SGSTA.2006.65
Gewinnsteuer und Kapitalsteuer, Bewertung Eurokonti
2. März 2009Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 8
StG
§ 91, StG § 104, DBG Art. 68 - Gewinnsteuer und
Kapitalsteuer; Bewertung Eurokonti. Ein in Euro geführtes Konto ist in der
Buchhaltung nach Massgabe der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung
aufzuführen (Durchschnittskurs am Stichtag). Das allgemeine Risiko künftiger
Kursverluste berechtigt nicht zu einer Umrechnung zu einem tieferen Kurs.
Urteil SGSTA.2006.65;BST.2006.26 vom 2. März
2009
Sachverhalt
1.
Die
Steuerpflichtige G. AG ist eine Gesellschaft mit dem Zweck „Handel und Vermittlung
insbesondere mit und von Früchten und Gemüse“. Das voll einbezahlte Aktienkapital
von Fr. 100'000.-- gehört zu 100% dem in R. (I) wohnhaften Ehepaar A. X. und B.
X. Der Treuhänder C. Y. ist einziger Verwaltungsrat und Domizilgeber. Die Umsätze
der Firma werden vorwiegend im Ausland erzielt; bis ins Jahr 2001 wurden
Fakturierungen in der Schweiz getätigt, angeblich aus Imagegründen und wegen
der Nicht-EU-Mitgliedschaft der Schweiz.
2. In den Jahren
2000 und 2001 wurde die Steuerpflichtige - da jeweils keine Steuererklärung
eingereicht worden war - nach Ermessen veranlagt, woraufhin sie jeweils
Einsprache erhob. Im Jahr 2002 erfolgte eine Ermessensveranlagung auf der Basis
eines Gewinnes von Fr. 10'000.--, welche unangefochten rechtskräftig wurde.
3.1 Auch
für das Steuerjahr 2003 reichte die Steuerpflichtige keine Steuererklärung ein,
woraufhin sie mit Datum vom 2. Mai 2005 wiederum nach Ermessen
eingeschätzt wurde und zwar auf der Basis eines Gewinns von Fr. 20'000.--.
3.2 Dagegen erhob
sie am 26. Mai 2005 fristgerecht Einsprache und reichte gleichzeitig eine
Selbstdeklaration ein.
In der Folge
forderte das Steueramt bei der Steuerpflichtigen verschiedene Unterlagen ein
und meldete sich - nachdem die geforderten Dokumente nicht eingereicht
wurden - zu einer Buchprüfung an. Diese wurde 1 Tag vor dem Termin durch
den Verwaltungsrat und Domizilgeber abgesagt. Daraufhin gingen beim Steueramt
Dokumente ein, welche einen Gewinn von Fr. 12.68 auswiesen. Eine
Vorjahreserfolgsrechnung lag nicht vor.
Aufgrund dieser
Unterlagen stellte das Steueramt u.a. fest, dass die in Deutschland geführten
Eurokonti mit einem Kurs von Fr. 1.50 bewertet waren, obwohl der Eurokurs per
Abschlussdatum bei Fr. 1.5599 stand. Daraufhin berechnete das Steueramt den
jeweiligen Saldo der Eurokonti zu diesem Kurs. (…)
4.1 Dagegen erhob
der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 26.
April 2006 fristgerecht Rekurs ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren,
die Eurokonti seien mit einem Kurs von Fr. 1.50 zu bewerten. Auch das
Darlehen des Firmeninhabers auf der Passivseite werde zu diesem Kurs geführt.
Die Eurokonti seien ausschliesslich durch den Handel mit Früchten und Gemüsen
entstanden und es sei immer mit einem Kurs von Fr. 1.50 umgerechnet worden. Mit
der Bilanzierung der Eurokonti zum Umrechnungskurs von Fr. 1.50 sei man
vorsichtig gewesen, die Buchgewinne könnten, müssten aber nicht ausgewiesen werden.
4.2 Mit Vernehmlassung vom
27. Juni 2006 legte das Steueramt dar, dass die Bankguthaben auf Sicht wie
auch die übrigen kurzfristigen Guthaben sowie die nicht auf Sicht fälligen
Bankguthaben in Fremdwährung nach der Stichtagskurs-Methode zu bewerten seien.
Bei Guthaben sei grundsätzlich der Geldkurs anzuwenden und bei Verpflichtungen
der Briefkurs des Bilanzstichtags. Es sei durchaus auch vertretbar, den von der
Eidg. Steuerverwaltung ermittelten durchschnittlichen Devisenkurs oder den
durchschnittlichen Devisenkurs des Bilanzstichtags anzuwenden. Aus diesem Grund
entspreche der vom Steueramt angewandte Kurs denn auch dem von der Eidg.
Steuerverwaltung ermittelten durchschnittlichen Devisenkurs des Bilanzstichtags.
(…)
Erwägungen
2.
Rekurs-, respektive
Beschwerdethema ist die Frage, ob die Bankguthaben der Eurokonti zum Kurs von
Fr. 1.50 zu bewerten sind oder ob der am Bilanzstichtag laut Kursliste der Eidgenössischen
Steuerverwaltung ermittelte Durchschnittskurs von Fr. 1.5599 einzusetzen und
die Differenz zwischen Buchwert und Wert laut Kursliste der Erfolgsrechnung
gutzuschreiben ist.
In Art. 662
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 958 Abs. 1 und 960 Abs. 2 OR sind die Grundsätze
der ordnungsgemässen Rechnungslegung, die Bilanzvorschriften und Wertansätze
festgehalten. Bereits die Tatsache, dass per Bilanzstichtag die Eurokonti zum
Kurs von Fr. 1.50 anstelle des tatsächlichen Kurses von Fr. 1.5599
umgerechnet wurden und somit nicht der tatsächliche Wert erzeigt wurde,
widerspricht dem vorstehend genannten Grundsatz.
3.
Sowohl das
Verwaltungsgericht Zürich (Entscheid vom 15. Januar 1986) wie auch die
Steuerrekurskommission Appenzell I.Rh. (Entscheid vom 16. April 1997) hat
Rückstellungen für Kursverluste auf Wertschriften in Fremdwährung mit der
Begründung des Bilanzstichtagsprinzips und der periodengerechten
Gewinnermittlung nicht zugelassen. Das allgemeine Risiko künftiger Kursverluste
berechtige nicht zur Vornahme von Wertberichtigungen; geschäftsmässig begründet
seien nur solche Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen, die der
Sicherung unmittelbar drohender, nicht aber bloss künftiger Risiken dienten. Um
unmittelbar drohende Verluste handle es sich nur dann, wenn der Verlust nicht
nur im Bereich des Möglichen liege, sondern wenn sein Eintritt mit annähernder
Gewissheit zu erwarten sei und unmittelbar bevorstehe (StE 1998, B.72.14.2
Nr. 20). Dem ist zuzustimmen.
Die
Rekurrentin hat weder Rückstellungen für Wechselkursschwankungen gebucht noch
nachgewiesen, dass tatsächlich solche eingetreten sind. Sie hat lediglich einen
Wechselkurs zur Umrechnung der Eurokonti in Schweizer Franken per
Bilanzstichtag angewandt, der tiefer lag als der aktuelle Kurs. Somit kann
festgestellt werden, dass das Steueramt die Wechselkursdifferenz korrekt
berechnet und der Erfolgsrechnung gutgeschrieben hat. Entsprechend sind Rekurs
und Beschwerde abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 2. März 2009