SGSTA.2005.142
Abzüge, Liegenschaftsunterhaltskosten
21. Mai 2007Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2007 Nr. 8
StG § 39
Abs. 3, DBG Art. 32 Abs. 2 - Abzüge;
Liegenschaftsunterhaltskosten.
1.
Werden
Rekurs und Beschwerde fälschlicherweise als Einsprache bezeichnet, darf dies
einem nicht anwaltlich vertretenen Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen.
2.
Für
die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten ist entscheidend, ob die
baulichen Aufwendungen mit dem Zweck erfolgt sind, den vom Steuerpflichtigen
ursprünglich erworbenen Vermögenswert zu erhalten oder wiederherzustellen.
Urteil SGSTA.2005.142;BST.2005.85 vom
21. Mai 2007
Sachverhalt
1.
Das
steuerpflichtige Ehepaar A.X und B.X. machte in seiner Selbstdeklaration für
die Veranlagungsperiode 2003 Liegenschaftsunterhaltskosten (Gartenrenovationen)
im Betrag von Fr. 25'402.75 als Abzug geltend. Die Steuerbehörden kürzten
diesen Betrag im Veranlagungs- und Einspracheverfahren um 1/3, d.h. um
Fr. 8'467.-- auf Fr. 16'935.35.
2.
Die
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) führten dagegen Rekurs ans
Steuergericht mit dem Begehren, die definitive Einschätzung und der
Einspracheentscheid seien aufzuheben und der Betrag von Fr. 25'402.75 als
Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Als Begründung machten sie
geltend, dass durch ihre Renovationsarbeiten kein Mehrwert geschaffen worden
sei. Die gesamte Gartenrenovation habe nur dazu gedient, ihren vor 31 Jahren
angelegten Terrassengarten zu sanieren, sicherer zu machen und vorhandene
Schäden zu beseitigen. Es seien keine neuen Gartenteile entstanden. Der Garten
weise die gleiche Aufteilung wie vorher auf und es könne auf keinen Fall von
einer Wertvermehrung gesprochen werden. Sie hätten für die sehr notwendige
Gartensanierung ein Sanierungskonzept entwickeln lassen und aus ökologischen
Überlegungen die bisherigen Holzstützmauern (Eisenbahnschwellen) durch eine
Natursteinmauer ersetzen lassen. Diese habe eine höhere Lebensdauer. Der
Gartensitzplatz sei nicht vergrössert, sondern es seien nur defekte Teile
ersetzt worden. Die ersetzten Gartentreppen seien verfault gewesen und bereits zusammengefallen.
Weil sich die Platten auf den Gartenwegen gesenkt hätten, seien diese durch
Kies ersetzt worden (Ausgleich von Geländeunebenheiten). Um die tatsächlichen
Verhältnisse zu zeigen sei das Steuergericht eingeladen, einen Augenschein
abzuhalten.
Die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 die Abweisung des Rekurses und führte
aus, dass die Rekurrenten bei der Sanierung ihres Gartens die nachhaltigere
Variante gewählt hätten. Statt einer gleichartigen Sanierung durch Holzelemente
mit geringer Lebensdauer (wie bisher) habe man eine Vereinfachung der ganzen
Terrassierung und den Bau einer Mauer aus Jurastein gewählt. Mit der Wahl der
nachhaltigeren Variante habe man die Lebensdauer der Anlage gesteigert und
damit eine Wertvermehrung erreicht. Die Aufrechung von einem Drittel der
gesamten Investition als wertvermehrend sei ermessensweise erfolgt. Der
Mehrwert der Natursteinmauer gegenüber einer Abstützung aus Eisenbahnschwellen
liege weit über einem Drittel der Kosten. Der Mehrwert der Neugestaltung
beinhalte auch andere Rechnungspositionen (wie Mehrwertsteuer,
Baustelleninstallation, Vorarbeiten, Kiesgarten, Sitzplatzgestaltung etc.).
In ihrer Rückäusserung vom 9. Januar 2006 betonten die
Rekurrenten, dass die Sanierung notwendig gewesen sei, da die
Geländeabstützungen aus Holz in den letzten 31 Jahren baufällig geworden seien
und wegen Einsturzgefahr dringend hätten ersetzt werden müssen.
Eisenbahnschwellen seien seit dem Jahre 2001 aufgrund einer Weisung des
Bundesamtes für Umwelt im Wohnbereich verboten. Bei Sanierungen würde die
Verwendung von möglichst ökologischen Baustoffen wie z.B. Stein empfohlen. Im
Übrigen hätte eine Sanierung durch Holzelemente die gleichen Nebenkosten
verursacht. Ein allfälliger Mehrwert könne sich jedenfalls nur auf die Kosten
der Trockensteinmauer (Fr. 11'792.--) beziehen.
