SGSTA.2006.133
Steuerdomizil, Wochenaufenthalt, Abzüge, Berufsunkosten
13. August 2007Deutsch13 min
Source so.ch
KSGE 2007 Nr. 1
StG § 8
Abs. 1 und 2, StG § 13 Abs. 3, StG § 33 Ba.1
lit. a, StVO Nr. 13 § 4, StVO Nr. 13
§ 5 Ziff. 2 und 3, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. a - Steuerdomizil;
Wochenaufenthalt. Abzüge; Berufsunkosten
1.
In
der Regel befindet sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses an dem Ort, von
dem aus ein Steuerpflichtiger täglich seiner Arbeit nachgeht. Sind die
persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker, hat dies im Allgemeinen
der Steuerpflichtige nachzuweisen.
2.
Sind
für einen Wochenaufenthalter öffentliche Verkehrsmittel ohne grössere Mühen zu
Fuss erreichbar, so sind ihm für die wöchentliche Heimkehr lediglich die notwendigen
Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Berufsunkosten zum Abzug
zuzulassen.
3.
Liegen
bezüglich der Zimmergrösse in der am Wochenaufenthaltsort gemieteten Wohnung
keine Angaben vor, ist von 1 Raumeinheit/Zimmer auszugehen.
Urteil SGSTA.2006.133;BST.2006.61 vom
13. August 2007
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige X. meldete sich am 1. November 2003 in A./SO an. Zuvor hatte
er seine Schriften in B./SG hinterlegt.
Am 13. Dezember 2004 eröffnete die
Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung für die
Steuerperiode 2003, wobei die von ihm in der Steuererklärung geltendgemachten
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt teilweise nicht akzeptiert wurden.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige am
8. Januar 2005 Einsprache an die Veranlagungsbehörde und brachte vor, dass er
seit rund 10 Jahren persönliche Beziehungen zu A./SO habe und dass er ab 2001
beinahe jedes Wochenende an diesem Ort verbracht habe. Er sei daher die ganze
Zeit über schon Wochenaufenthalter gewesen und nicht erst seitdem er sich in
A./SO angemeldet habe. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2006 wies die
Veranlagungsbehörde die Einsprache ab mit der Begründung, beim
Steuerpflichtigen handle es sich nach seinen eigenen Angaben wohl eher um einen
Wochenendauftenhalter, und dies sei steuerlich nicht abziehbar.
2.1. Mit Eingabe
vom 8. Oktober 2006 liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt)
durch seinen neu hinzugezogenen Vertreter Rekurs gegen den Einspracheentscheid
erheben mit dem Antrag,
- es seien die in der
Steuererklärung 2003 deklarierten Berufsauslagen von Fr. 24'337.-- vollumfänglich
zum Abzug zuzulassen (Antrag 1).
- Unabhängig
davon, ob die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt per 1. Januar
2003 oder per Anmeldedatum vom 1. November 2003 zugelassen würden, seien die
Fahrtkosten für 12 Monate zuzulassen; die Fahrtkosten für den Weg am Wochenende
zwischen Arbeitsort und Wohnort seien effektiv zu berücksichtigen und die
Kosten für die Unterkunft seien ebenfalls vollumfänglich zuzulassen. Für den
Fall, dass dies nicht akzeptiert werde, seien die Mehrkosten bei auswärtigem
Wochenaufenthalt auf Fr. 6'000.-- (Verpflegung) zu erhöhen (Antrag 2).
Antrag 1 wurde damit begründet,
dass der Rekurrent ab ca. 2001 beinahe jedes Wochenende in A./SO verbracht
habe. Aufgrund des immer grösser werdenden Freundeskreises sowie der Teilnahme
an diversen Anlässen in A./SO habe er im Oktober 2003 seine Schriften nach
A./SO gewechselt. Wegen der Arbeitstätigkeit und dem Arbeitgeber habe er seinen
Arbeitsort bisher nicht aufgegeben. Er habe keine leitende Stellung im Betrieb.
