SGSTA.2004.9
Selbständige Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei
22. November 2004Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2004 Nr.10
StG § 23 Abs. 1, DBG
Art 18. Abs. 1 - Selbständige Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei. Vorliegen
einer selbständigen Erwerbstätigkeit in casu bejaht. Aktuelle Situation
massgebend.
Urteil
SGSTA.2004.9; BST.2004.5 vom 22. November 2004
Sachverhalt
1. R. H.
(nachfolgend Rekurrentin) führt seit 1991 das Blumengeschäft, das als Einzelfirma
mit Sitz in A., das im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen ist.
Da das Blumengeschäft ausser in den Jahren 1997, 1998 und 2000 in jedem Jahr
mit einem Verlust abschloss, betrachtete die Veranlagungsbehörde den Betrieb
des Blumenladens nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als
Liebhaberei. Dies führte dazu, dass in der definitiven Veranlagung vom 3.
November 2003 des Ehepaares H. (nachfolgend Rekurrenten) der geltend gemachte
Verlust der Ehefrau von Fr. 56'575.-- nicht mehr zum Abzug zugelassen wurde.
2. Mit Schreiben
vom 21. November 2003 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Dabei machten sie
geltend, dass das Geschäft sehr wohl gewinnstrebig sei. Es würden drei Floristinnen
beschäftigt, was zu einem erheblichen Umsatzwachstum führte. Inskünftig werde
man einen Gewinn erzielen. Im Jahr 2001 habe man das 10jährige Bestehen
gefeiert. Dazu haben man bauliche Investitionen von Fr. 54'000.-- getätigt und
eine Ausstellung durchgeführt. Es werde zudem eine Miete von jährlich Fr.
12'000.-- bezahlt. Die Behauptung, das Geschäft werde bloss aus Liebhaberei
betrieben, sei befremdend und abstossend.
3. Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2003 wies die Veranlagungsbehörde ... die Einsprache ab. Dabei
hielt sie fest, dass das Geschäft in den letzten 9 Geschäftsjahren im
Durchschnitt einen jährlichen Verlust von Fr. 20'810.-- ausgewiesen habe. Wer
eine dauernde Verlustphase in Kauf nehme, betreibe ein Geschäft aus Liebhaberei
und nicht im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das Geschäft wäre
längst aufgegeben worden, wenn der Ehemann nicht über weiteres Einkommen
verfügen würde.
4. Gegen den
Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 14. Januar
2004 Rekurs erheben mit dem Antrag, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und
die umstrittene Veranlagung dahingehend abzuändern sei, dass die selbständige Erwerbstätigkeit
der Ehefrau anerkannt werde und der im Jahr 2001 entstandene Verlust zum Abzug
zugelassen werde. Namentlich wird festgehalten, dass sich die Bruttolohnsumme
in den letzten Jahren stetig erhöht habe und dass aufgrund der Grösse des
Geschäfts eine Buchhaltung geführt werden müsse. In den letzten fünf Jahren sei
zweimal ein Gewinn ausgewiesen worden. Der Verlust des Jahres 2001 sei auf
bauliche Investitionen und einen erhöhten Marketingaufwand infolge
Geschäftsjubiläum zurückzuführen. Auch personelle Veränderung hätten sich
negativ auf den Geschäftserfolg ausgewirkt. Die Tätigkeit der Rekurrentin sei
durchaus gewinnstrebig. Gemäss Lehre und Rechtsprechung könne nicht abstrakt
festgehalten werden, wie lange ein Geschäft Verluste erzielen könne, bis man
von einer fehlenden Gewinnstrebigkeit ausgehen könne. Es sei stossend, dass die
Vorinstanz ausgeblendet habe, warum es im Geschäftsjahr 2001 zu einem Verlust
ge-kommen sei. Unverständlich sei es, dass ignoriert werde, dass drei zu 100 %
angestellte Floristinnen beschäftigt würden. Die Verluste des Jahres 2002 in
die Erwägungen miteinzubeziehen sei unhaltbar. Die Veranlagung des Jahres 2001
habe auf den Daten bis und mit des Jahres 2001 zu erfolgen.
5. In ihrer
Vernehmlassung vom 28. Januar 2004 beantragte die Vorinstanz, Rekurs und
Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sodann wird ausgeführt, dass zwischen 1991
und 2002 Verluste von total Fr. 241'258.-- entstanden seien. Wer eine Tätigkeit
ausübe, die auf die Dauer nichts einbringe, betreibe diese Tätigkeit nicht als
Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei. In den letzten 12 Geschäftsjahren
habe man im Durchschnitt einen jährlichen Verlust von Fr. 20'105.--
hingenommen. Würde der Ehemann nicht über ein erhebliches Einkommen verfügen,
wäre die Tätigkeit wohl längst aufgegeben worden. An dieser Würdigung würde
auch die Tatsache nichts ändern, dass drei Angestellte beschäftigt werden. Auch
ohne bauliche Investitionen und den Jubiläumsausgaben wäre im Jahr 2001 ein
Verlust von Fr. 30'187.-- ausgewiesen worden. Die abgelegene Lage des Geschäfts
neben dem Friedhof würde ein Erreichen der Gewinnzone verunmöglichen. Der
Bruttogewinn sei seit dem Jahr 2000 stetig am sinken. Im Jahr 2002 hätten nicht
einmal mehr die Löhne aus dem Bruttogewinn 1 bezahlt werden können.
