SGSTA.2005.56
Steuerdomizil
27. März 2006Deutsch12 min
Source so.ch
KSGE 2006 Nr.2
StG § 8
Abs. 1, StG § 13 Abs. 3, StHG Art. 68 Abs. 1 - Steuerdomizil.
1. Das
Steuerdomizil verheirateter, in ungetrennter Ehe lebender Steuerpflichtiger,
welche sich unter der Woche in verschiedenen Wohnungen an ihren jeweiligen
Arbeitsorten aufhalten, hängt davon ab, ob sie in leitender Stellung tätig
sind. Eine solche leitende Stellung ist dann zu vermuten, wenn der
Steuerpflichtige einem "bedeutenden Unternehmen" vorsteht und daher
eine besondere Verantwortung trägt und die "Leitung über zahlreiches
Personal" innehat.
2. Bei einem
Kantonsspital handelt es sich nicht um ein "bedeutendes Unternehmen"
sondern um eine Dienststelle der öffentlichen Verwaltung.
3. Ein als
Chefarzt der Chirurgischen Abteilung eines Kantonsspitals wirkender Steuerpflichtiger,
der laut Chefarztvertrag u.a. als beratendes Organ der Spitalleitung wirkt, und
dem in organisatorischer Hinsicht rund 30 Ärztinnen und Ärzte unterstellt sind,
erfüllt die Voraussetzungen einer "leitenden Stellung über zahlreiches
Personal" nicht.
Urteil SGSTA.2005.56 vom 27. März 2006
Sachverhalt
1.
Die
Ehegatten Dres. med. R.X. und S.X. erwarben im Jahr 1999 ein Einfamilienhaus in
A./SO, welches sie in der Folge zusammen mit ihrem 1989 geborenen Sohn
bewohnten. Am 1. Juli 2002 trat R.X. eine Stelle als Chefarzt Chirurgie im
Kantonsspital B. im Kanton YZ an. Seit demselben Datum hat er im Kanton YZ in
C. eine unmöblierte 3½-Zimmer-Wohnung gemietet. In der Folge war er - bei
unverändertem Hauptdomizil im Eigenheim der Familie in A./SO - in C./YZ als
Wochenaufenthalter angemeldet.
Am 28. Dezember 2003
meldete sich R.X. (mit Wirkung für sich allein) bei der Einwohnerkontrolle der
Einwohnergemeinde A./SO ab und erklärte, es handle sich nicht um eine
Ehetrennung, sondern um die Begründung eines je eigenen Hauptwohnsitzes der
beiden Ehegatten. Am Folgetag erfolgte die Anmeldung in C./YZ. Mit der
Steuererklärung für das Steuerjahr 2003 verlangten die Pflichtigen, es sei -
ausgehend davon, dass der Ehemann am 31. Dezember 2003 in C./YZ Wohnsitz
verzeichnet habe - eine Steuerausscheidung zwischen den betroffenen Kantonen
vorzunehmen.
2.
Am
15. November 2004 wurden R.X. und S.X. für die Staatssteuer und die direkte
Bundessteuer 2003 definitiv veranlagt. Berechnet wurden diese Steuern auf der
Grundlage des gesamten Einkommens und Vermögens der Ehegatten. Auf eine
Ausscheidung wurde verzichtet. Die zuständige Veranlagungsbehörde hielt auch
auf Einsprache hin in ihrem Einspracheentscheid vom 6. April 2005 an dieser
Beurteilung fest.
3.
