Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2004.50

Abzüge Berufskosten: Weiterbildungskosten, Fahrtkosten

7. März 2005Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Mit

Datum vom 6. Oktober 2003 wurde dem steuerpflichtigen Ehepaar X. die ordentliche

(definitive) Steuerveranlagung der Steuerperiode 2002 (Staats- und

Bundessteuer) eröffnet. Gegen diese Veranlagung erhoben sie am 19.Oktober 2003

Einsprache, weil die Veranlagungsbehörde die in der Steuererklärung 2002

geltend gemachten

-

Weiterbildungs-

und Umschulungskosten der Ehefrau nicht zum Abzug zuliess

-

sowie

beim Ehemann bei den Kosten für das Generalabonnement (Fahrtkosten zwischen

Wohn- und Arbeitsstätte) einen Privatanteil von Fr. 1'200.-- aufrechnete.

Mit

Einsprache-Entscheid vom 24.März 2004 wies die Veranlagungsbehörde (nachfolgend:

Vorinstanz) die Einsprache ab. Als Begründung führte sie aus, dass nur die mit

dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen

werden könnten, nicht aber Kosten für die Ausbildung.

2.

In

dem durch die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 21. April 2004 dagegen

erhobenen Rekurs ans Steuergericht (KSG) wurde ausgeführt, dass

- die für die

Ehefrau geltend gemachten Studienkosten als Weiterbildungskosten und nicht als

Kosten für eine „Grundlagenausbildung“ zu qualifizieren seien. Der durch die

Ehefrau besuchte Studiengang an der Universität Luzern habe auf eine fundierte

Zusatzqualifikation in interkultureller Kommunikation gezielt, einem Bereich,

mit dem die Rekurrentin seit Jahren (neben)beruflich zu tun gehabt habe. Im

Übrigen müsse der Argumentation der Vorinstanz, der fragliche Studiengang habe

mit der früheren Ausbildung der Ehefrau (Juristin/Anwältin) nicht viel zu tun,

widersprochen werden. So habe die Rekurrentin in A. zwar Jurisprudenz studiert,

aber in ihrer beruflichen Tätigkeit in den beiden Arbeitsfeldern Sozialarbeit

und Erwachsenenbildung gearbeitet; der in Luzern belegte Studiengang stehe

durchaus in direktem Bezug zu diesen Arbeitsfeldern und zum bisherigen

beruflichen Werdegang.

- Bezüglich der

Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 1'200.-- bei den Fahrtkosten (Aufrechnung

Privatanteil Generalabonnement 1. Klasse) führen die Rekurrenten aus, dass das

GA nicht nur für die Fahrten an den Arbeitsplatz, sondern auch für sämtliche geschäftlich

bedingte Reisen nach Zürich, Genf sowie weitere Städte einsetzbar gewesen sei.

Die

Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrer Auffassung fest,

- wonach das

Nachdiplomstudium an der Universität Luzern weder mit dem ursprünglich erlernten

Beruf noch mit dem privat oder in Anstellung erteilten Spanischunterricht etwas

zu tun habe. Die für den Studiengang in Luzern bezahlten Studiengebühren

stünden folglich in keinem direkten Bezug zu den durch die Rekurrenten

genannten Arbeitsfeldern der Ehefrau.

-

Bezüglich

der durch den Ehemann geltend gemachten Berufsunkosten (Fahrtkosten zwischen

Wohn- und Arbeitsort) führte die Vorinstanz aus, die Aufrechnung eines Privatanteils

von Fr. 1'200.-- (bei Kosten von Fr. 4'600.-- für das Erstklass-Generlabonnement

SBB) sei durchaus gerechtfertigt, zumal die effektiven Reisekosten an den

Arbeitsort (Jahresabonnement 1. Klasse) nur Fr. 3'312-- betragen würden und der

Bund als Arbeitgeber sämtliche anfallenden Spesen (somit auch Reisespesen)

separat entschädigen würde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass 20% der

GA-Kosten vom Arbeitgeber zurückerstattet würden.

Die Rekurrenten

replizierten mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juni 2004.

