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Entscheid

SGSTA.2006.25

Einkommen, Erbengemeinschaft, Strafsteuern

21. August 2006Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Am 20. Juli 2000 verstarb der im Kanton Basel-Stadt

wohnhaft gewesene Onkel der Steuerpflichtigen R.X. Obwohl sie an der Erbschaft

beteiligt war, machten sie und ihr Ehemann S.X. in den Steuererklärungen 2001A

bis und mit 2003 keinerlei Angaben über eine Beteiligung an der Erbengemeinschaft.

Als dann der Kanton Basel-Stadt am 14. Juni 2004 der

Veranlagungsbehörde eine Meldung zustellte (Antrag auf Rückerstattung der

Verrechnungssteuer) hörte diese zum ersten Mal von der Erbschaft der

Steuerpflichtigen. Mit der Meldung "Teilungs- und Erbschaftsmeldung"

vom 2. Juli 2004 wurde die Veranlagungsbehörde - ebenfalls durch den Kanton

Basel-Stadt - über einen Vermögensnettoanfall aus Erbschaft von

Fr. 47'126.-- zugunsten von R.X. informiert.

In der Folge leitete die Abteilung Zentrale Dienste, Nach- und

Strafsteuern, des Kantonalen Steueramtes Solothurn am 12. Januar 2005 ein

Nach- und Strafsteuerverfahren ein und forderte die Steuerpflichtigen auf,

detaillierte Abrechnungen über die ausbezahlte Erbschaft sowie einen Ausweis

über den erhaltenen Betrag einzureichen. Am 18. Januar 2005 meldeten sich die

Steuerpflichtigen und führten aus, dass nicht der Todestag des Erblassers

massgebend sei, sondern erst der Tag der Erbteilung. Deshalb hätten sie die

Erbschaft auch korrekt erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert. Es seien

ihnen im Jahre 2004 total Fr. 45'381.-- ausbezahlt worden. Am

16. März 2005 eröffnete die Abteilung Zentrale Dienste, Nach- und

Strafsteuer, den Steuerpflichtigen eine Nach- und Strafsteuerveranlagung von

Fr. 1'094.70 für die Staatssteuer (Nachsteuer Fr. 533.--, Strafsteuer

Fr. 533.--, Verzugszins Fr. 28.70) sowie von Fr. 232.20 für die

Bundessteuer (Nachsteuer Fr. 113..--, Busse Fr. 113.--, Verzugszins

Fr. 6.20).

2.

Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. März

2005 Einsprache und stellen sich auf den Standpunkt, dass für die Bewertung der

Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs massgebend sei. Der

Vermögenserwerb habe erst am 20. Juli bzw. am 28. September 2004

stattgefunden. Einen Steueranspruch auf den Todestag zu erheben widerspreche

dem geltenden Recht. Von 2000 bis 2003 hätten sie, die Steuerpflichtigen, kein

Einkommen aus der unverteilten Erbschaft gehabt. Die Anteile der Erben seien im

Übrigen bis 2004 ungewiss gewesen seien und die Erbengemeinschaft daher in

Basel besteuert worden.

Mit Einsprache-Entscheid vom 11. Januar 2006 wies die

Abteilung Zentrale Dienste, Nach- und Strafsteuern die Einsprache gegen die

Nachsteuerfaktoren ab. Hingegen wurde die Einsprache gegen die Strafsteuern des

Jahres 2000 und 2001 und gegen die Busse 2001 gutgeheissen, da die erstmalige

Orientierung durch das Erbschaftsamt am 27. Mai 2002 in Basel erfolgt und

das Inventar erst im August 2002 zugestellt worden sei.

3.

Daraufhin wandte sich R.X. (nachfolgend Rekurrentin

genannt) ans Steuergericht und erhob gegen den Einspracheentscheid

"Klage" (recte: Rekurs und Beschwerde) mit dem sinngemässen Begehren,

Strafsteuern und Busse für die Jahre 2002 und 2003 seien aufzuheben. Bis zum

Jahre 2003 sei sie vom Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt nicht als

rechtmässige Erbin anerkannt worden, sonst wäre ihr gemäss Art. 555 Ziff.9

ZGB die Erbschaft bereits 2003 ausgehändigt worden. Da auch die Anteile

unsicher gewesen seien, sei auch für die Jahre 2000 bis 2003 keine

Erbenbescheinigung ausgestellt worden. Ohne das Wissen über die

Erbberechtigung, die Zusammenstellung des Vermögens, die Erträge, sowie den

Anteil daran, habe sie in den Steuererklärungen 2002 bis 2003 keine konkreten Angaben

machen können.

