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Entscheid

SGSTA.2006.105

Einkommenssteuer, selbständige Erwerbstätigkeit, Geschäftsvermögen, Schuldzinsen, Praxisänderung

17. September 2007Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

A.X.

ist selbständiger Bauingenieur und daneben mit einem Teilpensum als Lehrer angestellt.

In der Steuererklärung 2001 vom 29. November 2002 machten A.X und seine Frau

B.X. Privatschulden von insgesamt Fr 1'580'017.-- mit Schuldzinsen von total

Fr. 72'173.-- sowie Geschäftsschulden von insgesamt Fr. 603'645.-- mit

Schuldzinsen von total Fr. 30'571.--, gesamthaft also Schuldzinsen von Fr.

102'744.--, geltend.

Die

Zinsen auf den Privatschulden setzten sich laut Schuldenverzeichnis und Beilagen

wie folgt zusammen:

- Fr. 8’750.--

für eine Hypothek der Raiffeisenbank R./SO von Fr. 200'000.--;

- Fr. 37'367.--

für eine Bauland-Hypothek (Nr. 22364.54) der Raiffeisenbank S./AG von Fr.

760'000.--;

- Fr. 26'056.--

für eine Bauland-Hypothek (Nr. 63018.05) der Raiffeisenbank S./AG von Fr.

500'000.--.

Als

Zinsen auf Geschäftsschulden wurden angegeben:

- Fr. 1'384.--

für einen Kontokorrent (22364.65) der Raiffeisenbank S./AG von

Fr. 49'309.--;

- Fr. 29'129.--

für einen Baukredit (“Überbauung T“) der Raiffeisenbank S./AG von Fr.

550'000.--:

- Fr. 58.-- für

ein Darlehen der WIR Bank von Fr. 4'336.--.

Zusammen

mit den übrigen Abzügen ergab sich – bei deklarierten Einkünften von

Fr. 106'966.-- für die Staatssteuer und Fr. 112'038.-- für die direkte

Bundessteuer – ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.--.

2.

Am

22. Dezember 2004 wurden die Pflichtigen für die Staatssteuer 2001 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. 90'213.-- definitiv veranlagt. Die Abweichung

gegenüber der Selbstdeklaration ergab sich – neben hier nicht interessierenden,

geringfügigen Korrekturen – aus einer Reduktion der abzugsfähigen Schuldzinsen

von Fr. 102'744.-- auf Fr. 8'750.--. Bei der direkten Bundessteuer

führten dieselben Korrekturen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 85'839.--.

Als Begründung für die Reduktion der abzugsfähigen Schuldzinsen wurde erklärt,

die Zinsen auf dem Bauland in S./AG seien zu aktivieren und bei den

Baukreditzinsen auf dem Objekt in T. handle es sich um Anlagekosten.

3.1. Am 21. Januar

2005 liessen die Steuerpflichtigen Einsprache erheben. Sie beantragten, es

seien die Schuldzinsen auf dem Land in S./AG zum Abzug zuzulassen; eventuell seien

auf den Grundstücken S./AG Rückstellungen im Umfang der aktivierten

Schuldzinsen zuzulassen. Zur Begründung wurde erklärt, an der mit Entscheid des

Kantonalen Steuergerichts vom 21. Juni 2004 für das Steuerjahr 2000 bestätigten

Qualifikation der Grundstücke in S./AG als Geschäftsvermögen könne nicht

festgehalten werden, zumal der Kanton Aargau als Liegenschaftskanton von

Privatvermögen ausgehe. Falls trotzdem Geschäftsvermögen anzunehmen sei, stelle

sich die Frage nach einer Wertberichtigung, da die Aktivierung der Schuldzinsen

andernfalls zu einer handelsrechtswidrigen Bewertung der Grundstücke führe.