Der Wohnort während der Woche habe keine Anbindung an das öffentliche
Verkehrsnetz, sodass der Rekurrent täglich auf das Auto angewiesen gewesen sei.
Der Ort des Lebensmittelpunktes sei seit mehreren Jahren bereits in A./SO
gewesen. Der zivilrechtliche Wohnort habe, wie Steuerpraxis und Lehre zeigen
würden, keinen massgebenden Einfluss auf die steuerrechtliche Behandlung. Es
sei glaubhaft, dass der Ort des Lebensmittelpunktes bereits vor dem 1. Januar
2003 in A./SO gewesen sei. Massgebend seien die Verhältnisse am
31. Dezember eines Jahres.
Betreffend Antrag 2 wurde
argumentiert, dass die Kürzung der Fahrtkosten nicht gerechtfertigt sei, da der
Rekurrent das ganze Jahr an demselben Ort gearbeitet, rsp. gewohnt habe. Es
bestehe im Ortsteil C. (Gemeinde B./SG) keine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.
Die Kosten für die Unterkunft seien effektiv zuzulassen. Die Wohnung des Rekurrenten
bestehe aus zwei Raumeinheiten. Die pauschale Kürzung auf ein Zimmer, d.h. die
Hälfte der Kosten, sei nicht gerechtfertigt. Selbst bei einer Kürzung könne
keine Halbierung des Betrages vorgenommen werden, da der Mietwert der Wohnung
bei Wegfall eines Zimmers nicht einfach halbiert werden könne. In den Kosten
von Fr. 850.-- pro Monat seien Küche und Bad inbegriffen, ebenso die
Nebenkosten. Allenfalls rechtfertige sich eine Berücksichtigung von ¾ der
Kosten.
Im Übrigen sei Herr Y. von der
Steuerverwaltung B./SG von der Veranlagungsbehörde nicht kontaktiert worden. Es
sei somit auch zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt worden und der
Einspracheentscheid grundsätzlich in Frage zu stellen sei.
2.2. In ihrer
Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde
(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Als
Begründung brachte sie vor, Abklärungen mit dem Steueramt von A./SO hätten
ergeben, dass der Rekurrent nie als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen sei.
Der Heimatausweis sei im Jahre 2003 nie in A./SO hinterlegt worden. Erst am 5.
Dezember 2006 habe man in A./SO für den Steuerpflichtigen einen Heimatausweis
für die Zeit vom 5. Dezember 2006 bis 5. Dezember 2008 als
Wochenaufenthalter in B./SG ausgestellt. Dies habe jedoch auf die
steuerrechtliche Situation im Jahre 2003 keinen Einfluss. Der Rekurrent sei
geschieden und habe offiziell bis zum 31. Oktober 2003 in einer gemieteten
2-Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) in B./SG (wo auch sein Heimatschein
hinterlegt gewesen sei) gewohnt. Gearbeitet habe er in D./SG. Der Arbeitsort
liege 5 km vom Wohnort entfernt.
Der
Rekurrent sei am 1. November 2003 zugezogen und im Kanton Solothurn für das
ganze Steuerjahr 2003 steuerpflichtig, da er seinen persönlichen Wohnsitz am
Stichtag, 31. Dezember 2003 in A./SO gehabt habe. Als Wochenaufenthalter
gelte, wer sich während der Woche am Arbeitsort aufhalte, jedoch regelmässig
über das Wochenende nach Hause zurückkehre und daher dort steuerpflichtig
bleibe. Der Rekurrent erfülle die Bedingungen als Wochenaufenthalter (in B./SG)
nur für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2003, rsp. während 2
Monaten. Ob der Rekurrent bereits in den Vorjahren jedes Wochenende in A./SG
verbracht habe, sei nicht relevant. Tatsache sei, dass er bis zum 31. Oktober
2003 seinen Wohnsitz in B./SG gehabt habe. Als Berufsauslagen könnten daher die
Fahrtkosten B/SG nach D./SG (je 10 km), die Verpflegung, der Wochenaufenthalt
für 2 Monate, die Fahrkosten, der Anteil GA sowie die Verpflegung (Unterkunft
mit Kochgelegenheit) abgezogen werden. Dies sei dem Rekurrenten aber bereits im
Einspracheverfahren gewährt worden.
