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Entscheid

SGSTA.2006.65

Gewinnsteuer und Kapitalsteuer, Bewertung Eurokonti

2. März 2009Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Die

Steuerpflichtige G. AG ist eine Gesellschaft mit dem Zweck „Handel und Vermittlung

insbesondere mit und von Früchten und Gemüse“. Das voll einbezahlte Aktienkapital

von Fr. 100'000.-- gehört zu 100% dem in R. (I) wohnhaften Ehepaar A. X. und B.

X. Der Treuhänder C. Y. ist einziger Verwaltungsrat und Domizilgeber. Die Umsätze

der Firma werden vorwiegend im Ausland erzielt; bis ins Jahr 2001 wurden

Fakturierungen in der Schweiz getätigt, angeblich aus Imagegründen und wegen

der Nicht-EU-Mitgliedschaft der Schweiz.

2. In den Jahren

2000 und 2001 wurde die Steuerpflichtige - da jeweils keine Steuererklärung

eingereicht worden war - nach Ermessen veranlagt, woraufhin sie jeweils

Einsprache erhob. Im Jahr 2002 erfolgte eine Ermessensveranlagung auf der Basis

eines Gewinnes von Fr. 10'000.--, welche unangefochten rechtskräftig wurde.

3.1 Auch

für das Steuerjahr 2003 reichte die Steuerpflichtige keine Steuererklärung ein,

woraufhin sie mit Datum vom 2. Mai 2005 wiederum nach Ermessen

eingeschätzt wurde und zwar auf der Basis eines Gewinns von Fr. 20'000.--.

3.2 Dagegen erhob

sie am 26. Mai 2005 fristgerecht Einsprache und reichte gleichzeitig eine

Selbstdeklaration ein.

In der Folge

forderte das Steueramt bei der Steuerpflichtigen verschiedene Unterlagen ein

und meldete sich - nachdem die geforderten Dokumente nicht eingereicht

wurden - zu einer Buchprüfung an. Diese wurde 1 Tag vor dem Termin durch

den Verwaltungsrat und Domizilgeber abgesagt. Daraufhin gingen beim Steueramt

Dokumente ein, welche einen Gewinn von Fr. 12.68 auswiesen. Eine

Vorjahreserfolgsrechnung lag nicht vor.

Aufgrund dieser

Unterlagen stellte das Steueramt u.a. fest, dass die in Deutschland geführten

Eurokonti mit einem Kurs von Fr. 1.50 bewertet waren, obwohl der Eurokurs per

Abschlussdatum bei Fr. 1.5599 stand. Daraufhin berechnete das Steueramt den

jeweiligen Saldo der Eurokonti zu diesem Kurs. (…)

4.1 Dagegen erhob

der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 26.

April 2006 fristgerecht Rekurs ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren,

die Eurokonti seien mit einem Kurs von Fr. 1.50 zu bewerten. Auch das

Darlehen des Firmeninhabers auf der Passivseite werde zu diesem Kurs geführt.

Die Eurokonti seien ausschliesslich durch den Handel mit Früchten und Gemüsen

entstanden und es sei immer mit einem Kurs von Fr. 1.50 umgerechnet worden. Mit

der Bilanzierung der Eurokonti zum Umrechnungskurs von Fr. 1.50 sei man

vorsichtig gewesen, die Buchgewinne könnten, müssten aber nicht ausgewiesen werden.

4.2 Mit Vernehmlassung vom

27. Juni 2006 legte das Steueramt dar, dass die Bankguthaben auf Sicht wie

auch die übrigen kurzfristigen Guthaben sowie die nicht auf Sicht fälligen

Bankguthaben in Fremdwährung nach der Stichtagskurs-Methode zu bewerten seien.

Bei Guthaben sei grundsätzlich der Geldkurs anzuwenden und bei Verpflichtungen

der Briefkurs des Bilanzstichtags. Es sei durchaus auch vertretbar, den von der

Eidg. Steuerverwaltung ermittelten durchschnittlichen Devisenkurs oder den

durchschnittlichen Devisenkurs des Bilanzstichtags anzuwenden. Aus diesem Grund

entspreche der vom Steueramt angewandte Kurs denn auch dem von der Eidg.

Steuerverwaltung ermittelten durchschnittlichen Devisenkurs des Bilanzstichtags.

(…)

Erwägungen

2.

Rekurs-, respektive

Beschwerdethema ist die Frage, ob die Bankguthaben der Eurokonti zum Kurs von

Fr. 1.50 zu bewerten sind oder ob der am Bilanzstichtag laut Kursliste der Eidgenössischen

Steuerverwaltung ermittelte Durchschnittskurs von Fr. 1.5599 einzusetzen und

die Differenz zwischen Buchwert und Wert laut Kursliste der Erfolgsrechnung

gutzuschreiben ist.

In Art. 662

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 958 Abs. 1 und 960 Abs. 2 OR sind die Grundsätze

der ordnungsgemässen Rechnungslegung, die Bilanzvorschriften und Wertansätze

festgehalten. Bereits die Tatsache, dass per Bilanzstichtag die Eurokonti zum

Kurs von Fr. 1.50 anstelle des tatsächlichen Kurses von Fr. 1.5599

umgerechnet wurden und somit nicht der tatsächliche Wert erzeigt wurde,

widerspricht dem vorstehend genannten Grundsatz.

3.

Sowohl das

Verwaltungsgericht Zürich (Entscheid vom 15. Januar 1986) wie auch die

Steuerrekurskommission Appenzell I.Rh. (Entscheid vom 16. April 1997) hat

Rückstellungen für Kursverluste auf Wertschriften in Fremdwährung mit der

Begründung des Bilanzstichtagsprinzips und der periodengerechten

Gewinnermittlung nicht zugelassen. Das allgemeine Risiko künftiger Kursverluste

berechtige nicht zur Vornahme von Wertberichtigungen; geschäftsmässig begründet

seien nur solche Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen, die der

Sicherung unmittelbar drohender, nicht aber bloss künftiger Risiken dienten. Um

unmittelbar drohende Verluste handle es sich nur dann, wenn der Verlust nicht

nur im Bereich des Möglichen liege, sondern wenn sein Eintritt mit annähernder

Gewissheit zu erwarten sei und unmittelbar bevorstehe (StE 1998, B.72.14.2

Nr. 20). Dem ist zuzustimmen.

Die

Rekurrentin hat weder Rückstellungen für Wechselkursschwankungen gebucht noch

nachgewiesen, dass tatsächlich solche eingetreten sind. Sie hat lediglich einen

Wechselkurs zur Umrechnung der Eurokonti in Schweizer Franken per

Bilanzstichtag angewandt, der tiefer lag als der aktuelle Kurs. Somit kann

festgestellt werden, dass das Steueramt die Wechselkursdifferenz korrekt

berechnet und der Erfolgsrechnung gutgeschrieben hat. Entsprechend sind Rekurs

und Beschwerde abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 2. März 2009