SGSTA.2007.197
Abzüge, Energiesparmassnahmen
19. Mai 2008Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2008 Nr. 4
StG § 39 Abs. 3, DBG
Art. 33 Abs. 2, Vo über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften
des Privatvermögens bei der Direkten Bundessteuer, Art. 5 - Abzüge;
Energiesparmassnahmen. 50% der Kosten für Energiesparmassnahmen können auch
dann während der ersten 5 Jahre nach dem Erwerb einer Liegenschaft abgezogen
werden, wenn die erworbene Liegenschaft vernachlässigt war (keine Anwendung der
Dumont-Praxis).
Urteil SGSTA.2007.197;BST.2007.145 vom
19. Mai 2008
Sachverhalt
1.
Im
Jahre 2003 erwarben die Steuerpflichtigen A.X. und B.X eine Liegenschaft in
R./SO. Anschliessend daran wurden am Gebäude Instandstellungs- und
Umbauarbeiten mit Gesamtkosten von Fr. 710'936.-- ausgeführt. In den
Steuererklärungen der Jahre 2004 (Fr. 502'130.--) und 2005 (Fr. 208'806.--)
machten die Steuerpflichtigen die Kosten unter dem Titel Liegenschaftsunterhalt
als Abzug geltend. Am 22. Januar 2005 bezogen sie ihre eigene Wohnung, am
1. April wurde die andere im Gebäude liegende Wohnung (welche die Steuerpflichtigen
vermieten) bezogen.
2.
Mit
der Begründung, die 2003 erworbene Liegenschaft habe als im Unterhalt vernachlässigt
zu gelten, akzeptierte die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren für die
Steuerperiode 2004 lediglich den Pauschalabzug.
3.
Dagegen
erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache, welche mit Verfügung vom
26. Oktober 2007 abgewiesen wurde.
4.1 Daraufhin
wandten sich die Steuerpflichtigen am 19. November 2007 mit Rekurs und
Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, es seien die Kosten
für die energiesparenden Massnahmen in Höhe von Fr. 58'781.35 zum Abzug
zuzulassen. Der Einsprache-Entscheid sei vollumfänglich mit der geltenden
Dumont-Praxis begründet worden - dies sei korrekt für die aufgeführten reinen
Renovationskosten der Liegenschaft. Allerdings sei der Entscheid nicht richtig
im Hinblick auf die energiesparenden Massnahmen. Diese seien auch bei
vernachlässigten Liegenschaften zur Hälfte abzugsfähig.
4.2 Mit
Vernehmlassung vom 15. Januar 2008 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)
die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Eventualiter seien die Rechtsmittel
teilweise gutzuheissen und ein Betrag von Fr. 51'475.-- als
Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen.
Es
liege ein eindeutiger Fall einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft vor
- das bedeute, dass die geltendgemachten Renovations- resp. Sanierungsarbeiten
in den ersten fünf Jahren seit dem Erwerb der Liegenschaft steuerlich nicht
abgezogen werden könnten. Es sei deshalb einzig der Pauschalabzug zu gewähren.
Eventualiter
seien die von den Rekurrenten für das Jahr 2004 geltendgemachten
Energiespassnahmen zum Abzug zuzulassen; mit Ausnahme der anteilsmässigen Gerüstkosten,
der Eigenleistungen und 50% der Kosten für den Unterlagsboden.
4.3 Dazu
nahmen die Rekurrenten am 23. Februar 2008 Stellung und bekräftigten, dass
sie die Anwendung der Dumont-Praxis nachvollziehen könnten, allerdings nicht im
Zusammenhang mit den Energiesparmassnahmen. Sie würden den Eventualantrag der
Vorinstanz als korrekt erachten; nur aus Unwissenheit hätten sie die von der
Vorinstanz beanstandeten Punkte auf der Liste aufgenommen. So hätten sie bei
der Renovation der Liegenschaft bezüglich der Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen deutlich mehr gemacht als das geforderte gesetzliche Minimum.
Sie hätten umfassender isoliert, und auch eine Regenwassernutzungsanlage und
einen CO2-neutralen Heizungstyp gewählt.
Erwägungen
2.
...
Vorliegend
sind sich die Parteien darüber einig, dass die von den Rekurrenten erworbene
und sanierte Liegenschaft als vernachlässigt zu gelten hat. Nach Massgabe der
vom Steueramt erarbeiteten und vom Steuergericht als Richtwerte bestätigten
Kriterien (vgl. z.B. Urteile des Steuergerichts vom 26. März 2007 [Nr.
SGSTA.2005;BST.2005.90] und vom 24. September 2007 [Nr. SGSTA.2007.76;BST.2007.48])
ist dieser Ansicht zuzustimmen. Des Weiteren sind die Parteien auch darüber
einig, dass die getätigten Investitionen im Lichte der Dumont-Praxis
grösstenteils nicht abziehbar sind. Eine Ausnahme bilden nach Ansicht der
Rekurrenten die Kosten für Energiesparmassnahmen.
3.
Investitionen,
die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, werden vom Gesetz
ausdrücklich als abzugsfähig erklärt (Art. 32 Abs. 2 DBG in
Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über den Abzug der Kosten von
Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer; § 39
Abs. 3 StG). Solche Investitionen sind von Gesetzes wegen den
Unterhaltskosten gleichgestellt, auch wenn es sich dabei regelmässig wenigstens
anteilig um wertvermehrende Massnahmen handelt (Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 30
N 112). Bei den Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen handelt es sich
demnach um eine Ausnahme der Regel, dass wertvermehrende Investitionen nicht abgezogen
werden können. Grundlage für diese Bestimmung ist die wirtschafts- und
energiepolitische Zielsetzung des politischen Gesetzgebers (Bernhard Zwahlen,
in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Basel 2008,
Art. 32 N 25).
