SGSTA.2004.49
Wohnsitz, Begründung, Doppelbesteuerung CH-I
12. September 2005Deutsch13 min
Source so.ch
KSGE 2005 Nr.1
StG § 8
Abs. 1; § 142, DBG Art. 123/124, DBA-I Art. 15 Abs. 1
und 2 -
Wohnsitz, Begründung. Doppelbesteuerung CH-I.
1. Ein
(schweizerischer) Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen (ausländischen
Wohnsitzes) bestehen.
2. Der
Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Umstände bekanntzugeben und auf Verlangen
zu belegen, welche für die Bestimmung des Mittelpunktes seines Lebensinteresses
(Wohnsitz) relevant sind. Die Einreichung eines italienischen "codice
fiscale" als einziger Nachweis genügt den Anforderungen nicht.
3. Für die
Besteuerung des Arbeitseinkommens in einem Vertragsstaat des Doppelbesteuerungsabkommens
Schweiz-Italien hat der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
den Behörden Informationen und Belege zu liefern, welche den Ort der Ausübung
der Tätigkeit und der Dauer des Aufenthalts im Vertragsstaat nachweisen.
Urteil SGSTA.2004.49; SGBST.2004.30 vom 12.
September 2005
Sachverhalt
1.
Nachdem
die Ehegatten X. für das Jahr 2002 keine Steuererklärung eingereicht hatten,
wurden sie - nach einer Mahnung vom 1. Dezember 2003 - am 19. Januar 2004 nach
Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 128'800.- (satzbestimmend Fr.
120'000.-) für die Staatssteuer und von Fr. 114'000.- für die direkte
Bundessteuer veranlagt.
2.
Die
Steuerpflichtigen erhoben Einsprache und machten geltend, der Ehemann habe die
Schweiz per 31. Dezember 2001 verlassen. Bei der Gemeinde habe er sich bereits
Mitte Dezember 2001 abgemeldet. Somit sei im Jahr 2002 einzig die Ehefrau mit
ihrem Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig, welches wesentlich niedriger
sei als dasjenige gemäss Veranlagung. Diese sei entsprechend der
zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärung zu korrigieren.
Die Veranlagungsbehörde
hiess die Einsprache teilweise gut, indem sie - gestützt auf die
zwischenzeitlich gelieferten Angaben - das steuerbare Einkommen neu auf
Fr. 111'748.- (satzbestimmend Fr. 102'948.-) für die Staatssteuer und auf
Fr. 96'600.- für die direkte Bundessteuer festsetzte. In Bezug auf den
steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehemannes wurde die Einsprache jedoch
abgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere erklärt, es fehlten jegliche
Nachweise für die Begründung eines neuen Wohnsitzes.
3. Daraufhin führten die
Steuerpflichtigen (Rekurrenten und Beschwerdeführer) Rekurs und Beschwerde ans
Steuergericht mit dem Antrag, die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer
2002 seien ausgehend von einem ausländischen Wohnsitz des Ehemannes neu
festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ehemann habe sich im Dezember
2001 in der Schweiz ab- und in der Folge in Italien angemeldet. Dort sei ihm
auch ein „Codice fiscale“ ausgestellt worden. Der Gemeinderat habe ihn im Jahr
2003 zwei Mal aufgefordert, sich wieder in A./SO anzumelden. Dieses Vorgehen
sei ungerechtfertigt, da er in B./Italien tätig und wohnhaft sei. B./Italien
sei dementsprechend auch sein Lebensmittelpunkt. Er besuche seine weiterhin in
A./SO wohnhafte Familie lediglich in unregelmässigen Abständen, meist nur für
wenige Stunden. Im Jahr 2002 habe sich sein Aufenthalt in A./SO auf weniger als
5% belaufen.
Die Veranlagungsbehörde
schloss auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Es sei nicht belegt,
dass der Ehemann in Italien ein neues Steuerdomizil begründet habe. Er habe
nähere Angaben dazu verweigert und sei 2002 weiterhin von einer in der Schweiz
domizilierten Firma entlöhnt worden, wobei der hohe Spesenanteil auf eine rege
Reisetätigkeit schliessen lasse.