In einer

weiteren Stellungnahme vom 8. Juli 2005 sowie anlässlich der Einspracheverhandlung

vom 2. Mai 2006 wurde dieser Standpunkt nochmals bekräftigt und ergänzend begründet.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 liessen die Einsprecher zudem einen Auszug aus einem

Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 1996

auflegen, in welchem von einem Verkehrswert von Fr. 350.-- pro m2 für

unüberbautes Land und von rund Fr. 20.-- pro m2 für Landwirtschaftsland die

Rede ist (ein vollständiges Exemplar dieses Entscheids wurde mit der

Rekursschrift eingereicht).

3.2. Mit Entscheid vom 8./12. Juni 2006 wies die Veranlagungsbehörde

die Einsprache ab. Sie hielt fest, das Kantonale Steuergericht habe in seinem

das Steuerjahr 2000 betreffenden Urteil vom 21. Juni 2004 die Qualifikation der

diversen Grundstücke in S./AG im Besitz des Steuerpflichtigen als

Geschäftsvermögen bestätigt. Im Einspracheverfahren seien diesbezüglich keine

neuen Tatsachen vorgebracht worden. Die Qualifikation als Geschäftsvermögen

habe zur Folge, dass ein Überschuss der Schuldzinsen über die Einnahmen nicht

vom Wohnsitzkanton zu übernehmen, sondern im Hinblick auf einen späteren

Verkauf zu aktivieren sei. Die obligationenrechtlichen Bewertungsvorschriften

würden nicht tangiert, da der Buchwert der Grundstücke auch nach der

Aktivierung der Schuldzinsen unter dem Verkehrswert liege.

4.1. Mit als

Rekurs bezeichneter Zuschrift ans Steuergericht vom 6. Juli 2006 liessen die

Steuerpflichtigen (Rekurrenten) beantragen, es seien die Landparzellen in S./AG

dem Privatvermögen zuzuordnen; falls das Land dem Geschäftsvermögen zugeteilt

werde, seien mit Blick auf die gesetzlichen Höchstbewertungsvorschriften keine

Passivzinsen zu aktivieren.

In

tatsächlicher Hinsicht wurde ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Rekurrent sei

Mitglied der Erbengemeinschaft C.X. gewesen. Über den vererbten hälftigen

Anteil an den Grundstücken in S./AG habe die Steuerkommission S./AG am 24.

Oktober 1989 die Liquidationsbesteuerung für die Überführung vom Geschäfts- in

das Privatvermögen abgerechnet. Mit Vertrag vom 26. Januar 1990 habe D.X.

(Onkel) seinen Anteil von 1/2 an seine Nichte und seine beiden Neffen (darunter

A.X.) verkauft (unter Vorbehalt der Nutzniessung). Dieser hälftige Anteil sei

mit dem erwähnten Rekursentscheid vom 13. März 1996 über die Liquidationsgewinnsteuerabrechnung

rechtskräftig vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden. Im

Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteils des Onkels habe sich der Rekurrent über

seinen damaligen Vertreter an den Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes

Aargau gewandt. Dabei sei unter anderem auch die Frage behandelt worden, ob

Geschäfts- oder Privatvermögen vorliege. Die geerbten und durch Erbauskauf

gehaltenen Grundstücke in S./AG seien bis 1999 immer als Privatvermögen

besteuert worden. Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen für das Steuerjahr 2000

sei nicht gerechtfertigt, da die Verhältnisse unverändert geblieben seien. Die

Steuerbehörden in S./AG hätten bis heute an der Qualifikation als

Privatvermögen festgehalten, wie sich aus den Veranlagungen betreffend Grundstückgewinnsteuer

vom 21. November 2005 und 24. Mai 2005 (Einspracheentscheid) ergebe.

4.2. Die

Veranlagungsbehörde schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2006 auf

Abweisung des Rekurses/der Beschwerde. In Ergänzung der früheren Ausführungen

wurde dargelegt, gemäss der Detailbuchhaltung des Rekurrenten per 31. Dezember

1981 sei die am 6. Mai 1981 gekaufte Landparzelle in S./AG (4293 m2) bereits

unmittelbar als Geschäftsvermögen bezeichnet worden. Der Kaufpreis von Fr.

