SGSTA.2007.163
Steuerpflicht, Mithaftung Liquidator
17. August 2009Deutsch14 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 7
StG § 89
Abs. 1, StG § 147 Abs. 2, StG § 149 Abs. 4, DBG
Art. 55 Abs. 1, DBG Art. 130 Abs. 2, DBG Art. 132
Abs. 3 -
Steuerpflicht: Mithaftung Liquidator.
1. Wird dem
Liquidator einer Genossenschaft eine Mithaftungsverfügung zugestellt, kann er
gegen die Veranlagungsverfügungen der Genossenschaft sämtliche Einreden geltend
machen, die der Genossenschaft zugestanden haben (E.1).
2. Ermessensveranlagungen
von juristischen Personen können nur durch einen umfassenden
Richtigkeitsnachweis widerlegt werden. Nachweise, die sich bloss auf einen Teil
des bisher ungewissen Sachverhalts beschränken (Teilnachweise) sind
grundsätzlich unzulässig. Die Ermessensveranlagung ist in solchen Fällen
lediglich auf Willkür bzw. offensichtliche Unrichtigkeit zu überprüfen (E.4).
3. Ist ein
Steuerpflichtiger im Handelsregister als Liquidator einer Genossenschaft eingetragen,
haftet er für deren ausstehende Steuern selbst dann, wenn er mit der
eigentlichen Liquidation nichts zu tun hatte (E.5).
Urteil SGSTA.2007.163-164;BST.2007.117-118
vom 17. August 2009
Sachverhalt
1. A. X war bis
zum 6. Oktober 2005 Präsident der Verwaltung und Liquidator der Gemeinnützigen Genossenschaft
G. in Liquidation. Diese Genossenschaft musste in Anwendung von Art. 88a aHRegV
aufgelöst werden, weil sie ihr Domizil per 8. November 2004 eingebüsst und
innert Frist kein neues Domizil erhalten hatte. Da die Genossenschaft in den Jahren
2003 und 2004 keine Steuererklärung eingereicht hatte, wurde sie nach Ermessen
veranlagt. Die entsprechenden Steuerveranlagungen erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft. Für das Jahr 2003 wurde eine Staatssteuer von Fr. 15'308.55 und
eine direkte Bundessteuer von Fr. 9'834.50 und für das Jahr 2004 eine
Staatssteuer von Fr. 306.45 geltend gemacht. Die Steuerausstände wurden jedoch
nie bezahlt.
2. Mit Verfügung
vom 15. Dezember 2006 stellte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) die
solidarische Mithaftung (Art. 55 Abs. 1 DBG bzw. § 89 Abs. 1 StG) von A. X. für
diese Steuerausstände fest und verlangte von ihm einen Betrag (inkl.
Verzugszins und Kosten) von Fr. 26'705.30. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007
liess A. X. gegen diese Verfügung Einsprache erheben. (…)
3. Mit Verfügung
vom 30. August 2007 wurde die Einsprache abgewiesen und festgehalten, dass die
Ermessensveranlagungen rechtskräftig seien. (…)
4.1 Mit Schreiben
vom 27. September 2007 liess A. X. (nachfolgend Rekurrent genannt) gegen den
Einsprache-Entscheid Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem
Begehren, die Haftungsverfügung vom 15. Dezember 2006 sowie die Ermessensveranlagungen
2003 und 2004 seien aufzuheben.
Die
Genossenschaft habe ursprünglich die Erstellung von fünf Einfamilienhäusern beabsichtigt.
Per Ende 2002 seien für dieses Projekt Baukosten von insgesamt Fr. 820'136.85
aktiviert und im Jahr 2003 weitere Baukosten von Fr. 103'972.10 übernommen
worden. Im Jahr 2002 sei ein Haus für Fr. 420'000.-- verkauft worden,
wobei nur Fr. 350'000.-- bezahlt worden seien; der Restbetrag von
Fr. 70'000.-- habe nicht geltend gemacht worden können. Ein zweites Haus
sei im Jahr 2003 für Fr. 570'000.-- veräussert worden; hier seien jedoch lediglich
Fr. 520'000.-- bezahlt worden.
