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Entscheid

SGSTA.2007.163

Steuerpflicht, Mithaftung Liquidator

17. August 2009Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A. X war bis

zum 6. Oktober 2005 Präsident der Verwaltung und Liquidator der Gemeinnützigen Genossenschaft

G. in Liquidation. Diese Genossenschaft musste in Anwendung von Art. 88a aHRegV

aufgelöst werden, weil sie ihr Domizil per 8. November 2004 eingebüsst und

innert Frist kein neues Domizil erhalten hatte. Da die Genossenschaft in den Jahren

2003 und 2004 keine Steuererklärung eingereicht hatte, wurde sie nach Ermessen

veranlagt. Die entsprechenden Steuerveranlagungen erwuchsen unangefochten in

Rechtskraft. Für das Jahr 2003 wurde eine Staatssteuer von Fr. 15'308.55 und

eine direkte Bundessteuer von Fr. 9'834.50 und für das Jahr 2004 eine

Staatssteuer von Fr. 306.45 geltend gemacht. Die Steuerausstände wurden jedoch

nie bezahlt.

2. Mit Verfügung

vom 15. Dezember 2006 stellte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) die

solidarische Mithaftung (Art. 55 Abs. 1 DBG bzw. § 89 Abs. 1 StG) von A. X. für

diese Steuerausstände fest und verlangte von ihm einen Betrag (inkl.

Verzugszins und Kosten) von Fr. 26'705.30. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007

liess A. X. gegen diese Verfügung Einsprache erheben. (…)

3. Mit Verfügung

vom 30. August 2007 wurde die Einsprache abgewiesen und festgehalten, dass die

Ermessensveranlagungen rechtskräftig seien. (…)

4.1 Mit Schreiben

vom 27. September 2007 liess A. X. (nachfolgend Rekurrent genannt) gegen den

Einsprache-Entscheid Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem

Begehren, die Haftungsverfügung vom 15. Dezember 2006 sowie die Ermessensveranlagungen

2003 und 2004 seien aufzuheben.

Die

Genossenschaft habe ursprünglich die Erstellung von fünf Einfamilienhäusern beabsichtigt.

Per Ende 2002 seien für dieses Projekt Baukosten von insgesamt Fr. 820'136.85

aktiviert und im Jahr 2003 weitere Baukosten von Fr. 103'972.10 übernommen

worden. Im Jahr 2002 sei ein Haus für Fr. 420'000.-- verkauft worden,

wobei nur Fr. 350'000.-- bezahlt worden seien; der Restbetrag von

Fr. 70'000.-- habe nicht geltend gemacht worden können. Ein zweites Haus

sei im Jahr 2003 für Fr. 570'000.-- veräussert worden; hier seien jedoch lediglich

Fr. 520'000.-- bezahlt worden.

Der Rekurrent

habe aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Juli 2003 seine Funktion als

Verwaltungsratspräsident nicht mehr ausüben können, deshalb sei er ab diesem

Zeitpunkt nicht mehr über die Geschäftstätigkeiten informiert gewesen. Den

vorhandenen Unterlagen könne klar entnommen werden, dass im Jahr 2003 kein

Gewinn erzielt worden sei. Im Gegenteil habe aus dem Bauprojekt ein Verlust von

Fr. 36'108.95 resultiert; die Ermessensveranlagung sei damit eindeutig

widerlegt. Da es somit an einer Steuerschuld fehle, könne auch keine

solidarische Mithaftung Platz greifen.

4.2 In seiner

Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 beantragte das KStA die Abweisung von

Rekurs und Beschwerde und begründete dies damit, dass die Ermessensveranlagungen

vom Rekurrenten nur noch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten

werden könnten. Dabei habe er seinen Mitwirkungspflichten umfassend nachzukommen.

Es genüge nicht, lediglich Teilnachweise zu erbringen. Der Nachweis für die

offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei nicht gelungen;

insbesondere seien die Einkünfte der Genossenschaft nicht nachgewiesen. Die

Veranlagungsbehörde habe die Ermessensveranlagung somit durchaus nach

pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.

Erwägungen

2.

Die

solidarische Mithaftung der Verwaltung und der Liquidatoren bei der Beendigung

der Steuerpflicht einer juristischen Person ist in Art. 55 Abs. 1 DBG geregelt.