70'000.-- sei vollumfänglich fremdfinanziert worden. Die Grundpfandschuld über

Fr. 70'000.-- habe der Rekurrent bis 1989 jedes Jahr als Geschäftsschuld

ausgewiesen. Diese Qualifikation sei auch für die Folgejahre massgebend, und

die im Jahr 1990 ohne Veränderung der Verhältnisse erfolgte Deklaration als

Privatvermögen könne nicht akzeptiert werden. Da der Rekurrent somit bereits

seit dem Landkauf im Jahr 1981 als Liegenschaftenhändler zu gelten habe,

müssten die Einstandswerte auf den bezahlten Kaufpreisen respektive, in Bezug

auf das ererbte Land, auf dem abgerechneten Liquidationswert von Fr. 220.-- pro

m2 festgelegt werden. Auf dieser Basis finde – auch bei Addition der seit 2000

aktivierten Schuldzinsen – keinerlei Überbewertung gegenüber dem Verkehrswert

statt.

4.3. Die Rekurrenten

halten mit Rückäusserung vom 26. September 2006 an ihren Anträgen fest. Die

Behörden im Kanton Aargau hätten die fraglichen Liegenschaften seit jeher und

bis heute als Privatvermögen qualifiziert, und diese Einstufung sei für den

Kanton Solothurn verbindlich.

Erwägungen

2.

Umstritten

ist zunächst, ob die Liegenschaften des Rekurrenten in S./AG dem Geschäfts-

oder dem Privatvermögen zuzuordnen sind.

2.1

Das Steuergericht hat sich zu dieser Frage in seinem das Steuerjahr 2000

betreffenden Urteil vom 21. Juni 2004 (Nr. SGSTA.2002.85) ausführlich

geäussert. Es erwog folgendes: „Die Zuordnung von Vermögenswerten zum

Privat- oder zum Geschäftsvermögen ist aufgrund der Umstände des konkreten

Einzelfalles vorzunehmen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern, § 27

N 101 ff.; Markus Reich, die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im

Dispositiv

Einkommenssteuerrecht, SJZ 1984 S. 221 ff.). Das Steuergericht hat entschieden,

dass für die Zuordnung eines Grundstücks dessen tatsächlicher Gebrauch und

dessen Nutzung ausschlaggebend sind. Eine Zuordnung zum Geschäftsbereich und

damit zum Geschäftsvermögen muss dann erfolgen, wenn das betreffende Gut dem

Geschäft des Steuerpflichtigen dient. Das Steuergericht hat in diesem Sinne ein

Grundstück als geschäftlich qualifiziert, weil es in einem „näheren Bezug zum

Architektenberuf des Rekurrenten“ stand (vgl. Urteil des Steuergerichts vom

10. Oktober 1988 i.S. B., S. 3). Entscheidend ist bei der Zuordnung die

„konkrete wirtschaftlich-technische Funktion eines Wirtschaftsgutes“ (vgl. M.

Reich, a.a.O., S. 227; BGE 112 Ib 83; KSGE 1988 Nr. 11 S. 40). Da

Liegenschaften wie im vorliegenden Fall grundsätzlich für eine private wie für

eine geschäftliche Verwendung geeignet sein können, ist in Würdigung aller in

Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden (vgl. BGE 112 Ib

83)."

2.2. Vorweg ist

festzuhalten, das aus dem vom Rekurrenten zu den Akten gegebenen Schriftverkehr

mit dem Steueramt des Kantons Aargau keine Zusicherung für die Qualifikation

der Grundstücke in S./AG als Privatvermögen des Rekurrenten abzuleiten ist.

