SGSTA.2007.91
Abzug, Berufskosten, Schadenersatzzahlungen aus Organhaftung
23. November 2009Deutsch11 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 3
StG
§ 33 Abs. 1 lit. c, DBG Art. 26 - Abzug;
Berufskosten: Schadenersatzzahlungen aus Organhaftung
1. Schadenersatzzahlungen
aus Organhaftung gelten grundsätzlich als abziehbare Berufskosten.
2. Die
Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger nicht mehr erwerbstätig ist und deshalb zwischen
seinem Einkommen und einer Schadenersatzzahlung aus Organhaftung kein direkter Zusammenhang
existiert, steht einem Abzug der Zahlung als Berufskosten grundsätzlich nicht
entgegen.
3. Haben
die Verwaltungsräte einer in Konkurs gefallenen Unternehmung aufgrund der
Organhaftung einen Vergleich geschlossen, und werden die auf die einzelnen Verwaltungsräte
entfallenden Beträge nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen (und
nicht nach dem Mass des Verschuldens), wird die Kausalität zwischen
Einkommenserzielung und Zahlung unterbrochen. In solchen Fällen kann der Betrag
steuerlich nicht abgezogen werden.
Urteil SGSTA.2007.91;BST.2007.62
vom 23. November 2009
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige A. X. war Verwaltungsrat der ehemaligen G. Diese wurde noch
während der Amtszeit des Steuerpflichtigen von der H. übernommen und später mit
dieser fusioniert. Später brach die H. zusammen.
Im
Nachgang zu diesen Ereignissen machte I. gegen den ehemaligen Verwaltungsrat
der H. und gegen den ehemaligen Verwaltungsrat der G. Schadenersatzansprüche
aus Organhaftung geltend. In beiden Fällen wurde das Verfahren durch einen Vergleich
abgeschlossen.
In
der Folge machten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau in der Steuererklärung
2005 bei den Staats- und den Bundessteuern Fr. 273'271.-- als Abzug
geltend, und zwar mit der Begründung „Zahlungen an I. und Rechtsanwalt in
Sachen G./H.".
2. In
der Veranlagung rechnete die Veranlagungsbehörde diesen Betrag auf, woraufhin
die Steuerpflichtigen am 20. Juni 2006 Einsprache erhoben. Diese wurde am
10. April 2007 abgewiesen mit der Begründung, zwischen einer
Schadenersatzleistung (und die zu deren Abwendung aufgewendeten Prozesskosten)
und der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen müsse ein enger Zusammenhang
bestehen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.
3. Dagegen
liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) am 10. Mai
2007 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, die
Gewinnungskosten von Fr. 273'271.-- seien in den Veranlagungen von Staats-
und Bundessteuern 2005 zu berücksichtigen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen folgte die Begründung der Argumentation,
dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden für den Schaden von I.
treffe und die Gewinnungskosten deshalb abzugsfähig seien. Der Steuerpflichtige
habe in den Jahren 2004 und 2005 einen Beitrag von insgesamt
Fr. 241'000.-- bezahlt und ihm seien Rechtskosten von Fr. 31'871.35
entstanden.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2007
beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und
Beschwerde. Begründet wurde dies damit, dass das Periodizitätsprinzip verletzt
sei, denn die Verpflichtung sei bereits im Dezember 2004 festgestellt worden
und hätte auch dann geltend gemacht werden sollen. Ausserdem sei der
steuerpflichtige Ehemann nicht mehr erwerbstätig und es fehle deshalb am
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen seinen heutigen Einkünften und
den Schadenersatzleistungen.
Am
4. September 2007 liess sich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung vernehmen
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde auf die
Vernehmlassung der Veranlagungsbehörde, sowie auf deren Einsprache-Entscheid sowie
auf die Steuerakten verwiesen. Hauptsächlich argumentierte die Eidgenössische
Steuerverwaltung mit dem Periodizitätsprinzip.