Erwägungen
1.
Weist eine Person
Beziehungen zu mehreren Staaten auf, wird das Besteuerungsrecht einerseits
durch das (nationale) Aussensteuerrecht und andererseits durch internationales
Vertragsrecht (Doppelbesteuerungsabkommen) begrenzt (Arnold / Meier / Spinnler,
Steuerpflicht bei Auslandbezug, ASA 70 [2001/2002] S. 1 ff., 3).
2.
Zu prüfen ist zunächst, wie
sich die Rechtslage nach dem kantonalen und schweizerischen Aussensteuerrecht
darstellt.
2.1
Was die Staatssteuer
anbelangt, sind gemäss § 8 Abs. 1 StG natürliche Personen auf Grund
persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im
Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen
oder steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist (§ 8 Abs. 2 StG). Bei persönlicher
Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht laut § 11 Abs. 1 StG unbeschränkt,
erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche Betriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke. Analoge Bestimmungen enthält das Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
in Art. 3 Abs. 1 und 2.
In Bezug auf die direkte
Bundessteuer ist die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit in
gleicher Weise geregelt (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 DBG). Da somit
in beiden Bereichen dieselben Grundsätze massgeblich sind, erübrigt sich eine getrennte
Prüfung für die Staats- und die Bundessteuer. Ob Herr X. kraft persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, hängt demnach sowohl bei der Staats- wie bei
der direkten Bundessteuer davon ab, ob ein Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2
DBG und § 8 Abs. 1 StG gegeben ist. Massgebend ist dabei der 31. Dezember 2002
(vgl. Art. 216 Abs. 1 DBG).
2.2
Zum
steuerrechtlich massgebenden Wohnsitz hat sich das Bundesgericht in einem Entscheid
vom 29. September 1999 (Praxis 2000 Nr. 7) wie folgt geäussert:
„Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht
hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der Wohnsitz einer Person
ist der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss
erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz
ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder
anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht. Hält sich eine Person abwechslungsweise
an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren
Beziehungen unterhält“ (Praxis 2000 Nr. 7 S. 29 f. Erw. 3a, mit
Hinweisen).
2.3
Im einem Urteil
vom 16. Mai 2002 (Nr.2A.443/2001) hat das Bundesgericht folgendes erwogen
(Erw. 6.2):
„Für die Verlegung
des steuerrechtlichen Wohnsitzes genügt nicht, die Verbindungen zum bisherigen
Wohnsitz zu lösen; ist ein Wohnsitz begründet worden, so bleibt er
grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist
deshalb, wann der Steuerpflichtige sich an seinem früheren Wohnort abgemeldet
oder diesen verlassen hat (Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N 2 zu Art. 3 DBG;
Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, Basel 1998, S. 54; vgl. auch: Masshardt,
a.a.O., N 3 zu Art. 4 BdBSt). Vielmehr kommt es darauf an, ob nach den gesamten
Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist, was insbesondere
voraussetzt, dass sich der Steuerpflichtige mit der Absicht dauernden
Verbleibens an einem andern Ort aufhält (vgl. Locher, a.a.O. N 12 ff. zu Art. 3
DBG). Verfügt er über intensive Beziehungen zu mehreren Orten bzw. besteht
neben dem neuen Wohnort eine Verbindung zum bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz
fort, so ist entscheidend, wo sich nunmehr der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen befindet (Urteil 2A.225/1998 vom 29. September 1999, in: Pra
2000.
S. 29 f., E. 3a). Hat der Steuerpflichtige die Schweiz verlassen und sich
ins Ausland begeben, so muss er die direkte Bundessteuer weiter entrichten, bis
er seinen Lebensmittelpunkt nachweisbar ins Ausland verlegt und dort einen
neuen Wohnsitz begründet hat" (Urteil 2A.388/1998 vom 3. Mai 2000, in:
StR 55/2000 S. 514, E. 5a).
2.4
In Bezug auf
die Beweislast gelten für die direkte Bundessteuer folgende Grundsätze:
„Die Steuerbehörden
haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von
Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG). Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende
Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige
ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über
die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff.