Sowohl die Schriftstücke des damaligen Vertreters des Rekurrenten wie auch

diejenigen des Steueramtes des Kantons Aargau enthalten keine Garantien auf

Beibehaltung des Charakters als Privatvermögen. Aus beiden Briefen ergibt sich

vielmehr, dass man sich allseits bewusst war, dass die ererbten Grundstücke vom

Privat- zum Geschäftsvermögen zurückwechseln, wenn sie künftig wieder einem

geschäftlichen Zweck zugeführt werden sollten.

2.3. Ganz klar im

Vordergrund der Berufstätigkeiten des Rekurrenten steht seine selbständige

Erwerbstätigkeit als Inhaber des „Ingenieurbüro A.X.“ in R./SO (vgl. Fragebogen

zur Steuererklärung). Wie der Rekurrent festhält, arbeitet er im Rahmen seiner

selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur. Da er hauptberuflich im Bausektor

tätig ist, stehen Erwerb und Halten der Liegenschaften in S./AG (wie derjenigen

in T.) von vornherein im Zusammenhang mit seiner selbständigen beruflichen

Tätigkeit und seinen entsprechenden speziellen Fachkenntnissen als

Bauingenieur. Ankauf, Verwaltung, Halten und Verkauf von Liegenschaften gelten

bei Fachleuten aus dem Bausektor, wozu neben Architekten und Bauunternehmern

zweifellos auch im Bausektor selbständig erwerbende Bauingenieure gehören, nur

in Ausnahmefällen nicht als gewerbsmässig (vgl. Urteil des Steuergerichts vom

21. Januar 2002, E. 3, Nr. SGSTA.2000.174-177). Diese Überlegungen

gelten nicht nur für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und

Erwerbstätigkeit bei der Veräusserung von Liegenschaften, sondern auch während

der Besitzesdauer von Liegenschaften, wenn wie im vorliegenden Fall

steuerwirksame Vorgänge im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen

Erwerbstätigkeit zu beurteilen sind.

2.4. Die

Argumentation, dass es sich bei den fraglichen Grundstücken um ererbtes Land

handle und dass deswegen Privatvermögen vorliege, trifft nicht zu. Bei den zum

Abzug geltend gemachten Schuldzinsen handelt es sich um Aufwendungen im

Zusammenhang mit nach erfolgter Erbschaft erworbenem Land. Die

Schuldenentwicklung zeigt, dass die Liegenschaften in S./AG vor dem Auskauf der

übrigen Erben durch den Rekurrenten schuldenfrei waren (vgl. Kaufvertrag über

die angefallene Erbschaft vom 26. Januar 1990). Aufgrund des

Schuldenverzeichnisses von 1990 ergibt sich, dass damals auf dem "Land in

S./AG" als Privatliegenschaft zu Lasten des Rekurrenten eine

Grundpfandschuld von Fr. 70'000.-- bestand. In der Folge wurde das "Land

in S./AG" immer stärker mit Schulden belastet, um die Finanzierung für die

Landkäufe zu sichern. Die darauf lastende Gesamtschuld belief sich laut Schuldenverzeichnis

per 1. Januar 2000 auf Fr. 1'519'145.--. Die gesamten vom Rekurrenten

ausgewiesenen "Privatschulden" haben sich vom 1. Januar 1990 von

Fr. 320'000.-- auf Fr. 1'719'145.-- per 1. Januar 2000 erhöht. Dies zeigt,

dass der Rekurrent das nachträglich in S./AG zugekaufte Land fast

ausschliesslich über Fremdkapital finanzierte. Mit einer relativ kleinen

Eigenkapitalbasis aus der Erbschaft seines Vaters ist der Rekurrent für die

Grundstückerwerbungen eine starke Verschuldung mit entsprechenden Verzinsungen

eingegangen. Es wurden sogar Zinsen zur Hypothek kapitalisiert. Der Rekurrent

hat sich intensiv um sein "Land in S./AG" gekümmert. Er hat seinen

Landbesitz sukzessive vergrössert und schliesslich nach Aufteilungen im Jahre

2000 zwei Parzellen verkauft.

