SGSTA.2006.56
Abzüge, Weiterbildungskosten
25. September 2006Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2006 Nr. 6
StG § 33
Abs. 1 lit. d, StVO Nr. 13 § 6bis Abs. 1 und 2, DBG
Art. 26 Abs. 1 lit. d
-
Abzüge;
Weiterbildungskosten.
1. Absolviert
eine als kaufmännische Angestellte ausgebildete Steuerpflichtige den Lehrgang
zur Betriebswirtschafterin an der Höheren Fachschule für Wirtschaft und ist sie
nach Abschluss des Lehrganges weiterhin in der Buchhaltung angestellt (und
nimmt dort weiterhin Controllingaufgaben wahr), gelten die Kosten für den
Lehrgang als steuerlich abziehbare Weiterbildungskosten.
2. Unter
diesen Umständen gelten die Kosten für Sprachkurse und Sprachprüfungen ebenfalls
als Weiterbildungskosten und sind somit abziehbar. Die Kosten für
Sprachaufenthalte können - um die entsprechenden Lebenshaltungskosten gekürzt -
ebenfalls abgezogen werden.
Urteil SGSTA.2006.56; BST.2006.21 vom 25.
September 2006
Sachverhalt
1. Am 14. August 2005
reichte die Steuerpflichtige X. die Steuererklärung 2004 ein. Die definitive
Veranlagung erfolgte am 13. Februar 2006. Gegen diese erhob die
Steuerpflichtige am 9. März 2006 Einsprache bei der Veranlagungsbehörde.
Sie beantragte, die von ihr geltend gemachten Kosten der berufsbegleitenden
Weiterbildung in Höhe von Fr. 22'545.65 seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.
2. Die
Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. März 2006 ab
und verwies darauf, dass nur die mit dem Beruf zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten, nicht jedoch Ausbildungskosten als
Berufskosten vom Einkommen in Abzug gebracht werden könnten. Entsprechend seien
Kosten im Umfang von Fr. 17'053.- nicht abzugsfähig und dem Einkommen
aufzurechnen.
3. X. erhob am
10. April 2006 Rekurs und Beschwerde gegen den Entscheid der Veranlagungsbehörde
mit dem Begehren, die Kosten der Weiterbildung seien in vollem Umfang zum Abzug
zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, dass die von ihr geltend gemachten
Kosten Weiterbildungskosten seien. Die Weiterbildung baue auf ihrer
kaufmännischen Lehre auf und diene der Vertiefung des kaufmännischen Wissens
und dem Erkennen betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge. Auch nach dem
Stellenwechsel zum heutigen Arbeitgeber fülle sie keine anspruchsvollere
Aufgabe aus, als sie dies vor Beginn der Weiterbildung beim früheren
Arbeitgeber getan habe. Nach Abschluss der Weiterbildung seien die Chancen auf
eine eigentliche Führungsposition gering, zumal mit dem Studiengang nur das
kaufmännische Wissen vertieft und die buchhalterischen Kenntnisse gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen erweitert worden seien; der Kanton Aargau anerkenne
die Höhere Fachschule für Wirtschaft als Weiterbildungsstätte an und lasse die
damit in Zusammenhang stehenden Kosten zum Abzug zu.
4. Die
Veranlagungsbehörde liess sich mit Eingabe vom 18. April 2006 vernehmen
und beantragte die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führte
sie aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts die
Weiterbildungskosten abzugsfähig seien, wenn sie in Zusammenhang mit der
Erzielung des Einkommens in der Bemessungsperiode bzw. mindestens für die
Berufsausübung nützlich und dienlich seien. Nicht abzugsfähig seien Kosten der
Ausbildung, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur
Ausübung eines Berufes zu erlernen. Die Rekurrentin habe eine Ausbildung zur
Betriebswirtschafterin an der Höheren Fachschule in Aarau begonnen. Diese
Kosten stünden nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit. Die
Ausbildung befähige die Rekurrentin nach dem Abschluss, anspruchsvolle Aufgaben
und Positionen in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft auszuüben. Mit dieser
Zusatzausbildung zur dipl. Betriebswirtschafterin sei im Ergebnis ein
eigenständiger Berufsabschluss (Titel) erworben worden und die Berufsaussichten
der Rekurrentin hätten sich erheblich verbessert. Auslagen für die Fortbildung,
die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führten bzw. den Wert auf dem
Arbeitsmarkt deutlich erhöhten, seien Investitionen in die Zukunft, ergänzten
die Grundausbildung und seien deshalb nicht abzugsfähig.
Erwägungen
2.
Zu klären ist die
Frage, inwieweit die von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten in Höhe von
insgesamt Fr. 22'545.65 abzugsfähige Berufkosten sind und inwieweit von Ausbildungskosten
auszugehen ist, die nicht zum Abzug zugelassen sind. In voller Höhe anerkannt
worden sind von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Abzüge im Umfang von Fr.
5'493.--. Dabei handelt es sich um Kosten der privaten Sprachkurse zur
Erlangungen des First (Englisch). Nur zur Hälfte anerkannt worden sind die
Kosten eines kurzen Sprachaufenthalts in London, während sämtliche Kosten in
Zusammenhang mit dem Besuch der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau
nicht als Abzug akzeptiert wurden.
3.
