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Entscheid

SGSTA.2007.214

Gewinnsteuer, Abschreibungen

14. Dezember 2009Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die R. AG wurde

von A. X. sowie weiteren Aktionären am 23. Juni 2000 gegründet, um Teile

der überschuldeten Einzelfirma B. Y. zum Maximalpreis von Fr. 2 Mio.

zu übernehmen und die Geschäfte fortzuführen. Mit der UBS AG und andern

Gläubigern wurde eine Sanierungsvereinbarung getroffen. Die UBS AG

verpflichtete sich, bei Einzahlung von Fr. 1'585‘000.-- durch Dritte und bei

einer Zahlungsverpflichtung von B. Y. über Fr. 100'000.-- nach

Vertragsablauf (5 Jahre) auf Fr. 1 Mio. endgültig zu verzichten.

Hauptposten

unter den Aktiven der Einzelfirma B. Y. war die Liegenschaft in S./SO, welche

gemäss Gründerbericht mit Fr. 1'620'000.-- bilanziert war, bei einem 1999

geschätzten Verkehrswert von etwas über Fr. 2 Mio. Bei der Einbuchung der

Übernahme der Einzelfirma in die R. AG per 1. Juli 2000 wurden am 9. März

2002 auf dem Konto „Geschäftsliegenschaft“ Fr. 750'000.-- und auf dem Konto

„Umbauten/Renovationen“ Fr. 650'000.-- verbucht. Gemäss Kaufvertrag vom

15. Dezember 2000 war die Liegenschaft für Fr. 500'000.-- an die R. AG verkauft

worden. Das Steueramt hatte zunächst Handänderungsabgaben von einem Wert von

total Fr. 1'685'000.-- verlangt, dann aber im Einspracheverfahren mit Verfügung

vom 10. April 2001 den Verkehrswert auf Fr. 1'050'000.-- reduziert.

2. Die G. AG

deklarierte in der Steuererklärung am 23. November 2002 für die Steuerperiode 2001

einen Reingewinn von Fr. 50'119.-- und ein Gesamtkapital von

Fr. 1'102'619.--. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen

vor und gelangte zu einem erheblich höheren Reinertrag von Fr. 160'711.--, vor

allem weil sie Abschreibungen von mehr als Fr. 100'000.-- aufrechnete,

insbesondere auf Umbauten/Renovationen und Goodwill.

Im Einsprache-Verfahren

wurden verschiedene Positionen bereinigt. Bei der Geschäftsliegenschaft bestand

das Steueramt darauf, dass diese wegen Art. 665 OR höchstens zu den

Anschaffungskosten von Fr. 500'000.-- bilanziert werden dürfe. (…)

3. Im Rekurs bzw.

der Beschwerde vom 19. Dezember 2007 verlangte die Steuerpflichtige (nachfolgend

Rekurrentin genannt) unter anderem, die steuerlich zulässigen Abschreibungen

auf der Liegenschaft seien zu gewähren. (…)

Das Kantonale

Steueramt (Vorinstanz) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar

2008, der Rekurs bzw. die Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Liegenschaft

als Gegenstand des Anlagevermögens dürfe höchstens zu den Anschaffungskosten

bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen. Bei der

ursprünglichen Veranlagung sei der Wert von Fr. 1‘050‘000.-- akzeptiert worden,

weil man übersehen habe, dass bei handelsrechtswidrigen Buchungen das Massgeblichkeitsprinzip

zwingend durchbrochen werden müsse und die fehlerhaften Buchungen nicht nur

teilweise, sondern vollumfänglich zu korrigieren seien, was dann im Einsprache-Entscheid

gemacht worden sei. (…)

Erwägungen

4.

Wie hoch der

Wert der bei der Rekurrentin eingebrachten bzw. von dieser übernommenen

Geschäftsliegenschaft im Zeitpunkt der Übernahme im Juli 2000 war, steht auf

Grund der Akten nicht eindeutig fest. Die Kreditgeberin des früheren

Eigentümers B. Y., die UBS AG, hatte die Liegenschaft als Sicherheit für

insgesamt mehr als Fr. 2.5 Mio. akzeptiert, was offensichtlich über

dem Wert der Liegenschaft war, forderte sie doch die Zahlung von (bloss) Fr.

1,585 Mio., um dann auf Fr. 1 Mio. zu verzichten. Gemäss Verkehrswertschätzung

von 1999 betrug der Liegenschaftswert rund Fr. 2 Mio., im

Gründerbericht war der Wert (vorsichtig) mit Fr. 1,62 Mio. angegeben.

Eingebucht wurde ein Wert von total Fr. 1,4 Mio. Der Kaufpreis wurde schliesslich

auf Fr. 500'000.-- festgelegt.

