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Entscheid

SGSTA.2005.142

Abzüge, Liegenschaftsunterhaltskosten

21. Mai 2007Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Das

steuerpflichtige Ehepaar A.X und B.X. machte in seiner Selbstdeklaration für

die Veranlagungsperiode 2003 Liegenschaftsunterhaltskosten (Gartenrenovationen)

im Betrag von Fr. 25'402.75 als Abzug geltend. Die Steuerbehörden kürzten

diesen Betrag im Veranlagungs- und Einspracheverfahren um 1/3, d.h. um

Fr. 8'467.-- auf Fr. 16'935.35.

2.

Die

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) führten dagegen Rekurs ans

Steuergericht mit dem Begehren, die definitive Einschätzung und der

Einspracheentscheid seien aufzuheben und der Betrag von Fr. 25'402.75 als

Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Als Begründung machten sie

geltend, dass durch ihre Renovationsarbeiten kein Mehrwert geschaffen worden

sei. Die gesamte Gartenrenovation habe nur dazu gedient, ihren vor 31 Jahren

angelegten Terrassengarten zu sanieren, sicherer zu machen und vorhandene

Schäden zu beseitigen. Es seien keine neuen Gartenteile entstanden. Der Garten

weise die gleiche Aufteilung wie vorher auf und es könne auf keinen Fall von

einer Wertvermehrung gesprochen werden. Sie hätten für die sehr notwendige

Gartensanierung ein Sanierungskonzept entwickeln lassen und aus ökologischen

Überlegungen die bisherigen Holzstützmauern (Eisenbahnschwellen) durch eine

Natursteinmauer ersetzen lassen. Diese habe eine höhere Lebensdauer. Der

Gartensitzplatz sei nicht vergrössert, sondern es seien nur defekte Teile

ersetzt worden. Die ersetzten Gartentreppen seien verfault gewesen und bereits zusammengefallen.

Weil sich die Platten auf den Gartenwegen gesenkt hätten, seien diese durch

Kies ersetzt worden (Ausgleich von Geländeunebenheiten). Um die tatsächlichen

Verhältnisse zu zeigen sei das Steuergericht eingeladen, einen Augenschein

abzuhalten.

Die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) beantragte in ihrer

Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 die Abweisung des Rekurses und führte

aus, dass die Rekurrenten bei der Sanierung ihres Gartens die nachhaltigere

Variante gewählt hätten. Statt einer gleichartigen Sanierung durch Holzelemente

mit geringer Lebensdauer (wie bisher) habe man eine Vereinfachung der ganzen

Terrassierung und den Bau einer Mauer aus Jurastein gewählt. Mit der Wahl der

nachhaltigeren Variante habe man die Lebensdauer der Anlage gesteigert und

damit eine Wertvermehrung erreicht. Die Aufrechung von einem Drittel der

gesamten Investition als wertvermehrend sei ermessensweise erfolgt. Der

Mehrwert der Natursteinmauer gegenüber einer Abstützung aus Eisenbahnschwellen

liege weit über einem Drittel der Kosten. Der Mehrwert der Neugestaltung

beinhalte auch andere Rechnungspositionen (wie Mehrwertsteuer,

Baustelleninstallation, Vorarbeiten, Kiesgarten, Sitzplatzgestaltung etc.).

In ihrer Rückäusserung vom 9. Januar 2006 betonten die

Rekurrenten, dass die Sanierung notwendig gewesen sei, da die

Geländeabstützungen aus Holz in den letzten 31 Jahren baufällig geworden seien

und wegen Einsturzgefahr dringend hätten ersetzt werden müssen.

Eisenbahnschwellen seien seit dem Jahre 2001 aufgrund einer Weisung des

Bundesamtes für Umwelt im Wohnbereich verboten. Bei Sanierungen würde die

Verwendung von möglichst ökologischen Baustoffen wie z.B. Stein empfohlen. Im

Übrigen hätte eine Sanierung durch Holzelemente die gleichen Nebenkosten

verursacht. Ein allfälliger Mehrwert könne sich jedenfalls nur auf die Kosten

der Trockensteinmauer (Fr. 11'792.--) beziehen.

Erwägungen

1.