Gemäss
§ 33 Abs. 1 lit. d StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs-
und Umschulungskosten, nicht jedoch die Ausbildungskosten als Berufskosten vom
steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Das Gesetz unterscheidet demnach
zwischen den unbeschränkt abziehbaren Kosten für die Weiterbildung und
Umschulung und den nicht abziehbaren Ausbildungskosten. Zur Ausbildung gehört
der Erwerb von Allgemeinwissen und der Abschluss der ersten Berufsausbildung.
Weiterbildungskosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG resp. Art. 26 Abs. 1
lit. d DBG sind nur insoweit abziehbar, als sie Gewinnungskosten
darstellen. Der Abzug rechtfertigt sich damit aufgrund des Zusammenhanges mit
der Erwerbstätigkeit.
Die
berufliche Weiterbildung ist heute eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung
zur Erzielung von Erwerbseinkommen, denn Weiterbildung bedeutet Erweiterung, Sicherung
und Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse im angestammten Beruf. Dabei
sind die damit verbundenen Weiterbildungskosten nicht allein Kosten, die der
Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung im Beruf dienen, sondern es
kann sich dabei auch um Kosten handeln, die den Aufstieg im angestammten Beruf
ermöglichen sollen. Inwieweit diese „Berufsaufstiegskosten“ zum Abzug
zuzulassen sind, war und ist in der Lehre umstritten (vgl. BGE 113 Ib 120 Erw.
3a mit Hinweisen). Berufsaufstiegskosten sind denn auch nur schwer von Kosten
der Berufsausbildung im engeren Sinne sauber abzugrenzen. Solche Kosten lassen
sich aber offensichtlich auch nicht leicht von Weiterbildungskosten unterschieden.
Ihr Abzug vom laufenden Erwerbseinkommen ist daher in der Veranlagung nur dann
zu verweigern, wenn sie für eine Ausbildung aufgewendet werden, die
unerlässliche Voraussetzung für den Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen
Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar in einen anderen Beruf
ist und wenn der Steuerpflichtige diese Ausbildung im Hinblick auf einen
solchen versprochenen oder ernstlich erhofften baldigen Aufstieg absolviert,
nicht jedoch, wenn er Kurse besucht, um bloss den bisherigen Beruf besser
ausüben zu können oder darin allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorarbeiter,
resp. Vorgesetzen einiger weniger Berufskollegen und Hilfskräfte befördert zu
werden (vgl. auch Höhn, Steuerrecht, § 13 Rz. 56 und § 14 Rz 52).
4.
Die
Rekurrentin hat eine kaufmännische Lehre absolviert und 2002 mit der Weiterbildung
zur Betriebswirtschafterin an der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau
begonnen. Die entsprechenden Kurse werden von der Rekurrentin berufsbegleitend
abends und an Samstagen besucht. Voraussetzung für den Besuch dieser Ausbildung
ist eine abgeschlossene Berufslehre. Eine Berufsmatura oder Matur ist im
Gegensatz zur Fachhochschule für Wirtschaft ( z.B. HWV in Olten) nicht
vorausgesetzt. Entsprechend endet die Ausbildung mit einem Diplom als
Betriebswirtschafterin und nicht mit einem Diplom als Betriebsökonomin. Die
Weiterbildung steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der in der
relevanten Zeitperiode ausgeübten beruflichen Tätigkeit der Rekurrentin als
kaufmännische Angestellte. Die Rekurrentin war 2004 in der Buchhaltung der
Arbeitgeberin angestellt und war auch nach dem Stellenwechsel in einer analogen
Funktion beim neuen Arbeitgeber tätig. Dass sie hier auch Controllingaufgaben
wahrgenommen hat, lässt den Schluss auf einen eigentlichen beruflichen Aufstieg
in eine Führungsposition nicht zu und entspricht auch nicht den tatsächlichen
Verhältnissen. Die Weiterbildung, die die Rekurrentin 2002 in Angriff genommen
hat, baut auf den Kenntnissen, die sie aufgrund ihrer Grundausbildung als
kaufmännische Angestellt erworben hat, auf, und erweitert und vertieft diese.
Es ist unbestritten, dass sich mit dieser Ausbildung die beruflichen
Möglichkeiten der Rekurrentin erweitert haben. Allerdings ist mit der
Weiterbildung zur Betriebswirtschafterin nicht eine höhere Berufsstellung - im
Sinne der Möglichkeit eine eigentliche Führungsposition in der Wirtschaft
auszufüllen - oder gar ein eigentlicher Berufswechsel verbunden, sondern es ist
Gewähr dafür geboten worden, den bisherigen Beruf besser ausüben zu können und
die erworbenen weiteren Fachkenntnisse in der bisherigen Tätigkeit
einzubringen, um letztlich auch weitere Verantwortung im Fachgebiet übernehmen
zu können. Von einem Aufstieg in eine bessere und eine deutlich höhere
Berufsstellung oder gar einem Berufswechsel kann, wie bereits ausgeführt, nicht
ausgegangen werden, weshalb die Weiterbildungskosten grundsätzlich zum Abzug
zuzulassen sind.
5.
In
welchem Umfang die mit der Steuererklärung geltend gemachten Kosten effektiv
mit der Weiterbildung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau in
Zusammenhang stehen, hat die Vorinstanz zu prüfen. Nicht zu beanstanden ist,
dass sie die Kosten des Auslandaufenthaltes (Sprachaufenthalt in London) nur
zur Hälfte zum Abzug zugelassen hat, handelt es sich dabei doch teilweise um
Kosten der Lebenshaltung. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Kosten
der absolvierten Sprachkurse sowie der Sprachprüfung zum Abzug zugelassen
worden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind demnach im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 25. September 2006