Dazu
bezog der Vertreter der Rekurrenten mit Eingabe vom 14. Januar 2008 Stellung
und führte aus, dass aus der internen Verteilung der Schadenersatzbeiträge der
Verwaltungsräte nicht auf das Verschulden des steuerpflichtigen Ehemannes
geschlossen werden könne. Die Verteilung sei nicht nach Massgabe des
Verschuldens, sondern nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
vorgenommen worden. Im Übrigen sei der Vergleich über die Schadenersatzleistung
am 15. Dezember 2004 unterzeichnet, aber erst später rechtskräftig
geworden. Bei Nichtleistung der Tranchen innerhalb der Frist (2. Frist vom
30. Juni 2005) wäre der Vergleich hinfällig geworden und I. hätte gegen
jeden Vergleichspartner den vollen Schadenersatz geltend machen können.
Insofern hätten die Vergleichsparteien auch auf die Erhebung der Verjährungseinrede
verzichtet. Der Vergleich sei erst mit der letzten Zahlung per 30. Juni
2005 wirksam geworden. Die Schlussrechnung sei erst am 5. Dezember 2005
erfolgt und damit periodengerecht wirksam geworden. (…)
Erwägungen
2.
Zwischen
den Parteien ist streitig, ob die Rekurrenten berechtigt sind, die vergleichsweise
festgesetzten Schadenersatzzahlungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden
Rechtskosten zum Abzug zu bringen. In rechtlicher Hinsicht besteht Uneinigkeit,
ob der Betrag als Gewinnungskosten gelten kann oder nicht resp. ob bei einem
Abzug im Jahr 2005 das Prinzip der Periodizität verletzt würde oder nicht.
3.
Die
Gewinnungskosten (organischen Abzüge, die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden
Aufwendungen) werden im DBG ganz allgemein als abzugsfähig erklärt. Als
klassische Gewinnungskosten gelten die Berufskosten, welche zur Ausübung des
Berufes erforderlich sind (vgl. etwa § 33 StG und Art. 26 DBG).
Abzugsfähig sind sämtliche Aufwendungen, die zur Erzielung des
Erwerbseinkommens, des Vermögensertrags, der Einkünfte aus Vorsorge sowie der
übrigen Einkünfte erforderlich sind. Es sind aber nicht alle Aufwendungen, die
in irgendeiner Beziehung zur Einkommenserzielung stehen, abzugsfähig. Vielmehr
sind nur Aufwendungen als Gewinnungskosten abzugsfähig, die durch die
Einkommenserzielung verursacht wurden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, Art. 25 N 6).
Gemäss
§ 33 Abs. 1 StG und dem beinahe gleichlautenden Art. 26
Abs. 1 DBG werden als Berufskosten abgezogen:
a) die
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b) die
notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit;
c) die
übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
d)
die
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (nicht
jedoch Ausbildungskosten).
4.
Es
ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass erwerbsbezogene Schadenersatzleistungen
unter die übrigen erforderlichen Berufskosten fallen. Aufgrund des kausalen
Gewinnungskostenbegriffs sind auch solche Kosten abzugsfähig, die direkt durch
die berufliche Tätigkeit verursacht werden. Diesfalls geht es also um
willensunabhängige Ausgaben infolge Eintritts eines mit der Erwerbstätigkeit
verbundenen, nicht ohne Weiteres vermeidbaren Risikos. Diese Voraussetzungen
können auch in Fällen der Verschuldenshaftung (z.B. bei der Organhaftung des
Verwaltungsrates einer AG) erfüllt sein. Dabei muss ein genügend enger
Zusammenhang zwischen dem Beruf und dem zu leistenden Schadenersatz vorhanden
sein.
Nicht
abzugsfähig sind hingegen Zahlungen, deren Ursache den Rahmen dessen sprengt,
was noch als mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit üblicherweise verbundenes
Risiko gelten kann, z.B. wenn eine Verschuldenshaftung auf einem krassen und
a.o. Fehlverhalten beruht bzw. grobfahrlässig oder sogar absichtlich
herbeigeführt wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 26
N 46).
Das
Bundesgericht hat in einem neusten und präzisierenden Urteil aus dem Jahr 2008
(Urteil vom 16. Dezember 2008, Nr.2C_566/2008,2C_567/2008)
ausgeführt, dass die Schuldfrage bei der Abzugsberechtigung keine Rolle spiele.
