SGSTA.2006.33
Abzüge, Umschulungskosten
18. September 2006Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2006 Nr.7
StG § 33
Abs. 1 lit. d, StVO Nr. 13 § 6bis Abs. 3, DBG
Art. 26 Abs. 1 lit. d - Abzüge; Umschulungskosten.
1. Voraussetzung
dafür, dass die Kosten für eine Umschulung steuerrechtlich als Abzug anerkannt
werden, ist der Nachweis, dass fremdbestimmte Umstände den Steuerpflichtigen an
der weiteren Ausübung des angestammten Berufs verhindern.
2. Dieser
Nachweis richtet sich nicht nach dem Umstand, ob ein Steuerpflichtiger bei der
RAV angemeldet ist oder nicht - letzteres bietet aber die Gewähr, dass sich ein
Steuerpflichtiger um eine Anstellung in seinem angestammten Beruf bemüht hat.
Es steht einem Steuerpflichtigen der keine Arbeitslosengelder bezieht frei, mit
dem Nachweis zahlreicher Bewerbungen die fehlenden beruflichen Aussichten
darzulegen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Steuerpflichtige
lediglich 3 Absagen von möglichen Arbeitgebern beibringt.
Urteil SGSTA.2006.33; BST.2006.14 vom 18.
September 2006
Sachverhalt
1.
Am
29. August 2005 erhielt die Steuerpflichtige X. die Veranlagungen der Staats-
und direkten Bundessteuern 2004 zugestellt. Dagegen erhob sie am 29. August
2005 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihr der Abzug für die ihr aus
Umschulung erwachsenen Kosten in Höhe von Fr. 9'557.-- zu gewähren.
Mit Entscheid
vom 2. Februar 2006 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab mit der
Begründung, es würden keine fremdbestimmten Umstände vorliegen, welche einen
Abzug rechtfertigen würden. Persönliche Motive seien dafür ungenügend.
2.
Mit
Eingabe vom 5. Februar 2006 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin
genannt) Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren,
es sei ihr der Abzug für die Umschulungskosten zu gewähren. Sie habe mit 46
Jahren keine Chance mehr, als Informatikerin eine Stelle zu finden, obwohl sie
sich über eine längere Zeit hinweg mit Hilfe diverser Headhunter darum bemüht
habe. Ausserdem habe sie keinerlei persönliche Motive für eine Umschulung, vor
allem da ihr neuer Beruf (Primarlehrerin) viel weniger Gehalt einbringe. Sie
sei mehr als doppelt so alt wie ihre Mitstudierenden und diese Ausbildung
verlange sowohl körperlich (Sport) wie auch mental enorm viel von ihr ab. Sie arbeite
neben dem Studium noch, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können
und sei daher täglich an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit.
Die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) liess sich dazu am 13. März
2006 vernehmen und beantragte die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Neben
einem Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid verwies sie darauf,
dass für eine Informatikerin unter 50 Jahren mit langjähriger Erfahrung in der
Informatikbranche eine berufliche Zukunft auf diesem Gebiet bestehe.
Erwägungen
2.
Rekurs
und Beschwerde können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden
Bestimmungen im kantonalen Steuergesetz (§ 33 Abs. 1 lit. d StG)
und im Bundesgesetz (Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG) praktisch gleich
lauten. Nach beiden Bestimmungen können als Berufsunkosten zum Abzug "die
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten"
gebracht werden, wobei im kantonalen Recht noch präzisiert wird, dass darunter
"nicht jedoch Ausbildungskosten" fallen, was im Bundesrecht in
Art. 34 lit. b DBG separat festgehalten ist.
3.
Steuerrechtlich relevant können nach dem Gesetzeswortlaut
nur Weiterbildungs- und Umschulungskosten sein. Weiterbildungskosten sind
allerdings nur dann abziehbar, wenn sie für eine Weiterbildung im Rahmen des
bereits erlernten und ausgeübten Berufs dienen. Da die Rekurrentin eine
Ausbildung zur Primarlehrerin absolviert und diese wenig bis gar keine
Gemeinsamkeiten mit dem Informatikerberuf aufweist, kann ohne Weiteres
festgestellt werden, dass vorliegend nicht von einer Weiterbildung gesprochen
werden kann.
4.
