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Entscheid

SGSTA.2007.41

Abzüge, Krankheitskosten

14. Januar 2008Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Die

Steuerpflichtige A.X. machte in der Steuererklärung 2004 Krankheitskosten von

insgesamt Fr. 12'784.90 geltend. In diesem Betrag waren Kosten für eine

Kur in der "Klinik D." von Fr. 3'451.-- sowie ein Pauschalabzug

von Fr. 3'600.-- für Mehrkosten für Nahrungsmittel enthalten. Im

Veranlagungsverfahren anerkannte die Veranlagungsbehörde bei den

Krankheitskosten Fr. 6'725.-- als abzugsberechtigt, akzeptierte jedoch

nicht die geltendgemachten Kur- und Nahrungsmittelkosten. Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Veranlagungsbehörde ab, mit der Begründung, der

Kuraufenthalt sei von der Krankenkasse nicht anerkannt worden.

2.

Daraufhin

wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) mit Eingabe

vom 15. Februar 2007 ans Steuergericht mit dem Begehren, die

Krankheitskosten seien im voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Ihr

Gesundheitszustand sei sehr schlecht gewesen und ohne die erfolgte stationäre

Therapie hätte sie ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht länger ausüben können.

Sowohl die chronische Entzündung im Kopfbereich als auch die in Erscheinung

getretene Diskushernie habe ihr unerträgliche Schmerzen und Müdigkeit bereitet.

Ihr Hausarzt habe ihr zu einer stationären Therapie in Form einer Kur geraten

und sie in eine Klinik überwiesen. Nach drei Wochen Aufenthalt, weiteren

Therapien und einer ein Jahr andauernden strengen Diät, habe die Behandlung

ihre Wirkung vollumfänglich gezeigt und sie sei wieder arbeitsfähig.

Mit Vernehmlassung vom 20. April 2007 beantragte die

Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der

Vertrauensarzt der Krankenkasse habe die medizinische Indikation nicht als

gegeben betrachtet. Da die Krankenkasse die Kur nicht als Heilmassnahme im

Sinne des Krankengesetzes anerkannt habe, seien diese Kosten nicht zu

berücksichtigen. Zudem habe sich die Krankenkasse auf den Standpunkt gestellt,

dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen auch ambulant hätten durchgeführt

werden können. Bezüglich der geltendgemachten Nahrungsmittelkosten sei

steuerliche nur ein Pauschalabzug bei Diabetes sowie bei Dialysepatienten und

Zöliakie (reduzierter Abzug) möglich. Weitergehende Pauschallösungen seien

nicht vorgesehen.

Mit Replik vom 24. Juni 2006 meldete sich die Rekurrentin

nochmals zu Wort und gab an, dass der Vertrauensarzt der Krankenkasse sie nie

gesehen habe. Sowohl ihr Hausarzt wie auch ihr behandelnder Arzt hätten in

dieser Sache gegenteilig ausgesagt. Der besagten Kur sei eine dreijährige

ambulante Behandlung vorausgegangen, in deren Rahmen verschiedenste, auch

alternative Heilmethoden einbezogen worden seien; nichts von dem habe Erfolg

gebracht. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie in die Klinik eingewiesen

worden sei. Im Übrigen sei ein Teil ihrer Nahrungsmittelallergie auf eine

Weizenunverträglichkeit (Zöliakie) zurückzuführen. Mindestens die Pauschale von

Fr. 1'200.-- müsse demnach als Abzug anerkannt werden. Dazu sei eine

Unverträglichkeit auf verschiedenste andere Lebensmittel gekommen, sie habe

daher ein komplexe Diät machen müssen. Aus den Reformhaus-Belegen gehe hervor,

dass sie erhebliche Aufwendungen für die Nahrungsmittel gehabt habe.

Erwägungen

2.

Gemäss

§ 41 lit. k StG und Art. 33 lit. h DBG können die

nachgewiesenen Krankheits- Unfall- und Invaliditätskosten, soweit diese Kosten

von den Steuerpflichtigen selber getragen werden und diese 5% des Reineinkommens

übersteigen, als Abzug geltend gemacht werden. Der Begriff der Krankheit im

Steuerrecht entspricht (zumindest) demjenigen im Krankenversicherungsrecht.