Mit Vernehmlassung vom 9. März 2006 meldete sich die

Abteilung Zentrale Dienste, Nach- und Strafsteuern ausführlich zu Wort und

beantragte eine kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Als

Begründung brachte sie vor, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann mit ihren

Unterschriften auf den Steuererklärungen 2002 und 2003 bestätigt hätten, dass

die Angaben in den Steuererklärungen den Tatsachen entsprechen. Sie hätten aber

in keiner Art und Weise darauf hingewiesen, dass die Ehefrau an der Erbengemeinschaft

beteiligt gewesen sei. Spätestens mit der Zusendung des Inventars über den Vermögensnachlass

durch das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 27. Mai 2002 habe die Rekurrentin

Kenntnis von ihrer Erbschaft gehabt. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass

die Erbschaft in Basel besteuert worden sei. Zusammenfassend sei davon

auszugehen, dass die Nichtdeklaration ab der Steuerperiode 2002 der Rekurrentin

bewusst gewesen sei und sie in Kauf genommen habe , die Steuerbehörde zu täuschen.

Auch die

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer liess sich

dazu vernehmen und schloss sich in ihrem Schreiben vom 7. April 2006 dem Antrag

und der Begründung des solothurnischen Steueramtes an. Ergänzungshalber führte

sie zudem an, dass es unbeachtlich sei, ob die Erbenstellung der

Beschwerdeführerin oder die Höhe ihres Erbanteiles bis Ende 2003 unsicher

gewesen sei. Es hätte genügt, wenn die Beschwerdeführer im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003

signalisiert hätten, dass sie während der entsprechenden Perioden in einen

Erbschaftsfall involviert gewesen seien.

Dazu wiederum

nahmen die rekurrierenden Ehegatten in ihrem Schreiben vom 26. April 2006

Stellung und bekräftigten, dass der § 15 Abs. 2 des solothurnischen

Steuergesetzes zu berücksichtigen sei. Es sei der Erbin bisher nur ein Betrag

von Fr. 45'381.20 ausbezahlt worden. Bei der Differenz von

Fr. 1'744.-- handle es sich vermutungsweise um die vom Notar

zurückgeforderte Verrechnungssteuer.

Schliesslich

fand am 21. August 2006 eine Parteibefragung vor dem Steuergericht statt

in dessen Verlauf die Rekurrentin erklärte, dass das zugestellte Inventar nur

den Erbanspruch aufgeführt, jedoch keine Angaben darüber enthalten habe, auf

welche Höhe sich der Erbteil belaufe. Sie habe die Erbschaft nicht deklariert,

weil sie nicht gewusst habe, dass sie das müsse, bevor die Erbschaft ausbezahlt

werde. Sie habe sogar den zuständigen Berner Notar angefragt und dieser habe

gesagt, sie müsse nichts angeben. Erst 2004 habe sie etwas erhalten und auch

deklariert. Ihre im Kanton Bern wohnhaften Brüder müssten keine Nachsteuern

entrichten, obwohl sie die Erbschaft auch erst nach Erhalt deklariert hätten.

Es sei im Übrigen das erste Mal gewesen, dass sie geerbt habe.

Erwägungen

Staatssteuern

2.

Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage, wie

Erbengemeinschaften durch den Kanton Solothurn zu besteuern sind. Gemäss

§ 15 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften

den einzelnen Erben anteilsmässig zugerechnet. Sind die Erbfolge oder die

Anteile der Erben allerdings ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes

nach den für die natürlichen Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz

des Erblassers besteuert (§ 15 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten: Erbengemeinschaften,

bei denen über die Person der Erben oder über die einzelnen Quoten an der

Erbschaft Unklarheit herrscht, werden dort besteuert, wo der Verstorbene

gewohnt hat. Vorliegend hat das Erbschaftsamt Basel-Stadt in einem Schreiben

vom 28. Oktober 2003 an den für die Erbschaft zuständigen Notar

ausdrücklich bestätigt, dass, nachdem alle anderen Informationsquellen wie

Ämter und Personen ausgeschöpft worden seien, ein Erbenruf vorgenommen worden

sei. Ein Anteil der Erbschaft (2/3) entfalle nach wie vor auf "unbekannt

abwesende Erben". Dieser Anteil werde vom Erbschaftsamt Basel-Stadt noch

nicht ausgezahlt und sei (wenn sich keiner der Erben melde) von diesem während

10.

