rekurrent seit 15.
August 1998 in dieser Gemeinde polizeilich gemeldet.
-
Seit
1999.
führt der Rekurrent die W. GmbH, Deutschland, als Geschäftsführer.
Effektiv
war der Rekurrent im Jahr 1998 gemäss Verfügung des Finanzamts Bayreuth vom 8.
Januar 2004 auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Für das Jahr 1999
liegt keine Veranlagungsverfügung vor.
4.
Nachdem
der Rekurrent in casu offenbar in zwei Staaten aufgrund der jeweiligen internen
Rechte gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig war (sog. Doppelansässigkeit),
muss dieser Konflikt nach der sogenannten Tie-Break-Regel (Art. 4 Abs. 2 DBA
CH-D) gelöst werden. Nach dieser Regel sind bestimmte Vorrangkriterien in
vorgegebener Reihenfolge zu überprüfen (U.R. Behnisch/P.
Locher, Die steuerliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2000,
ZBJV 7/8//2002, S. 482; P. Locher,
Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, S. 221 ff.; StE 2000
A 31.1 Nr. 6). Massgebend ist:
a)
der
Ort, wo die Person über eine ständige Wohnstätte verfügt;
b)
der
Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet;
c)
der
Ort, wo sich die Person gewöhnlich aufhält;
d)
der
Ort des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat.
Führt
keines dieser Kriterien zu einem Entscheid, dann ist die Frage auf dem Weg des
sog. Verständigungsverfahrens (Art. 26 DBA-D) zu klären.
Eine
Überprüfung der vorgenannten Kriterien führt zu folgendem Resultat:
Der Rekurrent verfügte in den Jahren 1998 und 1999 in beiden Staaten über eine
Wohnstätte. Die Liegenschaft in A./SO wurde unbestrittenermassen während seinen
Aufenthalten in der Schweiz benützt.
Der
Rekurrent verfügte in beiden Staaten zumindest über wirtschaftliche Beziehungen.
Im Steuerjahr 1997 (Bemessungsjahr 1996) erzielte der Rekurrent in der Schweiz
ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 104'051.--, während er in Deutschland ein
Erwerbseinkommen von netto Fr. 105'686.-- erwirtschaftete. In den Steuerjahren
1998.
und 1999 (Bemessungsjahre 1997 und 1998) erzielte der Rekurrent hingegen
nur in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 99'329.-- bzw. Fr. 104'051.--.
In Deutschland erzielte er in diesem Zeitraum nach eigener Deklaration kein
Erwerbseinkommen. Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt in
der Schweiz offenbar noch über die stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen als
in Deutschland verfügte. Die wirtschaftlichen Beziehungen in Deutschland wurde
zu diesem Zeitpunkt erst aufgebaut. So übernahm er beispielsweise erst im Jahr
1999.
die Geschäftsführung der W. GmbH in Deutschland. Dass der Rekurrent im
hier massgebenden Zeitraum zu Deutschland über stärkere persönliche Beziehungen
verfügen sollte als zur Schweiz, ist nicht nachgewiesen (zu den
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bez. Feststellung des Steuerdomizils
vgl. M. Arnold, Steuerdomizil im
internationalen Verhältnis, ZBJV 11/99, S. 712). Der Rekurrent hat über seine
persönlichen Beziehungen nur sehr vage Ausführungen gemacht. Demzufolge ergibt
sich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Rekurrenten im hier
interessierenden Zeitraum in der Schweiz befand.
Nachdem
bereits das zweite Vorrangkriterium einen Entscheid zugunsten der Schweiz
ergeben hat, brauchen die weiteren Kriterien nicht mehr überprüft zu werden (U.R. Behnisch/P. Locher, a.o.O., S. 482).
5.
Rekurs
und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht, Urteil
vom 26. September 2005