Abzugsfähig sind Kosten für Ärzte, Spitäler, Heilstätten, Kliniken,

Pflegeheime, Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen,

Prothesen, Invalidenfahrzeuge etc, aber auch alle ärztlich angeordneten

besonderen Heilungsmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Bäder und Kuren.

Nicht abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die das ärztlich Gebotene übersteigen

(Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33

N 122, 124 und 125). Grundsätzlich kann damit gesagt werden, dass die

vorliegend zu beurteilenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als

abzugsfähig gelten.

2.1

Mindestens zwei Ärzte haben die Therapie in der Klinik als

erforderlich erachtetet. Der Hausarzt hat - u.a. gestützt auf einen

persönlichen Arztbericht einer auf Allergologie spezialisierten Fachärztin -

ausdrücklich eine stationäre Behandlung der Rekurrentin empfohlen. Sie leide

unter einer ausgesprochenen Therapieresistenz. Der leitende Arzt der

"Klinik D." hat ausserdem bestätigt, dass in Anbetracht des schweren

Zustandes der Rekurrentin die durchgeführte Behandlung zielführend und in Anbetracht

der vorherigen unbefriedigenden Situation notwendig und auch kostensparend

gewesen sei. Die Therapie habe nur im Rahmen einer spezialisierten Klinik

stattfinden können. Weitere unnütze Untersuchungen und Behandlungsversuche

hätten so vermieden werden können.

2.2

Zu prüfen bleibt die Frage, ob ärztliche Bescheinigungen allein,

welche die Notwendigkeit einer Behandlung bestätigen, ausreichen, um eine

steuerliche Abziehbarkeit von Kosten zu begründen oder ob dafür zusätzlich eine

Gutheissung durch die Krankenkasse vorhanden sein muss.

Das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

vom 31. August 2005 äussert sich betreffend Nachweis von Krankheitskosten

dahingehend, dass die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten durch

ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc. nachzuweisen

sind und verweist auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 24. Februar 2005

(Nr.2A.84/2005). Im damals zu beurteilende Sachverhalt ging es um einen

Steuerpflichtigen, der die Kosten für einen "Therapieaufenthalt auf Gran

Canaria" als Abzug geltend gemacht hatte. Die Vorinstanz hatte den Abzug

verweigerte, weil der Steuerpflichtige die medizinische Indikation für die

selbst gewählte Therapie nicht nachgewiesen habe. Das Bundesgericht führte dazu

aus, dass von einem Steuerpflichtigen verlangt werden könne, dass er

entsprechende Unterlagen vorlege, wenn eine Behandlung (im Ausland) medizinisch

notwendig sei. Der Steuerpflichtige habe zwar ein Arztzeugnis vorgelegt, dieses

habe sich aber über das absolvierte Therapieprogramm nicht geäussert. Er hätte

genügend Zeit gehabt, sich die notwendigen ärztlichen Zeugnisse zu beschaffen

(E. 4 und 5). Das Bundesgericht hat mit keinem Wort erwähnt, dass für die

steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten die Meinung der Krankenkasse einzuholen

ist.

Gleiches findet sich auch in der Lehre. So wird etwa im

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz einzig ausgeführt, dass es

sich bei Krankheitskosten um notwendige Kosten handeln müsse. In der Regel

setze dies voraus, dass die Behandlung wie auch die Medikamente ärztlich

verordnet seien (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 32 N 13). Wie auch beim Bundesgericht

fehlt es an einer Verknüpfung der ärztlich anerkannten Notwendigkeit mit der

Anerkennung durch die Krankenkasse.

Diese Betrachtungsweise erscheint vor allem in Anbetracht der

Tatsache sinnvoll, dass ein behandelnder Arzt - im Gegensatz zum Vertrauensarzt

einer Krankenkasse - einen Patienten persönlich kennt. Damit ist es für ihn

möglich, die Situation, und insbesondere auch die erforderlichen

Therapiemöglichkeiten, besser zu beurteilen als für jemanden, der lediglich

Kenntnis eines Arztberichtes hat. Entsprechend kann festgestellt werden, dass

die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen als Grundlage für die Abziehbarkeit

der Kosten für die Behandlung in der "Klinik D." genügen.