2.3. Mit Replik vom 25. Februar 2007
meldete sich der Vertreter des Rekurrenten nochmals zu Wort und wollte
klargestellt wissen, dass der Rekurrent nie Wochenaufenthalter in A./SO gewesen
sei. Er habe vor und nach dem 1. November 2003 bereits in D./SG gearbeitet und
während der Woche in B./SG gewohnt. Der Ort des Lebensmittelpunktes sei A./SO.
gewesen. Der Rekurrent sei daher bereits das ganze Jahr 2003 Wochenaufenthalter
in B./SG gewesen. Die Anmeldung in A./SO habe für die steuerrechtliche
Beurteilung nur sekundäre Bedeutung. Seitens des Rekurrenten sei bereits im Einspracheverfahren
angeboten worden, weitere Informationen einzureichen um zu beweisen, dass der
Ort des Lebensmittelpunktes spätestens per 1. Januar 2003 in A./SO Tatsache
gewesen sei. Diese seien aber nicht einverlangt worden. Die Gemeinde B./SG sei
weder in ein öffentliches noch privates Verkehrsnetz eingebunden. Wenn auf die
fiktiven Kosten des GA bestanden würde, müssten zusätzlich fiktive Taxikosten
pro Wochenende mitberücksichtigt werden. Der Rekurrent und sein Vertreter
bestünden daher darauf, dass die effektiven Autokosten zum Abzug zugelassen
würden. Der Rekurrent habe im Übrigen eine 2-Zimmer-Wohnung gemietet und es sei
von der Vorinstanz willkürlich, Küche und Bad als Raumeinheit zu betrachten und
die im Mietpreis inbegriffenen Kosten für Bad und Küche nicht zum Abzug
zuzulassen. Es seien die vollen Mietpreise zum Abzug zuzulassen.
Erwägungen
2.
Vorab
ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass sich der
Rekurrent per Ende Oktober 2003 im Kanton St. Gallen abgemeldet und per 1.
November 2003 in A./SO angemeldet hat, und dass er daher für das ganze Jahr
2003.
im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Uneinig sind sich die Parteien
jedoch über den Status des Rekurrenten vor der Anmeldung in A./SO. Während der
Vertreter des Rekurrenten die Ansicht vertritt, dieser sei in den restlichen 10
Monaten des Jahres Wochenaufenthalter in B./SG gewesen, ist die Vorinstanz der
Meinung, dass dem nicht so sei. Im Folgenden ist daher zu klären, ob der
Rekurrent in dieser Zeitspanne Wochenaufenthalter war, mithin, ob er seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz - obwohl erst seit November 2003 angemeldet -
bereits schon früher in den Kanton Solothurn verlegt hat.
3.
Natürliche
Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person u.a. dann, wenn sie sich
hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 8 Abs. 1 und 2
StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG). Der steuerrechtliche Wohnsitz eines
Unselbständigerwerbenden befindet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
regelmässig an jenem Ort, an dem sich der Steuerpflichtige zum Zweck seines
Unterhaltserwerbs für längere oder unbestimmte Zeit aufhält (anstatt Vieler:
Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2004, publiziert in ASA 73, 420).
Dieser Grundsatz geht dabei davon aus, dass sich am Arbeitsort i.d.R. auch der
Mittelpunkt der Lebensinteresssen des Steuerpflichtigen befindet. Der
Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die
persönlichen Beziehungen zu einem andern Ort stärker sind als zum Arbeitsort.
Zu beachten ist dabei, dass Arbeitsort in diesem Zusammenhang nicht den Ort
meint, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz),
sondern derjenige Ort, von dem aus der Steuerpflichtige zu seiner täglichen
Arbeit geht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 3 N 34 mit zahlreichen Hinweisen).