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
6. In ihrer Replik
vom 19. April 2004 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechts-begehren
fest. Weiter wird ausgeführt, dass die ersten Geschäftsjahre, die dem Geschäftsaufbau
dienen würden, für die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit nicht herangezogen
werden dürften. Die Zahlen des Jahres 2002 dürften für die Veranlagung des
Jahres 2001 ebenso wenig beachtet werden. Lediglich auf die entstandenen Verluste
abzustellen sei unzulässig. Notwendig sei eine Betrachtung des Einzelfalles.
Der Standtort des Geschäfts in der Nähe des Friedhofs sei kein Nachteil.
Erwägungen
1.
...
2.
Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob die von der Rekurrentin ausgeübte Tätigkeit eine
selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Liebhaberei darstellt. Die Besteuerung
der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird in § 23 Abs. 1 StG
geregelt. Eine nahezu identische Regelung findet sich in Art. 18 Abs. 1 DBG.
Die im Bundesrecht entwickelten Grundsätze können daher grundsätzlich auch auf
das kantonale Recht übertragen werden. Gemäss § 23 Abs. 1 StG sind alle
Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe,
Land und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andere selbständigen
Erwerbstätigkeit steuerbar.
3.
Von einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen Lehre und Rechtsprechung beim
planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und
Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 18 N 7
mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung; M. Duss/M. Greter/J. von Ah, Die Besteuerung
Selbständigerwerbender, S. 1 ff.; M. Reich,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 18 DBG N 14). Im
vorliegenden Fall kann es keine Frage sein, dass ein kombinierter Einsatz von
Arbeit und Kapital vorliegt. Ebenso ist es unbestritten, dass die Rekurrentin
auf eigenes Risiko arbeitet. Ohne weiteres ist auch ersichtlich, dass sie
Leistungen gegen Entgelt an Dritte erbringt und deshalb am Markt als Anbieterin
auftritt. Offenkundig übt sie ihre Tätigkeit nicht nur sporadisch, sondern systematisch
und planmässig aus.
Umstritten
ist somit lediglich das Vorliegen der Gewinnstrebigkeit. Eher für eine
Ge-winnstrebigkeit sprechen die Tatsachen, dass die Rekurrentin
Geschäftsräumlichkeiten gemietet hat, dass sie ihre Waren während den üblichen
Öffnungszeiten zum Verkauf anbietet, dass sie drei Vollzeitangestellte und eine
Teilzeitangestellte beschäftigt, dass sie sich als Selbständigerwerbende bei
der Ausgleichskasse angemeldet hat und dass sie eine ordentliche Buchhaltung
führt.
Von
zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit ist der durch die
zu beurteilende Tätigkeit erzielte finanzielle Erfolg. Seit Beginn der
Geschäftstätigkeit im Jahr 1991 wurden folgende Zahlen ausgewiesen:
Jahr Umsatz
in Fr. Gewinn in Fr.
1991.
131'336 -
12'447
1992.
264'272 -
7'863
1993.
269'855 -
33'655
1994.
242'826 -
30'909
1995.
279'739 -
24'077
1996.
320'840 -
6'381
1997.
331'343 1'104
1998.
302'598 -
4'078
1999.
325'740 -
102.
2000.
347'071 6'336
2001.
376'188 -
56'574
2002.
431'401 -
78'611
Total -247'257
Dass die
Rekurrentin in den ersten Jahren, die dem Aufbau des Geschäfts dienten, keinen
Gewinn erzielt hat, kann ihr sicherlich nicht vorgeworfen werden. Wie lange
eine wirtschaftliche Betätigung Verlust bringend sein darf, bis eine natürliche
Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg ausbleiben wird, kann
nicht allgemein gesagt werden. Nach 11 Jahren müsste diese Aufbauphase bei
einer Geschäftstätigkeit, wo es in erster Linie um den Verkauf gekaufter Ware
geht, überwunden werden (vgl. StE 1999 B 23.1. Nr. 42). Aus der Erfolgsrechnung
ergibt sich, dass der Umsatz im Vergleich zum Waren- und Personalaufwand
erheblich zu tief ist. Ob die Rekurrentin zu viel Personal beschäftigt oder ob
sie zuviel Ware einkauft, kann hier offengelassen werden. Ebenso kann es
offengelassen werden, ob der Standort des Geschäfts neben dem Friedhof eher als
Vorteil oder als Nachteil anzusehen ist. Es ist nicht Sache des Steuergerichts
hier Ratschläge zu erteilen. Massnahmen müssen jedoch ergriffen werden, damit
eine Aussicht besteht, in den nächsten Jahren in die Gewinnzone zu gelangen.
Eine nachhaltige Gewinnerzielung ist anzustreben.
4.
In Abwägung
aller geprüfter Elemente und der Gewichtung des Umstands, dass es sich um ein
Geschäft mit einem beträchtlichen Umsatz handelt, ist nicht von einer
Liebhaberei, sondern von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin
auszugehen. Allerdings ist die Geschäftsbuchhaltung von der Steuerbehörde noch
zu überprüfen, insbesondere ob die Verluste in dieser Höhe ausgewiesen bzw.
steuerlich vollumfänglich berücksichtigt werden können und ob eine Verrechnung
der erwirtschafteten Verluste in diesem Umfang mit dem erzielten
Erwerbseinkommen des Ehemannes (2001: Fr. 261'494; 2002: Fr. 574'000) zulässig
ist. Offen bleibt die Frage, wie die Verluste in den kommenden Jahren zu
behandeln sind. Die steuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit ist stets
eine Beurteilung der aktuellen Situation.
Steuergericht,
Urteil vom 22. November 2004