Eine nahezu gleichlautende Formulierung findet sich in § 89 Abs. 1 StG. Rekurs

und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird

auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

Der Rekurrent

verlangt die Aufhebung der Mithaftungsverfügung vom 15. Dezember 2006 und die

Aufhebung der Ermessensveranlagungen 2003 und 2004 vom 11. Januar 2007. Die

Veranlagungsverfügungen können grundsätzlich nur vom eigentlichen Steuersubjekt

angefochten werden. Sind mehrere Personen an einem Steuerrechtsverhältnis

beteiligt, spricht man von Steuersolidarität. Die vom Rekurrenten verlangte

Verfahrenssolidarität ist ein Aspekt der Steuersolidarität (BGE 108 II

493; E. Blumenstein/P. Locher, System des Steuerrechts, 6. A.,

S. 55 f.; Th. A. Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, S.

63.

ff.). Rechtsfolge der hier zur Diskussion stehenden solidarischen

Mithaftung ist demgegenüber nur die Zahlungssolidarität. Die

rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen können somit vom Rekurrenten nicht mehr

formell angefochten werden. Nachdem sich der Rekurrent bisher aber nicht am

Verfahren beteiligen konnte, muss er zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs

berechtigt sein, im Rahmen der Anfechtung der Mithaftungsverfügung auch

sämtliche Einreden geltend zu machen, die das eigentliche Veranlagungsverfahren

betreffen. Auf die Einwände gegen die Veranlagungsverfügung ist daher materiell

einzutreten.

3.

Der Rekurrent

bringt in erster Linie vor, dass die Genossenschaft in den Steuerjahren 2003

und 2004 nicht korrekt veranlagt worden sei. In diesen beiden Jahren sei gar

nie ein Gewinn erzielt worden. Diese Behauptung wird mit zahlreichen Unterlagen

zur Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in diesen Jahren untermauert.

3.1

In den

Steuerjahren 2003 und 2004 ist die Genossenschaft G. jeweils nach Ermessen

veranlagt worden, weil sie keine Steuererklärung eingereicht hatte. Eine

Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG (§ 149 Abs. 4 StG) nur

noch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die

offensichtliche Unrichtigkeit ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Voraussetzung für den materiellen Unrichtigkeitsnachweis ist, dass die versäumte

Handlung, derentwegen die Ermessensveranlagung erfolgt ist, binnen der Rechtsmittelfrist

nachgeholt wird (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG,

Art. 132 N 59, mit diversen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die ausstehenden

Steuererklärungen hat der Rekurrent nicht eingereicht. Zu seinen Gunsten

ist aber festzuhalten, dass er heute nicht mehr für die Genossenschaft handeln

kann, weil er nicht mehr als Organ der zu liquidierenden Gesellschaft im Handelsregister

eingetragen ist. Für die Gesellschaft kann er daher zum jetzigen Zeitpunkt gar

keine Steuererklärung mehr einreichen. Trotzdem gilt es abzuklären, ob aufgrund

der eingereichten Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die vorgenommene

Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig war.

3.2

In casu weist

der Rekurrent nach, dass gemäss Jahresrechnung 2002 per 31. Dezember 2002 Baukosten

von Fr. 820'136.85 aktiviert worden waren. Davon entfielen Fr. 52'254.--

auf die Liegenschaften Nr. 1 -3, Fr. 466'603.55 auf die Liegenschaft Nr. 4 und

Fr. 301'279.30 auf die Liegenschaft Nr. 5. Ebenso wird mittels Bankauszügen

nachgewiesen, dass im Jahr 2003 über das Baukreditkonto und den

WIR-Kontokorrent Zahlungen von insgesamt Fr. 103'972.10 getätigt worden

waren. Unbestritten ist weiter, dass die Genossenschaft für die Erstellung der

Liegenschaft Nr. 5 einen Anspruch auf Werklohn von Fr. 440'000.-- hatte,

wovon sie im Jahr 2002 Fr. 350'000.-- erhielt - die Restanz wurde in der Bilanz

per 31. Dezember 2002 unter den Debitoren verzeichnet. Ob dieser Betrag zu

einem späteren Zeitpunkt eingetroffen ist, ist nicht nachgewiesen. Ebenso wenig

liegt ein Verlustschein vor.

Unbestritten

ist weiter, dass die Genossenschaft im massgebenden Jahr 2003 die Liegenschaft

Nr. 4 gemäss Kaufvertrag vom 17. Oktober 2003 gewinnbringend für

Fr. 570'000.-- verkaufen konnte. An diesen Kaufpreis hätten Fr. 500'000.--

per 27. Oktober 2003, Fr. 40'000.-- per 15. November 2003 und Fr. 30'000.-- per

15.

