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Entscheid

SGSTA.2006.56

Abzüge, Weiterbildungskosten

25. September 2006Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 14. August 2005

reichte die Steuerpflichtige X. die Steuererklärung 2004 ein. Die definitive

Veranlagung erfolgte am 13. Februar 2006. Gegen diese erhob die

Steuerpflichtige am 9. März 2006 Einsprache bei der Veranlagungsbehörde.

Sie beantragte, die von ihr geltend gemachten Kosten der berufsbegleitenden

Weiterbildung in Höhe von Fr. 22'545.65 seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.

2. Die

Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. März 2006 ab

und verwies darauf, dass nur die mit dem Beruf zusammenhängenden

Weiterbildungs- und Umschulungskosten, nicht jedoch Ausbildungskosten als

Berufskosten vom Einkommen in Abzug gebracht werden könnten. Entsprechend seien

Kosten im Umfang von Fr. 17'053.- nicht abzugsfähig und dem Einkommen

aufzurechnen.

3. X. erhob am

10. April 2006 Rekurs und Beschwerde gegen den Entscheid der Veranlagungsbehörde

mit dem Begehren, die Kosten der Weiterbildung seien in vollem Umfang zum Abzug

zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, dass die von ihr geltend gemachten

Kosten Weiterbildungskosten seien. Die Weiterbildung baue auf ihrer

kaufmännischen Lehre auf und diene der Vertiefung des kaufmännischen Wissens

und dem Erkennen betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge. Auch nach dem

Stellenwechsel zum heutigen Arbeitgeber fülle sie keine anspruchsvollere

Aufgabe aus, als sie dies vor Beginn der Weiterbildung beim früheren

Arbeitgeber getan habe. Nach Abschluss der Weiterbildung seien die Chancen auf

eine eigentliche Führungsposition gering, zumal mit dem Studiengang nur das

kaufmännische Wissen vertieft und die buchhalterischen Kenntnisse gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen erweitert worden seien; der Kanton Aargau anerkenne

die Höhere Fachschule für Wirtschaft als Weiterbildungsstätte an und lasse die

damit in Zusammenhang stehenden Kosten zum Abzug zu.

4. Die

Veranlagungsbehörde liess sich mit Eingabe vom 18. April 2006 vernehmen

und beantragte die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führte

sie aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts die

Weiterbildungskosten abzugsfähig seien, wenn sie in Zusammenhang mit der

Erzielung des Einkommens in der Bemessungsperiode bzw. mindestens für die

Berufsausübung nützlich und dienlich seien. Nicht abzugsfähig seien Kosten der

Ausbildung, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur

Ausübung eines Berufes zu erlernen. Die Rekurrentin habe eine Ausbildung zur

Betriebswirtschafterin an der Höheren Fachschule in Aarau begonnen. Diese

Kosten stünden nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit. Die

Ausbildung befähige die Rekurrentin nach dem Abschluss, anspruchsvolle Aufgaben

und Positionen in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft auszuüben. Mit dieser

Zusatzausbildung zur dipl. Betriebswirtschafterin sei im Ergebnis ein

eigenständiger Berufsabschluss (Titel) erworben worden und die Berufsaussichten

der Rekurrentin hätten sich erheblich verbessert. Auslagen für die Fortbildung,

die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führten bzw. den Wert auf dem

Arbeitsmarkt deutlich erhöhten, seien Investitionen in die Zukunft, ergänzten

die Grundausbildung und seien deshalb nicht abzugsfähig.

Erwägungen

2.

Zu klären ist die

Frage, inwieweit die von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten in Höhe von

insgesamt Fr. 22'545.65 abzugsfähige Berufkosten sind und inwieweit von Ausbildungskosten

auszugehen ist, die nicht zum Abzug zugelassen sind. In voller Höhe anerkannt

worden sind von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Abzüge im Umfang von Fr.

5'493.--. Dabei handelt es sich um Kosten der privaten Sprachkurse zur

Erlangungen des First (Englisch). Nur zur Hälfte anerkannt worden sind die

Kosten eines kurzen Sprachaufenthalts in London, während sämtliche Kosten in

Zusammenhang mit dem Besuch der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau

nicht als Abzug akzeptiert wurden.

3.

Gemäss

§ 33 Abs. 1 lit. d StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs-

und Umschulungskosten, nicht jedoch die Ausbildungskosten als Berufskosten vom

steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Das Gesetz unterscheidet demnach

zwischen den unbeschränkt abziehbaren Kosten für die Weiterbildung und

Umschulung und den nicht abziehbaren Ausbildungskosten. Zur Ausbildung gehört

der Erwerb von Allgemeinwissen und der Abschluss der ersten Berufsausbildung.

Weiterbildungskosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG resp. Art. 26 Abs. 1

lit. d DBG sind nur insoweit abziehbar, als sie Gewinnungskosten

darstellen. Der Abzug rechtfertigt sich damit aufgrund des Zusammenhanges mit

der Erwerbstätigkeit.

