SGSTA.2007.41
Abzüge, Krankheitskosten
14. Januar 2008Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2008 Nr. 7
StG § 41
lit. k, StVO Nr. 14 § 2, DBG Art. 33 lit. h - Abzüge;
Krankheitskosten.
1.
Krankheitskosten
sind steuerlich abziehbar, wenn von 2 Ärzten bestätigt wurde, dass die
Behandlung erforderlich war; die Anerkennung der Behandlung durch die
Krankenkasse ist dafür nicht notwendig.
2.
Bei
einem Klinikaufenthalt ist der steuerlich abziehbare Betrag um die eingesparten
Aufwendungen für die Verpflegung zu reduzieren.
3.
Kosten
für angeordnete lebensnotwendige Diäten können nur dann abgezogen werden, wenn
der Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass er an einer entsprechenden
Krankheit (wie z.B. Zöliakie) leidet.
Urteil SGSTA.2007.41;BST.2007.22 vom
14. Januar 2008
Sachverhalt
1.
Die
Steuerpflichtige A.X. machte in der Steuererklärung 2004 Krankheitskosten von
insgesamt Fr. 12'784.90 geltend. In diesem Betrag waren Kosten für eine
Kur in der "Klinik D." von Fr. 3'451.-- sowie ein Pauschalabzug
von Fr. 3'600.-- für Mehrkosten für Nahrungsmittel enthalten. Im
Veranlagungsverfahren anerkannte die Veranlagungsbehörde bei den
Krankheitskosten Fr. 6'725.-- als abzugsberechtigt, akzeptierte jedoch
nicht die geltendgemachten Kur- und Nahrungsmittelkosten. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Veranlagungsbehörde ab, mit der Begründung, der
Kuraufenthalt sei von der Krankenkasse nicht anerkannt worden.
2.
Daraufhin
wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) mit Eingabe
vom 15. Februar 2007 ans Steuergericht mit dem Begehren, die
Krankheitskosten seien im voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Ihr
Gesundheitszustand sei sehr schlecht gewesen und ohne die erfolgte stationäre
Therapie hätte sie ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht länger ausüben können.
Sowohl die chronische Entzündung im Kopfbereich als auch die in Erscheinung
getretene Diskushernie habe ihr unerträgliche Schmerzen und Müdigkeit bereitet.
Ihr Hausarzt habe ihr zu einer stationären Therapie in Form einer Kur geraten
und sie in eine Klinik überwiesen. Nach drei Wochen Aufenthalt, weiteren
Therapien und einer ein Jahr andauernden strengen Diät, habe die Behandlung
ihre Wirkung vollumfänglich gezeigt und sie sei wieder arbeitsfähig.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2007 beantragte die
Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der
Vertrauensarzt der Krankenkasse habe die medizinische Indikation nicht als
gegeben betrachtet. Da die Krankenkasse die Kur nicht als Heilmassnahme im
Sinne des Krankengesetzes anerkannt habe, seien diese Kosten nicht zu
berücksichtigen. Zudem habe sich die Krankenkasse auf den Standpunkt gestellt,
dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen auch ambulant hätten durchgeführt
werden können. Bezüglich der geltendgemachten Nahrungsmittelkosten sei
steuerliche nur ein Pauschalabzug bei Diabetes sowie bei Dialysepatienten und
Zöliakie (reduzierter Abzug) möglich. Weitergehende Pauschallösungen seien
nicht vorgesehen.
Mit Replik vom 24. Juni 2006 meldete sich die Rekurrentin
nochmals zu Wort und gab an, dass der Vertrauensarzt der Krankenkasse sie nie
gesehen habe. Sowohl ihr Hausarzt wie auch ihr behandelnder Arzt hätten in
dieser Sache gegenteilig ausgesagt. Der besagten Kur sei eine dreijährige
ambulante Behandlung vorausgegangen, in deren Rahmen verschiedenste, auch
alternative Heilmethoden einbezogen worden seien; nichts von dem habe Erfolg
gebracht. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie in die Klinik eingewiesen
worden sei. Im Übrigen sei ein Teil ihrer Nahrungsmittelallergie auf eine
Weizenunverträglichkeit (Zöliakie) zurückzuführen. Mindestens die Pauschale von
Fr. 1'200.-- müsse demnach als Abzug anerkannt werden. Dazu sei eine
Unverträglichkeit auf verschiedenste andere Lebensmittel gekommen, sie habe
daher ein komplexe Diät machen müssen. Aus den Reformhaus-Belegen gehe hervor,
dass sie erhebliche Aufwendungen für die Nahrungsmittel gehabt habe.
