SGSTA.2007.214
Gewinnsteuer, Abschreibungen
14. Dezember 2009Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 9
StG § 91
Abs. 1 lit. b, DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b -
Gewinnsteuer; Abschreibungen. Entspricht der verurkundete Kaufpreis für eine im
Rahmen einer Sanierung übernommene Liegenschaft offensichtlich nicht dem
(höheren) Verkehrswert, bildet nicht der tiefere Kaufpreis die Grundlage für
zukünftige Abschreibungen, sondern der Verkehrswert.
Urteil SGSTA.2007.214;BST.2007.162 vom
14. Dezember 2009
Sachverhalt
1. Die R. AG wurde
von A. X. sowie weiteren Aktionären am 23. Juni 2000 gegründet, um Teile
der überschuldeten Einzelfirma B. Y. zum Maximalpreis von Fr. 2 Mio.
zu übernehmen und die Geschäfte fortzuführen. Mit der UBS AG und andern
Gläubigern wurde eine Sanierungsvereinbarung getroffen. Die UBS AG
verpflichtete sich, bei Einzahlung von Fr. 1'585‘000.-- durch Dritte und bei
einer Zahlungsverpflichtung von B. Y. über Fr. 100'000.-- nach
Vertragsablauf (5 Jahre) auf Fr. 1 Mio. endgültig zu verzichten.
Hauptposten
unter den Aktiven der Einzelfirma B. Y. war die Liegenschaft in S./SO, welche
gemäss Gründerbericht mit Fr. 1'620'000.-- bilanziert war, bei einem 1999
geschätzten Verkehrswert von etwas über Fr. 2 Mio. Bei der Einbuchung der
Übernahme der Einzelfirma in die R. AG per 1. Juli 2000 wurden am 9. März
2002 auf dem Konto „Geschäftsliegenschaft“ Fr. 750'000.-- und auf dem Konto
„Umbauten/Renovationen“ Fr. 650'000.-- verbucht. Gemäss Kaufvertrag vom
15. Dezember 2000 war die Liegenschaft für Fr. 500'000.-- an die R. AG verkauft
worden. Das Steueramt hatte zunächst Handänderungsabgaben von einem Wert von
total Fr. 1'685'000.-- verlangt, dann aber im Einspracheverfahren mit Verfügung
vom 10. April 2001 den Verkehrswert auf Fr. 1'050'000.-- reduziert.
2. Die G. AG
deklarierte in der Steuererklärung am 23. November 2002 für die Steuerperiode 2001
einen Reingewinn von Fr. 50'119.-- und ein Gesamtkapital von
Fr. 1'102'619.--. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen
vor und gelangte zu einem erheblich höheren Reinertrag von Fr. 160'711.--, vor
allem weil sie Abschreibungen von mehr als Fr. 100'000.-- aufrechnete,
insbesondere auf Umbauten/Renovationen und Goodwill.
Im Einsprache-Verfahren
wurden verschiedene Positionen bereinigt. Bei der Geschäftsliegenschaft bestand
das Steueramt darauf, dass diese wegen Art. 665 OR höchstens zu den
Anschaffungskosten von Fr. 500'000.-- bilanziert werden dürfe. (…)
3. Im Rekurs bzw.
der Beschwerde vom 19. Dezember 2007 verlangte die Steuerpflichtige (nachfolgend
Rekurrentin genannt) unter anderem, die steuerlich zulässigen Abschreibungen
auf der Liegenschaft seien zu gewähren. (…)
Das Kantonale
Steueramt (Vorinstanz) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar
2008, der Rekurs bzw. die Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Liegenschaft
als Gegenstand des Anlagevermögens dürfe höchstens zu den Anschaffungskosten
bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen. Bei der
ursprünglichen Veranlagung sei der Wert von Fr. 1‘050‘000.-- akzeptiert worden,
weil man übersehen habe, dass bei handelsrechtswidrigen Buchungen das Massgeblichkeitsprinzip
zwingend durchbrochen werden müsse und die fehlerhaften Buchungen nicht nur
teilweise, sondern vollumfänglich zu korrigieren seien, was dann im Einsprache-Entscheid
gemacht worden sei. (…)
Erwägungen
4.
Wie hoch der
Wert der bei der Rekurrentin eingebrachten bzw. von dieser übernommenen
Geschäftsliegenschaft im Zeitpunkt der Übernahme im Juli 2000 war, steht auf
Grund der Akten nicht eindeutig fest. Die Kreditgeberin des früheren
Eigentümers B. Y., die UBS AG, hatte die Liegenschaft als Sicherheit für
insgesamt mehr als Fr. 2.5 Mio. akzeptiert, was offensichtlich über
dem Wert der Liegenschaft war, forderte sie doch die Zahlung von (bloss) Fr.
1,585 Mio., um dann auf Fr. 1 Mio. zu verzichten. Gemäss Verkehrswertschätzung
von 1999 betrug der Liegenschaftswert rund Fr. 2 Mio., im
Gründerbericht war der Wert (vorsichtig) mit Fr. 1,62 Mio. angegeben.
