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Entscheid

SGSTA.2006.55

Abzüge, Weiterbildungskosten

18. September 2006Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige X. wurde mit Veranlagung vom 29. August 2005 für die Staats-

und direkte Bundessteuer 2004 veranlagt. In der beigelegten Abweichungsbegründung

führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die in der Steuererklärung

deklarierten Kosten für die Berufsprüfung Sozialversicherungsfachmann nicht

abzugsfähig seien. Es handle sich bei diesem Lehrgang um eine Ausbildung und

die Kosten seien im Vorjahr nur fälschlicherweise akzeptiert worden.

Dagegen

erhob der Steuerpflichtige am 15. September 2005 Einsprache, welche von der

Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 8. März 2006 abgewiesen wurde. Begründet

wurde dies damit, dass es sich bei den Kosten für die Ausbildung zum

Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis um nicht abziehbare Kosten

zur Erreichung eines neuen Berufsfeldes auf höherem Niveau (sog.

Berufsaufstiegskosten) handle.

2. Daraufhin

wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) mit Rekurs und

Beschwerde vom 7. April 2006 ans Steuergericht mit dem Begehren, es sei

ihm der steuerliche Abzug für Weiterbildung in Höhe von Fr. 6'271.-- zu

gewähren. Er habe in der Steuerperiode 2004 bei der SUVA als Sachbearbeiter in

der Schadenabteilung gearbeitet. Diesen Beruf habe er 14 Jahre lang ausgeübt

und mit Ausnahme eines Kurses im Jahre 1997 (einwöchiger

"Rentenkurs") nie eine Weiterbildung gemacht. Anlässlich eines

Mitarbeitergesprächs sei er dazu angeregt worden, die Weiterbildung zum

Sozialversicherungsfachmann zu absolvieren. Die SUVA bezahle normalerweise die

entsprechenden Schulungskosten, leider habe er die Schlussprüfung zum Lehrgang

nicht bestanden, deshalb müsse er die Kosten selber tragen. Im Juli 2005 sei er

von SUVA entlassen worden.

Mit

Vernehmlassung vom 24. April 2006 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde und verwies in der

Hauptsache auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend

führte sie zudem aus, dass der Rekurrent von Beruf Kaufmann sei und bei der

SUVA gearbeitet habe. Ein direkter Zusammenhang seiner Ausbildung mit seiner

Tätigkeit bei der SUVA sei zweifellos gegeben, jedoch handle es sich um eine

Zusatzausbildung zum Sozialversicherungsspezialisten und diese sei steuerlich

nicht abziehbar.

Dazu nahm der

Rekurrent Stellung und stellte klar, dass er mit der Weiterbildung kein

berufliches Weiterkommen beabsichtigt habe. Er erwäge keinen beruflichen Aufstieg

in eine leitende Stellung. Der Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann sei

keine Ausbildung zum Sozialversicherungsspezialisten. Als solcher gelte nur

jemand, der den eidgenössisch anerkannten Abschluss zum

Sozialversicherungsexperten erworben habe. Er habe die Lehre als Kaufmann

abgeschlossen und sei bei der SUVA als Schadenssachbearbeiter tätig gewesen; er

habe fünfzehn Jahre qualifizierte Berufserfahrung im Bereich Unfallschaden. Er

habe inzwischen eine Stelle bei der Sozialversicherungsanstalt Baselland

gefunden und sei wieder als Rentensachbearbeiter tätig. Das sei kein beruflicher

Aufstieg.

Erwägungen

2.

Gemäss

§ 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1

lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und

Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Als Weiterbildungskosten können

die Aufwendungen für jene Weiterbildungen abgezogen werden, die objektiv mit

der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung

der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis

Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten

[BGS 614.159.13]).

3.

Zunächst ist

festzuhalten, dass es vorliegend keine Rolle spielt, ob der Rekurrent seine

Berufsprüfung bestanden hat oder nicht: der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit

der Kosten nicht vom Bestehen einer Schlussprüfung abhängig gemacht.

4.

Das

Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung

der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer

(steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten,

dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung

in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines

eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen

steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005

Nr.2A.182/2005). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass beim Lehrgang

zum Sozialversicherungsfachmann speziellere Wissensinhalte als in der KV-Lehre

vermittelt werden; im Rahmen des Berufsschulunterrichts wird nur ein

grundlegender Überblick über das Sozialversicherungswesen unterrichtet.

Andererseits ist der Titel des Sozialversicherungsfachmannes nicht einem

Universitätsstudium oder dem Abschluss an einer Fachhochschule gleichzusetzen

und somit von weniger grosser Bedeutung als solche Zusatzausbildungen. Rein vom

Gehalt der zu beurteilenden Fortbildung, die insgesamt 3 Semester dauert und

Fr. 4'550.-- kostet und die sich an Personen richtet, welche bereits

umfangreiche Kenntnisse in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung

besitzen, erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige Grundausbildung zu

verstehen ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch

der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die

gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr.2A.671/2004, E. 3.2).

Der Rekurrent hat seine

Berufsbildung mit dem Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann zweifellos

verbessert. So hat er beispielsweise ausgeführt, dass es ihm geholfen habe,

dass er bei seinen Stellenbewerbungen auf die Fortbildung hingewiesen habe. Zweifellos

handelt es sich beim Titel des Sozialversicherungsfachmannes um einen Titel,

der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird. Allerdings ist die

Steigerung nicht als markant und damit nicht als wesentlich zu bewerten.

Immerhin ist zu bedenken, dass der Rekurrent bereits seit 14 Jahren in

diesem Beruf gearbeitet hat und sogar auch ohne über den Abschluss zu verfügen

in diesem Bereich wieder eine Anstellung gefunden hat (auch wenn ihm der

Hinweis auf den Kurs nach eigenen Angaben bei der Stellensuche geholfen hat).

Die SUVA hat ausserdem ausdrücklich bestätigt, dass sie ihren Angestellten

diese Ausbildung zwecks Erhöhung der Kompetenz empfiehlt und bei erfolgreicher

Absolvierung rsp. Prüfung die Schulkosen vergütet. Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass es sich bei den vom Rekurrenten aufgebrachten Auslagen

für die Fortbildung zum Sozialversicherungsfachmann nicht um Ausbildungskosten,

sondern um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt.

5.

Rekurs und

Beschwerde sind gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 18. September 2006