Die
Steuerpflichtigen (Rekurrenten) liessen am 4. Mai 2005 Rekurs ans Steuergericht
erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei für das Steuerjahr 2003 (Staats- und
Gemeindesteuern) mit Bezug auf das Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit und das bewegliche Vermögen inklusive Erträge von R.X. eine
Steuerausscheidung mit dem Kanton YZ vorzunehmen und dementsprechend die
Steuerveranlagung 2003 (Staatssteuer) zu korrigieren. Zur Begründung wurde
insbesondere vorgebracht, der Rekurrent sei als Chefarzt Chirurgie in erster
Linie für das gesundheitliche Wohl der Patienten zuständig. In zweiter Linie
sei er für die Aus- und Weiterbildung seiner über 100 Mitarbeiter
verantwortlich, in dritter Linie für die in seiner Abteilung laufenden
Forschungsprojekte, in vierter Linie für die seine Abteilung betreffende
Administration (darin eingeschlossen das gesamte Kostenmanagement) sowie in
fünfter Linie für die Koordination „seiner“ Abteilung mit den gesamten
Aktivitäten des Kantonsspitals B./YZ. Selbst im Vergleich mit Industriemanagern
trage er eine ausserordentlich hohe Verantwortung. Seit Juli 2002 hätten sich
seine Beziehungen zu im Kanton YZ befindlichen Vereinen und Institutionen
kontinuierlich intensiviert. So sei er nach seiner Wohnsitznahme in C./YZ dem
Tennisklub D./YZ beigetreten, für welchen er seit 2003 neu die
Interklub-Meisterschaft bestreite, während er entsprechende Aktivitäten in
solothurnischen Vereinen eingestellt habe. Ein Beitritt zum Rotary-Klub B./YZ
stehe gegenwärtig unmittelbar bevor. Auf Grund der am 28./29. Dezember 2003
erfolgten Ab- und Neuanmeldung habe der Rekurrent am 31. Dezember 2003 in
A./SO keinen zivilrechtlichen Wohnsitz mehr verzeichnet. Das neue Eherecht
lasse zu, dass Ehegatten trotz Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft
getrennte Wohnsitze haben und damit auch je ein separates Hauptsteuerdomizil
begründen. Im vorliegenden Fall bestreite jeder Ehegatte seinen Unterhalt im
Wesentlichen aus dem je eigenen Einkommen; deshalb sei die Steuerteilung so
vorzunehmen, dass der Wohnsitzkanton jedes Ehegatten dessen Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit und bewegliches Vermögen inklusive Erträge
zum Gesamtsteuersatz besteuere. Die Chefarzt-Tätigkeit des Rekurrenten
entspreche einer leitenden Stellung, weshalb der Bezug zum Arbeitsort stärker
sei als derjenige zum Aufenthaltsort der Familie.
Die
Veranlagungsbehörde schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2005 auf
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent sei verheiratet und nicht
in leitender Stellung tätig; sein Wohnsitz befinde sich deshalb nicht am
Arbeitsort, sondern am „Familienort“. Das Kantonsspital B./YZ sei kein
Unternehmen, sondern eine Dienststelle der öffentlichen Verwaltung. Zudem
gehöre der Rekurrent nicht der Spitalleitung an, sondern leite „nur“ eine
Abteilung des Spitals. Im Übrigen stehe er auch nicht zahlreichem Personal vor,
zumal bei den Pflegefachfrauen/Pflegern von einem hohen Anteil an
Teilzeitbeschäftigten ausgegangen werden müsse.
Die
Rekurrenten halten mit Rückäusserung vom 12. Oktober 2005 an den gestellten Rechtsbegehren
fest. Ergänzend zu den früheren Vorbringen lassen sie geltend machen, die
Chirurgische Klinik des Kantonsspitals B./YZ sei für ca. 120'000 Einwohner
konzipiert und verfüge über einen Marktanteil von ca. 40%. Ausserdem erfülle
sie ihre Aufgaben gemäss einem Leistungsauftrag, arbeite mit einem Saldo-Budget
und erwirtschafte einen Bruttoumsatz von rund Fr. 44'000'000.--. Der Betrieb
eines Spitals erfordere ein straffes Kostenmanagement, es sei ein
Spitalmarketing notwendig und die staatlichen Spitäler stünden in einem ebenso
scharfen Wettbewerb wie andere Marktteilnehmer. Die Hauptkonkurrenten der
Chirurgischen Klinik seien private Anbieter. Der Unternehmenscharakter einer
Klinik dieser Dimension lasse sich nicht bestreiten. Zudem gehöre der Rekurrent,
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, der Spitalleitung an. Mit
ergänzender Eingabe vom 9. November 2005 lassen die Rekurrenten ausserdem einen
Kaufvertrag vom 20. September 2005 über den Erwerb eines Grundstücks mit
Einfamilienhaus in E./YZ auflegen.