Dass die
vom Rekurrenten angeführten persönlichen Beziehungen stärker sind als die
Beziehungen an seinem Arbeitsort, wo dieser offenbar bereits seit langer Zeit
wohnhaft war, hätte nach den allgemeinen Beweisregeln vom Rekurrenten
nachgewiesen werden müssen. Obwohl der Vertreter wiederholt angeboten hat, dass
er dafür Beweise liefern könne, hat er dies nicht getan. Ausserdem ist
unbestritten, dass sich der Rekurrent erst im Dezember 2006 in A./SO als
Wochenaufenthalter angemeldet hat. Entsprechend ist nicht erwiesen, dass der
Mittelpunkt des Lebensinteressens des Rekurrenten schon vor dem
1.
November 2003 in A./SO war. Als Folge davon ist davon auszugehen, dass
der Rekurrent seinen steuerrechtlichen Wohnsitz gleichzeitig mit der Verlegung
des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Hinterlegung seiner Schriften) in den Kanton
Solothurn verlegt hat. Demnach ist festzustellen, dass er während der Zeit vom
1.
Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 kein Wochenaufenthalter war und daher auch
die von ihm in diesem Zusammenhang geltendgemachten Kosten steuerlich nicht in
Abzug zu bringen sind.
4.1
Des Weiteren
stellt sich der Vertreter des Rekurrenten auf den Standpunkt, dass die
Fahrtkosten für die vollen 12 Monate als Berufskosten abzuziehen seien;
darunter würden auch die Fahrten am Wochenende zwischen dem Arbeitsort und
A./SO fallen.
4.2
Wie
vorstehend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall zwischen der Periode Januar - Oktober
2003.
und November - Dezember 2003 zu differenzieren. Der Rekurrent wohnte die
meiste Zeit des Jahres 5 km von seinem Arbeitsort entfernt. Als Berufskosten
gelten lediglich die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
(§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a
DBG). Ein Steuerpflichtiger kann seine privat, d.h. die in seiner Freizeit
gefahrenen Distanzen steuerlich nicht in Abzug bringen. Private Ausflüge fallen
nicht unter den Begriff "Berufskosten". Dies hat zur Folge, dass für
die ersten 10 Monate des Jahres 2003 lediglich die Fahrt zwischen dem Wohnort
(B./SG) des Rekurrenten und seinem Arbeitsort (D./SG) für die Berechnung des
Berufskostenabzuges heranzuziehen ist.
4.3
Für die
restlichen 2 Monate - während denen der Rekurrent anerkannterweise Wochenaufenthalter
in B./SG war - wurde ihm lediglich der anteilsmässige Abzug für ein Generalabonnement
(GA) gewährt. Damit war er nicht einverstanden und argumentierte, dass er für
die Strecke B./SG (Ortsteil C.) und D./SG auf das Auto angewiesen sei. Nachdem
die Vorinstanz dem Rekurrenten auch für die ersten 10 Monate die Fahrt mit dem
Auto zugestanden hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dies nicht auch für
die letzten 2 Monate gemacht hat. Entsprechend sind die Fahrtkosten auch für
die Monate November und Dezember 2003 (anteilsmässig Fr. 238.--) zum Abzug
zuzulassen. In diesem Punkt sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen.
§ 5
Ziff. 3 der Steuerverordnung [StVO] Nr. 13 betr. Abzüge für
Berufskosten (BGS 614.159.13) statuiert, dass bei Wochenaufenthalt die Kosten
der wöchentlichen Heimkehr zu berücksichtigen sind, und zwar in der Regel die
Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Es ist nun nicht einzusehen, warum der
Rekurrent, der zu keiner Zeit geltendgemacht hat, dass er unter körperlichen
Gebrechen leide und somit den Weg nicht zu Fuss oder mit dem Velo bewältigen
könne, nicht zugemutet werden könnte, von B./SG aus (welches über einen Anschluss
an die öffentlichen Verkehrsmittel verfügt) zu seiner etwas abgelegen gelegenen
Wohnung zu Fuss zu gelangen. Gemäss Auskunft von "Twix Route" ist
dabei mit einem Fussmarsch von ca. 18 Min. zu rechnen und die
zweimal-wöchentliche Absolvierung dieser Distanz ist dem Rekurrenten ohne
Weiteres zuzumuten. Dies hat zur Folge, dass die wöchentliche Heimkehr mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann. Es besteht somit keine Veranlassung,
von der Ansicht der Vorinstanz abzuweichen, die dem Rekurrenten lediglich die
anteilsmässigen GA-Kosten zum Abzug zugelassen hat.
