SGSTA.2004.50
Abzüge Berufskosten: Weiterbildungskosten, Fahrtkosten
7. März 2005Deutsch9 min
Source so.ch
KSGE 2005 Nr. 2
StG § 33
Abs. 1 lit. a und d, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. d - Abzüge
Berufskosten: Weiterbildungskosten, Fahrtkosten.
1. Die
Abziehbarkeit für die Kosten eines Nachdiplomstudienganges hängt u.a. davon ab,
ob die dafür aufgebrachten Auslagen dazu dienten, im angestammten Beruf, bzw.
in der zur Hauptsache ausgeführten beruflichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu
bleiben, bzw. um deren steigenden Anforderungen zu genügen.
2. Die Wortwahl
in Zeugnissen und Bescheinigungen (Weiterbildung oder Ausbildung) hat keinen
Einfluss auf die steuerrechtliche Behandlung der geltendgemachten Kosten
3. Es werden nur
die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsplatz als
Berufsunkosten berücksichtigt. Die Kosten für ein GA können nicht in voller
Höhe abgezogen werden, sondern nur in Höhe des effektiv benötigten Jahresabonnements
(Wohnort-Arbeitsort).
Urteil SGSTA.2004.50; SGBST.2004.31 vom 7.
März 2005
Sachverhalt
1.
Mit
Datum vom 6. Oktober 2003 wurde dem steuerpflichtigen Ehepaar X. die ordentliche
(definitive) Steuerveranlagung der Steuerperiode 2002 (Staats- und
Bundessteuer) eröffnet. Gegen diese Veranlagung erhoben sie am 19.Oktober 2003
Einsprache, weil die Veranlagungsbehörde die in der Steuererklärung 2002
geltend gemachten
-
Weiterbildungs-
und Umschulungskosten der Ehefrau nicht zum Abzug zuliess
-
sowie
beim Ehemann bei den Kosten für das Generalabonnement (Fahrtkosten zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte) einen Privatanteil von Fr. 1'200.-- aufrechnete.
Mit
Einsprache-Entscheid vom 24.März 2004 wies die Veranlagungsbehörde (nachfolgend:
Vorinstanz) die Einsprache ab. Als Begründung führte sie aus, dass nur die mit
dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen
werden könnten, nicht aber Kosten für die Ausbildung.
2.
In
dem durch die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 21. April 2004 dagegen
erhobenen Rekurs ans Steuergericht (KSG) wurde ausgeführt, dass
- die für die
Ehefrau geltend gemachten Studienkosten als Weiterbildungskosten und nicht als
Kosten für eine „Grundlagenausbildung“ zu qualifizieren seien. Der durch die
Ehefrau besuchte Studiengang an der Universität Luzern habe auf eine fundierte
Zusatzqualifikation in interkultureller Kommunikation gezielt, einem Bereich,
mit dem die Rekurrentin seit Jahren (neben)beruflich zu tun gehabt habe. Im
Übrigen müsse der Argumentation der Vorinstanz, der fragliche Studiengang habe
mit der früheren Ausbildung der Ehefrau (Juristin/Anwältin) nicht viel zu tun,
widersprochen werden. So habe die Rekurrentin in A. zwar Jurisprudenz studiert,
aber in ihrer beruflichen Tätigkeit in den beiden Arbeitsfeldern Sozialarbeit
und Erwachsenenbildung gearbeitet; der in Luzern belegte Studiengang stehe
durchaus in direktem Bezug zu diesen Arbeitsfeldern und zum bisherigen
beruflichen Werdegang.
- Bezüglich der
Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 1'200.-- bei den Fahrtkosten (Aufrechnung
Privatanteil Generalabonnement 1. Klasse) führen die Rekurrenten aus, dass das
GA nicht nur für die Fahrten an den Arbeitsplatz, sondern auch für sämtliche geschäftlich
bedingte Reisen nach Zürich, Genf sowie weitere Städte einsetzbar gewesen sei.
Die
Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrer Auffassung fest,
- wonach das
Nachdiplomstudium an der Universität Luzern weder mit dem ursprünglich erlernten
Beruf noch mit dem privat oder in Anstellung erteilten Spanischunterricht etwas
zu tun habe. Die für den Studiengang in Luzern bezahlten Studiengebühren
stünden folglich in keinem direkten Bezug zu den durch die Rekurrenten
genannten Arbeitsfeldern der Ehefrau.