2.3

Die Rekurrentin hat angegeben, dass sie für den 3-wöchigen

Aufenthalt in der "Klinik D." Fr. 3451.-- bezahlt habe. Nachgewiesen

sind allerdings nur Fr. 3'156.--. Für einen von ihr angeblich entrichteten

Betrag von Fr. 295.-- findet sich kein Beleg; dieser kann somit auch nicht

berücksichtigt werden.

Der nachgewiesene Betrag ist um die im Haushalt erzielten

Einsparungen der Rekurrentin zu reduzieren. Die Einsparungen bestehen im

Wesentlichen aus den nicht notwendigen Ausgaben für die Verpflegung (vgl.

Urteil des Steuergerichts vom 21. August 2000 i.S. E., Nr. ST/00000066;

BST/00000020). Gemäss § 2 der Steuerverordnung Nr. 14 betreffend

Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (StVO

Nr. 14) sowie gemäss Merkblatt N2/2001 betreffend Naturalbezüge von

Arbeitsnehmenden der Eidgenössischen Steuerverwaltung belief sich der Ansatz im

Jahr 2004 für eine erwachsene Person auf Fr. 20.-- pro Tag . Entsprechend

der Länge des Aufenthaltes (3 Wochen) sind die nachgewiesenermassen

aufgewendeten Fr. 3'156.-- um Fr. 420.-- zu reduzieren. Es resultiert

somit ein Betrag von Fr. 2'736.-- der zum Abzug zuzulassen ist; Rekurs und

Beschwerde sind in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.

3.

Schliesslich ist zu prüfen, inwiefern die

geltendgemachten Diätkosten abgezogen werden können. Die Rekurrentin hat

angegeben, dass sie an einer Getreideallergie (Zöliakie) leide.

3.1

Trotzdem dass die behandelnden Ärzte in ihren jeweiligen

Schreiben immer wieder Lebensmittelallergien erwähnt haben, taucht der Begriff

"Zöliakie" nirgends auf; dies, obwohl anzunehmen ist, dass eine

derart bekannte Krankheit von den Ärzten beim Namen genannt worden wäre.

Zöliakie ist eine chronische Erkrankung der Dünndarmschleimhaut

auf Grund einer Überempfindlichkeit gegen Gluten, das in vielen Getreidesorten

vorkommende Klebereiweiß. Die Unverträglichkeit bleibt lebenslang bestehen.

Hohen Glutengehalt weisen Weizen, Gerste, Roggen,

wie auch deren botanisch verwandte Ursorten Dinkel, Grünkern,

Kamut,

Einkorn,

Emmer sowie die

Roggen-Weizen-Kreuzung Triticale auf. Die von der Rekurrentin

eingereichten Laboruntersuchungen weisen darauf hin, dass sie keine

allergischen Reaktionen gegen die glutenhaltigen Getreide Dinkel, Kamut, Gerste

und Tricale gezeigt hat. Hingegen scheint sie Schwierigkeiten mit den

glutenfreien Getreide Mais, Reis, Hirse, Buchweizen und Amaranth zu haben. Es

steht demnach zweifellsfrei fest, dass die Rekurrentin bezüglich einiger

Getreidesorten unter Lebensmittelallergien leidet; allerdings besteht kein

Hinweis darauf, dass es sich dabei um Zöliakie handelt.

3.2

Im

Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August

2005.

wird ausgeführt, dass die Kosten für angeordnete lebensnotwendige Diäten

wie beispielsweise Zöliakie steuerlich abgezogen werden können. Wie vorstehend

ausgeführt, ist vorliegend nicht erstellt, dass die Rekurrentin an dieser

Krankheit leidet. Obwohl ohne Zweifel feststeht, dass die Lebensqualität der

Rekurrentin durch den Klinikaufenthalt und die strenge Diät in ganz erheblichem

Masse verbessert wurde, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche

auf eine Lebensnotwendigkeit der Diät hinweisen würden. Genau dies ist aber

gemäss Kreisschreiben die Voraussetzung für eine pauschale Abziehbarkeit. Es besteht

demnach kein Raum, um die geltendgemachten Diätkosten der Rekurrentin zum Abzug

zuzulassen. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 14. Januar 2008