SGSTA.2006.50
Steuerbefreiung
17. März 2008Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2008 Nr. 9
StG § 90
lit. i, DBG Art. 56 lit. g - Steuerpflicht;
Ausnahmen. Berufsverbände dienen grundsätzlich einem Selbsthilfezweck und sind
deshalb in der Regel nicht von der Steuer zu befreien. Das gilt auch für die
Stiftungen dieser Berufsverbände.
Urteil SGSTA.2006.50;BST.2006.17;GEM.2006.1
vom 17. März 2008
Sachverhalt
1.
Mit
Schreiben vom 17. Februar 2005 stellte die Berufsbildungsstiftung Y. beim kantonalen
Steueramt ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Die Stiftung bezwecke
die Förderung des Aus- und Weiterbildungswesens im Bereich diverser Branchen
auf dem Gebiet der Schweiz und Liechtensteins, sie handle im Allgemeininteresse
und uneigennützig, und ihre Mittel seien auf Dauer und unwiderruflich an den
entsprechenden Zweck gebunden.
Das
Steueramt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2005 ab. Die Stiftung verfolge
keinen öffentlichen Zweck, sie entlaste die Ausbildungsbetriebe, die Tätigkeit
der Stiftung liege nicht im Allgemeininteresse, sondern liege grösstenteils im
Interesse der Lernenden. Sie sei zudem nicht uneigennützig, sondern verfolge
unmittelbar ihre eigenen Interessen, respektive diejenigen der angeschlossenen
Branchen.
Auf
Einsprache der Stiftung blieb das Steueramt im Einspracheentscheid vom
23. Februar 2006 bei seiner Ablehnung. Zwar gestand es der Stiftung zu,
dass sie als Trägerin von Einführungskursen teilweise im öffentlichen Interesse
handle und öffentliche Zwecke verfolge. Daneben handle sie aber im Rahmen der
Förderung der Weiterbildung nicht uneigennützig. Da sie keine getrennten Kassen
führe, sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Stiftung mit ihren Tätigkeiten
tatsächlich einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolge.
2. Im Rekurs
vom 27. März 2006 verlangte die Stiftung erneut, sie sei von der direkten
Bundessteuer, der Staats- und der Gemeindesteuer zu befreien, ebenso von der
Handänderungs- und der Erbschaftssteuer. Im Bereich Ausbildung habe die
Vorinstanz ja den öffentlichen Zweck bereits anerkannt. Aber auch im Bereich
Weiterbildung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Tätigkeit
der Stiftung, und auch in diesem handle die Stiftung uneigennützig. Im Übrigen
sei eine praktisch identische Stiftung des Schweizerischen Z.-Verbandes
steuerbefreit. Eine getrennte Rechnung sei nicht nötig, wenn sowohl die Ausbildung
wie die Weiterbildung unter die Steuerbefreiung fielen.
Das Kant.
Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2006, Rekurs und
Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen.
In der Rückäusserung
vom 5. Juli 2006 blieb die Rekurrentin bei ihren Anträgen.
Erwägungen
2.
Praxisgemäss
wird der Rekurs auch als Beschwerde gegen die Verfügung entgegengenommen,
soweit diese gleichzeitig die Steuerbefreiung für das Bundesrecht regelt. Der
angefochtene Einspracheentscheid erging für beide Steuern gemeinsam. Rekurs und
Beschwerde können gemeinsam beurteilt werden, da die entsprechenden
Vorschriften des kantonalen Steuerrechts (§ 90 lit. i StG) und des DBG (Art. 56
lit. g) übereinstimmen.
3.
Nach § 90
lit. i StG und Art. 56 lit. g DBG sind von der Steuerpflicht befreit
juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, und
zwar für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken
gewidmet ist.
Während das
Erfordernis der juristischen Persönlichkeit offensichtlich gegeben ist, sind
die weiteren Voraussetzungen vertieft zu prüfen. Nach dem Kreisschreiben
Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 (ASA 63, S.
130.
ff.), welches in der Praxis regelmässig Anwendung findet, müssen die
Voraussetzungen der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, der
Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und der tatsächlichen Verwirklichung der
vorgegebenen Zwecksetzung erfüllt sein. Alle diese Voraussetzungen können nach
den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Statuten und den bei den Akten
liegenden Jahresrechnungen bzw. Bestätigungen wohl als erfüllt betrachtet
werden. Die Mittel der Stiftung wurden ausschliesslich für den statutarischen
Zweck eingesetzt, die Zweckbindung ist nach den Statuten unwiderruflich und es
erfolgten tatsächlich regelmässig Unterstützungsleistungen.
4.
Umstritten
ist jedoch, ob die Stiftung öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Nach den
Statuten unterstützt die Stiftung die Aus- und Weiterbildung in verschiedenen
Branchen sowie in weiteren, diesen Branchen verwandten Berufen.
Dazu ist
zunächst zu sagen, dass die Stiftung selber offensichtlich keine eigenen öffentlichen
oder gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Sie unterstützt lediglich mit Geld
Tätigkeiten ihres Gründerverbandes oder anderer Organisationen. Der Verband Y.
selber ist als Branchenverband nicht steuerbefreit. Somit unterstützt die
Stiftung eine nicht steuerbefreite Organisation, weshalb primär von einer nicht
steuerbefreiten Tätigkeit der Stiftung auszugehen ist, wie die Vorinstanz in
ihrem Einspracheentscheid zu Recht festhält.
5.
