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Entscheid

SGSTA.2006.130

Abzüge, Schuldzinsen, Eigenmietwert

2. Juni 2008Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Die

Steuerpflichtige A.X. deklarierte in ihrer Steuererklärung 2004 den Mietwert

ihres Einfamilienhauses in R./SO, unter Vornahme des Pauschalabzuges von 10%.

Einen Schulden- und Schuldzinsenabzug machte sie nicht geltend. Insgesamt

resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 61'118.-- (Staatssteuer) bzw. Fr.

67'037.-- (Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 308'588.--.

Mit

definitiver Veranlagung vom 13. Februar 2006 setzte die Veranlagungsbehörde das

steuerbare Einkommen von A.X. demgegenüber auf Fr. 26'255.-- (Staatssteuer und

Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.-- fest. Die Abweichungen

von der Selbstdeklaration ergaben sich insbesondere daraus, dass die

Veranlagungsbehörde einen Schuldzinsenabzug von Fr. 35'650.-- und einen

Schuldenabzug von Fr. 920'000.-- berücksichtigte.

2. Mit

Eingabe von A.X. und deren Lebenspartner, B.Y., vom 12. Februar 2006 (Posteingang:

14. Februar 2006) wurde gegen die definitive Veranlagung 2004 „sowie die

vorhergehenden Jahre bis 2001“ Einsprache erhoben. Das von A.X. und B.Y.

bewohnte Haus sei auf einem Grundstück von A.X. gebaut worden. Auf dem Haus

bestehe jedoch eine Hypothek, die auf den Namen von B.Y. laute und deren Zins

er jährlich begleiche.

3.

Mit

Einspracheentscheid vom 29. August 2006 hiess die Veranlagungsbehörde die

Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Veranlagung 2004 richtete

und setzte das steuerbare Einkommen von A.X. neu auf Fr. 82'150.-- (Staats- und

Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 308'489.-- fest. Hinsichtlich

der Veranlagungen für die Jahre 2001 bis 2003 wurde auf die Einsprache nicht

eingetreten. B.Y. könne die Hypothekarzinsen vom Einkommen und die

Hypothekarschuld beim Vermögen abziehen. Da er wirtschaftlich gesehen die

Hypothekarzinsen für das (hälftige) Bewohnen des Hauses von Rita Schäfer

bezahle, habe diese den Betrag (d.h. Fr. 35'650.--) als Mietzinseinnahmen zu

versteuern. Im Gegenzug reduziere sich dafür ihr Eigenmietwert um die Hälfte

(auf Fr. 13'155.--). Die Veranlagungen der Jahre 2001 bis 2003 seien bereits in

Rechtskraft erwachsen und damit unabänderlich.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.X. (nachfolgend Rekurrentin genannt)

mit Schreiben ihres Vertreters vom 28. September 2006 Rekurs und Beschwerde ans

Steuergericht, mit dem Antrag, der Einsprache-Entscheid und die gestützt darauf

erlassenen Veranlagungen seien aufzuheben, das steuerbare Einkommen für die

Steuerperiode 2004 sei sowohl für die Staatssteuer wie auch für die

Bundessteuer um Fr. 22'495.-- zu reduzieren und die Steuerbeträge seien dementsprechend

herabzusetzen.

5. Mit

Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 beantragte die Veranlagungsbehörde die

kostenfällige Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde. Zur Begründung dieses

Begehrens verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Einsprache-Entscheid.

In

der Rückäusserung ihres Vertreters vom 10. Januar 2007 hielt die Rekurrentin an

den Rechtsbegehren gemäss Rekursbegründung fest.

Erwägungen

2.

Gemäss § 21

Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) und

Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR

642.

) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer.

Steuerbar sind namentlich auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen,

insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder

sonstiger Nutzung, der Mietwert von Liegenschaften, die dem Steuerpflichtigen

auf Grund von Eigentum oder eines (unentgeltlichen) Nutzungsrechts für den

Eigengebrauch zur Verfügung stehen (§ 27 lit. a und b StG und Art. 21 Abs. 1

lit. a und b DBG). Steuerfrei (im Rahmen der Einkommenssteuer) ist nach § 32

lit. a StG und Art. 24 lit. a DBG u.a. der Vermögensanfall infolge Schenkung.

Nach § 41

Abs. 1 lit. a Satz 1 StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach

den §§ 26 und 27 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- von

den Einkünften abgezogen werden. Ebenso sieht Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG

vor, dass die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 20 und 21

steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- von den Einkünften

abgezogen werden können.

3.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Schuldzinsenabzug im

Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG voraus, dass eine Schuld existiert, für

welche der Steuerpflichtige persönlich und endgültig haftet (Urteil vom 26.