Die

eingereichte Rechtsschrift vom 2. November 2005 wurde nur als „Rekurs

gegen Einsprache-Entscheid vom 13.10.2005“ bezeichnet. Zulässige Rechtsmittel

gegen Ein-sprache-Entscheide sind im Bereich der Staatssteuer der Rekurs und im

Bereich der direkten Bundessteuer die Beschwerde. Die Rekurrenten haben mit

ihrer Eingabe offensichtlich sowohl die Staatssteuerveranlagung wie auch die

Veranlagung für die direkte Bundessteuer anfechten wollen. Dies ergibt sich

insbesondere auch aus ihrer Einspracheschrift vom 8. Dezember 2004.

Nachdem Rechtsbegehren und Begründung verständlich vorgebracht wurden, darf die

falsche Bezeichnung des Rechtsmittels den anwaltlich nicht vertretenen

Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen. Die Rechtsschrift ist deshalb

sowohl als Rekurs als auch als Beschwerde entgegenzunehmen. Diese erfolgten mit

Postaufgabe vom 3. November 2005 fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht

ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) und

gemäss § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer sachlich zuständig, womit auf Rekurs und Beschwerde einzutreten

ist. Da es dabei um dieselbe Sach- und Rechtsfrage des Abzuges von Kosten für

den Liegenschaftsunterhalt geht, welche bereits im angefochtenen Einspracheentscheid

für Staats- und Bundessteuern gemeinsam behandelt wurde, erfolgt auch durch das

Steuergericht eine gemeinsame Beurteilung.

Das Steuergericht kann sich aufgrund der Akten (insbes.

gestützt auf die Vorbringen der Rekurrenten) eine zur Beurteilung der

gestellten Fragen ausreichende Vorstellung der örtlichen Verhältnisse machen.

Entsprechend ist vorliegend von einem Augenschein abzusehen.

2.

Gemäss

§ 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem

die Unterhaltskosten abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen für

Massnahmen, die eine Liegenschaft in ihrem Zustand erhalten oder die einen Wert

darstellen, den die Liegenschaft während der steuerrechtlich massgebenden

Besitzesdauer bereits hatte. Dazu gehören auch die Kosten für den

Gartenunterhalt, soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung

handelt. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die eine eingetretene Wertverminderung

beheben (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1987 Nr. 15;

Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen Rekurskommission in

Steuersachen [KRKE] 1981 Nr. 14). Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Kosten

für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Liegenschaften (vgl.

Steuerverordnung [StVO] Nr. 16, § 2 Abs. 2 lit. a).

Im vorliegenden Fall ist abzuklären, inwieweit die

Gartensanierung als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt einzustufen ist. Das

Kantonale Steuergericht ist sich bewusst, dass die Abgrenzung gerade beim

Gartenunterhalt schwierig ist (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Basel

2001, S. 789, Art. 32 N 28) und berücksichtigt auch die Empfehlung der

Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) in ihrem Kreisschreiben vom

17.

Juni 1976 für „eine weitherzige Praxis“ der Kantone bei der Annahme

von werterhaltenden Aufwendungen (vgl. Peter Locher, a.a.O., S. 788, Art. 32 N

26).

3.

Unbestritten

ist im vorliegenden Fall, dass die von den Rekurrenten ersetzten Gartenanlagen

nach 31 Jahren ihre Lebensdauer überschritten hatten. Die Anlagen (insbes. die

Treppen und Mauern) waren nach der langjährigen Nutzung nicht mehr

gebrauchsfähig und stellten ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar - es handelte

sich offensichtlich nicht um bauliche Massnahmen, welche kurz nach der

Anlagenerstellung notwendig wurden. Auch aus der Sicht des Steuerrechts waren

daher Aufwendungen zur Werterhaltung der Gartenanlage erforderlich.

Es stellt sich somit einzig die Frage, ob mit der von den

Rekurrenten gewählten „nachhaltigen“ Sanierung über die Werterhaltung hinaus

gegangen und ein steuerlich nicht abzugsfähiger Mehrwertanteil geschaffen wurde.

Die Vorinstanz argumentierte, dass mit der Wahl von langlebigeren Materialien

(Stein anstelle von Holz) und mit der Vereinfachung der Gartenanlage (Aufhebung

der Terrassierung) ein solcher Mehrwert geschaffen worden sei und bewertete

diesen ermessensweise mit 1/3 des gesamten Rechnungsbetrages.

4.

