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Entscheid

SGSTA.2006.50

Steuerbefreiung

17. März 2008Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Mit

Schreiben vom 17. Februar 2005 stellte die Berufsbildungsstiftung Y. beim kantonalen

Steueramt ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Die Stiftung bezwecke

die Förde­rung des Aus- und Weiterbildungswesens im Bereich diverser Branchen

auf dem Gebiet der Schweiz und Liechtensteins, sie handle im Allgemeininteresse

und uneigennützig, und ihre Mittel seien auf Dauer und unwiderruflich an den

entsprechenden Zweck gebunden.

Das

Steueramt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2005 ab. Die Stiftung ver­folge

keinen öffentlichen Zweck, sie entlaste die Ausbildungsbetriebe, die Tätigkeit

der Stiftung liege nicht im Allgemeininteresse, sondern liege grösstenteils im

Interesse der Lernenden. Sie sei zudem nicht uneigennützig, sondern verfolge

unmittelbar ihre eigenen Interessen, respektive diejenigen der angeschlossenen

Branchen.

Auf

Einsprache der Stiftung blieb das Steueramt im Einspracheentscheid vom

23. Februar 2006 bei seiner Ablehnung. Zwar gestand es der Stiftung zu,

dass sie als Trägerin von Einführungskursen teilweise im öffentlichen Interesse

handle und öffentliche Zwecke verfolge. Daneben handle sie aber im Rahmen der

Förderung der Weiterbildung nicht uneigennützig. Da sie keine getrennten Kassen

führe, sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Stiftung mit ihren Tätigkeiten

tatsächlich einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolge.

2. Im Rekurs

vom 27. März 2006 verlangte die Stiftung erneut, sie sei von der direkten

Bundessteuer, der Staats- und der Gemeindesteuer zu befreien, ebenso von der

Handände­rungs- und der Erbschaftssteuer. Im Bereich Ausbildung habe die

Vorinstanz ja den öf­fentlichen Zweck bereits anerkannt. Aber auch im Bereich

Weiterbildung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Tätigkeit

der Stiftung, und auch in diesem handle die Stiftung uneigennützig. Im Übrigen

sei eine praktisch identische Stiftung des Schweizerischen Z.-Verbandes

steuerbefreit. Eine getrennte Rechnung sei nicht nötig, wenn sowohl die Ausbildung

wie die Weiterbildung unter die Steuerbefreiung fielen.

Das Kant.

Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2006, Rekurs und

Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen.

In der Rückäusserung

vom 5. Juli 2006 blieb die Rekurrentin bei ihren Anträgen.

Erwägungen

2.

Praxisgemäss

wird der Rekurs auch als Beschwerde gegen die Verfügung entge­gengenommen,

soweit diese gleichzeitig die Steuerbefreiung für das Bundesrecht regelt. Der

angefochtene Einspracheentscheid erging für beide Steuern gemeinsam. Rekurs und

Beschwerde können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden

Vorschriften des kantonalen Steuerrechts (§ 90 lit. i StG) und des DBG (Art. 56

lit. g) übereinstimmen.

3.

Nach § 90

lit. i StG und Art. 56 lit. g DBG sind von der Steuerpflicht befreit

juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, und

zwar für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken

gewidmet ist.

Während das

Erfordernis der juristischen Persönlichkeit offensichtlich gegeben ist, sind

die weiteren Voraussetzungen vertieft zu prüfen. Nach dem Kreisschreiben

Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 (ASA 63, S.

130.

ff.), welches in der Praxis regelmässig Anwendung findet, müssen die

Voraussetzungen der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, der

Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und der tatsächlichen Verwirklichung der

vorgegebenen Zwecksetzung erfüllt sein. Alle diese Voraussetzungen können nach

den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Statuten und den bei den Akten

liegenden Jahresrechnungen bzw. Bestätigungen wohl als erfüllt betrachtet

werden. Die Mittel der Stiftung wurden ausschliesslich für den statutarischen

Zweck eingesetzt, die Zweckbindung ist nach den Statuten unwiderruflich und es

erfolgten tatsächlich regel­mässig Unterstützungsleistungen.

4.

Umstritten

ist jedoch, ob die Stiftung öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Nach den

Statuten unterstützt die Stiftung die Aus- und Weiterbildung in verschiedenen

Branchen sowie in weiteren, diesen Branchen verwandten Berufen.

Dazu ist

zunächst zu sagen, dass die Stiftung selber offensichtlich keine eigenen öffentlichen

oder gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Sie unterstützt lediglich mit Geld

Tätigkeiten ihres Gründerverbandes oder anderer Organisationen. Der Verband Y.

selber ist als Branchenverband nicht steuerbefreit. Somit unterstützt die

Stiftung eine nicht steuerbefreite Organisation, weshalb primär von einer nicht

steuerbefreiten Tätigkeit der Stiftung auszugehen ist, wie die Vorinstanz in

ihrem Einspracheentscheid zu Recht festhält.

5.

Wie ebenso

zu Recht im Einspracheentscheid festgehalten wird, kann nach der Praxis unter

gewissen Voraussetzungen dennoch eine Steuerbefreiung der Stiftung erfolgen, nämlich

dann, wenn sie ausschliesslich Tätigkeiten (des Verbandes) unterstützt, die

ihrerseits steuerbefreit werden könnten.