Die

berufliche Weiterbildung ist heute eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung

zur Erzielung von Erwerbseinkommen, denn Weiterbildung bedeutet Erweiterung, Sicherung

und Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse im angestammten Beruf. Dabei

sind die damit verbundenen Weiterbildungskosten nicht allein Kosten, die der

Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung im Beruf dienen, sondern es

kann sich dabei auch um Kosten handeln, die den Aufstieg im angestammten Beruf

ermöglichen sollen. Inwieweit diese „Berufsaufstiegskosten“ zum Abzug

zuzulassen sind, war und ist in der Lehre umstritten (vgl. BGE 113 Ib 120 Erw.

3a mit Hinweisen). Berufsaufstiegskosten sind denn auch nur schwer von Kosten

der Berufsausbildung im engeren Sinne sauber abzugrenzen. Solche Kosten lassen

sich aber offensichtlich auch nicht leicht von Weiterbildungskosten unterschieden.

Ihr Abzug vom laufenden Erwerbseinkommen ist daher in der Veranlagung nur dann

zu verweigern, wenn sie für eine Ausbildung aufgewendet werden, die

unerlässliche Voraussetzung für den Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen

Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar in einen anderen Beruf

ist und wenn der Steuerpflichtige diese Ausbildung im Hinblick auf einen

solchen versprochenen oder ernstlich erhofften baldigen Aufstieg absolviert,

nicht jedoch, wenn er Kurse besucht, um bloss den bisherigen Beruf besser

ausüben zu können oder darin allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorarbeiter,

resp. Vorgesetzen einiger weniger Berufskollegen und Hilfskräfte befördert zu

werden (vgl. auch Höhn, Steuerrecht, § 13 Rz. 56 und § 14 Rz 52).

4.

Die

Rekurrentin hat eine kaufmännische Lehre absolviert und 2002 mit der Weiterbildung

zur Betriebswirtschafterin an der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau

begonnen. Die entsprechenden Kurse werden von der Rekurrentin berufsbegleitend

abends und an Samstagen besucht. Voraussetzung für den Besuch dieser Ausbildung

ist eine abgeschlossene Berufslehre. Eine Berufsmatura oder Matur ist im

Gegensatz zur Fachhochschule für Wirtschaft ( z.B. HWV in Olten) nicht

vorausgesetzt. Entsprechend endet die Ausbildung mit einem Diplom als

Betriebswirtschafterin und nicht mit einem Diplom als Betriebsökonomin. Die

Weiterbildung steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der in der

relevanten Zeitperiode ausgeübten beruflichen Tätigkeit der Rekurrentin als

kaufmännische Angestellte. Die Rekurrentin war 2004 in der Buchhaltung der

Arbeitgeberin angestellt und war auch nach dem Stellenwechsel in einer analogen

Funktion beim neuen Arbeitgeber tätig. Dass sie hier auch Controllingaufgaben

wahrgenommen hat, lässt den Schluss auf einen eigentlichen beruflichen Aufstieg

in eine Führungsposition nicht zu und entspricht auch nicht den tatsächlichen

Verhältnissen. Die Weiterbildung, die die Rekurrentin 2002 in Angriff genommen

hat, baut auf den Kenntnissen, die sie aufgrund ihrer Grundausbildung als

kaufmännische Angestellt erworben hat, auf, und erweitert und vertieft diese.

Es ist unbestritten, dass sich mit dieser Ausbildung die beruflichen

Möglichkeiten der Rekurrentin erweitert haben. Allerdings ist mit der

Weiterbildung zur Betriebswirtschafterin nicht eine höhere Berufsstellung - im

Sinne der Möglichkeit eine eigentliche Führungsposition in der Wirtschaft

auszufüllen - oder gar ein eigentlicher Berufswechsel verbunden, sondern es ist

Gewähr dafür geboten worden, den bisherigen Beruf besser ausüben zu können und

die erworbenen weiteren Fachkenntnisse in der bisherigen Tätigkeit

einzubringen, um letztlich auch weitere Verantwortung im Fachgebiet übernehmen

zu können. Von einem Aufstieg in eine bessere und eine deutlich höhere

Berufsstellung oder gar einem Berufswechsel kann, wie bereits ausgeführt, nicht

ausgegangen werden, weshalb die Weiterbildungskosten grundsätzlich zum Abzug

zuzulassen sind.

5.

In

welchem Umfang die mit der Steuererklärung geltend gemachten Kosten effektiv

mit der Weiterbildung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft in Aarau in

Zusammenhang stehen, hat die Vorinstanz zu prüfen. Nicht zu beanstanden ist,

dass sie die Kosten des Auslandaufenthaltes (Sprachaufenthalt in London) nur

zur Hälfte zum Abzug zugelassen hat, handelt es sich dabei doch teilweise um

Kosten der Lebenshaltung. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Kosten

der absolvierten Sprachkurse sowie der Sprachprüfung zum Abzug zugelassen

worden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind demnach im Sinne der

vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 25. September 2006