In jüngeren Entscheiden hat das Steuergericht betont,

dass für die Abzugsfähigkeit entscheidend sei, ob die baulichen Aufwendungen

mit dem Zweck erfolgt seien, „den vom Steuerpflichtigen ursprünglich erworbenen

Vermögenswert zu erhalten oder wiederherzustellen“. In diesem Sinne hat das

Steuergericht denn auch entschieden, dass die nachhaltige Neugestaltung einer

Böschung (Steinblöcke statt Pflanzen) mit gleichbleibendem Gebrauchswert als

werterhaltend einzustufen sei, selbst wenn durch die einzelne Ausgabe gegenüber

dem vorherigen Zustand ein Mehrwert geschaffen wurde (vgl. Urteil des Steuergerichts

vom 20. Februar 2006, i.S. A.Z., S. 3 mit Hinweis auf einen in ASA 47, 206

publizierten BGE ).

Im Lichte dieser Praxis ist daher auch im vorliegenden Fall

beim Ersatz der Holzmaterialen durch Materialien aus Stein (mit verbessertem

Schutz vor der Witterung) teilweise von einer Werterhaltung auszugehen. Dies

betrifft die Treppensanierung durch Jurakalkstein und auch den Ersatz von

Platten auf den Gartenwegen und dem Gartensitzplatz durch einen Kiesbelag. Hier

bleibt sich der Gebrauchswert gleich. Hingegen liegt insofern keine Werterhaltung

sondern eine Wertvermehrung vor, als die Gartenanlage geändert wurde. Dies betrifft

die Neuerstellung der Natursteintrockenmauer, welche die frühere Terrassierung

der Gartenanlage ersetzte. Die Rekurrenten führten in ihrer Eingabe vom

2.

November 2005 selber aus, dass sie auf mehrere Terrassenstufen

verzichtetet und so ihre Gartenanlage vereinfacht hätten, womit gleichzeitig

die Stützmauern „um einiges verkürzt“ werden konnten. Dem hätten auch

ökologische Überlegungen zugrundegelegen. Entsprechend ist die Aufhebung der

Terrassierung nicht einfach nur aus Gründen der Werterhaltung erfolgt und die

Änderung der vorbestehenden Gartenanlage weist daher teilweise wertvermehrenden

Charakter aufweist. Auf der anderen Seite liegt darin auch ein werterhaltender

Anteil, weil die Trockensteinmauer die vorbestehenden und abgenutzten

Holzschwellen ersetzte (welche auch aus Gründen des Umweltschutzes auszuwechseln

waren).

5.

Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die

Aufwendungen für die Gartensanierung der Rekurrenten mit Ausnahme der Änderung

der Gartengestaltung durch die Natursteinmauer werterhaltenden Charakter haben.

Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Kosten ist von der

Rechnung des Gartenbaugeschäfts auszugehen, welche der Erstellung der

Natursteintrockenmauer einen Betrag von Fr. 11'792.-- zuweist. Es erscheint

angemessen, davon einen Drittel - also Fr. 3'930.-- - als nicht abzugsfähige

wertvermehrende Aufwendungen zu qualifizieren (darin inbegriffen die

Installations- und Zusatzarbeiten, welche die Mauer betreffen).

6.

Damit obsiegen die Rekurrenten teilweise. Auf der einen Seite

ist der Betrag von Fr. 4'537.-- als werterhaltend einzustufen und zum Abzug

zuzulassen, auf der anderen Seite gilt der Betrag von Fr. 3'930.-- als

wertvermehrend und steuerlich nicht abziehbar.

5.

Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die

Aufwendungen für die Gartensanierung der Rekurrenten mit Ausnahme der Änderung

der Gartengestaltung durch die Natursteinmauer werterhaltenden Charakter haben.

Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Kosten ist von der

Rechnung des Gartenbaugeschäfts auszugehen, welche der Erstellung der

Natursteintrockenmauer einen Betrag von Fr. 11'792.-- zuweist. Es erscheint

angemessen, davon einen Drittel - also Fr. 3'930.-- - als nicht abzugsfähige

wertvermehrende Aufwendungen zu qualifizieren (darin inbegriffen die

Installations- und Zusatzarbeiten, welche die Mauer betreffen).

6.

Damit obsiegen die Rekurrenten teilweise. Auf der einen

Seite ist der Betrag von Fr. 4'537.-- als werterhaltend einzustufen und

zum Abzug zuzulassen, auf der anderen Seite gilt der Betrag von Fr. 3'930.--

als wertvermehrend und steuerlich nicht abziehbar.

Steuergericht, Urteil

vom 21. Mai 2007