Erwägungen
2.
Die
Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender
Personen steht grundsätzlich dem Kanton zu, in welchem sich ihr Steuerdomizil befindet.
Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der
Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
liegt. Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen
Domizil zu: Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen
Rechte bilden - zusammen mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person -
blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz. Das Steuerdomizil von
Unselbständigerwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie für
längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Eine Ausnahme besteht
jedoch nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete (oder unter Umständen
auch für in gefestigter Beziehung im Konkubinat lebende unverheiratete)
Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer
Familie bzw. ihrem Lebenspartner zurückkehren: Die durch persönliche und
familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum
Arbeitsort; deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort
der Familie zu besteuern. Anders verhält es sich grundsätzlich nur, wenn sie in
leitender Stellung tätig sind (BGE 125 I 56 f. Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
Diesfalls hat bezüglich des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
sowie des unbeweglichen Vermögens und seiner Erträge eine Steuerausscheidung
(mit Besteuerung zum Gesamtsteuersatz) stattzufinden, wobei das Bundesgericht
bisher nicht entschieden hat, ob in jedem Fall eine hälftige Aufteilung erfolgt
oder von diesem Grundsatz abzuweichen ist, wenn jeder Ehegatte seinen Unterhalt
im Wesentlichen aus seinem Einkommen bestreitet (ASA 73 S. 427 f. Erw. 2.5 mit
Hinweisen).
3.
Das
Steuerdomizil verheirateter, in ungetrennter Ehe lebender Steuerpflichtiger,
welche sich unter der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, hängt demnach davon
ab, ob sie in leitender Stellung tätig sind. Von einer leitenden Stellung eines
Steuerpflichtigen ist auszugehen, wenn die berufliche Tätigkeit diesen so stark
beansprucht, dass die familiären und sozialen Beziehungen in den Hintergrund
treten, obgleich er mehrmals oder zumindest einmal in der Woche zu seiner
Familie zurückkehrt. Dies ist dann zu vermuten, wenn der Steuerpflichtige einem
bedeutenden Unternehmen vorsteht, und daher eine besondere Verantwortung trägt
und die Leitung über zahlreiches Personal innehat. Allerdings ist dieser
Konstellation im Rahmen der Rechtsanwendung Ausnahmecharakter beizumessen und
dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen (BGE 125 I 468 Erw. 2d;
Urteil des Bundesgerichts 2P.100/2005 vom 17. Oktober 2005, Erw. 4.3).
Das Bundesgericht hat eine
leitende Stellung bejaht beim Direktor einer Maschinenfabrik sowie beim
Stellvertreter des Chefingenieurs einer Kohlemine, dem zahlreiche Personen
unterstellt waren. Zudem beim Geschäftsführer eines Bergwerks, dem zeitweise
400.
Personen unterstanden und beim technischen Direktor einer
Aktiengesellschaft mit 130 bis 140 unterstellten Personen (auch wenn er unter
der Aufsicht des Verwaltungsrates der Gesellschaft stand) wie auch beim
Präsidenten der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen (obwohl er
die Position eines öffentlichen Funktionärs versah). Verneint wurde die Annahme
einer leitenden Funktion dagegen beim Leiter einer Kollektivgesellschaft mit 6
bis 8 Arbeitern, bei einem Bundesrichter am Eidgenössischen
Versicherungsgericht, beim Hauptaktionär, Präsidenten und Delegierten des
Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft mit 40 Angestellten, beim Chef der
Abteilung einer kantonalen Verwaltung sowie beim Direktor einer öffentlichen
Anstalt mit mehr als hundert Beschäftigten, deren Gesamtpensum rund 70
Vollzeitstellen entsprach (Urteil des Bundesgerichts 2P.100/2005 vom 17.
