SGSTA.2006.25
Einkommen, Erbengemeinschaft, Strafsteuern
21. August 2006Deutsch12 min
Source so.ch
KSGE 2006 Nr.3
StG § 15
Abs. 2, DBG Art. 10, DBG Art. 175 - Einkommen;
Erbengemeinschaft. Strafsteuern; Eventualvorsatz/Fahrlässigkeit.
1. Erbengemeinschaften,
bei denen über die Person der Erben oder über die einzelnen Quoten an der
Erbschaft Unklarheit herrscht, werden für die Staatssteuer dort besteuert, wo
der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hat. Liegt ein solcher ausserhalb des
Kantons Solothurn, besteht für einen im Kanton Solothurn ansässigen Erben so
lange keine Pflicht, die Erbschaft in der Steuererklärung anzugeben, als
Unklarheit über die Erbschaft herrscht.
Bei der
Bundessteuer sind die Erben trotz Unklarheit über die Erbschaft verpflichtet,
diese in der Steuererklärung anzugeben.
2. Ein
Durchschnittsbürger, über dessen Erbschaft Unklarheit herrscht, rechnet nicht
unbedingt damit, dass, wenn er bei der Bundessteuer eine Beteiligung an einer
Erbengemeinschaft nicht angibt, die Möglichkeit besteht, dass er die Zinsen
nicht versteuert (keine eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung). Solange die
Erben keinerlei Vermögensanfall oder Ertrag aus der Erbschaft erhalten und auch
nicht sicher sein können, in welcher Höhe diese ausfällt, kann ihnen auch keine
pflichtwidrige Unsorgfalt beim Ausfüllen der Steuererklärung vorgeworfen werden
(keine fahrlässige Steuerhinterziehung).
Urteil SGSTA.2006.25-28;BST.2006.7-10 vom 21.
August 2006
Sachverhalt
1.
Am 20. Juli 2000 verstarb der im Kanton Basel-Stadt
wohnhaft gewesene Onkel der Steuerpflichtigen R.X. Obwohl sie an der Erbschaft
beteiligt war, machten sie und ihr Ehemann S.X. in den Steuererklärungen 2001A
bis und mit 2003 keinerlei Angaben über eine Beteiligung an der Erbengemeinschaft.
Als dann der Kanton Basel-Stadt am 14. Juni 2004 der
Veranlagungsbehörde eine Meldung zustellte (Antrag auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer) hörte diese zum ersten Mal von der Erbschaft der
Steuerpflichtigen. Mit der Meldung "Teilungs- und Erbschaftsmeldung"
vom 2. Juli 2004 wurde die Veranlagungsbehörde - ebenfalls durch den Kanton
Basel-Stadt - über einen Vermögensnettoanfall aus Erbschaft von
Fr. 47'126.-- zugunsten von R.X. informiert.
In der Folge leitete die Abteilung Zentrale Dienste, Nach- und
Strafsteuern, des Kantonalen Steueramtes Solothurn am 12. Januar 2005 ein
Nach- und Strafsteuerverfahren ein und forderte die Steuerpflichtigen auf,
detaillierte Abrechnungen über die ausbezahlte Erbschaft sowie einen Ausweis
über den erhaltenen Betrag einzureichen. Am 18. Januar 2005 meldeten sich die
Steuerpflichtigen und führten aus, dass nicht der Todestag des Erblassers
massgebend sei, sondern erst der Tag der Erbteilung. Deshalb hätten sie die
Erbschaft auch korrekt erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert. Es seien
ihnen im Jahre 2004 total Fr. 45'381.-- ausbezahlt worden. Am
16. März 2005 eröffnete die Abteilung Zentrale Dienste, Nach- und
Strafsteuer, den Steuerpflichtigen eine Nach- und Strafsteuerveranlagung von
Fr. 1'094.70 für die Staatssteuer (Nachsteuer Fr. 533.--, Strafsteuer
Fr. 533.--, Verzugszins Fr. 28.70) sowie von Fr. 232.20 für die
Bundessteuer (Nachsteuer Fr. 113..--, Busse Fr. 113.--, Verzugszins
Fr. 6.20).
2.
Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. März
2005 Einsprache und stellen sich auf den Standpunkt, dass für die Bewertung der
Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs massgebend sei. Der
Vermögenserwerb habe erst am 20. Juli bzw. am 28. September 2004
stattgefunden. Einen Steueranspruch auf den Todestag zu erheben widerspreche
dem geltenden Recht. Von 2000 bis 2003 hätten sie, die Steuerpflichtigen, kein
Einkommen aus der unverteilten Erbschaft gehabt. Die Anteile der Erben seien im
Übrigen bis 2004 ungewiss gewesen seien und die Erbengemeinschaft daher in
Basel besteuert worden.