Erwägungen
2.
Gemäss
§ 41 lit. k StG und Art. 33 lit. h DBG können die
nachgewiesenen Krankheits- Unfall- und Invaliditätskosten, soweit diese Kosten
von den Steuerpflichtigen selber getragen werden und diese 5% des Reineinkommens
übersteigen, als Abzug geltend gemacht werden. Der Begriff der Krankheit im
Steuerrecht entspricht (zumindest) demjenigen im Krankenversicherungsrecht.
Abzugsfähig sind Kosten für Ärzte, Spitäler, Heilstätten, Kliniken,
Pflegeheime, Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen,
Prothesen, Invalidenfahrzeuge etc, aber auch alle ärztlich angeordneten
besonderen Heilungsmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Bäder und Kuren.
Nicht abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die das ärztlich Gebotene übersteigen
(Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33
N 122, 124 und 125). Grundsätzlich kann damit gesagt werden, dass die
vorliegend zu beurteilenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als
abzugsfähig gelten.
2.1
Mindestens zwei Ärzte haben die Therapie in der Klinik als
erforderlich erachtetet. Der Hausarzt hat - u.a. gestützt auf einen
persönlichen Arztbericht einer auf Allergologie spezialisierten Fachärztin -
ausdrücklich eine stationäre Behandlung der Rekurrentin empfohlen. Sie leide
unter einer ausgesprochenen Therapieresistenz. Der leitende Arzt der
"Klinik D." hat ausserdem bestätigt, dass in Anbetracht des schweren
Zustandes der Rekurrentin die durchgeführte Behandlung zielführend und in Anbetracht
der vorherigen unbefriedigenden Situation notwendig und auch kostensparend
gewesen sei. Die Therapie habe nur im Rahmen einer spezialisierten Klinik
stattfinden können. Weitere unnütze Untersuchungen und Behandlungsversuche
hätten so vermieden werden können.
2.2
Zu prüfen bleibt die Frage, ob ärztliche Bescheinigungen allein,
welche die Notwendigkeit einer Behandlung bestätigen, ausreichen, um eine
steuerliche Abziehbarkeit von Kosten zu begründen oder ob dafür zusätzlich eine
Gutheissung durch die Krankenkasse vorhanden sein muss.
Das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 31. August 2005 äussert sich betreffend Nachweis von Krankheitskosten
dahingehend, dass die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten durch
ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc. nachzuweisen
sind und verweist auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 24. Februar 2005
(Nr.2A.84/2005). Im damals zu beurteilende Sachverhalt ging es um einen
Steuerpflichtigen, der die Kosten für einen "Therapieaufenthalt auf Gran
Canaria" als Abzug geltend gemacht hatte. Die Vorinstanz hatte den Abzug
verweigerte, weil der Steuerpflichtige die medizinische Indikation für die
selbst gewählte Therapie nicht nachgewiesen habe. Das Bundesgericht führte dazu
aus, dass von einem Steuerpflichtigen verlangt werden könne, dass er
entsprechende Unterlagen vorlege, wenn eine Behandlung (im Ausland) medizinisch
notwendig sei. Der Steuerpflichtige habe zwar ein Arztzeugnis vorgelegt, dieses
habe sich aber über das absolvierte Therapieprogramm nicht geäussert. Er hätte
genügend Zeit gehabt, sich die notwendigen ärztlichen Zeugnisse zu beschaffen
(E. 4 und 5). Das Bundesgericht hat mit keinem Wort erwähnt, dass für die
steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten die Meinung der Krankenkasse einzuholen
ist.
Gleiches findet sich auch in der Lehre. So wird etwa im
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz einzig ausgeführt, dass es
sich bei Krankheitskosten um notwendige Kosten handeln müsse. In der Regel
setze dies voraus, dass die Behandlung wie auch die Medikamente ärztlich
verordnet seien (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 32 N 13). Wie auch beim Bundesgericht
fehlt es an einer Verknüpfung der ärztlich anerkannten Notwendigkeit mit der
Anerkennung durch die Krankenkasse.
Diese Betrachtungsweise erscheint vor allem in Anbetracht der
Tatsache sinnvoll, dass ein behandelnder Arzt - im Gegensatz zum Vertrauensarzt
einer Krankenkasse - einen Patienten persönlich kennt. Damit ist es für ihn
möglich, die Situation, und insbesondere auch die erforderlichen
Therapiemöglichkeiten, besser zu beurteilen als für jemanden, der lediglich
Kenntnis eines Arztberichtes hat. Entsprechend kann festgestellt werden, dass
die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen als Grundlage für die Abziehbarkeit
der Kosten für die Behandlung in der "Klinik D." genügen.