Wie ebenso
zu Recht im Einspracheentscheid festgehalten wird, kann nach der Praxis unter
gewissen Voraussetzungen dennoch eine Steuerbefreiung der Stiftung erfolgen, nämlich
dann, wenn sie ausschliesslich Tätigkeiten (des Verbandes) unterstützt, die
ihrerseits steuerbefreit werden könnten.
Der
Branchenverband Y. fördert die fachlichen, wirtschaftlichen und ideellen
Tätigkeiten seiner Mitglieder sowie das Ansehen seines Berufsstandes und sorgt
sich um den Nachwuchs. Er verfolgt damit klar wirtschaftliche Tätigkeiten und
gilt als Selbsthilfeorganisation. Solche Organisationen sind nach der Praxis
von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, da nicht gemeinnützig (vgl. z.B.
Kreisschreiben EStV, S. 3 unten, BGE 132 V 200 ff., E. 5.2.3).
6.
Juristischen
Personen, die in erster Linie Erwerbs- und Selbsthilfezwecke verfolgen, kann
nach dem Kreisschreiben (S. 4 unten) die Steuerbefreiung wegen der Verfolgung öffentlicher
Zwecke grundsätzlich nicht gewährt werden, auch wenn sie zugleich öffentlichen
Zwecken dienen. Vorbehalten bleibt eine (teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine
solche juristische Person mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut
wurde und eine Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und zudem die
„ausschliessliche und unwiderrufliche“ Widmung des Eigenkapitals für den
öffentlichen Zweck in den Statuten festgeschrieben ist.
Bei
teilweiser Steuerbefreiung muss die steuerbefreite Tätigkeit ins Gewicht fallen
und die Mittel, für welche die Steuerbefreiung verlangt wird, müssen
rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sein.
Juristische Personen, die neben öffentlichen auch Erwerbs- und Selbsthilfezwecke
verfolgen, sind - sofern eine teilweise Steuerbefreiung überhaupt in Frage
kommt - nur insoweit befreit, als ihre Mittel ausschliesslich und
unwiderruflich öffentlichen Zwecken gewidmet sind (vgl. dazu z.B.
Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1 StHG,
2.
Auflage, N 28 und 29 zu Art. 23; Kommentar zum Aargauischen
Steuergesetz, 2. Auflage 2004, N 46 zu § 14).
Die
Förderung von Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet einzelner Berufe ist weder
gemeinnützig noch dient dies einem ausschliesslich öffentlichen Zweck. Wohl
liegt die Ausbildung von Lehrlingen und die berufliche Weiterbildung auch im
öffentlichen Interesse und ist durch Bundesgesetze geregelt. In erster Linie
jedoch liegt die Ausbildung des beruflichen Nachwuchses im Interesse der
entsprechenden Betriebe und der Personen, die sich ausbilden lassen.
Vorinstanz
und Rekurrentin sind sich darin einig, dass der Verband Y. vom Staat insofern
mit öffentlichen Aufgaben betraut worden ist, als er in der Lehrlingsausbildung
z.B. Einführungskurse anbietet. Dass Einführungskurse vom Verband durchgeführt
werden und auch staatlicher Regelung unterliegen, ändert aber nichts daran,
dass diese Einführungskurse ebenfalls dazu dienen, die einzelnen Betriebe von
einem Teil der beruflichen Grundausbildung zu entlasten.
Letztlich
kann aber aus folgendem Grund offen bleiben, ob das öffentliche Interesse gross
und gewichtig genug ist, um eine Steuerbefreiung zu rechtfertigen: Unbestritten
geblieben ist nämlich, dass für die betreffenden Aufgaben des Verbandes Y.
keine separaten Mittel, die dauernd und unwiderruflich diesem öffentlichen
Zweck gewidmet sind, verwendet werden und keine separate Rechnung dafür geführt
wird. Als Folge davon könnten die Unterstützungsleistungen der Rekurrentin
(Stiftung Y.) nicht einer steuerbefreiten Tätigkeit gelten, und eine
(teilweise) Steuerbefreiung der Rekurrentin schon deshalb nicht in Frage kommen.
Es
kann daher offen bleiben, ob die Förderung der beruflichen Weiterbildung überhaupt
ein öffentlicher Zweck im Sinne des Steuerbefreiungstatbestandes darstellen
kann.
7.
Gleichbehandlung
mit der Stiftung des Z.-Verbandes kann die Rekurrentin und Beschwerdeführerin
nicht verlangen, weil es sich nach den Ausführungen des Steueramtes beim
betreffenden Entscheid um einen abweichenden Einzelfall handelt, und nicht um
eine abweichende Praxis. Der Entscheid sei aus heutiger Sicht als falsch zu
bezeichnen. Konstante Praxis sei nämlich eine Verweigerung der Steuerbefreiung
für entsprechende Berufsstiftungen; dies könne anhand verschiedener Entscheide
belegt werden. Entsprechend werde die Steuerbefreiung der Stiftung des
Z.-Verbandes im Anschluss an das vorliegende Verfahren überprüft und allenfalls
angepasst.
8.
Die Praxis
der Steuerverwaltung stimmt auch mit derjenigen in andern Kantonen überein
(vgl. z.B. Liste der Institutionen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
im Kanton AG unter www.steuern.ag.ch, in welcher unter Hunderten von
steuerbefreiten Institutionen kein einziger Berufsverband oder keine Stiftung
eines Berufsverbandes enthalten ist).
9.
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 17. März 2008