Mit Einsprache-Entscheid vom 11. Januar 2006 wies die
Abteilung Zentrale Dienste, Nach- und Strafsteuern die Einsprache gegen die
Nachsteuerfaktoren ab. Hingegen wurde die Einsprache gegen die Strafsteuern des
Jahres 2000 und 2001 und gegen die Busse 2001 gutgeheissen, da die erstmalige
Orientierung durch das Erbschaftsamt am 27. Mai 2002 in Basel erfolgt und
das Inventar erst im August 2002 zugestellt worden sei.
3.
Daraufhin wandte sich R.X. (nachfolgend Rekurrentin
genannt) ans Steuergericht und erhob gegen den Einspracheentscheid
"Klage" (recte: Rekurs und Beschwerde) mit dem sinngemässen Begehren,
Strafsteuern und Busse für die Jahre 2002 und 2003 seien aufzuheben. Bis zum
Jahre 2003 sei sie vom Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt nicht als
rechtmässige Erbin anerkannt worden, sonst wäre ihr gemäss Art. 555 Ziff.9
ZGB die Erbschaft bereits 2003 ausgehändigt worden. Da auch die Anteile
unsicher gewesen seien, sei auch für die Jahre 2000 bis 2003 keine
Erbenbescheinigung ausgestellt worden. Ohne das Wissen über die
Erbberechtigung, die Zusammenstellung des Vermögens, die Erträge, sowie den
Anteil daran, habe sie in den Steuererklärungen 2002 bis 2003 keine konkreten Angaben
machen können.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2006 meldete sich die
Abteilung Zentrale Dienste, Nach- und Strafsteuern ausführlich zu Wort und
beantragte eine kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Als
Begründung brachte sie vor, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann mit ihren
Unterschriften auf den Steuererklärungen 2002 und 2003 bestätigt hätten, dass
die Angaben in den Steuererklärungen den Tatsachen entsprechen. Sie hätten aber
in keiner Art und Weise darauf hingewiesen, dass die Ehefrau an der Erbengemeinschaft
beteiligt gewesen sei. Spätestens mit der Zusendung des Inventars über den Vermögensnachlass
durch das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 27. Mai 2002 habe die Rekurrentin
Kenntnis von ihrer Erbschaft gehabt. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass
die Erbschaft in Basel besteuert worden sei. Zusammenfassend sei davon
auszugehen, dass die Nichtdeklaration ab der Steuerperiode 2002 der Rekurrentin
bewusst gewesen sei und sie in Kauf genommen habe , die Steuerbehörde zu täuschen.
Auch die
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer liess sich
dazu vernehmen und schloss sich in ihrem Schreiben vom 7. April 2006 dem Antrag
und der Begründung des solothurnischen Steueramtes an. Ergänzungshalber führte
sie zudem an, dass es unbeachtlich sei, ob die Erbenstellung der
Beschwerdeführerin oder die Höhe ihres Erbanteiles bis Ende 2003 unsicher
gewesen sei. Es hätte genügt, wenn die Beschwerdeführer im Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003
signalisiert hätten, dass sie während der entsprechenden Perioden in einen
Erbschaftsfall involviert gewesen seien.
Dazu wiederum
nahmen die rekurrierenden Ehegatten in ihrem Schreiben vom 26. April 2006
Stellung und bekräftigten, dass der § 15 Abs. 2 des solothurnischen
Steuergesetzes zu berücksichtigen sei. Es sei der Erbin bisher nur ein Betrag
von Fr. 45'381.20 ausbezahlt worden. Bei der Differenz von
Fr. 1'744.-- handle es sich vermutungsweise um die vom Notar
zurückgeforderte Verrechnungssteuer.
Schliesslich
fand am 21. August 2006 eine Parteibefragung vor dem Steuergericht statt
in dessen Verlauf die Rekurrentin erklärte, dass das zugestellte Inventar nur
den Erbanspruch aufgeführt, jedoch keine Angaben darüber enthalten habe, auf
welche Höhe sich der Erbteil belaufe. Sie habe die Erbschaft nicht deklariert,
weil sie nicht gewusst habe, dass sie das müsse, bevor die Erbschaft ausbezahlt
werde. Sie habe sogar den zuständigen Berner Notar angefragt und dieser habe
gesagt, sie müsse nichts angeben. Erst 2004 habe sie etwas erhalten und auch
deklariert. Ihre im Kanton Bern wohnhaften Brüder müssten keine Nachsteuern
entrichten, obwohl sie die Erbschaft auch erst nach Erhalt deklariert hätten.
Es sei im Übrigen das erste Mal gewesen, dass sie geerbt habe.
