SGSTA.2006.130
Abzüge, Schuldzinsen, Eigenmietwert
2. Juni 2008Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2008 Nr. 6
StG § 21 Abs. 1, StG
§ 27 lit. a und b, StG § 41 Abs. 1 lit. a, DBG
Art. 16 Abs. 1, DBG Art. 21 Abs. 1 lit. a, DBG Art. 33
Abs. 1 lit. a - Abzüge; Schuldzinsen. Einkommen; Eigenmietwert
1. Hat der
Lebenspartner einer Liegenschaftseigentümerin auf deren Haus eine Hypothek
aufgenommen, die allein auf seinen Namen lautet und entrichtet er dafür
Schuldzinsen, kann er diese steuerlich in Abzug bringen.
2. Ohne dass
weitere Nachweise vorliegend, können diese Hypothekarzinsen nicht als Miete
qualifiziert werden. Es ist daher von einer unentgeltlichen
Liegenschaftsüberlassung auszugehen. Die Liegenschaftseigentümerin hat den
vollen Eigenmietwert zu versteuern.
Urteil SGSTA.2006.130;BST.2006.59 vom
2. Juni 2008
Sachverhalt
1.
Die
Steuerpflichtige A.X. deklarierte in ihrer Steuererklärung 2004 den Mietwert
ihres Einfamilienhauses in R./SO, unter Vornahme des Pauschalabzuges von 10%.
Einen Schulden- und Schuldzinsenabzug machte sie nicht geltend. Insgesamt
resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 61'118.-- (Staatssteuer) bzw. Fr.
67'037.-- (Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 308'588.--.
Mit
definitiver Veranlagung vom 13. Februar 2006 setzte die Veranlagungsbehörde das
steuerbare Einkommen von A.X. demgegenüber auf Fr. 26'255.-- (Staatssteuer und
Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.-- fest. Die Abweichungen
von der Selbstdeklaration ergaben sich insbesondere daraus, dass die
Veranlagungsbehörde einen Schuldzinsenabzug von Fr. 35'650.-- und einen
Schuldenabzug von Fr. 920'000.-- berücksichtigte.
2. Mit
Eingabe von A.X. und deren Lebenspartner, B.Y., vom 12. Februar 2006 (Posteingang:
14. Februar 2006) wurde gegen die definitive Veranlagung 2004 „sowie die
vorhergehenden Jahre bis 2001“ Einsprache erhoben. Das von A.X. und B.Y.
bewohnte Haus sei auf einem Grundstück von A.X. gebaut worden. Auf dem Haus
bestehe jedoch eine Hypothek, die auf den Namen von B.Y. laute und deren Zins
er jährlich begleiche.
3.
Mit
Einspracheentscheid vom 29. August 2006 hiess die Veranlagungsbehörde die
Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Veranlagung 2004 richtete
und setzte das steuerbare Einkommen von A.X. neu auf Fr. 82'150.-- (Staats- und
Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 308'489.-- fest. Hinsichtlich
der Veranlagungen für die Jahre 2001 bis 2003 wurde auf die Einsprache nicht
eingetreten. B.Y. könne die Hypothekarzinsen vom Einkommen und die
Hypothekarschuld beim Vermögen abziehen. Da er wirtschaftlich gesehen die
Hypothekarzinsen für das (hälftige) Bewohnen des Hauses von Rita Schäfer
bezahle, habe diese den Betrag (d.h. Fr. 35'650.--) als Mietzinseinnahmen zu
versteuern. Im Gegenzug reduziere sich dafür ihr Eigenmietwert um die Hälfte
(auf Fr. 13'155.--). Die Veranlagungen der Jahre 2001 bis 2003 seien bereits in
Rechtskraft erwachsen und damit unabänderlich.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A.X. (nachfolgend Rekurrentin genannt)
mit Schreiben ihres Vertreters vom 28. September 2006 Rekurs und Beschwerde ans
Steuergericht, mit dem Antrag, der Einsprache-Entscheid und die gestützt darauf
erlassenen Veranlagungen seien aufzuheben, das steuerbare Einkommen für die
Steuerperiode 2004 sei sowohl für die Staatssteuer wie auch für die
Bundessteuer um Fr. 22'495.-- zu reduzieren und die Steuerbeträge seien dementsprechend
herabzusetzen.
5. Mit
Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 beantragte die Veranlagungsbehörde die
kostenfällige Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde. Zur Begründung dieses
Begehrens verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Einsprache-Entscheid.
In
der Rückäusserung ihres Vertreters vom 10. Januar 2007 hielt die Rekurrentin an
den Rechtsbegehren gemäss Rekursbegründung fest.
Erwägungen
2.
Gemäss § 21
Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) und
Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.
) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer.
Steuerbar sind namentlich auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen,
insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung, der Mietwert von Liegenschaften, die dem Steuerpflichtigen
auf Grund von Eigentum oder eines (unentgeltlichen) Nutzungsrechts für den
Eigengebrauch zur Verfügung stehen (§ 27 lit. a und b StG und Art. 21 Abs. 1
lit. a und b DBG). Steuerfrei (im Rahmen der Einkommenssteuer) ist nach § 32
lit. a StG und Art. 24 lit. a DBG u.a. der Vermögensanfall infolge Schenkung.