Der Rekurrent
habe aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Juli 2003 seine Funktion als
Verwaltungsratspräsident nicht mehr ausüben können, deshalb sei er ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr über die Geschäftstätigkeiten informiert gewesen. Den
vorhandenen Unterlagen könne klar entnommen werden, dass im Jahr 2003 kein
Gewinn erzielt worden sei. Im Gegenteil habe aus dem Bauprojekt ein Verlust von
Fr. 36'108.95 resultiert; die Ermessensveranlagung sei damit eindeutig
widerlegt. Da es somit an einer Steuerschuld fehle, könne auch keine
solidarische Mithaftung Platz greifen.
4.2 In seiner
Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 beantragte das KStA die Abweisung von
Rekurs und Beschwerde und begründete dies damit, dass die Ermessensveranlagungen
vom Rekurrenten nur noch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten
werden könnten. Dabei habe er seinen Mitwirkungspflichten umfassend nachzukommen.
Es genüge nicht, lediglich Teilnachweise zu erbringen. Der Nachweis für die
offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei nicht gelungen;
insbesondere seien die Einkünfte der Genossenschaft nicht nachgewiesen. Die
Veranlagungsbehörde habe die Ermessensveranlagung somit durchaus nach
pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.
Erwägungen
2.
Die
solidarische Mithaftung der Verwaltung und der Liquidatoren bei der Beendigung
der Steuerpflicht einer juristischen Person ist in Art. 55 Abs. 1 DBG geregelt.
Eine nahezu gleichlautende Formulierung findet sich in § 89 Abs. 1 StG. Rekurs
und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird
auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
Der Rekurrent
verlangt die Aufhebung der Mithaftungsverfügung vom 15. Dezember 2006 und die
Aufhebung der Ermessensveranlagungen 2003 und 2004 vom 11. Januar 2007. Die
Veranlagungsverfügungen können grundsätzlich nur vom eigentlichen Steuersubjekt
angefochten werden. Sind mehrere Personen an einem Steuerrechtsverhältnis
beteiligt, spricht man von Steuersolidarität. Die vom Rekurrenten verlangte
Verfahrenssolidarität ist ein Aspekt der Steuersolidarität (BGE 108 II
493; E. Blumenstein/P. Locher, System des Steuerrechts, 6. A.,
S. 55 f.; Th. A. Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, S.
63.
ff.). Rechtsfolge der hier zur Diskussion stehenden solidarischen
Mithaftung ist demgegenüber nur die Zahlungssolidarität. Die
rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen können somit vom Rekurrenten nicht mehr
formell angefochten werden. Nachdem sich der Rekurrent bisher aber nicht am
Verfahren beteiligen konnte, muss er zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs
berechtigt sein, im Rahmen der Anfechtung der Mithaftungsverfügung auch
sämtliche Einreden geltend zu machen, die das eigentliche Veranlagungsverfahren
betreffen. Auf die Einwände gegen die Veranlagungsverfügung ist daher materiell
einzutreten.
3.
Der Rekurrent
bringt in erster Linie vor, dass die Genossenschaft in den Steuerjahren 2003
und 2004 nicht korrekt veranlagt worden sei. In diesen beiden Jahren sei gar
nie ein Gewinn erzielt worden. Diese Behauptung wird mit zahlreichen Unterlagen
zur Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in diesen Jahren untermauert.