2.5. Diese

Feststellungen zeigen, dass der Rekurrent seine Kenntnisse aus der Baubranche

genutzt hat. Mit systematischem und planmässigem Vorgehen hat er Baulandparzellen

erworben, aufgebaut und schliesslich verkauft. Die von ihm erworbenen

Liegenschaften haben während der Besitzdauer – trotz hoher Belastung mit

Fremdkapital und erheblichem Zinsaufwand – keine Rendite abgeworfen. Erst die

Veräusserung brachte den Gewinn und führte zur Realisierung des Wertzuwachses

auf den Liegenschaften. Die Gegenüberstellung der Vorinstanz von

Bruttoerwerbseinkommen und ‚privater’ Zinsbelastung zeigt, dass dem Rekurrenten

wegen der hohen Zinsbelastung kaum ein existenzdeckendes Erwerbseinkommen

verblieb. Diese Fakten zeigen, dass es dem Rekurrenten mit seinen

Liegenschaften in S./AG nicht bloss um seine private Vermögensverwaltung

gegangen ist. Es kann nicht mehr von blosser privater Kapitalanlage gesprochen

werden. Es ist offensichtlich, dass der Rekurrent von Anfang an bestrebt war,

die zum grössten Teil fremdfinanzierten Grundstücke in S./AG im Rahmen seiner

Tätigkeit und seinen Kenntnissen als selbständiger Bauingenieur gewinnbringend

zu veräussern. Dafür verzichtete er auf jährliche Renditen und nahm eine hohe

Zinsenlast in Kauf. Die knappen Vorbringen des Rekurrenten im Rekurs- und Einspracheverfahren

können die gewichtigen Indizien zur Annahme von Geschäftsvermögen nicht

entkräften. Insbesondere hat der Rekurrent keine hinreichenden Gründe

vorbringen können, warum das "Land in S./AG" anders zu qualifizieren

wäre als das von ihm selber als Geschäftsvermögen bezeichnete "Land in T.“

2.6. Es besteht –

auch mit Blick auf die neuere Literatur (Martin Arnold, Geschäfts- und Privatvermögen

im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75 [2006/07] S. 265 ff.) –

kein Anlass, diese Qualifikation der fraglichen Grundstücke als Geschäftsvermögen

in Frage zu stellen. Vielmehr sind die drei dort erwähnten Kriterien (der

Vermögensgegenstand muss einen Bezug zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit

aufweisen, tatsächlich der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen und im

Eigentum der steuerpflichtigen Person stehen, [S. 271 ff.]) aus den im

zitierten Urteil vom 21. Juni 2004 dargelegten Gründen nach wie vor erfüllt.

Die Rechtsschriften der Rekurrenten enthalten keine Hinweise auf zusätzliche

Sachverhaltselemente, welche zu einer Änderung der Beurteilung führen müssten.

Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Kollision mit der Praxis der

Behörden des Liegenschaftskantons wird auf Grund der zwischenzeitlich

geänderten Praxis des Bundesgerichts (Erw. 3 hiernach) hinfällig.

3.1. Gestützt auf

die Qualifikation der Grundstücke in S./AG als Geschäftsvermögen hat die

Veranlagungsbehörde – ebenso wie das Kantonale Steuergericht in seinem bereits

erwähnten, das Steuerjahr 2000 betreffenden Urteil vom 21. Juni 2004 - eine

Berücksichtigung des in Bezug auf diese Grundstücke resultierenden

Schuldzinsüberschusses abgelehnt. Es führte aus, der entsprechende Betrag sei

als Bestandteil der Anlagekosten im Hinblick auf einen künftigen Verkauf zu

aktivieren.