Dezember 2003 bezahlt werden sollen. Effektiv bezahlt wurden per 4.

Dezember 2003 Fr. 480'000.-- und per 10. Dezember 2003 Fr. 40'000.--. Am

31.

Dezember 2003 war somit noch ein Betrag von Fr. 50'000.-- ausstehend.

Dieser Betrag konnte offensichtlich auch in den Jahren 2004 und 2005 nicht

erhältlich gemacht werden, denn es liegt ein Pfandausfallsschein vor.

3.3

Die

Veranlagungsbehörde ist für das Jahr 2003 davon ausgegangen, dass beim Verkauf

der Liegenschaft Nr. 4 ein Erlös von Fr. 570'000.-- erzielt wurde. Davon

abgezogen wurden Anlagekosten von Fr. 400'000.--, woraus ein Bruttoerlös von

Fr. 170'000.-- resultierte. Vom Bruttoerlös wurde wiederum ein Steueraufwand

nach Ermessen von Fr. 39'000.-- sowie ein Verlustvortrag von Fr. 15'266.--

abgezogen, sodass letztlich ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 115'734.-- resultierte.

Aufgrund

der eingereichten Unterlagen ist feststellbar, dass der Bruttoerlös aus dem

Verkauf der Liegenschaft Nr. 4 nicht Fr. 170'000.-- betragen kann, weil die

Anlagekosten bereits Ende 2002 Fr. 466'603.55 betrugen. Genaue Berechnungen zum

steuerbaren Reingewinn können allerdings nicht durchgeführt werden. Unklar

bleibt beispielsweise, ob die Genossenschaft in den Jahren 2003 und 2004

weitere Einnahmen hatte. Selbst wenn die Kontoauszüge des Jahres 2003 für die

Ende 2002 bekannten Bankkonti vorliegen würden, wäre es ohne Weiteres möglich,

dass weitere Erträge auf ein neues Bankkonto geflossen sind oder verrechnet

wurden. Wie bereits erwähnt, fehlt zudem ein Nachweis, dass die Kaufpreisrestanz

für die Liegenschaft Nr. 5 von Fr. 70'000.-- nicht doch noch erhältlich gemacht

werden konnte. Unklar ist weiter, ob per Ende 2003 auf der ausstehenden

Kaufpreisrestanz für die Liegenschaft Nr. 4 bereits eine Wertberichtigung

vorgenommen worden ist; immerhin waren am 10. Dezember 2003 mehr als 96 % des

damals fälligen Anteils am Kaufpreis bezahlt.

3.4

Insgesamt

kann somit festgehalten werden, dass der Rekurrent seine substanzierten

Darstellungen mit seinen Unterlagen bloss teilweise untermauern konnte. Nach

herrschender Lehre und Rechtsprechung ist aber bei der Anfechtung von

Ermessensveranlagungen ein umfassender Richtigkeitsnachweis notwendig.

Nachweise, die sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhalts

beschränken, sind demnach grundsätzlich unzulässig. Der Steuerpflichtige hat im

Sinn einer strikten Umkehr der Beweislast die Richtigkeit der von ihm

vertretenen Veranlagung nach allen Seiten darzutun und zu beweisen (vgl. F.

Richner/W. Frei/St. Kaufmann, a.a.O., Art. 132 N 63, mit zahlreichen Hinweisen

zur Rechtsprechung). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der

Pflichtige grundsätzlich zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und

ist die Rechtsmittelbehörde zur Untersuchung und zur Beweisabnahme verpflichtet

(M. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 141

f.).

Mit

Entscheid vom 7. Dezember 1994 hat das Zürcher Verwaltungsgericht (StE 1995 B

96.12

Nr. 4) diese Rechtsprechung gelockert und festgehalten, dass

Teilnachweise ausnahmsweise dann zulässig sein müssen, wenn deren

Nichtberücksichtigung willkürlich und gehörsverletzend wäre (vgl. M. Zweifel,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 132 DBG N 42). Lehre und

Rechtsprechung haben in der Folge aber präzisierend festgehalten, dass

Teilnachweise bei juristischen Personen nicht zulässig sein können. Nur gestützt

auf eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie allenfalls dazugehöriger Kontenblätter,