3.1
In den
Steuerjahren 2003 und 2004 ist die Genossenschaft G. jeweils nach Ermessen
veranlagt worden, weil sie keine Steuererklärung eingereicht hatte. Eine
Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG (§ 149 Abs. 4 StG) nur
noch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die
offensichtliche Unrichtigkeit ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Voraussetzung für den materiellen Unrichtigkeitsnachweis ist, dass die versäumte
Handlung, derentwegen die Ermessensveranlagung erfolgt ist, binnen der Rechtsmittelfrist
nachgeholt wird (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG,
Art. 132 N 59, mit diversen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die ausstehenden
Steuererklärungen hat der Rekurrent nicht eingereicht. Zu seinen Gunsten
ist aber festzuhalten, dass er heute nicht mehr für die Genossenschaft handeln
kann, weil er nicht mehr als Organ der zu liquidierenden Gesellschaft im Handelsregister
eingetragen ist. Für die Gesellschaft kann er daher zum jetzigen Zeitpunkt gar
keine Steuererklärung mehr einreichen. Trotzdem gilt es abzuklären, ob aufgrund
der eingereichten Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die vorgenommene
Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig war.
3.2
In casu weist
der Rekurrent nach, dass gemäss Jahresrechnung 2002 per 31. Dezember 2002 Baukosten
von Fr. 820'136.85 aktiviert worden waren. Davon entfielen Fr. 52'254.--
auf die Liegenschaften Nr. 1 -3, Fr. 466'603.55 auf die Liegenschaft Nr. 4 und
Fr. 301'279.30 auf die Liegenschaft Nr. 5. Ebenso wird mittels Bankauszügen
nachgewiesen, dass im Jahr 2003 über das Baukreditkonto und den
WIR-Kontokorrent Zahlungen von insgesamt Fr. 103'972.10 getätigt worden
waren. Unbestritten ist weiter, dass die Genossenschaft für die Erstellung der
Liegenschaft Nr. 5 einen Anspruch auf Werklohn von Fr. 440'000.-- hatte,
wovon sie im Jahr 2002 Fr. 350'000.-- erhielt - die Restanz wurde in der Bilanz
per 31. Dezember 2002 unter den Debitoren verzeichnet. Ob dieser Betrag zu
einem späteren Zeitpunkt eingetroffen ist, ist nicht nachgewiesen. Ebenso wenig
liegt ein Verlustschein vor.
Unbestritten
ist weiter, dass die Genossenschaft im massgebenden Jahr 2003 die Liegenschaft
Nr. 4 gemäss Kaufvertrag vom 17. Oktober 2003 gewinnbringend für
Fr. 570'000.-- verkaufen konnte. An diesen Kaufpreis hätten Fr. 500'000.--
per 27. Oktober 2003, Fr. 40'000.-- per 15. November 2003 und Fr. 30'000.-- per
15.
Dezember 2003 bezahlt werden sollen. Effektiv bezahlt wurden per 4.
Dezember 2003 Fr. 480'000.-- und per 10. Dezember 2003 Fr. 40'000.--. Am
31.
Dezember 2003 war somit noch ein Betrag von Fr. 50'000.-- ausstehend.
Dieser Betrag konnte offensichtlich auch in den Jahren 2004 und 2005 nicht
erhältlich gemacht werden, denn es liegt ein Pfandausfallsschein vor.
3.3
Die
Veranlagungsbehörde ist für das Jahr 2003 davon ausgegangen, dass beim Verkauf
der Liegenschaft Nr. 4 ein Erlös von Fr. 570'000.-- erzielt wurde. Davon
abgezogen wurden Anlagekosten von Fr. 400'000.--, woraus ein Bruttoerlös von
Fr. 170'000.-- resultierte. Vom Bruttoerlös wurde wiederum ein Steueraufwand
nach Ermessen von Fr. 39'000.-- sowie ein Verlustvortrag von Fr. 15'266.--
abgezogen, sodass letztlich ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 115'734.-- resultierte.