Erwägungen
Staatssteuern
2.
Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage, wie
Erbengemeinschaften durch den Kanton Solothurn zu besteuern sind. Gemäss
§ 15 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften
den einzelnen Erben anteilsmässig zugerechnet. Sind die Erbfolge oder die
Anteile der Erben allerdings ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes
nach den für die natürlichen Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz
des Erblassers besteuert (§ 15 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten: Erbengemeinschaften,
bei denen über die Person der Erben oder über die einzelnen Quoten an der
Erbschaft Unklarheit herrscht, werden dort besteuert, wo der Verstorbene
gewohnt hat. Vorliegend hat das Erbschaftsamt Basel-Stadt in einem Schreiben
vom 28. Oktober 2003 an den für die Erbschaft zuständigen Notar
ausdrücklich bestätigt, dass, nachdem alle anderen Informationsquellen wie
Ämter und Personen ausgeschöpft worden seien, ein Erbenruf vorgenommen worden
sei. Ein Anteil der Erbschaft (2/3) entfalle nach wie vor auf "unbekannt
abwesende Erben". Dieser Anteil werde vom Erbschaftsamt Basel-Stadt noch
nicht ausgezahlt und sei (wenn sich keiner der Erben melde) von diesem während
10.
Jahre zu verwalten. Auch aus dem "Antrag auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer" vom 16. Dezember 2003 geht hervor, dass bezüglich
der Erben Ungewissheit herrschte: So steht auf einem Beiblatt unter dem Punkt
VI.: "Erben - soweit bekannt!" und auch neben den Anteilen der
(unbekannt abwesenden) Erben jeweils ein Fragezeichen. Auch die Tatsache, dass
bis zu dieser Zeit keine Erbenbescheinigung ausgestellt wurde, spricht von der
damaligen Unklarheit über die Verhältnisse.
Entsprechend war der Kanton Solothurn in Anwendung von § 15
Abs. 2 StG in den hier interessierenden Jahren 2002 und 2003 nicht
berechtigt, bezüglich Erbengemeinschaft von den Rekurrenten Steuern zu erheben.
Dazu war nur der Wohnsitzkanton des Erblassers, der Kanton Basel-Stadt,
zuständig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft während
dieser Zeit vom Kanton Basel-Stadt besteuert wurde oder nicht - der Kanton Solothurn
kann keine Steuern einfordern, zu deren Erhebung das Gesetz ausdrücklich einen
anderen Hoheitsträger befugt. Das hat zur Folge, dass für die interessierenden
Steuerperioden auch keine Strafsteuern geschuldet sind: Wenn überhaupt keine
Steuer geschuldet ist, kann den Rekurrenten auch keine Pflichtverletzung
vorgeworfen werden, welche mit einer Busse zu bestrafen ist. Entsprechend kann
festgestellt werden, dass der Rekurs begründet und somit gutzuheissen ist.
Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass - mit der gleichen Begründung
- auch keine Nachsteuer geschuldet ist. Das Steuergericht kann gemäss dem im
Verwaltungsverfahren anwendbaren Offizialprinzip von Amtes wegen tätig werden
und auch nicht angefochtene Teile einer Verfügung der Vorinstanz aufheben.
Entsprechend ist vorliegend die Nachsteuerveranlagung (inkl. Verzugszins) in
Bezug auf die Staatssteuer in den Steuerjahren 2000 bis 2003 aufzuheben.
Bundessteuern
3.
Des Weiteren ist zu klären, ob die Rekurrenten
verpflichtet waren, Bundessteuern zu bezahlen. Die Besteuerung der
Erbengemeinschaft ist auf Bundesebene folgendermassen geregelt: Gemäss
Art. 10 DBG wird dass Einkommen von Erbengemeinschaften dem einzelnen
Erben anteilmässig zugerechnet. Eine der im Kantonalen Steuergesetz verankerten
vergleichbare Norm findet sich nicht im Bundesrecht, was angesichts der Tatsache,
dass in der ganzen Schweiz Bundessteuern geschuldet werden und dass der grösste
Teil der Erblasser in der Schweiz letzten Wohnsitz hat, auch von
untergeordneter Bedeutung ist. Jedenfalls waren die Rekurrenten in den Jahren
2002.
und 2003, trotz Unklarheiten über Erben und Anteile an der Erbschaft, für
das ihnen zustehende Einkommen aus der Erbengemeinschaft bundessteuerpflichtig.
4.
Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die
Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse fest. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1
DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss
und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige
trägt dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Steuererklärung. Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache
im unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die
Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsachen als solche
vollständig und zutreffend darlegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.60/2002 vom
25.
April 2003, E. 4.2.1.)
5.