Das Kantonale

Steueramt schätzte den Wert im Verfahren der Handänderungssteuer im Jahr 2001

auf Fr. 1'050'000.--, nachdem es ursprünglich von Fr. 1'685'000.-- ausgegangen

war. Dieser Wert wurde von den Vertretern der Rekurrentin akzeptiert. Damit ist

auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Verkehrswert der

Liegenschaft im Zeitpunkt der Übernahme Fr. 1'050'000.-- betrug. Weder die

Rekurrentin noch die Vorinstanz können je nach Situation bzw. Steuerfrage den

Verkehrswert unterschiedlich festlegen, um damit Steuern zu sparen oder

zusätzliche zu generieren. Das Gebot der Einheit der Rechtsordnung bzw. des

Verhaltens nach Treu und Glauben stehen einer unterschiedlichen Festlegung des

Verkehrswertes in zwei parallelen Verfahren zwischen denselben Beteiligten entgegen.

Damit steht

steuerrechtlich fest, dass für die Liegenschaft nicht vom eingebuchten Gesamtwert

von Fr. 1,4 Mio. ausgegangen werden kann, weil der Verkehrswert unbestrittenermassen

die Obergrenze für den Geschäftswert nach den allgemeinen Regeln der kaufmännischen

Buchführung bildet. Soweit die Rekurrentin verlangt, dass für die Festsetzung

der Abschreibungen von diesem Wert auszugehen sei, erweisen sich der Rekurs und

die Beschwerde als unbegründet.

5.

Zu prüfen

bleibt, ob der unter dem Verkehrswert verurkundete Kaufpreis von

Fr. 500'000.-- aufgrund der aktienrechtlichen Vorschrift von Art. 665 OR

die Obergrenze für die Aktivierung in der Buchhaltung und damit die Bemessung

der zulässigen Abschreibungen bildet, wie dies die Vorinstanz vertritt.

Bei der Übertragung

eines Vermögenswertes eines Aktionärs unter dem Verkehrswert auf die

Gesellschaft kommt es regelmässig zu verdeckten Kapitaleinlagen, die einer

Aktivierung nicht entgegen stehen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom

11.

März 2002 (2A.157/2001) festgehalten, dass eine Bilanzkorrektur (durch

Höherbewertung) zulässig sei und nicht gegen zwingende handelsrechtliche

Höchstbewertungsvorschriften verstosse, wenn damit eine Verbreiterung der

Eigenkapitalbasis und somit eine Vermögensvermehrung bewirkt würde, die keine

Gläubiger oder Aktionärsinteressen gefährde. Konkret ging es darum, dass die

Investment Group für einen Kaufpreis von Fr. 250'000.-- eine Beteiligung von

ihren Gründeraktionären übernommen hatte, welche von der Eidgenössischen

Steuerverwaltung im Hinblick auf die Stempelabgaben auf einen tatsächlichen

Wert von Fr. 2 Mio. geschätzt wurde. Die Investment Group wertete darauf ihre

Beteiligung auf diesen Wert auf, was zur Besteuerung der Differenz als

steuerbarer Ertrag führte. Das Bundesgericht schützte eine Beschwerde der

Gesellschaft, wobei es festhielt, dass der Begriff der „Anschaffungskosten“ im

Sinne von Art. 665 OR sich vernünftigerweise nur auf solche Geschäfte beziehen

könne, die zu Marktbedingungen abgewickelt worden seien. Demgemäss gäbe es in

der Bilanzierungspraxis Fälle, in denen sich das Niedrigstwertprinzip gar nicht

angemessen anwenden lasse, so etwa bei Schenkung von Aktiven, wo die Verbuchung

zu einem vorsichtig ermittelten Verkehrswert zugelassen werde.

Auch im

vorliegenden Fall entsprach der verurkundete Kaufpreis offensichtlich nicht dem

Verkehrswert, da das Geschäft im Rahmen einer Sanierung erfolgte, in welcher

der Preis für die Übernahme nicht im Kaufvertrag festgelegt wurde. Entgegen der

Darstellung in der Vernehmlassung der Vorinstanz ist auch nicht von einem Kauf

unter Dritten auszugehen, ging es doch einerseits um den teilweisen Vollzug der

ganzen Übernahme der Einzelunternehmung durch die neue AG und handelte es sich

andererseits tatsächlich um den Verkauf eines Aktionärs an die neue Gesellschaft.

6.

Steuerrechtlich

ist demnach von einem Wert der Betriebsliegenschaft von Fr. 1'050'000.--

auszugehen, und von diesem Wert sind auch die zulässigen Abschreibungen

festzusetzen. In diesem Umfang erweisen sich Rekurs und Beschwerde als begründet.

Steuergericht,

Urteil vom 14. Dezember 2009