-
Bezüglich
der durch den Ehemann geltend gemachten Berufsunkosten (Fahrtkosten zwischen
Wohn- und Arbeitsort) führte die Vorinstanz aus, die Aufrechnung eines Privatanteils
von Fr. 1'200.-- (bei Kosten von Fr. 4'600.-- für das Erstklass-Generlabonnement
SBB) sei durchaus gerechtfertigt, zumal die effektiven Reisekosten an den
Arbeitsort (Jahresabonnement 1. Klasse) nur Fr. 3'312-- betragen würden und der
Bund als Arbeitgeber sämtliche anfallenden Spesen (somit auch Reisespesen)
separat entschädigen würde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass 20% der
GA-Kosten vom Arbeitgeber zurückerstattet würden.
Die Rekurrenten
replizierten mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juni 2004.
- Darin wurde
nochmals ausgeführt, dass die Ehefrau neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und
Mutter die beruflichen Schwerpunkte stets auf die Beratung von Personen in sozialen
Schwierigkeiten sowie Erwachsenenbildung und Kommunikation zwischen verschiedenen
Kulturen gelegt habe. Der berufliche Werdegang zeige zudem, dass eine Anstellung
in D. als Kursleiterin für die Ausbildung von Sprach- und Kulturvermittlern
durchaus in einem engen Zusammenhang mit dem Studiengang an der Universität
Luzern stehe.
- Was die
geltend gemachten Berufsunkosten (Fahrtkosten) des Ehemannes anbetraf, legten
die Rekurrenten in ihrer Replik dar, dass die Vorinstanz zum Teil von falschen
Zahlen ausgegangen sei. So betrage die Rückerstattung für das GA durch den Bund
nicht wie ausgeführt 20%, sondern nur 15%; bei Bezug des GA könnten alsdann
keine weitere Reisekosten mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen würde das GA
privat kaum benützt.
Erwägungen
Weiterbildungskosten
1.
Rekurs
und Beschwerde können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden
Bestimmungen im kantonales Steuergesetz (§ 33 Abs. 1 lit. d) und im
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 26 Abs. 1 lit. d) praktisch
gleich lauten. Nach beiden Bestimmungen können als Berufsunkosten zum Abzug
gebracht werden „die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und
Umschulungskosten“, wobei im kantonalen Recht noch präzisiert wird, dass
darunter „nicht jedoch Ausbildungskosten“ fallen, was im Bundesrecht in Art. 34
lit. b separat festgehalten ist.
Abziehbare
Weiterbildungskosten sind gemäss Gesetz und langjähriger Praxis die Kosten, die
dazu dienen, im angestammten erlernten und ausgeübten Beruf à jour zu bleiben
und den steigenden oder neuen Anforderungen, die sich darin stellen, zu genügen.
Umschulungskosten
sind nach Lehre und Praxis abzugesberechtigt, wenn sie dem Steuerpflichtigen
aufgrund bestimmter Umstände anfallen, um einen neuen Beruf zu erlernen. Diese
Umstände sind fremdbestimmt, sei es, dass sie in äusseren Ursachen bestehen,
wie z.B. einer Betriebsschliessung und einer fehlenden beruflichen Zukunft im
angestammten und ausgeübten Beruf, oder auch Folgen eines Unfalls oder einer
Krankheit sind, welche die weitere Berufsausübung verunmöglichen. Dies hält § 6
bis Absatz 3 der Steuerverordnung Nr. 13 ausdrücklich fest.
Auslagen
für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf
zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen
Beruf dienen, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes zum Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1
lit. d DGB. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits
erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue
Ausbildung (Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2003, unter Hinweis auf
BGE 113 lb 114 E. 3a S. 120; ASA 60, 356; Peter Locher, Kommentar zum DGB, I.
Teil, Therwil/Basel 2001, N 62-64 zu Art. 26; Bruno Knüsel, in:
Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. 1/2a, Basel
2000, N 8 f. zu Art. 26; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 1998, Basel und
Frankfurt am Main, § 7, N 144, S. 116 f.; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum
Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, Zürich, 1995, N 6 zu Art. 26;
Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl. 1982, N 18 zu
Art. 22bis WStB, Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach
schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1988, S. 95 ff.).
Auslagen die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur
Ausübung eines
Berufs zu erlernen, (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw.) sind nach
diesem Entscheid als Ausbildungskosten nicht abziehbar (Art. 34 lit. b DGB;
Locher, a.a.O., N 61 zu Art. 26). Dies entspricht auch der Praxis zur
Solothurner Staatssteuer (vgl. dazu z.B. Urteil des KSG vom 3. November 2003
[SGSTA. 2003.61; BST. 2003.31]).
