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Entscheid

SGSTA.2006.133

Steuerdomizil, Wochenaufenthalt, Abzüge, Berufsunkosten

13. August 2007Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige X. meldete sich am 1. November 2003 in A./SO an. Zuvor hatte

er seine Schriften in B./SG hinterlegt.

Am 13. Dezember 2004 eröffnete die

Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung für die

Steuerperiode 2003, wobei die von ihm in der Steuererklärung geltendgemachten

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt teilweise nicht akzeptiert wurden.

Dagegen erhob der Steuerpflichtige am

8. Januar 2005 Einsprache an die Veranlagungsbehörde und brachte vor, dass er

seit rund 10 Jahren persönliche Beziehungen zu A./SO habe und dass er ab 2001

beinahe jedes Wochenende an diesem Ort verbracht habe. Er sei daher die ganze

Zeit über schon Wochenaufenthalter gewesen und nicht erst seitdem er sich in

A./SO angemeldet habe. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2006 wies die

Veranlagungsbehörde die Einsprache ab mit der Begründung, beim

Steuerpflichtigen handle es sich nach seinen eigenen Angaben wohl eher um einen

Wochenendauftenhalter, und dies sei steuerlich nicht abziehbar.

2.1. Mit Eingabe

vom 8. Oktober 2006 liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt)

durch seinen neu hinzugezogenen Vertreter Rekurs gegen den Einspracheentscheid

erheben mit dem Antrag,

- es seien die in der

Steuererklärung 2003 deklarierten Berufsauslagen von Fr. 24'337.-- vollumfänglich

zum Abzug zuzulassen (Antrag 1).

- Unabhängig

davon, ob die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt per 1. Januar

2003 oder per Anmeldedatum vom 1. November 2003 zugelassen würden, seien die

Fahrtkosten für 12 Monate zuzulassen; die Fahrtkosten für den Weg am Wochenende

zwischen Arbeitsort und Wohnort seien effektiv zu berücksichtigen und die

Kosten für die Unterkunft seien ebenfalls vollumfänglich zuzulassen. Für den

Fall, dass dies nicht akzeptiert werde, seien die Mehrkosten bei auswärtigem

Wochenaufenthalt auf Fr. 6'000.-- (Verpflegung) zu erhöhen (Antrag 2).

Antrag 1 wurde damit begründet,

dass der Rekurrent ab ca. 2001 beinahe jedes Wochenende in A./SO verbracht

habe. Aufgrund des immer grösser werdenden Freundeskreises sowie der Teilnahme

an diversen Anlässen in A./SO habe er im Oktober 2003 seine Schriften nach

A./SO gewechselt. Wegen der Arbeitstätigkeit und dem Arbeitgeber habe er seinen

Arbeitsort bisher nicht aufgegeben. Er habe keine leitende Stellung im Betrieb.

Der Wohnort während der Woche habe keine Anbindung an das öffentliche

Verkehrsnetz, sodass der Rekurrent täglich auf das Auto angewiesen gewesen sei.

Der Ort des Lebensmittelpunktes sei seit mehreren Jahren bereits in A./SO

gewesen. Der zivilrechtliche Wohnort habe, wie Steuerpraxis und Lehre zeigen

würden, keinen massgebenden Einfluss auf die steuerrechtliche Behandlung. Es

sei glaubhaft, dass der Ort des Lebensmittelpunktes bereits vor dem 1. Januar

2003 in A./SO gewesen sei. Massgebend seien die Verhältnisse am

31. Dezember eines Jahres.

Betreffend Antrag 2 wurde

argumentiert, dass die Kürzung der Fahrtkosten nicht gerechtfertigt sei, da der

Rekurrent das ganze Jahr an demselben Ort gearbeitet, rsp. gewohnt habe. Es

bestehe im Ortsteil C. (Gemeinde B./SG) keine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.

Die Kosten für die Unterkunft seien effektiv zuzulassen. Die Wohnung des Rekurrenten

bestehe aus zwei Raumeinheiten. Die pauschale Kürzung auf ein Zimmer, d.h. die

Hälfte der Kosten, sei nicht gerechtfertigt. Selbst bei einer Kürzung könne

keine Halbierung des Betrages vorgenommen werden, da der Mietwert der Wohnung

bei Wegfall eines Zimmers nicht einfach halbiert werden könne. In den Kosten

von Fr. 850.-- pro Monat seien Küche und Bad inbegriffen, ebenso die

Nebenkosten. Allenfalls rechtfertige sich eine Berücksichtigung von ¾ der

Kosten.

Im Übrigen sei Herr Y. von der

Steuerverwaltung B./SG von der Veranlagungsbehörde nicht kontaktiert worden. Es

sei somit auch zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt worden und der

Einspracheentscheid grundsätzlich in Frage zu stellen sei.