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird gemäss § 175 DBG mit
Busse bestraft. Bei Fahrlässigkeit kann eine Busse bis zum einfachen Betrag der
hinterzogenen Steuer ausgesprochen werden. Bei Vorsatz wird eine Busse von der
Hälfte bis zum Dreifachen (50 % - 300 %) der hinterzogenen Steuer ausgesprochen.
Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt
voraus, dass aufgrund des Verhaltens des Steuerpflichtigen eine Veranlagung
überhaupt unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung sich als
unvollständig erweist. Dies ist vorliegend gegeben, die Steuererklärungen waren
unvollständig und es wurden für die Jahre 2002 und 2003 je - unwidersprochen
gebliebene - Nachsteuern erhoben.
Der subjektive
Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit
voraus (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Zürich 1995, Art. 175 N 2 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit
feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss
angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der
Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter
Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Allerdings
rechnet ein Durchschnittsbürger nicht unbedingt damit, dass er, wenn er eine
Beteiligung an einer Erbengemeinschaft nicht angibt, die Möglichkeit besteht,
dass er die Zinsen nicht versteuert. Das ist um so mehr der Fall, wenn - wie
vorliegend - die Verhältnisse besonders unklar sind, d.h. die Person der Erben
und die einzelnen Anteile noch nicht bekannt sind. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass sich die Rekurrenten nicht bewusst waren, dass die von ihnen
ausgefüllte Steuererklärung unvollständig war. Sie haben wiederholt glaubhaft
und nachvollziehbar geltendgemacht, dass sie der Meinung gewesen seien, dass
das Erbe erst zum Zeitpunkt der Auszahlung anzugeben sei. Damit ist kein
Eventualvorsatz nachgewiesen.
Fahrlässig handelt, wer
pflichtwidrig unsorgfältig bewirkt, dass eine Veranlagung falsch oder
unvollständig erfolgt. Die Rekurrenten haben im Jahr 2002 Kenntnis davon
erhalten, dass sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt waren, wobei die
Erbansprüche noch nicht feststanden. Die Höhe der allfälligen Erbansprüche war
also noch nicht klar. Sie haben diese Beteiligung in den Steuererklärungen 2002
und 2003 nirgends angegeben, was ihnen zum Vorwurf gemacht wird. Die
entsprechende Frage auf S. 2 der Steuererklärung lautete jedoch so, dass nach
Ertrag aus unverteilten Erbschaften gefragt wurde (Ziff. 6.3), und auch auf S.
4.
der Steuererklärung war nach erhaltenen Vermögenswerten aus Erbschaft (oder
Schenkung etc.) gefragt. In der Wegleitung zur Steuererklärung war ebenfalls
vom Anfall einer Erbschaft in der Steuerperiode die Rede, und dass die in der
Steuerperiode erzielten Erträgnisse zu deklarieren seien, auch wenn die
Erbschaft noch nicht geteilt sei. Da die Beschwerdeführer bis im Jahr 2004
keinerlei Geld aus der Erbschaft erhielten, also weder einen Vermögensanfall
noch Ertrag aus Erbschaft erzielten und vorher auch nicht sicher sein konnten,
in welcher Höhe sie allenfalls Ertrag aus der unverteilten Erbschaft erhalten
würden, kann ihnen keine pflichtwidrige Unsorgfalt beim Ausfüllen der
Steuererklärung vorgeworfen werden. Sie haben ja tatsächlich vor dem Jahr 2004
keinen Rappen erhalten und durften die entsprechenden Fragen im Steuerformular
und der Wegleitung so verstehen, wie sie sie verstanden haben. Zudem wurden sie
vom abrechnenden Notar so beraten, dass sie die Erbschaft erst nach Erhalt zu
deklarieren hätten. Entsprechend haben die Beschwerdeführer nicht fahrlässig gehandelt.
Da der Tatbestand der Steuerhinterziehung an das Vorliegen eines Verschuldens
gebunden ist, ist somit den Beschwerdeführer keine Steuerhinterziehung
anzulasten.
6.
Zusammenfassend
ist demnach Folgendes festzustellen: Auf Kantonaler Ebene bestand zwischen den
Jahren 2000 bis 2003 keine Steuerpflicht. Daher ist für diese Zeit weder Nachsteuer,
Verzugszins noch Strafsteuer geschuldet. Auf Bundesebene bestand jedoch eine
Steuerpflicht und es sind für diese Zeit Nachsteuern inkl. Verzugszins geschuldet.
In Bezug auf die Steuerhinterziehung sind die Rekurrenten vom Vorwurf der
Steuerhinterziehung freizusprechen und entsprechend sind auch keine Strafsteuern
geschuldet. Rekurs und Beschwerde der Rekurrenten sind somit gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 21. August 2006