Aufgrund
der eingereichten Unterlagen ist feststellbar, dass der Bruttoerlös aus dem
Verkauf der Liegenschaft Nr. 4 nicht Fr. 170'000.-- betragen kann, weil die
Anlagekosten bereits Ende 2002 Fr. 466'603.55 betrugen. Genaue Berechnungen zum
steuerbaren Reingewinn können allerdings nicht durchgeführt werden. Unklar
bleibt beispielsweise, ob die Genossenschaft in den Jahren 2003 und 2004
weitere Einnahmen hatte. Selbst wenn die Kontoauszüge des Jahres 2003 für die
Ende 2002 bekannten Bankkonti vorliegen würden, wäre es ohne Weiteres möglich,
dass weitere Erträge auf ein neues Bankkonto geflossen sind oder verrechnet
wurden. Wie bereits erwähnt, fehlt zudem ein Nachweis, dass die Kaufpreisrestanz
für die Liegenschaft Nr. 5 von Fr. 70'000.-- nicht doch noch erhältlich gemacht
werden konnte. Unklar ist weiter, ob per Ende 2003 auf der ausstehenden
Kaufpreisrestanz für die Liegenschaft Nr. 4 bereits eine Wertberichtigung
vorgenommen worden ist; immerhin waren am 10. Dezember 2003 mehr als 96 % des
damals fälligen Anteils am Kaufpreis bezahlt.
3.4
Insgesamt
kann somit festgehalten werden, dass der Rekurrent seine substanzierten
Darstellungen mit seinen Unterlagen bloss teilweise untermauern konnte. Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung ist aber bei der Anfechtung von
Ermessensveranlagungen ein umfassender Richtigkeitsnachweis notwendig.
Nachweise, die sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhalts
beschränken, sind demnach grundsätzlich unzulässig. Der Steuerpflichtige hat im
Sinn einer strikten Umkehr der Beweislast die Richtigkeit der von ihm
vertretenen Veranlagung nach allen Seiten darzutun und zu beweisen (vgl. F.
Richner/W. Frei/St. Kaufmann, a.a.O., Art. 132 N 63, mit zahlreichen Hinweisen
zur Rechtsprechung). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der
Pflichtige grundsätzlich zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und
ist die Rechtsmittelbehörde zur Untersuchung und zur Beweisabnahme verpflichtet
(M. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 141
f.).
Mit
Entscheid vom 7. Dezember 1994 hat das Zürcher Verwaltungsgericht (StE 1995 B
96.12
Nr. 4) diese Rechtsprechung gelockert und festgehalten, dass
Teilnachweise ausnahmsweise dann zulässig sein müssen, wenn deren
Nichtberücksichtigung willkürlich und gehörsverletzend wäre (vgl. M. Zweifel,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 132 DBG N 42). Lehre und
Rechtsprechung haben in der Folge aber präzisierend festgehalten, dass
Teilnachweise bei juristischen Personen nicht zulässig sein können. Nur gestützt
auf eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie allenfalls dazugehöriger Kontenblätter,
Hilfsbücher und Urbelege könne festgestellt werden, ob der Reingewinn gemäss
Erfolgsrechnung korrekt ermittelt wurde (StE 1996 B96.12 Nr. 5). Diese
Präzisierung scheint gerechtfertigt, denn würde es juristischen Personen
zugestanden, nur Teilnachweise zu erbringen, würden säumige Steuerpflichtige
gegenüber denjenigen, die ihre Mitwirkungspflichten voll erfüllt hätten, in
einem nicht erträglichen Ausmass begünstigt. Es würde ihnen zugestanden, in den
Teilbereichen, in denen z.B. verrechenbare Verluste oder erhöhte Gewinnungskosten
angefallen wären, diese in Rechnung zu stellen, während in anderen
Teilbereichen, in welchen die Ermessensveranlagung möglicherweise zu günstig
ausgefallen ist, keine Änderungen eintreten würden (vgl. StE 1998 B 93.5 Nr. 20
E. 3).
In
casu ist somit festzustellen, dass der korrekte Reingewinn der Jahre 2003 und
2004.
gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht berechnet werden kann.