Oktober 2005, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts publiziert in ASA 73 (2004)
S. 425 Erw. 2.3 und Erw. 3.1).
4.
Entsprechend
ist in der Folge zu prüfen, ob vorliegend von einem Steuerdomizil des Rekurrenten
in A./SO oder in C./YZ auszugehen ist. Der Rekurrent und seine Ehefrau lebten
während des hier interessierenden Zeitraums in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe. Das Familiendomizil befand sich auch nach Antritt der Chefarztstelle in
B./YZ durch den Rekurrenten weiterhin in A./SO. Dort hielt sich die Ehefrau mit
den Kindern dauerhaft auf, während der Ehemann nach Angaben des Kantonsspitals
B./YZ „mehrheitlich, d.h. 4-5 Tage pro Woche“, in C./YZ wohnte. Unter diesen
Umständen ist entscheidend, ob er Ende 2003 als Chefarzt der Chirurgischen
Abteilung am Kantonsspital B./YZ in leitender Stellung tätig war oder nicht.
Demgegenüber sind die Arbeitszeiten, die geltend gemachten Freizeitaktivitäten
im Kanton des Arbeitsortes sowie die kurz vor dem Ende des Jahres 2003 erfolgte
Ab- bzw. Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle nur von untergeordneter Bedeutung
(weshalb auf entsprechende Zeugeneinvernahmen verzichtet werden kann). Gleiches
gilt auch für den erst am 20. September 2005 erfolgten Liegenschaftskauf.
In seinem bereits
zitierten, in ASA 73 (2004) S. 420 ff. publizierten Urteil, hat das
Bundesgericht die Annahme einer leitenden Stellung beim Direktor einer öffentlichen
Anstalt nicht nur wegen des (mit mehr als 100 Beschäftigten und rund 7000 Stellenprozenten)
nicht erfüllten Kriteriums des zahlreichen Personals abgelehnt, sondern auch
gestützt auf das Argument, es handle sich nicht um ein eigentliches
Unternehmen, sondern um einen Zweig, der eher mit einer Dienststelle in der
Verwaltung vergleichbar sei. Diese Überlegung gilt auch für die vorliegende
Konstellation: Das Kantonsspital B. als Ganzes ist gemäss den Angaben auf
seiner Homepage „eine Dienststelle der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
des Kantons YZ“. Es handelt sich offensichtlich um einen Bestandteil der
öffentlichen Verwaltung dieses Kantons, welcher der politischen Aufsicht und
Kontrolle unterworfen ist. Als solcher unterscheidet sich das Spital in
grundlegender und, wie aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts
hervorgeht, steuerrechtlich relevanter Weise von einem privatwirtschaftlich
organisierten Unternehmen. Dies muss erst recht gelten für die Abteilung
Chirurgie, welche nur einen Teilbereich des Spitals umfasst. Daran ändert der
Umstand nichts, dass allenfalls - was vorliegend nicht näher zu untersuchen
ist - vergleichbare Dienstleistungen auch im Rahmen einer privatrechtlichen
Organisationsform angeboten werden.
5.
Selbst wenn
das Kantonsspital B. als ein wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen im Sinne
der Rechtsprechung zu qualifizieren wäre, müsste dennoch eine leitende Stellung
des Rekurrenten verneint werden. Obwohl das Kriterium der besonderen
Verantwortung zweifellos erfüllt ist (gemäss Chefarztvertrag trägt der Chefarzt
unter anderem „die ärztliche Verantwortung für sämtliche Patienten und
Patientinnen aller Klassen“ und ist zudem „für einen bestmöglichen Einsatz und
Auslastung der finanziellen, räumlichen, materiellen und personellen Mittel“
verantwortlich), gehört der Rekurrent nach Lage der Akten - entgegen den Ausführungen
in der Replik - nicht der eigentlichen Spitalleitung an. Laut dem Chefarztvertrag
ist er zwar stimmberechtigtes Mitglied der hausinternen Chefärztekonferenz.
