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Entscheid

SGSTA.2007.42

Gewinnsteuer, Domizilprivileg

16. November 2009Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Aktien der

Steuerpflichtigen G. AG wurden mit Kaufvertrag vom 28. November 2005 von der

Erbengemeinschaft E. F. an M. N. verkauft. Nach der Übernahme durch M. N.

entfaltete die Gesellschaft ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland

und liess daher ein Gesuch um Gewährung des sogenannten Domizilprivilegs

einreichen. Das Steueramt sah im Aktienverkauf den Tatbestand des Mantelhandels

als gegeben. Als Folge davon verweigerte es die Verrechnung der aufgelaufenen

Verlustvorträge im Veranlagungs- wie im Einsprache-Verfahren für das Steuerjahr

2005 für die Staats- wie die Bundessteuer. Ab dem darauffolgenden Steuerjahr

wurde dann aber eine Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft nach § 100

Abs. 1 StG gewährt (Einsprache-Entscheid vom 23. Januar 2007).

2. Nachdem im

Einsprache-Verfahren noch der Tatbestand des Mantelhandels umstritten war,

beantragte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) im Rekurs vom

23. Februar 2007 nur noch den Beginn des Domizilprivilegs für die

Staatssteuer bereits für das Steuerjahr 2005. Dies weil der 2005 erzielte

Gewinn ausschliesslich nach der Übernahme, also im Dezember 2005, erzielt

worden sei und das Domizilprivileg ab der Übertragung der Aktien gelten müsse,

wenn es sich um einen Mantelkauf, also eine faktische Neugründung, gehandelt

habe.

Das Kantonale

Steueramt Solothurn (Vorinstanz) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27.

März 2007 die Abweisung des Rekurses, weil das Domizilprivileg immer nur für

eine ganze Steuerperiode (= Geschäftsjahr) gewährt werden könne. Der Domizilantrag

stütze sich auf eine gemischte Jahresrechnung, d.h. mit operativer

Geschäftstätigkeit in der Schweiz, womit die Gewährung des Domizilprivilegs gar

nicht möglich sei. Es seien auch keine getrennten Rechnungen für die

unterschiedlich besteuerten Bereiche geführt worden, wie sie von § 44 Abs. 6

der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG,

BGS 614.12) verlangt würden. Der Mantelhandel sei im Übrigen immer auch eine

Steuerumgehung, weshalb die noch nicht verrechneten Verluste nicht mehr gewährt

werden könnten.

In

der Rückäusserung vom 24. April 2007 blieb die Rekurrentin bei ihrem Antrag.

Vor dem Aktienkauf hätte keine Geschäftstätigkeit bestanden. Die

wirtschaftliche Situation hätte sich ab dem 1. Januar 2005 [gemeint wohl: 1.

Dezember 2005] komplett geändert. Eine Aufsplittung des Geschäftsjahres bzw.

der Rechnung sei nicht nötig, weil vor der Aktienübertragung nur Verluste

entstanden seien, der Gewinn also nachweislich aus der Zeit nachher stamme.

Allfällige frühere falsche Jahresrechnungen bzw. falsche Bewertungen könnten

nicht der neuen Gesellschaft bzw. deren Organen zugerechnet werden.

Erwägungen

2.

Nach § 100 Abs. 1 StG entrichten

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine

Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gewinnsteuer

wie folgt:

a) Erträge aus Beteiligungen im Sinne von § 98 Abs. 1 StG sowie

Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

b) die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;

c) die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der

Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;

d) der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit

bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird

vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können

nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.

Nach

§ 44 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) haben juristische

Personen, die neu die Besteuerung als Domizil- oder Verwaltungsgesellschaft beanspruchen,

beim Kantonalen Steueramt ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch

soll die Konzernstruktur, die Eigentumsverhältnisse, den Waren-,

Dienstleistungs- und Finanzverkehr beschreiben sowie einen Antrag enthalten

(Abs. 1). In den Absätzen 2 bis 4 werden die Verwaltungstätigkeit, die Inland-

und die Auslandeinkünfte definiert. Abs. 6 verlangt bei Domizil- und

Verwaltungsgesellschaften für die unterschiedlich besteuerten Bereiche

getrennte Rechnungen.

Explizite

gesetzliche Regeln zur zeitlichen Geltung bzw. zum Beginn des Domizilsteuerprivilegs

gibt es keine.

3.

Die Rekurrentin

erstellte für das Jahr 2005 keine getrennten Rechnungen, sondern nur eine

einzige. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, stützt sich ihr Antrag um

Gewährung des Domizilprivilegs auf diese gemischte Jahresrechnung, welche auch

die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst.

Die

Rekurrentin muss sich auf den eingereichten Unterlagen, insbesondere Bilanz und

Erfolgsrechnung, behaften lassen, auch wenn diese von der Vorinstanz allenfalls

korrigiert oder nicht akzeptiert werden. Die eingereichten Unterlagen umfassen

das ganze Geschäftsjahr 2005. Die nachträglich erstellte und eingereichte

Zwischenbilanz enthält auch die Vorräte (Entwicklungskosten und Prototypen des G.-Projektes),

obschon längst klar war, dass diese nicht mehr werthaltig waren.

Erfolgsrechnung gibt es lediglich eine, und zwar für das Geschäftsjahr vom 1.

Januar - 31. Dezember 2005.

Die Vorschrift

der getrennten Rechnung für die verschiedenen Bereiche, welche verschieden

besteuert werden, hat den Sinn, diese vorteilhafte Besteuerung überhaupt erst

zu ermöglichen. Es verhält sich ähnlich wie bei teilweise steuerbefreiten

Organisationen. Ohne separate Rechnungsführung für den steuerbefreiten Teil der

Geschäftstätigkeit kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Und die

Steuerbefreiung wird immer für ein Steuerjahr erteilt.

Ein eigenes Geschäftsjahr 2005

für die Rekurrentin gibt es nicht; im Kalenderjahr 2005 als Gründungsjahr

musste auch kein Geschäftsabschluss erstellt werden. Das Geschäftsjahr gilt

nach § 110 Abs. 2 StG grundsätzlich als Steuerperiode. Die Steuern auf

Reingewinn und Kapital werden jeweils für eine Steuerperiode erhoben. Die erste

Steuerperiode ist das Geschäftsjahr 2006. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht

den Beginn des Domizilprivilegs auf den 1. Januar 2006 festgelegt.

Steuergericht, Urteil vom 16. Novembr

2009.