Nachdem der Rekurrent gemäss Handelsregisterauszug bis zum 6. Oktober 2005
Präsident der Verwaltung der Genossenschaft oder Liquidator war, hätte es ihm
möglich sein müssen, für die Jahre 2003 und 2004 eine komplette Jahresrechnung
einzureichen. Selbst wenn damals keine Jahresrechnung erstellt worden sein
sollte, wäre es möglich gewesen, eine Jahresrechnung aufgrund der vorhandenen
Belege nacherstellen zu lassen, selbst wenn dies mit erheblichen Kosten
verbunden gewesen wäre (StE 1998 B 93.5 Nr. 20 E. 4).
4.
Immerhin
ist die Ermessensveranlagung aber auch bei juristischen Personen, die im
Rechtsmittelverfahren blosse Teilnachweise erbringen, zumindest unter dem
Aspekt der Willkür bzw. der offensichtlichen Unrichtigkeit zu überprüfen (vgl.
M. Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N 51 ff.). In casu sind somit die von der
Veranlagungsbehörde vorgenommenen Berechnungen zu überprüfen. Wie bereits
erwähnt, ist die Veranlagungsbehörde davon ausgegangen, dass die Liegenschaft
Nr. 4 zum Preis von Fr. 570'000.-- verkauft werden konnte. Dabei stützte sie
sich auf die Meldung der Amtschreiberei Olten-Gösgen ab, was nicht zu
beanstanden ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass auf dem Kaufpreis keine
Wertberichtigung vorgenommen wurde, weil ein Grossteil des Kaufpreises wie
vertraglich vorgesehen im Dezember 2003 bezahlt worden war. Auch der geschätzte
Steueraufwand von Fr. 39'000.-- erscheint als angemessen, der Verlustvortrag
von Fr. 15'266.-- war unbestritten.
Unverständlich
ist hingegen, dass die Veranlagungsbehörde von Anlagekosten von
Fr. 400'000.-- ausgegangen war, während bereits Ende 2002 Anlagekosten von
Fr. 466'603.55 aktiviert worden waren. Die Bilanz 2002 stand der
Veranlagungsbehörde, wie sie in ihrer Vernehmlassung selbst einräumt, bei
Vornahme der Ermessensveranlagung zur Verfügung. Sämtliche Unterlagen, die
einer Veranlagungsbehörde bei der Vornahme einer Ermessensveranlagung zur
Verfügung stehen, sind auch zu berücksichtigen (KSGE 1994 Nr. 1 E. 1; KSGE 1995
Nr. 8 E. 2). Warum die Anlagekosten Ende 2003 somit nur noch Fr. 400'000.--
betragen sollen, bleibt unverständlich. Im Rahmen der Vernehmlassung wird diese
Zahl auch überhaupt nicht begründet. Die Veranlagungsbehörde hat damit ihr
pflichtgemässes Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 147 Abs. 2 StG) überschritten.
Soweit minimale Aufwendungen feststehen, müssen sie im Rahmen der
Ermessensveranlagung auch berücksichtigt werden. Der ermessensweise
festzusetzende steuerbare Reingewinn der Genossenschaft ist daher per Ende 2003
von Fr. 115'734.-- um Fr. 66'604.-- auf Fr. 49'130.-- zu reduzieren.
5.
Die übrigen
Voraussetzungen der solidarischen Mithaftung wie die Liquidation einer juristischen
Person, das Vorliegen eines Liquidationsergebnisses oder die Eigenschaft der haftenden
Person als Liquidator waren nur im Einspracheverfahren umstritten. Im
vorliegenden Verfahren wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht
nicht mehr bestritten. Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so
haften gemäss Art. 5 Abs. 1 DBG bzw. § 89 Abs. 1 StG die mit ihrer
Verwaltung und Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr
geschuldeten Steuern.
5.1
Gemäss
Art. 911 OR kann eine Genossenschaft nach Massgabe der Statuten (lit. a),
durch einen Beschluss der Generalversammlung (lit. b), durch Eröffnung des
Konkurses (lit. c) oder in weiteren vom Gesetz vorgesehenen Fällen (lit. d)
aufgelöst werden. Vorliegend trifft letzteres zu. Nachdem die Genossenschaft G.
am 8. November 2004 ihr Domizil eingebüsst hatte, wurde sie durch Beschluss des
Handelsregisteramts des Kantons Solothurn von Amtes wegen als aufgelöst erklärt
(Art. 88a aHRegV). Danach trat die Gesellschaft in die Liquidationsphase.