Erwägungen
1.
Die
eingereichte Rechtsschrift vom 2. November 2005 wurde nur als „Rekurs
gegen Einsprache-Entscheid vom 13.10.2005“ bezeichnet. Zulässige Rechtsmittel
gegen Ein-sprache-Entscheide sind im Bereich der Staatssteuer der Rekurs und im
Bereich der direkten Bundessteuer die Beschwerde. Die Rekurrenten haben mit
ihrer Eingabe offensichtlich sowohl die Staatssteuerveranlagung wie auch die
Veranlagung für die direkte Bundessteuer anfechten wollen. Dies ergibt sich
insbesondere auch aus ihrer Einspracheschrift vom 8. Dezember 2004.
Nachdem Rechtsbegehren und Begründung verständlich vorgebracht wurden, darf die
falsche Bezeichnung des Rechtsmittels den anwaltlich nicht vertretenen
Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen. Die Rechtsschrift ist deshalb
sowohl als Rekurs als auch als Beschwerde entgegenzunehmen. Diese erfolgten mit
Postaufgabe vom 3. November 2005 fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht
ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) und
gemäss § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer sachlich zuständig, womit auf Rekurs und Beschwerde einzutreten
ist. Da es dabei um dieselbe Sach- und Rechtsfrage des Abzuges von Kosten für
den Liegenschaftsunterhalt geht, welche bereits im angefochtenen Einspracheentscheid
für Staats- und Bundessteuern gemeinsam behandelt wurde, erfolgt auch durch das
Steuergericht eine gemeinsame Beurteilung.
Das Steuergericht kann sich aufgrund der Akten (insbes.
gestützt auf die Vorbringen der Rekurrenten) eine zur Beurteilung der
gestellten Fragen ausreichende Vorstellung der örtlichen Verhältnisse machen.
Entsprechend ist vorliegend von einem Augenschein abzusehen.
2.
Gemäss
§ 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem
die Unterhaltskosten abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen für
Massnahmen, die eine Liegenschaft in ihrem Zustand erhalten oder die einen Wert
darstellen, den die Liegenschaft während der steuerrechtlich massgebenden
Besitzesdauer bereits hatte. Dazu gehören auch die Kosten für den
Gartenunterhalt, soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung
handelt. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die eine eingetretene Wertverminderung
beheben (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1987 Nr. 15;
Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen Rekurskommission in
Steuersachen [KRKE] 1981 Nr. 14). Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Kosten
für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Liegenschaften (vgl.
Steuerverordnung [StVO] Nr. 16, § 2 Abs. 2 lit. a).
Im vorliegenden Fall ist abzuklären, inwieweit die
Gartensanierung als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt einzustufen ist. Das
Kantonale Steuergericht ist sich bewusst, dass die Abgrenzung gerade beim
Gartenunterhalt schwierig ist (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Basel
2001, S. 789, Art. 32 N 28) und berücksichtigt auch die Empfehlung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) in ihrem Kreisschreiben vom
17.
Juni 1976 für „eine weitherzige Praxis“ der Kantone bei der Annahme
von werterhaltenden Aufwendungen (vgl. Peter Locher, a.a.O., S. 788, Art. 32 N
26).
3.
Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass die von den Rekurrenten ersetzten Gartenanlagen
nach 31 Jahren ihre Lebensdauer überschritten hatten. Die Anlagen (insbes. die
Treppen und Mauern) waren nach der langjährigen Nutzung nicht mehr
gebrauchsfähig und stellten ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar - es handelte
sich offensichtlich nicht um bauliche Massnahmen, welche kurz nach der
Anlagenerstellung notwendig wurden. Auch aus der Sicht des Steuerrechts waren
daher Aufwendungen zur Werterhaltung der Gartenanlage erforderlich.
Es stellt sich somit einzig die Frage, ob mit der von den
Rekurrenten gewählten „nachhaltigen“ Sanierung über die Werterhaltung hinaus
gegangen und ein steuerlich nicht abzugsfähiger Mehrwertanteil geschaffen wurde.
Die Vorinstanz argumentierte, dass mit der Wahl von langlebigeren Materialien
(Stein anstelle von Holz) und mit der Vereinfachung der Gartenanlage (Aufhebung
der Terrassierung) ein solcher Mehrwert geschaffen worden sei und bewertete
diesen ermessensweise mit 1/3 des gesamten Rechnungsbetrages.
4.