Hilfsbücher und Urbelege könne festgestellt werden, ob der Reingewinn gemäss

Erfolgsrechnung korrekt ermittelt wurde (StE 1996 B96.12 Nr. 5). Diese

Präzisierung scheint gerechtfertigt, denn würde es juristischen Personen

zugestanden, nur Teilnachweise zu erbringen, würden säumige Steuerpflichtige

gegenüber denjenigen, die ihre Mitwirkungspflichten voll erfüllt hätten, in

einem nicht erträglichen Ausmass begünstigt. Es würde ihnen zugestanden, in den

Teilbereichen, in denen z.B. verrechenbare Verluste oder erhöhte Gewinnungskosten

angefallen wären, diese in Rechnung zu stellen, während in anderen

Teilbereichen, in welchen die Ermessensveranlagung möglicherweise zu günstig

ausgefallen ist, keine Änderungen eintreten würden (vgl. StE 1998 B 93.5 Nr. 20

E. 3).

In

casu ist somit festzustellen, dass der korrekte Reingewinn der Jahre 2003 und

2004.

gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht berechnet werden kann.

Nachdem der Rekurrent gemäss Handelsregisterauszug bis zum 6. Oktober 2005

Präsident der Verwaltung der Genossenschaft oder Liquidator war, hätte es ihm

möglich sein müssen, für die Jahre 2003 und 2004 eine komplette Jahresrechnung

einzureichen. Selbst wenn damals keine Jahresrechnung erstellt worden sein

sollte, wäre es möglich gewesen, eine Jahresrechnung aufgrund der vorhandenen

Belege nacherstellen zu lassen, selbst wenn dies mit erheblichen Kosten

verbunden gewesen wäre (StE 1998 B 93.5 Nr. 20 E. 4).

4.

Immerhin

ist die Ermessensveranlagung aber auch bei juristischen Personen, die im

Rechtsmittelverfahren blosse Teilnachweise erbringen, zumindest unter dem

Aspekt der Willkür bzw. der offensichtlichen Unrichtigkeit zu überprüfen (vgl.

M. Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N 51 ff.). In casu sind somit die von der

Veranlagungsbehörde vorgenommenen Berechnungen zu überprüfen. Wie bereits

erwähnt, ist die Veranlagungsbehörde davon ausgegangen, dass die Liegenschaft

Nr. 4 zum Preis von Fr. 570'000.-- verkauft werden konnte. Dabei stützte sie

sich auf die Meldung der Amtschreiberei Olten-Gösgen ab, was nicht zu

beanstanden ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass auf dem Kaufpreis keine

Wertberichtigung vorgenommen wurde, weil ein Grossteil des Kaufpreises wie

vertraglich vorgesehen im Dezember 2003 bezahlt worden war. Auch der geschätzte

Steueraufwand von Fr. 39'000.-- erscheint als angemessen, der Verlustvortrag

von Fr. 15'266.-- war unbestritten.

Unverständlich

ist hingegen, dass die Veranlagungsbehörde von Anlagekosten von

Fr. 400'000.-- ausgegangen war, während bereits Ende 2002 Anlagekosten von

Fr. 466'603.55 aktiviert worden waren. Die Bilanz 2002 stand der

Veranlagungsbehörde, wie sie in ihrer Vernehmlassung selbst einräumt, bei

Vornahme der Ermessensveranlagung zur Verfügung. Sämtliche Unterlagen, die

einer Veranlagungsbehörde bei der Vornahme einer Ermessensveranlagung zur

Verfügung stehen, sind auch zu berücksichtigen (KSGE 1994 Nr. 1 E. 1; KSGE 1995

Nr. 8 E. 2). Warum die Anlagekosten Ende 2003 somit nur noch Fr. 400'000.--

betragen sollen, bleibt unverständlich. Im Rahmen der Vernehmlassung wird diese

Zahl auch überhaupt nicht begründet. Die Veranlagungsbehörde hat damit ihr

pflichtgemässes Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 147 Abs. 2 StG) überschritten.

Soweit minimale Aufwendungen feststehen, müssen sie im Rahmen der

Ermessensveranlagung auch berücksichtigt werden. Der ermessensweise

festzusetzende steuerbare Reingewinn der Genossenschaft ist daher per Ende 2003

von Fr. 115'734.-- um Fr. 66'604.-- auf Fr. 49'130.-- zu reduzieren.

5.

Die übrigen

Voraussetzungen der solidarischen Mithaftung wie die Liquidation einer juristischen

Person, das Vorliegen eines Liquidationsergebnisses oder die Eigenschaft der haftenden

Person als Liquidator waren nur im Einspracheverfahren umstritten. Im

vorliegenden Verfahren wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht

nicht mehr bestritten. Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so

haften gemäss Art. 5 Abs. 1 DBG bzw. § 89 Abs. 1 StG die mit ihrer

Verwaltung und Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr

geschuldeten Steuern.