- Darin wurde

nochmals ausgeführt, dass die Ehefrau neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und

Mutter die beruflichen Schwerpunkte stets auf die Beratung von Personen in sozialen

Schwierigkeiten sowie Erwachsenenbildung und Kommunikation zwischen verschiedenen

Kulturen gelegt habe. Der berufliche Werdegang zeige zudem, dass eine Anstellung

in D. als Kursleiterin für die Ausbildung von Sprach- und Kulturvermittlern

durchaus in einem engen Zusammenhang mit dem Studiengang an der Universität

Luzern stehe.

- Was die

geltend gemachten Berufsunkosten (Fahrtkosten) des Ehemannes anbetraf, legten

die Rekurrenten in ihrer Replik dar, dass die Vorinstanz zum Teil von falschen

Zahlen ausgegangen sei. So betrage die Rückerstattung für das GA durch den Bund

nicht wie ausgeführt 20%, sondern nur 15%; bei Bezug des GA könnten alsdann

keine weitere Reisekosten mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen würde das GA

privat kaum benützt.

Erwägungen

Weiterbildungskosten

1.

Rekurs

und Beschwerde können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden

Bestimmungen im kantonales Steuergesetz (§ 33 Abs. 1 lit. d) und im

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 26 Abs. 1 lit. d) praktisch

gleich lauten. Nach beiden Bestimmungen können als Berufsunkosten zum Abzug

gebracht werden „die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und

Umschulungskosten“, wobei im kantonalen Recht noch präzisiert wird, dass

darunter „nicht jedoch Ausbildungskosten“ fallen, was im Bundesrecht in Art. 34

lit. b separat festgehalten ist.

Abziehbare

Weiterbildungskosten sind gemäss Gesetz und langjähriger Praxis die Kosten, die

dazu dienen, im angestammten erlernten und ausgeübten Beruf à jour zu bleiben

und den steigenden oder neuen Anforderungen, die sich darin stellen, zu genügen.

Umschulungskosten

sind nach Lehre und Praxis abzugesberechtigt, wenn sie dem Steuerpflichtigen

aufgrund bestimmter Umstände anfallen, um einen neuen Beruf zu erlernen. Diese

Umstände sind fremdbestimmt, sei es, dass sie in äusseren Ursachen bestehen,

wie z.B. einer Betriebsschliessung und einer fehlenden beruflichen Zukunft im

angestammten und ausgeübten Beruf, oder auch Folgen eines Unfalls oder einer

Krankheit sind, welche die weitere Berufsausübung verunmöglichen. Dies hält § 6

bis Absatz 3 der Steuerverordnung Nr. 13 ausdrücklich fest.

Auslagen

für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf

zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen

Beruf dienen, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes zum Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1

lit. d DGB. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits

erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue

Ausbildung (Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2003, unter Hinweis auf

BGE 113 lb 114 E. 3a S. 120; ASA 60, 356; Peter Locher, Kommentar zum DGB, I.

Teil, Therwil/Basel 2001, N 62-64 zu Art. 26; Bruno Knüsel, in:

Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. 1/2a, Basel

2000, N 8 f. zu Art. 26; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 1998, Basel und

Frankfurt am Main, § 7, N 144, S. 116 f.; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum

Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, Zürich, 1995, N 6 zu Art. 26;

Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl. 1982, N 18 zu

Art. 22bis WStB, Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach

schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1988, S. 95 ff.).

Auslagen die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur

Ausübung eines

Berufs zu erlernen, (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw.) sind nach

diesem Entscheid als Ausbildungskosten nicht abziehbar (Art. 34 lit. b DGB;

Locher, a.a.O., N 61 zu Art. 26). Dies entspricht auch der Praxis zur

Solothurner Staatssteuer (vgl. dazu z.B. Urteil des KSG vom 3. November 2003

[SGSTA. 2003.61; BST. 2003.31]).