2.2. In ihrer

Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde

(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Als

Begründung brachte sie vor, Abklärungen mit dem Steueramt von A./SO hätten

ergeben, dass der Rekurrent nie als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen sei.

Der Heimatausweis sei im Jahre 2003 nie in A./SO hinterlegt worden. Erst am 5.

Dezember 2006 habe man in A./SO für den Steuerpflichtigen einen Heimatausweis

für die Zeit vom 5. Dezember 2006 bis 5. Dezember 2008 als

Wochenaufenthalter in B./SG ausgestellt. Dies habe jedoch auf die

steuerrechtliche Situation im Jahre 2003 keinen Einfluss. Der Rekurrent sei

geschieden und habe offiziell bis zum 31. Oktober 2003 in einer gemieteten

2-Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) in B./SG (wo auch sein Heimatschein

hinterlegt gewesen sei) gewohnt. Gearbeitet habe er in D./SG. Der Arbeitsort

liege 5 km vom Wohnort entfernt.

Der

Rekurrent sei am 1. November 2003 zugezogen und im Kanton Solothurn für das

ganze Steuerjahr 2003 steuerpflichtig, da er seinen persönlichen Wohnsitz am

Stichtag, 31. Dezember 2003 in A./SO gehabt habe. Als Wochenaufenthalter

gelte, wer sich während der Woche am Arbeitsort aufhalte, jedoch regelmässig

über das Wochenende nach Hause zurückkehre und daher dort steuerpflichtig

bleibe. Der Rekurrent erfülle die Bedingungen als Wochenaufenthalter (in B./SG)

nur für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2003, rsp. während 2

Monaten. Ob der Rekurrent bereits in den Vorjahren jedes Wochenende in A./SG

verbracht habe, sei nicht relevant. Tatsache sei, dass er bis zum 31. Oktober

2003 seinen Wohnsitz in B./SG gehabt habe. Als Berufsauslagen könnten daher die

Fahrtkosten B/SG nach D./SG (je 10 km), die Verpflegung, der Wochenaufenthalt

für 2 Monate, die Fahrkosten, der Anteil GA sowie die Verpflegung (Unterkunft

mit Kochgelegenheit) abgezogen werden. Dies sei dem Rekurrenten aber bereits im

Einspracheverfahren gewährt worden.

2.3. Mit Replik vom 25. Februar 2007

meldete sich der Vertreter des Rekurrenten nochmals zu Wort und wollte

klargestellt wissen, dass der Rekurrent nie Wochenaufenthalter in A./SO gewesen

sei. Er habe vor und nach dem 1. November 2003 bereits in D./SG gearbeitet und

während der Woche in B./SG gewohnt. Der Ort des Lebensmittelpunktes sei A./SO.

gewesen. Der Rekurrent sei daher bereits das ganze Jahr 2003 Wochenaufenthalter

in B./SG gewesen. Die Anmeldung in A./SO habe für die steuerrechtliche

Beurteilung nur sekundäre Bedeutung. Seitens des Rekurrenten sei bereits im Einspracheverfahren

angeboten worden, weitere Informationen einzureichen um zu beweisen, dass der

Ort des Lebensmittelpunktes spätestens per 1. Januar 2003 in A./SO Tatsache

gewesen sei. Diese seien aber nicht einverlangt worden. Die Gemeinde B./SG sei

weder in ein öffentliches noch privates Verkehrsnetz eingebunden. Wenn auf die

fiktiven Kosten des GA bestanden würde, müssten zusätzlich fiktive Taxikosten

pro Wochenende mitberücksichtigt werden. Der Rekurrent und sein Vertreter

bestünden daher darauf, dass die effektiven Autokosten zum Abzug zugelassen

würden. Der Rekurrent habe im Übrigen eine 2-Zimmer-Wohnung gemietet und es sei

von der Vorinstanz willkürlich, Küche und Bad als Raumeinheit zu betrachten und

die im Mietpreis inbegriffenen Kosten für Bad und Küche nicht zum Abzug

zuzulassen. Es seien die vollen Mietpreise zum Abzug zuzulassen.

Erwägungen

2.

Vorab

ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass sich der

Rekurrent per Ende Oktober 2003 im Kanton St. Gallen abgemeldet und per 1.

November 2003 in A./SO angemeldet hat, und dass er daher für das ganze Jahr

2003.

im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Uneinig sind sich die Parteien

jedoch über den Status des Rekurrenten vor der Anmeldung in A./SO. Während der

Vertreter des Rekurrenten die Ansicht vertritt, dieser sei in den restlichen 10

Monaten des Jahres Wochenaufenthalter in B./SG gewesen, ist die Vorinstanz der

Meinung, dass dem nicht so sei. Im Folgenden ist daher zu klären, ob der

Rekurrent in dieser Zeitspanne Wochenaufenthalter war, mithin, ob er seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz - obwohl erst seit November 2003 angemeldet -

bereits schon früher in den Kanton Solothurn verlegt hat.