5.
Schliesslich
beanstandet der Rekurrent, dass ihm nur die Hälfte des Mietzinses für seine
Wohnung in B./SG angerechnet wurde. Steuerpflichtige, die sich während der Woche
am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause
zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich
notwendigen Mehrkosten - darunter auch die Kosten der Unterkunft - abziehen.
Dies beinhaltet die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder eine
auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten (vgl. § 5
Ziff. 2 StVO Nr. 13). In steuerrechtlicher Hinsicht ist für die Bemessung
einer Raumeinheit gemäss § 5 Abs. 2 StVO Nr. 15 auf die in der
Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der Allgemeinen Revision der
Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten Richtlinien abzustellen.
Demgemäss gilt ein Bad mit WC und Lavabo als eine Raumeinheit, wie auch die
Küche. Bei den Zimmern wird auf die Grösse abgestellt. Da der Rekurrent keine
einzige Angabe bezüglich der Zimmergrösse gemacht hat, ist durchschnittlich von
einer Raumeinheit pro Zimmer auszugehen.
Im Ergebnis verfügt der Rekurrent
in B./SG somit über 4 Raumeinheiten und es ist der Vorinstanz zuzustimmen,
welche für den Zeitraum von November bis Dezember 2003 nur die Hälfte des
Mietzinses als Abzug zugelassen hat.
6.
Schliesslich
wurde beantragt, die Kosten für die Verpflegung auf Fr. 6'000.-- zu erhöhen.
Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte bei Wochenaufenthalt
werden zum Abzug zugelassen, und zwar pro Hauptmahlzeit 14 Franken, somit 28
Franken im Tag, soweit für diese Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit
zur Verfügung steht. Bei ganzjährigem Wochenaufenthalt wird maximal ein Abzug
von Fr. 6'000.-- im Jahr zugelassen. Voraussetzung für den Abzug von zwei
Hauptmahlzeiten pro Tag ist - wie vorstehend erwähnt - dass der
Wochenaufenthalter über keine Kochgelegenheit verfügt (vgl. § 5
Ziff. 1 StVO Nr. 13). Vorliegend befindet sich in der Wohnung in
B./SG unbestrittenermassen eine Küche, womit ohne Weiteres erkennbar ist, dass
der Rekurrent sich nur einmal pro Tag auswärts verpflegen muss.
Die
Jahrespauschale für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (wenn kein Wochenaufenthalt
vorliegt) belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 3'000.--; vgl. § 4
Abs. 1 der StVO Nr. 13. Für die Monate Januar 2003 bis Oktober 2003
wurde dem Rekurrenten die anteilsmässige Pauschale von Fr. 2'500.-- zum
Abzug zugelassen. Für die Zeit danach (November 2003 bis Dezember 2003) wurden
ihm Fr. 500.-- angerechnet. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent im
Ergebnis täglich nur eine Mahlzeit nicht zu Hause einnehmen konnte, besteht keine
Veranlassung, ihm einen Abzug zu gewähren, der über die Jahrespauschale
(Fr. 3'000.--) hinausgeht. Entsprechend kann auch in diesem Punkt gesagt
werden, dass die Berechnung der Vorinstanz korrekt erfolgt ist.
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass Rekurs und Beschwerde bezüglich der Fahrtkosten
(Fr. 238.--) teilweise gutzuheissen, in den restlichen Punkten aber
abzuweisen sind.
Steuergericht, Urteil
vom 13. August 2007