Auf die
Wortwahl „Weiterbildung“ oder „Ausbildung“ in Zeugnissen, Bescheinigungen oder
auch in Rechtsschriften, kann es nicht ankommen, wenn zu entscheiden ist, ob es
sich um abzugsfähige Auslagen im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen und
der dazu ergangenen Rechtsprechung handelt, werden diese Begriffe doch in der
Umgangssprache austauschbar gebraucht und nicht immer im steuerrechtlichen
Sinne unterschieden.
2.
Die
Rekurrentin und Ehefrau ist ausgebildete Juristin. Aus den Steuerakten ist ersichtlich
dass diese im Jahre 1981 das Lizentiat der Rechtswissenschaft im ausländischen
A. erwarb. Ebenso ist ersichtlich dass die Rekurrentin lediglich für eine kurze
Dauer (1977-1979), folglich vor Studienabschluss, für kurze Zeit in der
Rechtsberatung für Personen aus der sozialen Unterschicht in A. tätig war. In
der Zeit nach Abschluss des Jus-Studiums betätigte sich die Rekurrentin
hauptsächlich als Sprachlehrerin (Spanisch), wobei sich die erzielten Einkommen
sowohl aus Anstellungen als auch aus Privatunterricht ergaben.
3.
In
Anwendung der zitierten Rechtsprechung und Lehre gilt nunmehr zu entscheiden,
wie der durch die Rekurrentin besuchte Nachdiplomstudiengang in
„Interkultureller Kommunikation“ steuerrechtlich einzuordnen ist. Dabei kann
nach Ausgeführtem nur entscheidend sein, ob die dafür aufgebrachten Auslagen
dazu dienten, um im angestammten Beruf bzw. in der zur Hauptsache ausgeführten
beruflichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um deren steigenden
neuen Anforderungen zu genügen.
Dies ist
vorliegend nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass die während des
Nachdiplomstudiums erworbenen Kenntnisse in Interkulturalität und Kommunikation
usw. für einen lebendigen und praxisnahen Spanischunterricht hilfreich sein
können; ein Zusammenhang mit der Erteilung von Spanischunterricht ist aber
nicht erkennbar. Ebenso wenig ist aus der aufgeführten Wissenserweiterung der
Rekurrentin (Erwachsenenbildung usw.) ein Bezug zum erlernten bzw. zum
tatsächlich ausgeübten Beruf auszumachen.
Auch das
Zeugnis des Schulamtes von D. ist hiefür unbehelflich. Dieses bestätigt lediglich,
dass die durch die Rekurrentin für D. von August 2002 bis Dezember 2003 ausgeübte
Tätigkeit als Leiterin für die Themenvermittlung Migration, Integration, Kultur
usw. just deshalb möglich wurde, weil sich die Steuerpflichtige in Luzern mit
diesem Studiengang ganz offensichtlich die hiefür nötige Grundlagenausbildung
aneignete.
4.
Die
durch die Rekurrenten geltend gemachten Kosten für das Nachdiplomstudium
erweisen sich deshalb als steuerrechtlich nicht abziehbar.
Berufsunkosten
5.
Die
durch die Vorinstanz bei gegebener Sachlage vorgenommene Aufrechnung von
Fr. 1'200.-- (i.S. eines Privatanteils) für das GA 1. Klasse ist nicht zu
beanstanden. Einerseits ist aktenkundig, dass alleine der durch den Arbeitgeber
dem Rekurrenten hiefür zurückerstattete Betrag Fr. 690.-- (15% von Fr. 4'600.--
) ausmacht. Zudem gilt zu bedenken, dass es dem Rekurrenten mit Bestimmtheit
nicht verwehrt gewesen wäre, lediglich das effektiv benötigte 1. Klasse
Jahresabonnement (Wohnort-Arbeitsort) im Umfange von Fr. 3'312-- über den
Arbeitgeber zu beziehen und die alsdann zusätzlich anfallenden - beruflich
bedingten – Fahrtkosten mit separater Spesenabrechnung geltend zu machen. Die
Festlegung des privaten Nutzens des 1. Klasse-Generalabonnements von Fr.
1'200.-- erweist sich deshalb als angemessen und vertretbar.
6.
Rekurs
und Beschwerde erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und
sind abzuweisen.
Steuergericht, Urteil
vom 7. März 2005