DBG). Nach der Praxis muss die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung enge Beziehungen zu dem
Staat, in dem sie nach ihrer Darstellung ansässig ist, zumindest glaubhaft machen.“
(Praxis 2000 Nr. 7 S. 31 Erw. 3c).
Für die Staatssteuer
hält § 142 StG folgendes fest: Die Steuerpflichtigen haben alles zu tun, um
eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Abs. 1). Auf
Verlangen müssen sie insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen,
Geschäftsbücher oder Belege vorlegen und weitere Bescheinigungen beibringen.
Die Veranlagungsbehörde kann sich vom Steuerpflichtigen auch Urkunden über den
Geschäftsverkehr mit Dritten vorlegen lassen; auf ihr Verlangen hat der
Steuerpflichtige auch die Namen der Personen zu nennen, mit denen er
Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat, und
über seine vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen
Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis
bleibt vorbehalten (Abs. 2).
Sowohl für die
direkte Bundessteuer wie für die Staatssteuer besteht demzufolge eine
Verpflichtung der Steuerpflichtigen, die Umstände bekanntzugeben und auf
Verlangen zu belegen, welche für die Besteuerung relevant sind.
2.5
Nach dem
Gesagten befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz dort, wo sich faktisch der
Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet. Hatte sie bisher einen
in diesem Sinn definierten Wohnsitz im Inland, entfällt die dortige Steuerpflicht
erst dann, wenn an einem anderen Ort ein neuer Wohnsitz begründet wurde. In
beweisrechtlicher Hinsicht obliegt es zwar im Prinzip den Steuerbehörden, die
Umstände nachzuweisen, welche die Steuerpflicht begründen. Im Rahmen der ihn
treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 124 ff. DBG und § 142 StG
ist der Steuerpflichtige jedoch gehalten, alle Umstände bekanntzugeben, welche
relevant sind, um zu beurteilen, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
befindet.
2.6
Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1988 in A./SO angemeldet und
hälftiger Gesamteigentümer eines 1988 erstellten Einfamilienhauses war, welches
er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern bewohnte. Mitte Dezember
2001.
meldete er sich auf das Jahresende bei der Gemeindeverwaltung ab und
erklärte, sein neuer Wohnsitz befinde sich an der Via 43 in B./Italien. Der
Rest der Familie blieb in dem Einfamilienhaus in A./SO, an welchem der
Rekurrent weiterhin eigentumsmässig beteiligt war. In der Folge stellten ihm
die italienischen Behörden ein Ausweis „codice fiscale“ für das Jahr 2002 aus.
Die Einreichung weiterer Dokumente über seine Beziehungen zu Italien,
insbesondere über seine Wohnsituation (Mietvertrag etc.) wurde ebenso
verweigert wie die Erteilung entsprechender konkreter Informationen. Sein
Einkommen bezog der Rekurrent und Beschwerdeführer im Jahr 2002 weiterhin von
der in der Schweiz domizilierten W. AG, welche ihm eine feste Entschädigung von
Fr. 153'160.- (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) und
Spesenvergütungen von Fr. 41'395.- ausrichtete. Diese Firma erklärte auf
eine Anfrage der Veranlagungsbehörde hin, der Rekurrent habe im Frühjahr 2001
die Geschäftsleitung und den Verkauf in Italien übernommen. Diese Tätigkeit
beanspruche ihn vollzeitlich und verlange ihm erhebliche Reisetätigkeit und
Entbehrungen ab. Im Übrigen lehnte sie es ab, Auskünfte über Gehaltszahlungen
in den Jahren 2003 sowie allfällige Beiträge an eine schweizerische Ausgleichs-
oder Pensionskasse zu erteilen. Wie oft sich der Rekurrent und Beschwerdeführer
nach seiner Abmeldung in A./SO aufhielt, ist umstritten: Laut Angaben der
Gemeinde ist er häufig anwesend, gemäss einer eigenen Darstellung besucht er
lediglich gelegentlich seine Familie. Die Veranlagungsbehörde weist in diesem
Zusammenhang noch auf den unverändert gebliebenen Eintrag im Telefonbuch hin.