Nach § 41
Abs. 1 lit. a Satz 1 StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach
den §§ 26 und 27 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- von
den Einkünften abgezogen werden. Ebenso sieht Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG
vor, dass die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 20 und 21
steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- von den Einkünften
abgezogen werden können.
3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Schuldzinsenabzug im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG voraus, dass eine Schuld existiert, für
welche der Steuerpflichtige persönlich und endgültig haftet (Urteil vom 26.
Juni 2002 [2A.508/2001], publiziert in SteuerRevue 2002 S. 565 E. 2.1). Es ist
demnach richtig, dass die Veranlagungsbehörde den im Rahmen der definitiven
Veranlagung gewährten Abzug der Hypothekarzinsen vom Einkommen der Rekurrentin
(sowie den Abzug der Hypothekarschuld von deren Vermögen) im
Einspracheverfahren wieder aufgehoben hat. Da ausschliesslich B.Y. Schuldner
des Hypothekardarlehens und damit auch der Hypothekarzinsen ist, kommt ein entsprechender
Abzug nach der bundesgerichtlichen Praxis von vornherein einzig bei ihm in
Frage. Seine Veranlagung bildet indessen nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
4.
Im
vorliegenden Falle stellt sich jedoch die Frage, ob die Bezahlung der -
betragsmässig den Mietwert übersteigenden - Hypothekarzinsen, welche die
Liegenschaft der Rekurrentin betreffen und durch diese gesichert sind, als
Entrichtung einer Miete durch B.Y. qualifiziert werden kann, die dann bei A.X.
der Steuer unterliegt. Wäre dies zu verneinen, so würde eine unentgeltliche
Liegenschaftsüberlassung vorliegen, was zur Besteuerung des (vollen)
Eigenmietwerts führen würde. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat nämlich der
Liegenschaftseigentümer den Eigenmietwert (auch) dann voll zu versteuern, wenn
er die Liegenschaft bzw. den Liegenschaftsteil im Rahmen einer Gebrauchsleihe
unentgeltlich überlässt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1978
[publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 48 S. 478 ff.];
Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Auflage, I. Teil, Basel 1982, N
97.
zu Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über
die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt]). Eigennutzung eines Eigentümers
kann also auch durch nahe stehende Personen (Ehegatten und Kinder usw.) erfolgen,
die unentgeltlich im Haus wohnen.
5.
Es ist nicht bekannt, weshalb und auf Grund welcher rechtlichen Regelung
das Hypothekardarlehen für die Liegenschaft der Rekurrentin ausschliesslich von
B.Y. aufgenommen worden ist und weshalb A.X. dafür nicht (solidarisch)
mithaftet. Da aus den Akten nichts derartiges hervorgeht und dies auch nie
geltend gemacht worden ist, kann nicht angenommen werden, es bestehe zwischen
B.Y. und A.X. ein (nicht grundpfandrechtlich gesichertes) Darlehensverhältnis,
d.h. die Aufnahme des Hypothekardarlehens durch B.Y. sei mit der Gewährung
eines gleich hohen Darlehens an A.X. verbunden gewesen. Andererseits kann
mangels entsprechender Unterlagen und Angaben auch nicht unterstellt werden,
bei der Aufnahme des Hypothekardarlehens durch B.Y. und der Verwendung des
Darlehensbetrages für den Bau eines Hauses auf der Parzelle von A.X. habe es
sich um eine Schenkung gehandelt, da das Gebäude auf Grund des
sachenrechtlichen Akzessionsprinzips in das Eigentum der Rekurrentin überging.
Wie es sich damit verhält, kann und muss im vorliegenden Verfahren offen
gelassen werden. Auszugehen ist aber davon, dass B.Y. im hier in Frage
stehenden Steuerjahr 2004 zusammen mit A.X. in deren Haus in R./SO gewohnt hat
und dass er die Schuldzinsen von insgesamt Fr. 35'650.-- für die auf der
Liegenschaft lastende Hypothek, für die er allein Schuldner war, bezahlt hat.
B.Y. haftet gegenüber der hypothezierenden Bank allein und kann die gesamten
Schuldzinsen bei seiner Steuererklärung als Abzug geltend machen.
6.
Bei dieser
Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass B.Y. unentgeltlich in der
Liegenschaft der Rekurrentin wohnt. Eine andere Vereinbarung zwischen den
Konkubinatspartnern kann nicht konstruiert werden, Belege für ein
Mietverhältnis liegen keine vor. Für die Qualifikation der Bezahlung der
Hypothekarzinsen als Miete durch die Vorinstanz gibt es auch sonst keine
gesetzliche Grundlage. Vielmehr liegt eine unentgeltliche Liegenschaftsüberlassung
vor, welche dazu führt, dass die Rekurrentin den vollen Eigenmietwert
versteuern muss. Rekurs und Beschwerde sind daher in diesem Umfang
gutzuheissen. Der Einsprache- sowie der Veranlagungsentscheid sind aufzuheben.
Die Akten sind zurückzuweisen zur Neuberechnung der Veranlagung für das
Steuerjahr 2004.
Steuergericht,
Urteil vom 2. Juni 2008