SGSTA.2006.55
Abzüge, Weiterbildungskosten
18. September 2006Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2006 Nr.5
StG § 33
Abs. 1 lit. d, StVO Nr. 13 § 6bis Abs. 1 und 2, DBG
Art. 26 Abs. 1 lit. d
-
Abzüge;
Weiterbildungskosten.
1. Arbeitet ein
als kaufmännischer Angestellter ausgebildeter Steuerpflichtiger jahrelang in
der Schadensabteilung einer Unfallversicherung, kann er die Kosten des
Lehrganges zum Sozialversicherungsfachmann steuerlich als Weiterbildungskosten
zum Abzug bringen.
2. Bei der
Geltendmachung von Weiterbildungskosten spielt es keine Rolle, ob ein Steuerpflichtiger
die Schlussprüfung bestanden hat (und somit ein Zertifikat erworben hat) oder
nicht.
Urteil SGSTA.2006.55; BST.2006.20 vom 18.
September 2006
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige X. wurde mit Veranlagung vom 29. August 2005 für die Staats-
und direkte Bundessteuer 2004 veranlagt. In der beigelegten Abweichungsbegründung
führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die in der Steuererklärung
deklarierten Kosten für die Berufsprüfung Sozialversicherungsfachmann nicht
abzugsfähig seien. Es handle sich bei diesem Lehrgang um eine Ausbildung und
die Kosten seien im Vorjahr nur fälschlicherweise akzeptiert worden.
Dagegen
erhob der Steuerpflichtige am 15. September 2005 Einsprache, welche von der
Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 8. März 2006 abgewiesen wurde. Begründet
wurde dies damit, dass es sich bei den Kosten für die Ausbildung zum
Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis um nicht abziehbare Kosten
zur Erreichung eines neuen Berufsfeldes auf höherem Niveau (sog.
Berufsaufstiegskosten) handle.
2. Daraufhin
wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) mit Rekurs und
Beschwerde vom 7. April 2006 ans Steuergericht mit dem Begehren, es sei
ihm der steuerliche Abzug für Weiterbildung in Höhe von Fr. 6'271.-- zu
gewähren. Er habe in der Steuerperiode 2004 bei der SUVA als Sachbearbeiter in
der Schadenabteilung gearbeitet. Diesen Beruf habe er 14 Jahre lang ausgeübt
und mit Ausnahme eines Kurses im Jahre 1997 (einwöchiger
"Rentenkurs") nie eine Weiterbildung gemacht. Anlässlich eines
Mitarbeitergesprächs sei er dazu angeregt worden, die Weiterbildung zum
Sozialversicherungsfachmann zu absolvieren. Die SUVA bezahle normalerweise die
entsprechenden Schulungskosten, leider habe er die Schlussprüfung zum Lehrgang
nicht bestanden, deshalb müsse er die Kosten selber tragen. Im Juli 2005 sei er
von SUVA entlassen worden.
Mit
Vernehmlassung vom 24. April 2006 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde und verwies in der
Hauptsache auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend
führte sie zudem aus, dass der Rekurrent von Beruf Kaufmann sei und bei der
SUVA gearbeitet habe. Ein direkter Zusammenhang seiner Ausbildung mit seiner
Tätigkeit bei der SUVA sei zweifellos gegeben, jedoch handle es sich um eine
Zusatzausbildung zum Sozialversicherungsspezialisten und diese sei steuerlich
nicht abziehbar.
Dazu nahm der
Rekurrent Stellung und stellte klar, dass er mit der Weiterbildung kein
berufliches Weiterkommen beabsichtigt habe. Er erwäge keinen beruflichen Aufstieg
in eine leitende Stellung. Der Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann sei
keine Ausbildung zum Sozialversicherungsspezialisten. Als solcher gelte nur
jemand, der den eidgenössisch anerkannten Abschluss zum
Sozialversicherungsexperten erworben habe. Er habe die Lehre als Kaufmann
abgeschlossen und sei bei der SUVA als Schadenssachbearbeiter tätig gewesen; er
habe fünfzehn Jahre qualifizierte Berufserfahrung im Bereich Unfallschaden. Er
habe inzwischen eine Stelle bei der Sozialversicherungsanstalt Baselland
gefunden und sei wieder als Rentensachbearbeiter tätig. Das sei kein beruflicher
Aufstieg.
Erwägungen
2.
Gemäss
§ 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1
lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und
Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Als Weiterbildungskosten können
die Aufwendungen für jene Weiterbildungen abgezogen werden, die objektiv mit
der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung
der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis
Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten
[BGS 614.159.13]).
3.
Zunächst ist
festzuhalten, dass es vorliegend keine Rolle spielt, ob der Rekurrent seine
Berufsprüfung bestanden hat oder nicht: der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit
der Kosten nicht vom Bestehen einer Schlussprüfung abhängig gemacht.
4.
Das
Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung
der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer
(steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten,
dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung
in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines
eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen
steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005
Nr.2A.182/2005). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass beim Lehrgang
zum Sozialversicherungsfachmann speziellere Wissensinhalte als in der KV-Lehre
vermittelt werden; im Rahmen des Berufsschulunterrichts wird nur ein
grundlegender Überblick über das Sozialversicherungswesen unterrichtet.
Andererseits ist der Titel des Sozialversicherungsfachmannes nicht einem
Universitätsstudium oder dem Abschluss an einer Fachhochschule gleichzusetzen
und somit von weniger grosser Bedeutung als solche Zusatzausbildungen. Rein vom
Gehalt der zu beurteilenden Fortbildung, die insgesamt 3 Semester dauert und
Fr. 4'550.-- kostet und die sich an Personen richtet, welche bereits
umfangreiche Kenntnisse in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung
besitzen, erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige Grundausbildung zu
verstehen ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch
der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die
gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr.2A.671/2004, E. 3.2).
Der Rekurrent hat seine
Berufsbildung mit dem Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann zweifellos
verbessert. So hat er beispielsweise ausgeführt, dass es ihm geholfen habe,
dass er bei seinen Stellenbewerbungen auf die Fortbildung hingewiesen habe. Zweifellos
handelt es sich beim Titel des Sozialversicherungsfachmannes um einen Titel,
der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird. Allerdings ist die
Steigerung nicht als markant und damit nicht als wesentlich zu bewerten.
Immerhin ist zu bedenken, dass der Rekurrent bereits seit 14 Jahren in
diesem Beruf gearbeitet hat und sogar auch ohne über den Abschluss zu verfügen
in diesem Bereich wieder eine Anstellung gefunden hat (auch wenn ihm der
Hinweis auf den Kurs nach eigenen Angaben bei der Stellensuche geholfen hat).
Die SUVA hat ausserdem ausdrücklich bestätigt, dass sie ihren Angestellten
diese Ausbildung zwecks Erhöhung der Kompetenz empfiehlt und bei erfolgreicher
Absolvierung rsp. Prüfung die Schulkosen vergütet. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass es sich bei den vom Rekurrenten aufgebrachten Auslagen
für die Fortbildung zum Sozialversicherungsfachmann nicht um Ausbildungskosten,
sondern um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt.
5.
Rekurs und
Beschwerde sind gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 18. September 2006