3.

Natürliche

Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person u.a. dann, wenn sie sich

hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 8 Abs. 1 und 2

StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG). Der steuerrechtliche Wohnsitz eines

Unselbständigerwerbenden befindet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

regelmässig an jenem Ort, an dem sich der Steuerpflichtige zum Zweck seines

Unterhaltserwerbs für längere oder unbestimmte Zeit aufhält (anstatt Vieler:

Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2004, publiziert in ASA 73, 420).

Dieser Grundsatz geht dabei davon aus, dass sich am Arbeitsort i.d.R. auch der

Mittelpunkt der Lebensinteresssen des Steuerpflichtigen befindet. Der

Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die

persönlichen Beziehungen zu einem andern Ort stärker sind als zum Arbeitsort.

Zu beachten ist dabei, dass Arbeitsort in diesem Zusammenhang nicht den Ort

meint, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz),

sondern derjenige Ort, von dem aus der Steuerpflichtige zu seiner täglichen

Arbeit geht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 3 N 34 mit zahlreichen Hinweisen).

Dass die

vom Rekurrenten angeführten persönlichen Beziehungen stärker sind als die

Beziehungen an seinem Arbeitsort, wo dieser offenbar bereits seit langer Zeit

wohnhaft war, hätte nach den allgemeinen Beweisregeln vom Rekurrenten

nachgewiesen werden müssen. Obwohl der Vertreter wiederholt angeboten hat, dass

er dafür Beweise liefern könne, hat er dies nicht getan. Ausserdem ist

unbestritten, dass sich der Rekurrent erst im Dezember 2006 in A./SO als

Wochenaufenthalter angemeldet hat. Entsprechend ist nicht erwiesen, dass der

Mittelpunkt des Lebensinteressens des Rekurrenten schon vor dem

1.

November 2003 in A./SO war. Als Folge davon ist davon auszugehen, dass

der Rekurrent seinen steuerrechtlichen Wohnsitz gleichzeitig mit der Verlegung

des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Hinterlegung seiner Schriften) in den Kanton

Solothurn verlegt hat. Demnach ist festzustellen, dass er während der Zeit vom

1.

Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 kein Wochenaufenthalter war und daher auch

die von ihm in diesem Zusammenhang geltendgemachten Kosten steuerlich nicht in

Abzug zu bringen sind.

4.1

Des Weiteren

stellt sich der Vertreter des Rekurrenten auf den Standpunkt, dass die

Fahrtkosten für die vollen 12 Monate als Berufskosten abzuziehen seien;

darunter würden auch die Fahrten am Wochenende zwischen dem Arbeitsort und

A./SO fallen.

4.2

Wie

vorstehend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall zwischen der Periode Januar - Oktober

2003.

und November - Dezember 2003 zu differenzieren. Der Rekurrent wohnte die

meiste Zeit des Jahres 5 km von seinem Arbeitsort entfernt. Als Berufskosten

gelten lediglich die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

(§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a

DBG). Ein Steuerpflichtiger kann seine privat, d.h. die in seiner Freizeit

gefahrenen Distanzen steuerlich nicht in Abzug bringen. Private Ausflüge fallen

nicht unter den Begriff "Berufskosten". Dies hat zur Folge, dass für

die ersten 10 Monate des Jahres 2003 lediglich die Fahrt zwischen dem Wohnort

(B./SG) des Rekurrenten und seinem Arbeitsort (D./SG) für die Berechnung des

Berufskostenabzuges heranzuziehen ist.

4.3

Für die

restlichen 2 Monate - während denen der Rekurrent anerkannterweise Wochenaufenthalter

in B./SG war - wurde ihm lediglich der anteilsmässige Abzug für ein Generalabonnement

(GA) gewährt. Damit war er nicht einverstanden und argumentierte, dass er für

die Strecke B./SG (Ortsteil C.) und D./SG auf das Auto angewiesen sei. Nachdem

die Vorinstanz dem Rekurrenten auch für die ersten 10 Monate die Fahrt mit dem

Auto zugestanden hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dies nicht auch für

die letzten 2 Monate gemacht hat. Entsprechend sind die Fahrtkosten auch für

die Monate November und Dezember 2003 (anteilsmässig Fr. 238.--) zum Abzug

zuzulassen. In diesem Punkt sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen.