Juni 2002 [2A.508/2001], publiziert in SteuerRevue 2002 S. 565 E. 2.1). Es ist

demnach richtig, dass die Veranlagungsbehörde den im Rahmen der definitiven

Veranlagung gewährten Abzug der Hypothekarzinsen vom Einkommen der Rekurrentin

(sowie den Abzug der Hypothekarschuld von deren Vermögen) im

Einspracheverfahren wieder aufgehoben hat. Da ausschliesslich B.Y. Schuldner

des Hypothekardarlehens und damit auch der Hypothekarzinsen ist, kommt ein entsprechender

Abzug nach der bundesgerichtlichen Praxis von vornherein einzig bei ihm in

Frage. Seine Veranlagung bildet indessen nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

4.

Im

vorliegenden Falle stellt sich jedoch die Frage, ob die Bezahlung der -

betragsmässig den Mietwert übersteigenden - Hypothekarzinsen, welche die

Liegenschaft der Rekurrentin betreffen und durch diese gesichert sind, als

Entrichtung einer Miete durch B.Y. qualifiziert werden kann, die dann bei A.X.

der Steuer unterliegt. Wäre dies zu verneinen, so würde eine unentgeltliche

Liegenschaftsüberlassung vorliegen, was zur Besteuerung des (vollen)

Eigenmietwerts führen würde. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat nämlich der

Liegenschaftseigentümer den Eigenmietwert (auch) dann voll zu versteuern, wenn

er die Liegenschaft bzw. den Liegenschaftsteil im Rahmen einer Gebrauchsleihe

unentgeltlich überlässt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1978

[publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 48 S. 478 ff.];

Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Auflage, I. Teil, Basel 1982, N

97.

zu Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über

die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt]). Eigennutzung eines Eigentümers

kann also auch durch nahe stehende Personen (Ehegatten und Kinder usw.) erfolgen,

die unentgeltlich im Haus wohnen.

5.

Es ist nicht bekannt, weshalb und auf Grund welcher rechtlichen Regelung

das Hypothekardarlehen für die Liegenschaft der Rekurrentin ausschliesslich von

B.Y. aufgenommen worden ist und weshalb A.X. dafür nicht (solidarisch)

mithaftet. Da aus den Akten nichts derartiges hervorgeht und dies auch nie

geltend gemacht worden ist, kann nicht angenommen werden, es bestehe zwischen

B.Y. und A.X. ein (nicht grundpfandrechtlich gesichertes) Darlehensverhältnis,

d.h. die Aufnahme des Hypothekardarlehens durch B.Y. sei mit der Gewährung

eines gleich hohen Darlehens an A.X. verbunden gewesen. Andererseits kann

mangels entsprechender Unterlagen und Angaben auch nicht unterstellt werden,

bei der Aufnahme des Hypothekardarlehens durch B.Y. und der Verwendung des

Darlehensbetrages für den Bau eines Hauses auf der Parzelle von A.X. habe es

sich um eine Schenkung gehandelt, da das Gebäude auf Grund des

sachenrechtlichen Akzessionsprinzips in das Eigentum der Rekurrentin überging.

Wie es sich damit verhält, kann und muss im vorliegenden Verfahren offen

gelassen werden. Auszugehen ist aber davon, dass B.Y. im hier in Frage

stehenden Steuerjahr 2004 zusammen mit A.X. in deren Haus in R./SO gewohnt hat

und dass er die Schuldzinsen von insgesamt Fr. 35'650.-- für die auf der

Liegenschaft lastende Hypothek, für die er allein Schuldner war, bezahlt hat.

B.Y. haftet gegenüber der hypothezierenden Bank allein und kann die gesamten

Schuldzinsen bei seiner Steuererklärung als Abzug geltend machen.

6.

Bei dieser

Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass B.Y. unentgeltlich in der

Liegenschaft der Rekurrentin wohnt. Eine andere Vereinbarung zwischen den

Konkubinatspartnern kann nicht konstruiert werden, Belege für ein

Mietverhältnis liegen keine vor. Für die Qualifikation der Bezahlung der

Hypothekarzinsen als Miete durch die Vorinstanz gibt es auch sonst keine

gesetzliche Grundlage. Vielmehr liegt eine unentgeltliche Liegenschaftsüberlassung

vor, welche dazu führt, dass die Rekurrentin den vollen Eigenmietwert

versteuern muss. Rekurs und Beschwerde sind daher in diesem Umfang

gutzuheissen. Der Einsprache- sowie der Veranlagungsentscheid sind aufzuheben.

Die Akten sind zurückzuweisen zur Neuberechnung der Veranlagung für das

Steuerjahr 2004.

Steuergericht,

Urteil vom 2. Juni 2008