5.1

Gemäss

Art. 911 OR kann eine Genossenschaft nach Massgabe der Statuten (lit. a),

durch einen Beschluss der Generalversammlung (lit. b), durch Eröffnung des

Konkurses (lit. c) oder in weiteren vom Gesetz vorgesehenen Fällen (lit. d)

aufgelöst werden. Vorliegend trifft letzteres zu. Nachdem die Genossenschaft G.

am 8. November 2004 ihr Domizil eingebüsst hatte, wurde sie durch Beschluss des

Handelsregisteramts des Kantons Solothurn von Amtes wegen als aufgelöst erklärt

(Art. 88a aHRegV). Danach trat die Gesellschaft in die Liquidationsphase.

Gemäss Art. 54 Abs. 2 DBG bzw. § 88 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht einer

juristischen Person mit dem Abschluss der Liquidation. Massgebend ist nicht die

formelle Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sondern der materielle

Abschluss der Liquidationstätigkeiten (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art.

54.

N 24; M. Bauer-Balmelli/L. Omlin, Kommentar zum Steuerrecht I/2b, Art. 54

DBG N 21).

5.2

In

casu ist davon auszugehen, dass die Steuerpflicht der Genossenschaft spätestens

am 14. Februar 2007 endete, als auch noch das letzte Mitglied der Verwaltung

bzw. der Liquidatoren im Handelsregister gelöscht wurde. Unbezahlt blieben

Steuerschulden (für Bund und Staat). Für diese Steuerschulden haften nach Art.

55.

Abs. 1 DBG bzw. § 89 Abs. 1 StG alle mit der Verwaltung und Liquidation

betrauten Personen. Der Rekurrent war zwischen dem 1. Dezember 1997 und dem 12.

Oktober 2005 Präsident der Verwaltung. Zwischen dem 26. Januar 2005 und dem 12.

Oktober 2005 war er gemäss Handelsregisterauszug zusätzlich Liquidator. In

dieser Funktion unterliegt er automatisch der solidarischen Mithaftung, selbst

wenn er nach eigenen Angaben seit 1. Juli 2003 nie mehr arbeitstätig war und

mit der eigentlichen Liquidation nichts zu tun hatte (P. Böckli, Haftung des

Verwaltungsrats für Steuern, StR 40 [1985], S. 529; R. Probst, Das Gesetz über

die direkte Bundessteuer, Bd. 2, Art. 55 N 1.1). Damit steht fest, dass der

Rekurrent grundsätzlich für die ausstehenden Steuern der aufgelösten

Gesellschaft solidarisch mithaftet. Das Liquidationsergebnis, welches gemäss

Art. 55 Abs. 1 DBG bzw. § 89 Abs. 1 StG die Haftungsobergrenze bildet (vgl. Urteil

des Steuergerichts i.S. S. vom 2. Juni 2003), kann die Haftung des

Rekurrenten in casu nicht verringern, da sich das Liquidationsergebnis nach dem

Wert der Aktiven zum Zeitpunkt des Beginns der (faktischen)

Liquidationstätigkeit richtet (P. Locher, a.a.O., Art. 55 N 16).

5.3

Der

Vollständigkeit halber sei hier noch festgehalten, dass sich der Tatbestand der

Liquidatorenhaftung bei der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer insofern

unterscheiden, als die solidarische Mithaftung bei der Bundessteuer entfällt,

wenn der Mithaftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene

Sorgfalt angewendet hat (Art. 55 Abs. 1 DBG). Das kantonale Recht kennt diesen

Entlastungsbeweis nicht (§ 89 Abs. 1 StG). Nachdem der Rekurrent in casu aber

seinen Verpflichtungen als Präsident der Verwaltung bzw. Liquidator in keiner

Art und Weise nachgekommen ist, spielt diese Differenzierung hier keine Rolle.

5.4

Zusammenfassend

steht somit fest, dass der Rekurrent der solidarischen Mithaftung unterliegt.

Bei der Feststellung des massgebenden Liquidationsergebnisses hat die Vorinstanz

ihr Ermessen aber überschritten, indem sie von einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. 115'734.-- ausgegangen ist. Dieser Reingewinn ist auf Fr. 49'130.-- zu

reduzieren. Der Rekurs erweist sich demnach teilweise als begründet.

Steuergericht,

Urteil vom 17. August 2009