§ 5

Ziff. 3 der Steuerverordnung [StVO] Nr. 13 betr. Abzüge für

Berufskosten (BGS 614.159.13) statuiert, dass bei Wochenaufenthalt die Kosten

der wöchentlichen Heimkehr zu berücksichtigen sind, und zwar in der Regel die

Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Es ist nun nicht einzusehen, warum der

Rekurrent, der zu keiner Zeit geltendgemacht hat, dass er unter körperlichen

Gebrechen leide und somit den Weg nicht zu Fuss oder mit dem Velo bewältigen

könne, nicht zugemutet werden könnte, von B./SG aus (welches über einen Anschluss

an die öffentlichen Verkehrsmittel verfügt) zu seiner etwas abgelegen gelegenen

Wohnung zu Fuss zu gelangen. Gemäss Auskunft von "Twix Route" ist

dabei mit einem Fussmarsch von ca. 18 Min. zu rechnen und die

zweimal-wöchentliche Absolvierung dieser Distanz ist dem Rekurrenten ohne

Weiteres zuzumuten. Dies hat zur Folge, dass die wöchentliche Heimkehr mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann. Es besteht somit keine Veranlassung,

von der Ansicht der Vorinstanz abzuweichen, die dem Rekurrenten lediglich die

anteilsmässigen GA-Kosten zum Abzug zugelassen hat.

5.

Schliesslich

beanstandet der Rekurrent, dass ihm nur die Hälfte des Mietzinses für seine

Wohnung in B./SG angerechnet wurde. Steuerpflichtige, die sich während der Woche

am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause

zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich

notwendigen Mehrkosten - darunter auch die Kosten der Unterkunft - abziehen.

Dies beinhaltet die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder eine

auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten (vgl. § 5

Ziff. 2 StVO Nr. 13). In steuerrechtlicher Hinsicht ist für die Bemessung

einer Raumeinheit gemäss § 5 Abs. 2 StVO Nr. 15 auf die in der

Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der Allgemeinen Revision der

Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten Richtlinien abzustellen.

Demgemäss gilt ein Bad mit WC und Lavabo als eine Raumeinheit, wie auch die

Küche. Bei den Zimmern wird auf die Grösse abgestellt. Da der Rekurrent keine

einzige Angabe bezüglich der Zimmergrösse gemacht hat, ist durchschnittlich von

einer Raumeinheit pro Zimmer auszugehen.

Im Ergebnis verfügt der Rekurrent

in B./SG somit über 4 Raumeinheiten und es ist der Vorinstanz zuzustimmen,

welche für den Zeitraum von November bis Dezember 2003 nur die Hälfte des

Mietzinses als Abzug zugelassen hat.

6.

Schliesslich

wurde beantragt, die Kosten für die Verpflegung auf Fr. 6'000.-- zu erhöhen.

Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte bei Wochenaufenthalt

werden zum Abzug zugelassen, und zwar pro Hauptmahlzeit 14 Franken, somit 28

Franken im Tag, soweit für diese Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit

zur Verfügung steht. Bei ganzjährigem Wochenaufenthalt wird maximal ein Abzug

von Fr. 6'000.-- im Jahr zugelassen. Voraussetzung für den Abzug von zwei

Hauptmahlzeiten pro Tag ist - wie vorstehend erwähnt - dass der

Wochenaufenthalter über keine Kochgelegenheit verfügt (vgl. § 5

Ziff. 1 StVO Nr. 13). Vorliegend befindet sich in der Wohnung in

B./SG unbestrittenermassen eine Küche, womit ohne Weiteres erkennbar ist, dass

der Rekurrent sich nur einmal pro Tag auswärts verpflegen muss.

Die

Jahrespauschale für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (wenn kein Wochenaufenthalt

vorliegt) belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 3'000.--; vgl. § 4

Abs. 1 der StVO Nr. 13. Für die Monate Januar 2003 bis Oktober 2003

wurde dem Rekurrenten die anteilsmässige Pauschale von Fr. 2'500.-- zum

Abzug zugelassen. Für die Zeit danach (November 2003 bis Dezember 2003) wurden

ihm Fr. 500.-- angerechnet. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent im

Ergebnis täglich nur eine Mahlzeit nicht zu Hause einnehmen konnte, besteht keine

Veranlassung, ihm einen Abzug zu gewähren, der über die Jahrespauschale

(Fr. 3'000.--) hinausgeht. Entsprechend kann auch in diesem Punkt gesagt

werden, dass die Berechnung der Vorinstanz korrekt erfolgt ist.

Zusammenfassend ist somit

festzustellen, dass Rekurs und Beschwerde bezüglich der Fahrtkosten

(Fr. 238.--) teilweise gutzuheissen, in den restlichen Punkten aber

abzuweisen sind.

Steuergericht, Urteil

vom 13. August 2007