Diese

Beurteilung stimmte mit der bei Fällung des Einspracheentscheids geltenden

Praxis des Bundesgerichts überein, welche auf folgenden Prinzipien beruhte (BGE

133 I 23 Erw. 5.1 mit Hinweisen): Bei Privatpersonen, welche in zwei Kantonen

der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen, sind die Schulden und

Schuldzinsen quotenmässig, im Verhältnis der in den einzelnen Kantonen

gelegenen Aktiven, zu verlegen (BGE 120 Ia 351 Erw. 2a, 353 Erw. 4). Gleiches

gilt für Personen mit Geschäftsvermögen, welche nicht als Liegenschaftenhändler

tätig sind. Die quotenmässige Verteilung erfolgt in diesem System unter

Einbezug der Gesamtheit der geschäftlichen und privaten, beweglichen und

unbeweglichen Aktiven. Die Schuldzinsen sind in erster Linie auf die

Vermögenserträge zu verlegen. Soweit der nach Lage der Aktiven zu übernehmende

Schuldzinsenanteil den Vermögensertrag in einem Kanton übersteigt, ist der

Überschuss durch die übrigen Kantone zu tragen, die noch einen Nettoertrag aus

Vermögen aufweisen. Wenn die Passivzinsen insgesamt den Vermögensertrag

übersteigen, wird der Überschuss auf das übrigen Einkommen verlegt (BGE 120 Ia

356 Erw. 5, 119 Ia 51 Erw. 5).

Keine Anwendung

fand das System der quotenmässigen Aufteilung nach der erwähnten Praxis des

Bundesgerichts (abgesehen vom hier nicht interessierenden Sonderfall der

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) auf die Liegenschaftenhändler. Diese

hatten Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsliegenschaften ausschliesslich

im Liegenschaftskanton zu versteuern. Letzterer hatte andererseits sämtliche

Aufwendungen zu übernehmen, welche mit der Veräusserung zusammenhängen,

darunter auch die Schuldzinsen auf Fremdgeldern, die der Liegenschaftenhändler

zur Finanzierung des Geschäfts mit der im Kanton gelegenen Liegenschaft

aufgenommen hatte. Die entsprechenden Schuldzinsen hatte der Liegenschaftskanton

objektmässig ausgeschieden zum Abzug zuzulassen. Falls den Schuldzinsen kein

Einkommen gegenüberstand, von welchem sie abgezogen werden konnten, waren sie –

im Hinblick auf einen Gewinn bei der zukünftigen Veräusserung - als Anlagekosten

zu „aktivieren“. Dementsprechend hatten der Sitzkanton oder andere Liegenschaftskantone

Aufwandüberschüsse, die andernorts wegen überschiessender Gewinnungskosten und

Schuldzinsen über den (laufenden) Ertrag entstanden, für die Berechnung des

steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen. Bei der Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen Sitzkanton und Belegenheitskanton räumte das

Bundesgericht somit der so genannten Verrechnung von Aufwandüberschüssen „in

der Zeit“ den Vorrang vor der Verrechnung als Verlust im Sitzkanton oder in

anderen Liegenschaftskantonen ein (BGE 131 I 255 Erw. 4.2; Peter Locher,

Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 135;

Ernst Höhn / Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, Bern 2000, S. 524 mit

Hinweisen).

3.2.

In einem Urteil vom 3. November 2006 (BGE 133 I 19 ff.) hat das

Bundesgericht seine dargestellte Rechtsprechung zu den Liegenschaftenhändlern

geändert. Die vorstehend wiedergegebene Praxis, welche die Aktivierung eines

Schuldzinsüberschusses verlangte, wurde aufgegeben. Das Gericht erwog, das

System der Zuteilung der Schuldzinsen im Liegenschaftskanton, unabhängig davon,

ob diese von einem in diesem Kanton erzielten Einkommen abgezogen werden

können, passe zu einer Zeit, in welcher der Immobilienhandel stets

gewinnbringend sei. Wirtschaftlich gesehen handle es sich um einen Vortrag bzw.