Eingebucht wurde ein Wert von total Fr. 1,4 Mio. Der Kaufpreis wurde schliesslich
auf Fr. 500'000.-- festgelegt.
Das Kantonale
Steueramt schätzte den Wert im Verfahren der Handänderungssteuer im Jahr 2001
auf Fr. 1'050'000.--, nachdem es ursprünglich von Fr. 1'685'000.-- ausgegangen
war. Dieser Wert wurde von den Vertretern der Rekurrentin akzeptiert. Damit ist
auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Verkehrswert der
Liegenschaft im Zeitpunkt der Übernahme Fr. 1'050'000.-- betrug. Weder die
Rekurrentin noch die Vorinstanz können je nach Situation bzw. Steuerfrage den
Verkehrswert unterschiedlich festlegen, um damit Steuern zu sparen oder
zusätzliche zu generieren. Das Gebot der Einheit der Rechtsordnung bzw. des
Verhaltens nach Treu und Glauben stehen einer unterschiedlichen Festlegung des
Verkehrswertes in zwei parallelen Verfahren zwischen denselben Beteiligten entgegen.
Damit steht
steuerrechtlich fest, dass für die Liegenschaft nicht vom eingebuchten Gesamtwert
von Fr. 1,4 Mio. ausgegangen werden kann, weil der Verkehrswert unbestrittenermassen
die Obergrenze für den Geschäftswert nach den allgemeinen Regeln der kaufmännischen
Buchführung bildet. Soweit die Rekurrentin verlangt, dass für die Festsetzung
der Abschreibungen von diesem Wert auszugehen sei, erweisen sich der Rekurs und
die Beschwerde als unbegründet.
5.
Zu prüfen
bleibt, ob der unter dem Verkehrswert verurkundete Kaufpreis von
Fr. 500'000.-- aufgrund der aktienrechtlichen Vorschrift von Art. 665 OR
die Obergrenze für die Aktivierung in der Buchhaltung und damit die Bemessung
der zulässigen Abschreibungen bildet, wie dies die Vorinstanz vertritt.
Bei der Übertragung
eines Vermögenswertes eines Aktionärs unter dem Verkehrswert auf die
Gesellschaft kommt es regelmässig zu verdeckten Kapitaleinlagen, die einer
Aktivierung nicht entgegen stehen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom
11.
März 2002 (2A.157/2001) festgehalten, dass eine Bilanzkorrektur (durch
Höherbewertung) zulässig sei und nicht gegen zwingende handelsrechtliche
Höchstbewertungsvorschriften verstosse, wenn damit eine Verbreiterung der
Eigenkapitalbasis und somit eine Vermögensvermehrung bewirkt würde, die keine
Gläubiger oder Aktionärsinteressen gefährde. Konkret ging es darum, dass die
Investment Group für einen Kaufpreis von Fr. 250'000.-- eine Beteiligung von
ihren Gründeraktionären übernommen hatte, welche von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung im Hinblick auf die Stempelabgaben auf einen tatsächlichen
Wert von Fr. 2 Mio. geschätzt wurde. Die Investment Group wertete darauf ihre
Beteiligung auf diesen Wert auf, was zur Besteuerung der Differenz als
steuerbarer Ertrag führte. Das Bundesgericht schützte eine Beschwerde der
Gesellschaft, wobei es festhielt, dass der Begriff der „Anschaffungskosten“ im
Sinne von Art. 665 OR sich vernünftigerweise nur auf solche Geschäfte beziehen
könne, die zu Marktbedingungen abgewickelt worden seien. Demgemäss gäbe es in
der Bilanzierungspraxis Fälle, in denen sich das Niedrigstwertprinzip gar nicht
angemessen anwenden lasse, so etwa bei Schenkung von Aktiven, wo die Verbuchung
zu einem vorsichtig ermittelten Verkehrswert zugelassen werde.
Auch im
vorliegenden Fall entsprach der verurkundete Kaufpreis offensichtlich nicht dem
Verkehrswert, da das Geschäft im Rahmen einer Sanierung erfolgte, in welcher
der Preis für die Übernahme nicht im Kaufvertrag festgelegt wurde. Entgegen der
Darstellung in der Vernehmlassung der Vorinstanz ist auch nicht von einem Kauf
unter Dritten auszugehen, ging es doch einerseits um den teilweisen Vollzug der
ganzen Übernahme der Einzelunternehmung durch die neue AG und handelte es sich
andererseits tatsächlich um den Verkauf eines Aktionärs an die neue Gesellschaft.
6.
Steuerrechtlich
ist demnach von einem Wert der Betriebsliegenschaft von Fr. 1'050'000.--
auszugehen, und von diesem Wert sind auch die zulässigen Abschreibungen
festzusetzen. In diesem Umfang erweisen sich Rekurs und Beschwerde als begründet.
Steuergericht,
Urteil vom 14. Dezember 2009