Der

Branchenverband Y. fördert die fachlichen, wirtschaftlichen und ideellen

Tätigkeiten seiner Mitglieder sowie das Ansehen seines Berufsstandes und sorgt

sich um den Nachwuchs. Er verfolgt damit klar wirtschaftliche Tätigkeiten und

gilt als Selbsthilfeorganisation. Solche Organisationen sind nach der Praxis

von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, da nicht gemeinnützig (vgl. z.B.

Kreisschreiben EStV, S. 3 unten, BGE 132 V 200 ff., E. 5.2.3).

6.

Juristischen

Personen, die in erster Linie Erwerbs- und Selbsthilfezwecke verfolgen, kann

nach dem Kreisschreiben (S. 4 unten) die Steuerbefreiung wegen der Verfolgung öffentlicher

Zwecke grundsätzlich nicht gewährt werden, auch wenn sie zugleich öffentlichen

Zwecken dienen. Vorbehalten bleibt eine (teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine

solche juristische Person mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut

wurde und eine Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und zudem die

„ausschliessliche und unwiderrufliche“ Widmung des Eigenkapitals für den

öffentlichen Zweck in den Statuten festgeschrieben ist.

Bei

teilweiser Steuerbefreiung muss die steuerbefreite Tätigkeit ins Gewicht fallen

und die Mittel, für welche die Steuerbefreiung verlangt wird, müssen

rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sein.

Juristische Personen, die neben öffentlichen auch Erwerbs- und Selbsthilfezwecke

verfolgen, sind - sofern eine teilweise Steuerbefreiung überhaupt in Frage

kommt - nur insoweit befreit, als ihre Mittel ausschliesslich und

unwiderruflich öffentlichen Zwecken gewidmet sind (vgl. dazu z.B.

Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1 StHG,

2.

Auflage, N 28 und 29 zu Art. 23; Kommentar zum Aargauischen

Steuergesetz, 2. Auflage 2004, N 46 zu § 14).

Die

Förderung von Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet einzelner Berufe ist weder

gemeinnützig noch dient dies einem ausschliesslich öffentlichen Zweck. Wohl

liegt die Ausbildung von Lehrlingen und die berufliche Weiterbildung auch im

öffentlichen Interesse und ist durch Bundesgesetze geregelt. In erster Linie

jedoch liegt die Ausbildung des beruflichen Nachwuchses im Interesse der

entsprechenden Betriebe und der Personen, die sich ausbilden lassen.

Vorinstanz

und Rekurrentin sind sich darin einig, dass der Verband Y. vom Staat insofern

mit öffentlichen Aufgaben betraut worden ist, als er in der Lehrlingsaus­bildung

z.B. Einführungskurse anbietet. Dass Einführungskurse vom Verband durch­geführt

werden und auch staatlicher Regelung unterliegen, ändert aber nichts daran,

dass diese Einführungskurse ebenfalls dazu dienen, die einzelnen Betriebe von

einem Teil der beruflichen Grundausbildung zu entlasten.

Letztlich

kann aber aus folgendem Grund offen bleiben, ob das öffentliche Interesse gross

und gewichtig genug ist, um eine Steuerbefreiung zu rechtfertigen: Unbestritten

geblieben ist nämlich, dass für die betreffenden Aufgaben des Ver­bandes Y.

keine separaten Mittel, die dauernd und unwiderruflich diesem öffentlichen

Zweck gewidmet sind, verwendet werden und keine separate Rechnung dafür geführt

wird. Als Folge davon könnten die Unterstützungsleistungen der Rekurrentin

(Stiftung Y.) nicht einer steuerbefreiten Tätigkeit gelten, und eine

(teilweise) Steuerbefreiung der Rekurrentin schon deshalb nicht in Frage kommen.

Es

kann daher offen bleiben, ob die Förderung der beruflichen Weiterbildung überhaupt

ein öffentlicher Zweck im Sinne des Steuerbefreiungstatbestandes darstellen

kann.

7.

Gleichbehandlung

mit der Stiftung des Z.-Verbandes kann die Rekurrentin und Beschwerdeführerin

nicht verlangen, weil es sich nach den Ausführungen des Steueramtes beim

betreffenden Entscheid um einen abweichenden Einzelfall handelt, und nicht um

eine abweichende Praxis. Der Entscheid sei aus heutiger Sicht als falsch zu

bezeichnen. Konstante Praxis sei nämlich eine Verweigerung der Steuerbefreiung

für entsprechende Berufsstiftungen; dies könne anhand verschiedener Entscheide

belegt werden. Entsprechend werde die Steuerbefreiung der Stiftung des

Z.-Verbandes im Anschluss an das vorliegende Verfahren überprüft und allenfalls

angepasst.

8.

Die Praxis

der Steuerverwaltung stimmt auch mit derjenigen in andern Kantonen überein

(vgl. z.B. Liste der Institutionen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken

im Kanton AG unter www.steuern.ag.ch, in welcher unter Hunderten von

steuerbefreiten Institutionen kein einziger Berufsverband oder keine Stiftung

eines Berufsverbandes enthalten ist).

9.

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 17. März 2008