Jahre zu verwalten. Auch aus dem "Antrag auf Rückerstattung der

Verrechnungssteuer" vom 16. Dezember 2003 geht hervor, dass bezüglich

der Erben Ungewissheit herrschte: So steht auf einem Beiblatt unter dem Punkt

VI.: "Erben - soweit bekannt!" und auch neben den Anteilen der

(unbekannt abwesenden) Erben jeweils ein Fragezeichen. Auch die Tatsache, dass

bis zu dieser Zeit keine Erbenbescheinigung ausgestellt wurde, spricht von der

damaligen Unklarheit über die Verhältnisse.

Entsprechend war der Kanton Solothurn in Anwendung von § 15

Abs. 2 StG in den hier interessierenden Jahren 2002 und 2003 nicht

berechtigt, bezüglich Erbengemeinschaft von den Rekurrenten Steuern zu erheben.

Dazu war nur der Wohnsitzkanton des Erblassers, der Kanton Basel-Stadt,

zuständig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft während

dieser Zeit vom Kanton Basel-Stadt besteuert wurde oder nicht - der Kanton Solothurn

kann keine Steuern einfordern, zu deren Erhebung das Gesetz ausdrücklich einen

anderen Hoheitsträger befugt. Das hat zur Folge, dass für die interessierenden

Steuerperioden auch keine Strafsteuern geschuldet sind: Wenn überhaupt keine

Steuer geschuldet ist, kann den Rekurrenten auch keine Pflichtverletzung

vorgeworfen werden, welche mit einer Busse zu bestrafen ist. Entsprechend kann

festgestellt werden, dass der Rekurs begründet und somit gutzuheissen ist.

Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass - mit der gleichen Begründung

- auch keine Nachsteuer geschuldet ist. Das Steuergericht kann gemäss dem im

Verwaltungsverfahren anwendbaren Offizialprinzip von Amtes wegen tätig werden

und auch nicht angefochtene Teile einer Verfügung der Vorinstanz aufheben.

Entsprechend ist vorliegend die Nachsteuerveranlagung (inkl. Verzugszins) in

Bezug auf die Staatssteuer in den Steuerjahren 2000 bis 2003 aufzuheben.

Bundessteuern

3.

Des Weiteren ist zu klären, ob die Rekurrenten

verpflichtet waren, Bundessteuern zu bezahlen. Die Besteuerung der

Erbengemeinschaft ist auf Bundesebene folgendermassen geregelt: Gemäss

Art. 10 DBG wird dass Einkommen von Erbengemeinschaften dem einzelnen

Erben anteilmässig zugerechnet. Eine der im Kantonalen Steuergesetz verankerten

vergleichbare Norm findet sich nicht im Bundesrecht, was angesichts der Tatsache,

dass in der ganzen Schweiz Bundessteuern geschuldet werden und dass der grösste

Teil der Erblasser in der Schweiz letzten Wohnsitz hat, auch von

untergeordneter Bedeutung ist. Jedenfalls waren die Rekurrenten in den Jahren

2002.

und 2003, trotz Unklarheiten über Erben und Anteile an der Erbschaft, für

das ihnen zustehende Einkommen aus der Erbengemeinschaft bundessteuerpflichtig.

4.

Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die

Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine

vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse fest. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine

vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1

DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss

und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige

trägt dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Steuererklärung. Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache

im unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die

Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsachen als solche

vollständig und zutreffend darlegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.60/2002 vom

25.

April 2003, E. 4.2.1.)

5.

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird gemäss § 175 DBG mit

Busse bestraft. Bei Fahrlässigkeit kann eine Busse bis zum einfachen Betrag der

hinterzogenen Steuer ausgesprochen werden. Bei Vorsatz wird eine Busse von der

Hälfte bis zum Dreifachen (50 % - 300 %) der hinterzogenen Steuer ausgesprochen.

Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt

voraus, dass aufgrund des Verhaltens des Steuerpflichtigen eine Veranlagung

überhaupt unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung sich als

unvollständig erweist. Dies ist vorliegend gegeben, die Steuererklärungen waren

unvollständig und es wurden für die Jahre 2002 und 2003 je - unwidersprochen

gebliebene - Nachsteuern erhoben.

Der subjektive

Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit

voraus (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,

Zürich 1995, Art. 175 N 2 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit

feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss

angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der

Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter

Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Allerdings

rechnet ein Durchschnittsbürger nicht unbedingt damit, dass er, wenn er eine

Beteiligung an einer Erbengemeinschaft nicht angibt, die Möglichkeit besteht,

dass er die Zinsen nicht versteuert. Das ist um so mehr der Fall, wenn - wie

vorliegend - die Verhältnisse besonders unklar sind, d.h. die Person der Erben

und die einzelnen Anteile noch nicht bekannt sind. Entsprechend ist davon

auszugehen, dass sich die Rekurrenten nicht bewusst waren, dass die von ihnen

ausgefüllte Steuererklärung unvollständig war. Sie haben wiederholt glaubhaft

und nachvollziehbar geltendgemacht, dass sie der Meinung gewesen seien, dass

das Erbe erst zum Zeitpunkt der Auszahlung anzugeben sei. Damit ist kein

Eventualvorsatz nachgewiesen.

Fahrlässig handelt, wer

pflichtwidrig unsorgfältig bewirkt, dass eine Veranlagung falsch oder

unvollständig erfolgt. Die Rekurrenten haben im Jahr 2002 Kenntnis davon

erhalten, dass sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt waren, wobei die

Erbansprüche noch nicht feststanden. Die Höhe der allfälligen Erbansprüche war

also noch nicht klar. Sie haben diese Beteiligung in den Steuererklärungen 2002

und 2003 nirgends angegeben, was ihnen zum Vorwurf gemacht wird. Die

entsprechende Frage auf S. 2 der Steuererklärung lautete jedoch so, dass nach

Ertrag aus unverteilten Erbschaften gefragt wurde (Ziff. 6.3), und auch auf S.

4.

der Steuererklärung war nach erhaltenen Vermögenswerten aus Erbschaft (oder

Schenkung etc.) gefragt. In der Wegleitung zur Steuererklärung war ebenfalls

vom Anfall einer Erbschaft in der Steuerperiode die Rede, und dass die in der

Steuerperiode erzielten Erträgnisse zu deklarieren seien, auch wenn die

Erbschaft noch nicht geteilt sei. Da die Beschwerdeführer bis im Jahr 2004

keinerlei Geld aus der Erbschaft erhielten, also weder einen Vermögensanfall

noch Ertrag aus Erbschaft erzielten und vorher auch nicht sicher sein konnten,

in welcher Höhe sie allenfalls Ertrag aus der unverteilten Erbschaft erhalten

würden, kann ihnen keine pflichtwidrige Unsorgfalt beim Ausfüllen der

Steuererklärung vorgeworfen werden. Sie haben ja tatsächlich vor dem Jahr 2004

keinen Rappen erhalten und durften die entsprechenden Fragen im Steuerformular

und der Wegleitung so verstehen, wie sie sie verstanden haben. Zudem wurden sie

vom abrechnenden Notar so beraten, dass sie die Erbschaft erst nach Erhalt zu

deklarieren hätten. Entsprechend haben die Beschwerdeführer nicht fahrlässig gehandelt.

Da der Tatbestand der Steuerhinterziehung an das Vorliegen eines Verschuldens

gebunden ist, ist somit den Beschwerdeführer keine Steuerhinterziehung

anzulasten.

6.

Zusammenfassend

ist demnach Folgendes festzustellen: Auf Kantonaler Ebene bestand zwischen den

Jahren 2000 bis 2003 keine Steuerpflicht. Daher ist für diese Zeit weder Nachsteuer,

Verzugszins noch Strafsteuer geschuldet. Auf Bundesebene bestand jedoch eine

Steuerpflicht und es sind für diese Zeit Nachsteuern inkl. Verzugszins geschuldet.

In Bezug auf die Steuerhinterziehung sind die Rekurrenten vom Vorwurf der

Steuerhinterziehung freizusprechen und entsprechend sind auch keine Strafsteuern

geschuldet. Rekurs und Beschwerde der Rekurrenten sind somit gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 21. August 2006