Auf die

Wortwahl „Weiterbildung“ oder „Ausbildung“ in Zeugnissen, Bescheinigungen oder

auch in Rechtsschriften, kann es nicht ankommen, wenn zu entscheiden ist, ob es

sich um abzugsfähige Auslagen im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen und

der dazu ergangenen Rechtsprechung handelt, werden diese Begriffe doch in der

Umgangssprache austauschbar gebraucht und nicht immer im steuerrechtlichen

Sinne unterschieden.

2.

Die

Rekurrentin und Ehefrau ist ausgebildete Juristin. Aus den Steuerakten ist ersichtlich

dass diese im Jahre 1981 das Lizentiat der Rechtswissenschaft im ausländischen

A. erwarb. Ebenso ist ersichtlich dass die Rekurrentin lediglich für eine kurze

Dauer (1977-1979), folglich vor Studienabschluss, für kurze Zeit in der

Rechtsberatung für Personen aus der sozialen Unterschicht in A. tätig war. In

der Zeit nach Abschluss des Jus-Studiums betätigte sich die Rekurrentin

hauptsächlich als Sprachlehrerin (Spanisch), wobei sich die erzielten Einkommen

sowohl aus Anstellungen als auch aus Privatunterricht ergaben.

3.

In

Anwendung der zitierten Rechtsprechung und Lehre gilt nunmehr zu entscheiden,

wie der durch die Rekurrentin besuchte Nachdiplomstudiengang in

„Interkultureller Kommunikation“ steuerrechtlich einzuordnen ist. Dabei kann

nach Ausgeführtem nur entscheidend sein, ob die dafür aufgebrachten Auslagen

dazu dienten, um im angestammten Beruf bzw. in der zur Hauptsache ausgeführten

beruflichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um deren steigenden

neuen Anforderungen zu genügen.

Dies ist

vorliegend nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass die während des

Nachdiplomstudiums erworbenen Kenntnisse in Interkulturalität und Kommunikation

usw. für einen lebendigen und praxisnahen Spanischunterricht hilfreich sein

können; ein Zusammenhang mit der Erteilung von Spanischunterricht ist aber

nicht erkennbar. Ebenso wenig ist aus der aufgeführten Wissenserweiterung der

Rekurrentin (Erwachsenenbildung usw.) ein Bezug zum erlernten bzw. zum

tatsächlich ausgeübten Beruf auszumachen.

Auch das

Zeugnis des Schulamtes von D. ist hiefür unbehelflich. Dieses bestätigt lediglich,

dass die durch die Rekurrentin für D. von August 2002 bis Dezember 2003 ausgeübte

Tätigkeit als Leiterin für die Themenvermittlung Migration, Integration, Kultur

usw. just deshalb möglich wurde, weil sich die Steuerpflichtige in Luzern mit

diesem Studiengang ganz offensichtlich die hiefür nötige Grundlagenausbildung

aneignete.

4.

Die

durch die Rekurrenten geltend gemachten Kosten für das Nachdiplomstudium

erweisen sich deshalb als steuerrechtlich nicht abziehbar.

Berufsunkosten

5.

Die

durch die Vorinstanz bei gegebener Sachlage vorgenommene Aufrechnung von

Fr. 1'200.-- (i.S. eines Privatanteils) für das GA 1. Klasse ist nicht zu

beanstanden. Einerseits ist aktenkundig, dass alleine der durch den Arbeitgeber

dem Rekurrenten hiefür zurückerstattete Betrag Fr. 690.-- (15% von Fr. 4'600.--

) ausmacht. Zudem gilt zu bedenken, dass es dem Rekurrenten mit Bestimmtheit

nicht verwehrt gewesen wäre, lediglich das effektiv benötigte 1. Klasse

Jahresabonnement (Wohnort-Arbeitsort) im Umfange von Fr. 3'312-- über den

Arbeitgeber zu beziehen und die alsdann zusätzlich anfallenden - beruflich

bedingten – Fahrtkosten mit separater Spesenabrechnung geltend zu machen. Die

Festlegung des privaten Nutzens des 1. Klasse-Generalabonnements von Fr.

1'200.-- erweist sich deshalb als angemessen und vertretbar.

6.

Rekurs

und Beschwerde erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und

sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil

vom 7. März 2005