SGSTA.2007.17
Abzüge, Weiterbildungskosten
18. Juni 2007Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2007 Nr. 5
StG § 33
Abs. 1 lit. d, DBG
Art. 26 Abs. 1 lit. D - Abzüge;
Weiterbildungskosten. Ist ein Steuerpflichtiger bereits Leiter einer
Informatik-Dienststelle und absolviert er den Lehrgang zum eidg. dipl.
Informatiker, gelten die dafür aufgewendeten Kosten als Weiterbildungskosten.
Diese können steuerlich in Abzug gebracht werden können.
Urteil SGSTA.2007.17;BST.2007.7 vom
18. Juni 2007
Sachverhalt
1.
Am
6. November 2006 wurde dem Steuerpflichtigen A.X. die definitive Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 eröffnet, in der gemäss
der beigelegten Abweichungsbegründung die in der Steuererklärung
geltendgemachten Weiterbildungskosten zum eidg. dipl. Informatiker nicht zum
Abzug zugelassen worden waren. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache,
welche mit Entscheid vom 21. November 2006 abgewiesen wurde. Als
Begründung brachte die Veranlagungsbehörde vor, dass es sich um nicht
abziehbare Ausbildungskosten zur Erreichung eines neuen Berufsfeldes auf
höherem Niveau gehandelt habe (sog. Berufsaufstiegskosten).
2. Daraufhin
liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) am 22. Dezember 2006
Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, die Veranlagungen
seien aufzuheben, das steuerbare Einkommen um Fr. 8'248.30 zu reduzieren
und die Steuerbeträge entsprechend herabzusetzen. Begründet wurde dies damit,
dass der Rekurrent seit 1. August 2004 Leiter der dezentralen Informatik der
R-Kliniken sei und der bei der AKAD besuchte berufsbegleitende Studiengang zum
eidg. dipl. Informatiker daher eine Weiterbildung sei. Der Studiengang hänge
objektiv mit der Berufsausübung eines Leiters der dezentralen Informatik
zusammen. Das Diplom sei nicht Voraussetzung für den Erhalt der Stelle gewesen
und diene lediglich der Sicherung der beruflichen Stellung.
Mit
Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Beim vorliegenden Intensivlehrgang
handle es sich um eine fachspezifische Informatikerausbildung, die mit einem
eidg. Diplom abgeschlossen werde. Im Gegensatz zu einigen jüngeren Urteilen des
Steuergerichts, wo die (abzugsberechtigten) Kosten von steuerpflichtigen
Personen geltendgemacht worden seien, die jeweils während Jahren die leitende
Position innehatten, sei der Rekurrent erst seit kurzem Leiter der dezentralen
Informatik.
Darauf
meldete sich der Vertreter des Rekurrenten mit Replik vom 22. März 2007
nochmals zu Wort. Der Rekurrent wolle seine bisherige Stelle behalten; die von
ihm absolvierte Ausbildung diene der längerfristigen Sicherung der beruflichen
Chancen, da die Anforderungen gerade im Informatikbereich laufend steigen
würden. Die Stellung als Leiter der Abteilung habe der Rekurrent ohne
Zusatzausbildung erhalten und die Ausbildung sei auch nicht nachträglich zur
Bedingung gemacht worden.
Erwägungen
2.
Gemäss
§ 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1
lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und
Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Als Weiterbildungskosten können
die Aufwendungen für jene Weiterbildungen abgezogen werden, die objektiv mit
der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung
der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis
Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten
[BGS 614.159.13]).
3.
Das
Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung
der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer
(steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten,
dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung
in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines
eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen
steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005
Nr.2A.182/2005). Rein vom Gehalt der zu beurteilenden
Intensiv-Fortbildung, die 2 Semester dauert und Fr. 11'448.-- kostet und
die sich an Personen richtet, welche mindestens 2 Jahre Berufspraxis in der
Informatik nachweisen können (vgl. Art. 8 des Reglements 2003 über die
Erteilung des eidg. Diploms als Informatiker von "informatik Berufsbildung
Schweiz i-ch"), erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige
Grundausbildung zu verstehen ist. Insbesondere die Tatsache, dass mit der
geforderten Berufspraxis auch ein gewisses schon bestehendes Wissen verbunden
ist, lässt eher darauf schliessen, dass es im besagten Studiengang um eine
Vertiefung von bereits vorhandenen Kenntnissen geht. Das Schwergewicht der
Weiterbildung liegt denn auch in der Vernetzung der verschiedenen Anforderungen
an die Informatik. Informatiker mit eidg. Diplom müssen in der Lage sein,
umfassende Informatiklösungen herzuleiten und umzusetzen.
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch
der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die
gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr.2A.671/2004, E. 3.2). Der
Rekurrent hat seine Berufsbildung mit dem Lehrgang zum eidg. dipl. Informatiker
zweifellos verbessert. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass dieser Titel auf
dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird. Allerdings ist die Steigerung
nicht als markant und damit nicht als wesentlich zu bewerten. Obwohl zwar nicht
aktenkundig, kann dennoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der
Rekurrent bereits einige Zeit im Bereich Informatik gearbeitet hat. So hat er
offenbar bei der AKAD bereits in den 90-er Jahren einen Programmierkurs
absolviert und es ist auch anzunehmen, dass er die Stelle als Leiter der
dezentralen Informatik nicht erhalten hätte, wenn er im Bereich der Informatik
nicht schon für längere Zeit tätig und darin auch versiert gewesen wäre.
Ausserdem hat die Arbeitgeberin laut Arbeitsvertrag keinerlei Bedingungen zum
Erhalt der Stelle gemacht, auch nicht die Erlangung eines Diploms. Offenbar war
es ihm möglich, seine berufliche Stellung auch ohne diesen Abschluss zu
erhalten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom
Rekurrenten aufgebrachten Auslagen für die Fortbildung zum eidg. dipl.
Informatiker nicht um Ausbildungskosten, sondern um abzugsfähige
Weiterbildungskosten handelt. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid betreffend
Weiterbildungskosten aufzuheben.
Steuergericht, Urteil
vom 18. Juni 2007