SGSTA.2007.42
Gewinnsteuer, Domizilprivileg
16. November 2009Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 11
StG § 100
Abs. 1, VV StG § 44 - Gewinnsteuer: Domizilprivileg. Eine AG wird verkauft und ihre wirtschaftliche Tätigkeit
ins Ausland verlagert. Wird im Verkaufsjahr keine getrennte Rechnung erstellt,
sondern umfasst die Rechnung auch die vorherige Tätigkeit der AG in der
Schweiz, kann der Unternehmung keine privilegierte Besteuerung als Domizil-
oder Verwaltungsgesellschaft gewährt werden.
Urteil SGSTA.2007.42 vom 16. November 2009
Sachverhalt
1. Die Aktien der
Steuerpflichtigen G. AG wurden mit Kaufvertrag vom 28. November 2005 von der
Erbengemeinschaft E. F. an M. N. verkauft. Nach der Übernahme durch M. N.
entfaltete die Gesellschaft ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland
und liess daher ein Gesuch um Gewährung des sogenannten Domizilprivilegs
einreichen. Das Steueramt sah im Aktienverkauf den Tatbestand des Mantelhandels
als gegeben. Als Folge davon verweigerte es die Verrechnung der aufgelaufenen
Verlustvorträge im Veranlagungs- wie im Einsprache-Verfahren für das Steuerjahr
2005 für die Staats- wie die Bundessteuer. Ab dem darauffolgenden Steuerjahr
wurde dann aber eine Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft nach § 100
Abs. 1 StG gewährt (Einsprache-Entscheid vom 23. Januar 2007).
2. Nachdem im
Einsprache-Verfahren noch der Tatbestand des Mantelhandels umstritten war,
beantragte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) im Rekurs vom
23. Februar 2007 nur noch den Beginn des Domizilprivilegs für die
Staatssteuer bereits für das Steuerjahr 2005. Dies weil der 2005 erzielte
Gewinn ausschliesslich nach der Übernahme, also im Dezember 2005, erzielt
worden sei und das Domizilprivileg ab der Übertragung der Aktien gelten müsse,
wenn es sich um einen Mantelkauf, also eine faktische Neugründung, gehandelt
habe.
Das Kantonale
Steueramt Solothurn (Vorinstanz) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27.
März 2007 die Abweisung des Rekurses, weil das Domizilprivileg immer nur für
eine ganze Steuerperiode (= Geschäftsjahr) gewährt werden könne. Der Domizilantrag
stütze sich auf eine gemischte Jahresrechnung, d.h. mit operativer
Geschäftstätigkeit in der Schweiz, womit die Gewährung des Domizilprivilegs gar
nicht möglich sei. Es seien auch keine getrennten Rechnungen für die
unterschiedlich besteuerten Bereiche geführt worden, wie sie von § 44 Abs. 6
der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG,
BGS 614.12) verlangt würden. Der Mantelhandel sei im Übrigen immer auch eine
Steuerumgehung, weshalb die noch nicht verrechneten Verluste nicht mehr gewährt
werden könnten.
In
der Rückäusserung vom 24. April 2007 blieb die Rekurrentin bei ihrem Antrag.
Vor dem Aktienkauf hätte keine Geschäftstätigkeit bestanden. Die
wirtschaftliche Situation hätte sich ab dem 1. Januar 2005 [gemeint wohl: 1.
Dezember 2005] komplett geändert. Eine Aufsplittung des Geschäftsjahres bzw.
der Rechnung sei nicht nötig, weil vor der Aktienübertragung nur Verluste
entstanden seien, der Gewinn also nachweislich aus der Zeit nachher stamme.
Allfällige frühere falsche Jahresrechnungen bzw. falsche Bewertungen könnten
nicht der neuen Gesellschaft bzw. deren Organen zugerechnet werden.
Erwägungen
2.
Nach § 100 Abs. 1 StG entrichten
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gewinnsteuer
wie folgt:
a) Erträge aus Beteiligungen im Sinne von § 98 Abs. 1 StG sowie
Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;
b) die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;
c) die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der
Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;
d) der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit
bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird
vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können
nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.
Nach
§ 44 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) haben juristische
Personen, die neu die Besteuerung als Domizil- oder Verwaltungsgesellschaft beanspruchen,
beim Kantonalen Steueramt ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch
soll die Konzernstruktur, die Eigentumsverhältnisse, den Waren-,
Dienstleistungs- und Finanzverkehr beschreiben sowie einen Antrag enthalten
(Abs. 1). In den Absätzen 2 bis 4 werden die Verwaltungstätigkeit, die Inland-
und die Auslandeinkünfte definiert. Abs. 6 verlangt bei Domizil- und
Verwaltungsgesellschaften für die unterschiedlich besteuerten Bereiche
getrennte Rechnungen.
Explizite
gesetzliche Regeln zur zeitlichen Geltung bzw. zum Beginn des Domizilsteuerprivilegs
gibt es keine.
3.
Die Rekurrentin
erstellte für das Jahr 2005 keine getrennten Rechnungen, sondern nur eine
einzige. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, stützt sich ihr Antrag um
Gewährung des Domizilprivilegs auf diese gemischte Jahresrechnung, welche auch
die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst.
Die
Rekurrentin muss sich auf den eingereichten Unterlagen, insbesondere Bilanz und
Erfolgsrechnung, behaften lassen, auch wenn diese von der Vorinstanz allenfalls
korrigiert oder nicht akzeptiert werden. Die eingereichten Unterlagen umfassen
das ganze Geschäftsjahr 2005. Die nachträglich erstellte und eingereichte
Zwischenbilanz enthält auch die Vorräte (Entwicklungskosten und Prototypen des G.-Projektes),
obschon längst klar war, dass diese nicht mehr werthaltig waren.
Erfolgsrechnung gibt es lediglich eine, und zwar für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar - 31. Dezember 2005.
Die Vorschrift
der getrennten Rechnung für die verschiedenen Bereiche, welche verschieden
besteuert werden, hat den Sinn, diese vorteilhafte Besteuerung überhaupt erst
zu ermöglichen. Es verhält sich ähnlich wie bei teilweise steuerbefreiten
Organisationen. Ohne separate Rechnungsführung für den steuerbefreiten Teil der
Geschäftstätigkeit kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Und die
Steuerbefreiung wird immer für ein Steuerjahr erteilt.
Ein eigenes Geschäftsjahr 2005
für die Rekurrentin gibt es nicht; im Kalenderjahr 2005 als Gründungsjahr
musste auch kein Geschäftsabschluss erstellt werden. Das Geschäftsjahr gilt
nach § 110 Abs. 2 StG grundsätzlich als Steuerperiode. Die Steuern auf
Reingewinn und Kapital werden jeweils für eine Steuerperiode erhoben. Die erste
Steuerperiode ist das Geschäftsjahr 2006. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
den Beginn des Domizilprivilegs auf den 1. Januar 2006 festgelegt.
Steuergericht, Urteil vom 16. Novembr