2.3
Die Rekurrentin hat angegeben, dass sie für den 3-wöchigen
Aufenthalt in der "Klinik D." Fr. 3451.-- bezahlt habe. Nachgewiesen
sind allerdings nur Fr. 3'156.--. Für einen von ihr angeblich entrichteten
Betrag von Fr. 295.-- findet sich kein Beleg; dieser kann somit auch nicht
berücksichtigt werden.
Der nachgewiesene Betrag ist um die im Haushalt erzielten
Einsparungen der Rekurrentin zu reduzieren. Die Einsparungen bestehen im
Wesentlichen aus den nicht notwendigen Ausgaben für die Verpflegung (vgl.
Urteil des Steuergerichts vom 21. August 2000 i.S. E., Nr. ST/00000066;
BST/00000020). Gemäss § 2 der Steuerverordnung Nr. 14 betreffend
Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (StVO
Nr. 14) sowie gemäss Merkblatt N2/2001 betreffend Naturalbezüge von
Arbeitsnehmenden der Eidgenössischen Steuerverwaltung belief sich der Ansatz im
Jahr 2004 für eine erwachsene Person auf Fr. 20.-- pro Tag . Entsprechend
der Länge des Aufenthaltes (3 Wochen) sind die nachgewiesenermassen
aufgewendeten Fr. 3'156.-- um Fr. 420.-- zu reduzieren. Es resultiert
somit ein Betrag von Fr. 2'736.-- der zum Abzug zuzulassen ist; Rekurs und
Beschwerde sind in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.
3.
Schliesslich ist zu prüfen, inwiefern die
geltendgemachten Diätkosten abgezogen werden können. Die Rekurrentin hat
angegeben, dass sie an einer Getreideallergie (Zöliakie) leide.
3.1
Trotzdem dass die behandelnden Ärzte in ihren jeweiligen
Schreiben immer wieder Lebensmittelallergien erwähnt haben, taucht der Begriff
"Zöliakie" nirgends auf; dies, obwohl anzunehmen ist, dass eine
derart bekannte Krankheit von den Ärzten beim Namen genannt worden wäre.
Zöliakie ist eine chronische Erkrankung der Dünndarmschleimhaut
auf Grund einer Überempfindlichkeit gegen Gluten, das in vielen Getreidesorten
vorkommende Klebereiweiß. Die Unverträglichkeit bleibt lebenslang bestehen.
Hohen Glutengehalt weisen Weizen, Gerste, Roggen,
wie auch deren botanisch verwandte Ursorten Dinkel, Grünkern,
Kamut,
Einkorn,
Emmer sowie die
Roggen-Weizen-Kreuzung Triticale auf. Die von der Rekurrentin
eingereichten Laboruntersuchungen weisen darauf hin, dass sie keine
allergischen Reaktionen gegen die glutenhaltigen Getreide Dinkel, Kamut, Gerste
und Tricale gezeigt hat. Hingegen scheint sie Schwierigkeiten mit den
glutenfreien Getreide Mais, Reis, Hirse, Buchweizen und Amaranth zu haben. Es
steht demnach zweifellsfrei fest, dass die Rekurrentin bezüglich einiger
Getreidesorten unter Lebensmittelallergien leidet; allerdings besteht kein
Hinweis darauf, dass es sich dabei um Zöliakie handelt.
3.2
Im
Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August
2005.
wird ausgeführt, dass die Kosten für angeordnete lebensnotwendige Diäten
wie beispielsweise Zöliakie steuerlich abgezogen werden können. Wie vorstehend
ausgeführt, ist vorliegend nicht erstellt, dass die Rekurrentin an dieser
Krankheit leidet. Obwohl ohne Zweifel feststeht, dass die Lebensqualität der
Rekurrentin durch den Klinikaufenthalt und die strenge Diät in ganz erheblichem
Masse verbessert wurde, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche
auf eine Lebensnotwendigkeit der Diät hinweisen würden. Genau dies ist aber
gemäss Kreisschreiben die Voraussetzung für eine pauschale Abziehbarkeit. Es besteht
demnach kein Raum, um die geltendgemachten Diätkosten der Rekurrentin zum Abzug
zuzulassen. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 14. Januar 2008