eine Verrechnung in der Zeit zum Zeitpunkt des Abzugs, indem die Schuldzinsen

während mehrerer Jahre bezahlt werden, ehe sie abgezogen werden können. Die

Marktentwicklung in den 90er-Jahren habe aber gezeigt, dass Immobilienpreise

auch über längere Perioden rückläufig sein könnten. Es könne daher nicht mehr

damit gerechnet werden, dass die „aktivierten“ Schuldzinsen bei einer

Veräusserung in aller Regel wieder eingebracht würden. Vielmehr könne dieses

System zu einem definitiven Ausscheidungsverlust führen (BGE 133 I 24 Erw.

6.1).

Ausgehend

von diesen Überlegungen formulierte das Bundesgericht die neue Praxis wie folgt

(BGE 133 I 25 Erw. 6.3): „Soll der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der

Steuerpflichtigen Rechnung getragen (Art. 127 Abs 2 BV) und insbesondere

sichergestellt werden, dass im interkantonalen Verhältnis insgesamt sämtliche

Schuldzinsen abgezogen werden, so muss die für Liegenschaftenhändler bisher

geltende besondere Regelung betreffend den Abzug von Schuldzinsen modifiziert

werden. Als sachgerechte und praktikable Lösung bietet sich an, das allgemeine

(quotenmässige) System des Abzugs der Schuldzinsen proportional zu den Aktiven

auf die Gesamtheit der Schuldzinsen auszuweiten, also einschliesslich derjenigen

auf den Geschäftsaktiven der Liegenschaftenhändler. Das bedeutet, dass auch

diese Schuldzinsen nach der allgemeinen Regel zu verteilen sind: Soweit der

nach der Lage der Aktiven zu übernehmende Schuldzinsenanteil den

Vermögensertrag im Liegenschaftskanton übersteigt, ist er auch von den übrigen

Kantonen mit einem Netto-Vermögensertrag zu tragen; ist auch kein solcher

Nettoertrag vorhanden, ist der Überschuss auf das übrige Einkommen der

Steuerpflichtigen zu verlegen.“ Ergänzend verwies das Gericht, analog zur

von den Rekurrenten zur Stützung ihres Rechtsbegehrens vorgebrachten

Argumentation auf die Problematik einer möglichen gesetzwidrigen, weil u.a.

gegen die Höchstbewertungsvorschriften des Art. 960 Abs. 2 OR

verstossenden Bilanzierung.

3.3. Als

Praxisänderung ist die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich auf

alle noch hängigen Verfahren anwendbar (BGE 122 V 184 Erw. 3b mit Hinweisen).

Besondere Gesichtspunkte, welche eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen

könnten (in Frage kommen insbesondere Aspekte des Vertrauensschutzes oder

übergangsrechtliche Probleme bei einer neuen Praxis zur zeitlichen Bemessung

[vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.573/2002 vom 21. Mai 2003, Erw. 3]), liegen

nicht vor.

3.4. Mit der neuen Praxis des

Bundesgerichts ist dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2006 und der ihm zu

Grunde liegenden Rechtsauffassung die Grundlage entzogen. Die Schuldzinsen auf

dem zum Erwerb der Grundstücke in S./AG aufgenommenen Fremdkapital, welchen im

Kanton Aargau kein Vermögensertrag gegenübersteht, sind nicht mehr im Hinblick

auf einen künftigen Verkauf als Anlagekosten zu aktivieren, sondern zunächst

vom Vermögensertrag und anschliessend, falls weiterhin ein Aufwandüberschuss

verbleibt, im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen vom übrigen Einkommen in Abzug

zu bringen. Der Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an

das kantonale Steueramt zurückzuweisen, damit es unter Berücksichtigung der mit

BGE 133 I 19 erfolgten Rechtsprechungsänderung über die Staatssteuer und die

direkte Bundessteuer des Jahres 2001 neu entscheide.

Steuergericht,

Urteil vom 17. September 2007