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Betrag von
Fr. 9'557.-- als Umschulungskosten bei der Steuer in Abzug gebracht werden
kann. Solche sind nach Lehre und Praxis abzugberechtigt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter Umstände anfallen, um einen neuen Beruf
zu erlernen. Diese Umstände müssen fremdbestimmt sein, sei es dass sie in
äusseren Ursachen bestehen, wie z.B. einer Betriebsschliessung und einer
fehlenden beruflichen Zukunft im angestammten und ausgeübten Beruf, oder auch
Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit, wenn sie die weitere Berufsausübung
verunmöglichen. Dies wird (auf kantonaler Ebene) in § 6bis Abs. 33
der Steuerverordnung Nr. 13 ausdrücklich festgehalten. Das Bundesgericht
hat in einem Urteil vom 3. November 2005 (2A.183/2005) dargelegt, dass der Begriff
der Umschulung eng auszulegen sei, um eine Abgrenzung zu demjenigen der
Zweitausbildung zu ermöglichen. Als letztere gelte eine Ausbildung, die neben
einem bereits ausgeübten anderen Beruf im Hinblick auf einen späteren
Berufswechsel absolviert werde. Die Kosten für solche Zweitausbildungen seien
nicht abziehbar.
Die Rekurrentin hat angegeben, dass sie seit über 25 Jahren in der
Informatikbranche tätig gewesen sei und während dieser Zeit über 10 Jahre lang
eine Software-Entwicklungsabteilung geleitet habe. Als sie wiederholt diversen
Sparbemühungen ihrer Arbeitgeber zum Opfer gefallen sei - welche die
Software-Entwicklung ausgelagert oder aufgelöst hätten - habe sie sich mit
mehreren Headhuntern in Kontakt gesetzt und von diesen die Antwort erhalten,
sie sei mit über 40 Jahren nicht mehr vermittelbar. Leider habe sie keine
diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen. Zum Beweis ihrer diversen Bemühungen
eine Anstellung zu finden, legte die Rekurrentin der Eingabe ans Steuergericht
3.
Absagen von potentiellen Arbeitgebern bei, bei denen sie sich beworben hatte.
Sinngemäss stellt sich die Rekurrentin damit auf den Standpunkt, dass sie durch
eine fehlende berufliche Zukunft dazu gezwungen wurde, eine Umschulung in
Angriff zu nehmen.
Sie rügte in ihrem
Schreiben vom 5. Februar 2006 ans Steuergericht, dass ihr Begehren wohl
gutgeheissen worden wäre, wenn sie zuerst 2 Jahre Arbeitslosengelder bezogen
hätte und meint damit wohl, dass die Steuerbehörde die Anmeldung bei der
Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) als Voraussetzung für abzugsfähige
Umschulungskosten betrachtet. Die diesbezügliche Praxis des Steueramtes gründet
aber auf einer anderen Überlegung: die Unterstützung durch die
Arbeitslosenversicherung hängt u.a. vom Nachweis ab, dass trotz Bemühungen
keine Arbeitsstelle gefunden wurde. Dabei ist die verlangte Anzahl der
Bewerbungen vom Alter, der Ausbildung und dem Arbeitsmarkt abhängig. Der
Versicherte ist aber in jedem Fall verpflichtet, sich über eine Zeitdauer von 2
Jahren mehrmals pro Monat zu bewerben. Die von der Rekurrentin nachgewiesenen 3
Bewerbungen wären bei Weitem nicht genug. Der negative Entscheid der Vorinstanz
hat demnach nichts mit der Anmeldung beim RAV zu tun. Der Rekurrentin hätte es
freigestanden - ohne dass sie Arbeitslosengelder bezieht - mit dem Nachweis
zahlreicher Bewerbungen die fehlenden beruflichen Aussichten darzulegen.
Ausserdem ist sie gar
nicht arbeitslos: zur Zeit geht sie einer Erwerbstätigkeit mit 50%-Pensum nach
und hat demnach in ihrem Beruf eine Arbeit gefunden. Dass sie neben ihrer
Ausbildung nicht mehr als 50% arbeiten kann versteht sich von selber und es ist
anzunehmen, dass sie sich auch nicht um mehr Stellenprozente bemüht hat.
Schliesslich ist zu bedenken, dass sie über 25 Jahren in der Informatikbranche
tätig war und sogar 10 Jahre lange eine leitende Funktion innehatte. Das sind
sehr gute Qualifikationen und angesichts der Tatsache, dass die
Ausbildungszahlen für Informatiker stetig zurückgehen und einzelne Arbeitgeber
mittlerweile sogar den Mangel an Informatikfachleuten beklagen, ist davon auszugehen,
dass die berufliche Zukunft im angestammten Beruf der Rekurrentin für sie nicht
gänzlich fehlt. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass nicht
nachgewiesen ist, dass die Rekurrentin durch äussere Umstände dazu gezwungen
wurde, einen neuen Beruf zu ergreifen. Dies ist aber eine notwendige
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der daraus entstehenden Kosten (vgl.
Urteile des Steuergerichts vom 13. Dezember 2004 i.S. A.H. und U.B.). Die
Ausbildung der Rekurrentin ist somit als Zweitausbildung zu qualifizieren und
die Kosten sind - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - steuerrechtlich
nicht abziehbar. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und
sind abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 18. September 2006