Gemäss Art. 54 Abs. 2 DBG bzw. § 88 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht einer
juristischen Person mit dem Abschluss der Liquidation. Massgebend ist nicht die
formelle Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sondern der materielle
Abschluss der Liquidationstätigkeiten (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art.
54.
N 24; M. Bauer-Balmelli/L. Omlin, Kommentar zum Steuerrecht I/2b, Art. 54
DBG N 21).
5.2
In
casu ist davon auszugehen, dass die Steuerpflicht der Genossenschaft spätestens
am 14. Februar 2007 endete, als auch noch das letzte Mitglied der Verwaltung
bzw. der Liquidatoren im Handelsregister gelöscht wurde. Unbezahlt blieben
Steuerschulden (für Bund und Staat). Für diese Steuerschulden haften nach Art.
55.
Abs. 1 DBG bzw. § 89 Abs. 1 StG alle mit der Verwaltung und Liquidation
betrauten Personen. Der Rekurrent war zwischen dem 1. Dezember 1997 und dem 12.
Oktober 2005 Präsident der Verwaltung. Zwischen dem 26. Januar 2005 und dem 12.
Oktober 2005 war er gemäss Handelsregisterauszug zusätzlich Liquidator. In
dieser Funktion unterliegt er automatisch der solidarischen Mithaftung, selbst
wenn er nach eigenen Angaben seit 1. Juli 2003 nie mehr arbeitstätig war und
mit der eigentlichen Liquidation nichts zu tun hatte (P. Böckli, Haftung des
Verwaltungsrats für Steuern, StR 40 [1985], S. 529; R. Probst, Das Gesetz über
die direkte Bundessteuer, Bd. 2, Art. 55 N 1.1). Damit steht fest, dass der
Rekurrent grundsätzlich für die ausstehenden Steuern der aufgelösten
Gesellschaft solidarisch mithaftet. Das Liquidationsergebnis, welches gemäss
Art. 55 Abs. 1 DBG bzw. § 89 Abs. 1 StG die Haftungsobergrenze bildet (vgl. Urteil
des Steuergerichts i.S. S. vom 2. Juni 2003), kann die Haftung des
Rekurrenten in casu nicht verringern, da sich das Liquidationsergebnis nach dem
Wert der Aktiven zum Zeitpunkt des Beginns der (faktischen)
Liquidationstätigkeit richtet (P. Locher, a.a.O., Art. 55 N 16).
5.3
Der
Vollständigkeit halber sei hier noch festgehalten, dass sich der Tatbestand der
Liquidatorenhaftung bei der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer insofern
unterscheiden, als die solidarische Mithaftung bei der Bundessteuer entfällt,
wenn der Mithaftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene
Sorgfalt angewendet hat (Art. 55 Abs. 1 DBG). Das kantonale Recht kennt diesen
Entlastungsbeweis nicht (§ 89 Abs. 1 StG). Nachdem der Rekurrent in casu aber
seinen Verpflichtungen als Präsident der Verwaltung bzw. Liquidator in keiner
Art und Weise nachgekommen ist, spielt diese Differenzierung hier keine Rolle.
5.4
Zusammenfassend
steht somit fest, dass der Rekurrent der solidarischen Mithaftung unterliegt.
Bei der Feststellung des massgebenden Liquidationsergebnisses hat die Vorinstanz
ihr Ermessen aber überschritten, indem sie von einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. 115'734.-- ausgegangen ist. Dieser Reingewinn ist auf Fr. 49'130.-- zu
reduzieren. Der Rekurs erweist sich demnach teilweise als begründet.
Steuergericht,
Urteil vom 17. August 2009