Letztere wird jedoch lediglich als beratendes Organ der Spitalleitung
bezeichnet und verfügt somit über keine verbindlichen Entscheidungsbefugnisse.
Für sich
allein genommen handelt es sich bei der Chirurgischen Klinik organisatorisch
lediglich um einen Zweig einer bedeutenden öffentlichen Dienststelle. Daher ist
die Annahme eines wirtschaftlich bedeutenden Unternehmens eindeutiger zu verneinen,
als dies in Bezug auf das Kantonsspital insgesamt der Fall wäre. Wird die
geltendgemachte Stellung in diesem Zusammenhang beurteilt, ergibt sich
folgendes Bild: Gemäss dem Chefarztvertrag leitet bzw. führt und organisiert
der Rekurrent als Chefarzt die Klinik. Dieser stehen 49 Betten zur Verfügung.
Dazu kommen im Bedarfsfall Betten auf der Intensivpflegestation. Aus der Bestätigung
des Kantonsspitals B. vom 24. Mai 2005 geht hervor, dass der Rekurrent
u.a. verantwortlich ist für die Ausbildung und fachliche Führung von 20 ärztlichen
Mitarbeitern (1 Leitender Arzt, 5 Oberärzte, 14 Assistenzärzte),
durchschnittlich 8 Unterassistenten, insgesamt über 100
Pflegefachfrauen/Pflegern, 12 medizinischen Praxisassistentinnen, einer Stomatherapeutin
sowie 5 Sekretärinnen. Dem Chefarztvertrag ist zu entnehmen, dass dem Chefarzt
in administrativer Hinsicht der Spitalverwalter übergeordnet ist, während in
medizinisch-fachlicher und organisatorischer Hinsicht keine übergeordnete
Stelle existiert. Unterstellt sind dem Chefarzt die Ärztinnen und Ärzte in
medizinischer und organisatorischer Hinsicht, das Pflegepersonal dagegen
lediglich in medizinisch-fachlicher Hinsicht im Sinne einer Weisungsbefugnis.
Der Chefarzt hat das Antragsrecht an die Spitalverwaltung für die Anstellung
der Ober- und AssistenzärztInnen der Chirurgischen Klinik. Gleiches gilt auch
für die Neubesetzung vakanter Stellen und arbeitgeberseitige Kündigungen beim
Pflegepersonal.
Insgesamt
ergibt sich, dass der Rekurrent zwar eine äusserst verantwortungsvolle Funktion
ausübt, jedoch nicht im von der Rechtsprechung verlangten Sinn zahlreichem
Personal vorsteht. Vielmehr steht ihm hinsichtlich der Auflösung und Begründung
von Anstellungsverhältnissen lediglich ein Antrags- und kein Entscheidungsrecht
zu, woran auch der in der Replik geltend gemachte Umstand nichts ändert, seinen
Anträgen werde in der Regel entsprochen. Ob diese zutrifft, kann daher
offenbleiben, und von den in diesem Zusammenhang beantragten Beweismassnahmen -
einschliesslich der Befragung der Direktionsassistentin als Zeugin und des
Personalchefs als Zeugen - ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, da
sie nicht geeignet wären, zusätzliche relevante Erkenntnisse zu liefern. In
organisatorischer Hinsicht sind dem Rekurrenten lediglich die Ärztinnen und
Ärzte unterstellt, deren Anzahl mit rund 30 das Kriterium des „zahlreichen
Personals“ nicht erfüllt. Die in diesem Zusammenhang verlangte besondere
Gewichtung der akademischen Ausbildung dieser Untergebenen findet in der
Rechtsprechung keine Grundlage und vermag auch sachlich nicht einzuleuchten.
Zusammenfassend
ist festzustellen, das sich das Steuerdomizil des Rekurrenten am
31.
Dezember 2003 in A./SO befand und der Rekurs ist somit abzuweisen.
Steuergericht, Urteil
vom 27. März 2006