In jüngeren Entscheiden hat das Steuergericht betont,
dass für die Abzugsfähigkeit entscheidend sei, ob die baulichen Aufwendungen
mit dem Zweck erfolgt seien, „den vom Steuerpflichtigen ursprünglich erworbenen
Vermögenswert zu erhalten oder wiederherzustellen“. In diesem Sinne hat das
Steuergericht denn auch entschieden, dass die nachhaltige Neugestaltung einer
Böschung (Steinblöcke statt Pflanzen) mit gleichbleibendem Gebrauchswert als
werterhaltend einzustufen sei, selbst wenn durch die einzelne Ausgabe gegenüber
dem vorherigen Zustand ein Mehrwert geschaffen wurde (vgl. Urteil des Steuergerichts
vom 20. Februar 2006, i.S. A.Z., S. 3 mit Hinweis auf einen in ASA 47, 206
publizierten BGE ).
Im Lichte dieser Praxis ist daher auch im vorliegenden Fall
beim Ersatz der Holzmaterialen durch Materialien aus Stein (mit verbessertem
Schutz vor der Witterung) teilweise von einer Werterhaltung auszugehen. Dies
betrifft die Treppensanierung durch Jurakalkstein und auch den Ersatz von
Platten auf den Gartenwegen und dem Gartensitzplatz durch einen Kiesbelag. Hier
bleibt sich der Gebrauchswert gleich. Hingegen liegt insofern keine Werterhaltung
sondern eine Wertvermehrung vor, als die Gartenanlage geändert wurde. Dies betrifft
die Neuerstellung der Natursteintrockenmauer, welche die frühere Terrassierung
der Gartenanlage ersetzte. Die Rekurrenten führten in ihrer Eingabe vom
2.
November 2005 selber aus, dass sie auf mehrere Terrassenstufen
verzichtetet und so ihre Gartenanlage vereinfacht hätten, womit gleichzeitig
die Stützmauern „um einiges verkürzt“ werden konnten. Dem hätten auch
ökologische Überlegungen zugrundegelegen. Entsprechend ist die Aufhebung der
Terrassierung nicht einfach nur aus Gründen der Werterhaltung erfolgt und die
Änderung der vorbestehenden Gartenanlage weist daher teilweise wertvermehrenden
Charakter aufweist. Auf der anderen Seite liegt darin auch ein werterhaltender
Anteil, weil die Trockensteinmauer die vorbestehenden und abgenutzten
Holzschwellen ersetzte (welche auch aus Gründen des Umweltschutzes auszuwechseln
waren).
5.
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die
Aufwendungen für die Gartensanierung der Rekurrenten mit Ausnahme der Änderung
der Gartengestaltung durch die Natursteinmauer werterhaltenden Charakter haben.
Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Kosten ist von der
Rechnung des Gartenbaugeschäfts auszugehen, welche der Erstellung der
Natursteintrockenmauer einen Betrag von Fr. 11'792.-- zuweist. Es erscheint
angemessen, davon einen Drittel - also Fr. 3'930.-- - als nicht abzugsfähige
wertvermehrende Aufwendungen zu qualifizieren (darin inbegriffen die
Installations- und Zusatzarbeiten, welche die Mauer betreffen).
6.
Damit obsiegen die Rekurrenten teilweise. Auf der einen Seite
ist der Betrag von Fr. 4'537.-- als werterhaltend einzustufen und zum Abzug
zuzulassen, auf der anderen Seite gilt der Betrag von Fr. 3'930.-- als
wertvermehrend und steuerlich nicht abziehbar.
5.
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die
Aufwendungen für die Gartensanierung der Rekurrenten mit Ausnahme der Änderung
der Gartengestaltung durch die Natursteinmauer werterhaltenden Charakter haben.
Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Kosten ist von der
Rechnung des Gartenbaugeschäfts auszugehen, welche der Erstellung der
Natursteintrockenmauer einen Betrag von Fr. 11'792.-- zuweist. Es erscheint
angemessen, davon einen Drittel - also Fr. 3'930.-- - als nicht abzugsfähige
wertvermehrende Aufwendungen zu qualifizieren (darin inbegriffen die
Installations- und Zusatzarbeiten, welche die Mauer betreffen).
6.
Damit obsiegen die Rekurrenten teilweise. Auf der einen
Seite ist der Betrag von Fr. 4'537.-- als werterhaltend einzustufen und
zum Abzug zuzulassen, auf der anderen Seite gilt der Betrag von Fr. 3'930.--
als wertvermehrend und steuerlich nicht abziehbar.
Steuergericht, Urteil
vom 21. Mai 2007