Unter diesen
Umständen ist mit der Veranlagungsbehörde von einem (jedenfalls bis Ende 2002)
weiterhin bestehenden steuerrechtlichen Wohnsitz in A./SO auszugehen. Der weiterhin
bestehende Wohnsitz und Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder in dem der
Familie gehörenden Haus, welche der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben
zwar in unregelmässigen Abständen, aber doch immer wieder besucht, begründet angesichts
der intakten familiären Verhältnisse nach wie vor eine starke Verbindung zu
dieser Gemeinde. Dieser Aspekt überwiegt gegenüber den Beziehungen zu
B./Italien, wo der Beschwerdeführer offenbar einer Erwerbstätigkeit nachgeht,
ohne dass aber deren Inhalt und die damit verbundenen persönlichen Konsequenzen
hinreichend transparent gemacht worden wären. Damit ist aber insbesondere der
Schluss auf eine Absicht dauernden Verbleibens am neuen Ort nicht möglich. Herr
X. hat deshalb den ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegenden Nachweis
(im Sinne eines Glaubhaftmachens) für eine Wohnsitzbegründung in B./Italien
nicht erbracht. Der als einziges Beweismittel eingereichte Ausweis mit dem
„codice fiscale“ reicht hiezu nicht aus. Damit bleibt der bisherige Wohnsitz in
A./SO bestehen.
3.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurrent und Beschwerdeführer aus der Sicht des schweizerischen
und kantonalen Aussensteuerrechts auf Grund seines Wohnsitzes in A./SO für das
Steuerjahr 2002 kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig
(Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG; § 8 in Verbindung mit § 11 Abs. 1
StG).
3.1
Nach Art.
15.
Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung
einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 9. März 1976 (DBA-I) können - vorbehältlich der Art. 16, 18 und 19 -
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in dem Staat
besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Abs. 2
derselben Bestimmung sieht vor, ungeachtet des soeben zitierten Abs. 1 könnten
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in dem
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a)
der
Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
b)
die
Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c)
die
Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
3.2
Aus der dargestellten
Regelung ist abzuleiten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers und
Rekurrenten, welches dieser von der W. AG bezogen hat, dann in Italien
steuerbar ist, wenn die ihm zu Grunde liegende Arbeit dort ausgeübt wurde und
sich der Beschwerdeführer im Jahr 2002 länger als 183 Tage in Italien
aufgehalten hat. In beweisrechtlicher Hinsicht ist analog zur
Wohnsitzbestimmung davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht gehalten ist, den Behörden Informationen und Belege zu
liefern. Diese müssen es zumindest als glaubhaft erscheinen lassen, dass die
Arbeit in Italien verrichtet wurde und der dortige Aufenthalt im Jahr 2002 183
Tage überstieg. Aus den vorliegenden Akten und den bisher eingereichten
Beweismitteln lässt sich diese Folgerung, anders als die Eidgenössische Steuerverwaltung
offenbar annimmt, nicht ziehen.
Im
Verwaltungsverfahren, mit Einschluss des Einspracheentscheids, wurde nicht auf
das Doppelbesteuerungsabkommen und die sich daraus ergebenden Fragen Bezug
genommen. Der Rekurrent und Beschwerdeführer konnte deshalb nicht erkennen,
dass dem Ort der Ausübung der Tätigkeit und der Dauer des Aufenthalts in
Italien während des Jahres 2002 entscheidende Bedeutung zukommen kann. Mit
Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist ihm daher noch Gelegenheit zu
bieten, entsprechende Angaben und Beweismittel einzureichen. Zu diesem Zweck
und um den Verlust einer Instanz zu vermeiden, ist die Sache an die
Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Diese wird den Steuerpflichtigen auffordern,
seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, und anschliessend gestützt auf dessen
Eingaben oder, falls solche ausbleiben, auf Grund der Akten erneut über die
Einsprache entscheiden.
Steuergericht,
Urteil vom 12. September 2005