3.1
Streitig und
zu klären ist die Frage, ob bei einer vernachlässigten Liegenschaft die Kosten
für die Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen sind oder nicht, mithin ob
die Dumont-Praxis auch auf solche Kosten anzuwenden ist. Die Vorinstanz bezieht
sich dabei auf ein Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2005
(Nr.2A.480/2004), in welchem für die im Unterhalt vernachlässigte
Liegenschaft nur die periodischen Kosten resp. der Pauschalabzug zum Abzug
zugelassen worden seien. Dazu ist zu sagen, dass das Bundesgericht im
betreffenden Urteil zwar ausführlich die (fehlende) Abzugsfähigkeit von
Unterhaltskosten in solchen Fällen dargelegt, jedoch keine Stellung betreffend
Energiesparmassenahmen bezogen hat. Entsprechend ist das Urteil nicht geeignet,
die gestellte Frage zu beantworten.
3.2
Auf der
anderen Seite gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass die Dumont-Praxis
keine Anwendung auf energiesparendende Massnahmen finden kann (vgl. z.B. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 30 N 57 mit vielen Hinweisen aus der Rechtsprechung).
Dem ist
zuzustimmen - denn sowohl die bundessteuerrechtliche wie auch die staatssteuerrechtliche
Systematik lässt kaum andere Schlüsse zu. So findet sich in der Verordnung über
den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
unter 1. Abschnitt: Unterhaltskosten, Art. 1 Abs. 1 folgende
Formulierung: Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die
Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch
Dritte abgezogen werden. Vorbehalten bleiben die Kosten, die ein
Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen
Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden
muss. Ganz offensichtlich hat die Dumont-Praxis Eingang in den
Verordnungstext gefunden.
Erst
später, unter dem 2. Abschnitt: Energiesparende und dem Umweltschutz dienende
Investitionen, finden sich von Abs. 5 bis 8 Vorschriften zu den
Energiesparmassnahmen. Hier werden - entgegen der Unterhaltskosten - die Kosten
während der ersten 5 Jahre nicht gänzlich von einem Abzug ausgeschlossen:
Art. 8 statuiert nämlich, dass die Abzugsquote für Massnahmen zur
rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien in den
ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50% beträgt, nachher 100%.
Obwohl hier die reduzierte Abziehbarkeit nicht an das Vorliegen einer
vernachlässigten Liegenschaft gebunden ist, wird in der Lehre ein Zusammenhang
zwischen dieser Vorschrift und der Dumont-Praxis hergestellt: Zwahlen etwa legt
dies im Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht folgendermassen dar: Ein
Ausfluss aus der bisher geltenden Dumont-Praxis war die Einschränkung, dass
innert fünf Jahren seit der Anschaffung der Liegenschaft eine Abzugsquote von
nur 50% zugelassen ist, erst nach dem Ablauf dieser Frist können 100% der
Investition vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden (Bernhard
Zwahlen, a.a.O., Art. 32 N 28).
3.3
Die gleiche
Aufteilung findet sich auch bei den Staatsteuern: so können Unterhaltskosten
bei einer vernachlässigten Liegenschaft während der ersten 5 Jahre nicht
abgezogen werden, bei Energiespar- und Umweltschutzmassenahmen in den ersten
5.
Jahren allerdings zu 50%. Hier hat die Dumont-Praxis ebenfalls Einlass
in den Verordnungstext gefunden, ohne, dass die Kosten für
Energiesparmassnahmen in ihrer Abziehbarkeit an das Vorliegen einer
nichtverwahrlosten Liegenschaft gebunden wären. Somit gilt sowohl für die
Bundes- wie auch für die Staatssteuer, dass die fraglichen Kosten (zu einem Teil)
von der Steuer abgezogen werden können, unabhängig davon, ob die Liegenschaft
verwahrlost war oder nicht.
Somit
bleibt zu prüfen, inwieweit die geltendgemachten Kosten tatsächlich unter den
Titel Energiesparmassnahmen fallen. Die Rekurrenten habe eine
Detailzusammenstellung eingereicht und diese auf die Jahre 2004 und 2005
aufgeteilt. Nach Berücksichtigung der Abzugsquote von 50% sind sie für das Jahr
2004.
auf einen Betrag von Fr. 58'781.35 gekommen. Die Vorinstanz hat in
ihrem Eventualantrag detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass davon die
anteilsmässigen Gerüstkosten abzuziehen sind, welche nicht im Zusammenhang mit
Energiesparmassnahmen stehen; somit resultiert eine Reduktion der abziehbaren
Kosten um 800.--. Auch die aufgeführten Eigenleistungen von Fr. 1'512.--
können nach Ansicht der Vorinstanz richtigerweise nicht berücksichtigt werden,
ebenso die nicht der Energieeinsparung dienenden Arbeiten am Unterlagsboden in
Höhe von Fr. 3'688.20.--. Insgesamt hat die Vorinstanz auf diese Weise einen
Betrag von Fr. 51'475.-- errechnet, der nach Ansicht des Steuergerichts
zum Abzug zuzulassen ist. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 19. Mai 2008