Einzig massgeblich sei die Kausalität zwischen den Zahlungen und der
Einkommenserzielung (E. 4.2) - es frage sich einzig, ob der Zusammenhang im
Hinblick auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen genüge (mit Hinweis auf
ASA 64 232 E.3a). Nur derjenige Teil der geltend gemachten Kosten könne zum
Abzug zugelassen werden, bei dem eine genügende Intensität vorliege. „Hinsichtlich
der Abzugsfähigkeit von erwerbsbezogenen Schadenersatzzahlungen ist zuerst das
Kriterium hervorzuheben, ob bzw. inwiefern die Vermeidung einer solchen Zahlung
dem Berufstätigen zugemutet werden kann. Direkt damit verbunden ist die Frage,
ob bzw. in welchem Umfang die Zahlung einem üblichen Betriebsrisikos des
Erwerbstätigen entspricht resp. wie unüblich bzw. vermeidbar das eingegangene
Betriebsrisiko ist.“
Vorliegend
wurde mit der Begründung, dass ein gerichtliches Verfahren für alle Beteiligten
mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen verbunden sei, von I.
ein aussergerichtlicher Vergleich angestrebt, der von den Beteiligten am
9.
Dezember 2004 unterzeichnet wurde. Entsprechend wurde das Verfahren
nicht mit einem Urteil abgeschlossen und es bleibt deshalb unklar, wie
unüblich, bzw. vermeidbar das Verhalten der Verwaltungsräte war. Aktenkundig -
und vom Vertreter des Rekurrenten wiederholt bestätigt - ist allerdings die
Tatsache, dass die interne Verteilung der Vergleichssumme nicht nach
Verschulden, sondern nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten
vorgenommen wurde. Damit wurde aber die Kausalität zwischen der Einkommenserzielung
und der Zahlung unterbrochen; die Entschädigung, welche die Rekurrenten geltend
machten, hat - zumindest der Höhe nach - nichts mehr mit der Tätigkeit des
Ehemannes als Verwaltungsrat und der Schwere des Verschuldens zu tun. Sie
widerspiegelt lediglich die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses. Entsprechend ist die vom Bundesgericht geforderte
Kausalität vorliegend nicht gegeben. Damit ist der Vergleichsbetrag (und auch
die im Zusammenhang stehenden Rechtskosten) steuerlich nicht abziehbar. Rekurs
und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen.
5.
Selbst wenn eine solche Abziehbarkeit den Grundsätzen
nach bejaht würde, müssten Rekurs und Beschwerde dennoch grösstenteils abgewiesen
werden.
5.1
Gewinnungskosten setzen in aller Regel damit
zusammenhängende steuerbare Einkünfte voraus; bildhaft ausgedrückt setzt das
Geltendmachen eines Gewinnungskostenabzugs auf der Seite 3 der Steuererklärung
zugehörige Einkünfte auf der Seite 2 der Steuererklärung voraus, wobei
ausnahmsweise auch von dieser Regel abgewichen werden kann. Vorliegend stellt
sich die Frage in zweifacher Hinsicht, ob dieses Prinzip - Periodizitätsprinzip
genannt - eingehalten wurde. Nämlich zunächst einmal in grundsätzlicher Art,
weil nämlich die der Schadenersatzzahlung zu Grunde liegende Tätigkeit weit
zurückliegt. Wird dies bejaht stellt sich die Frage ob der Abzug nicht schon im
Jahre 2004 hätte geltend gemacht werden müssen.
5.2
In casu wurde das in Relation zum Schadenersatz
stehende Einkommen bereits vor mehr als 15 Jahren erzielt; beide Rekurrenten
sind nicht (mehr) erwerbstätig, ihr Einkommen setzt sich zusammen aus
verschiedenen Renten/Pensionen und einem erheblichen Wertschriftenertrag. Der
direkte Zusammenhang der Schadenersatzzahlung mit dem heutigen Einkommen der
Rekurrenten ist zweifellos nicht mehr gegeben.
Würde nun damit argumentiert, dass in solchen
Fällen der Abzug nicht gewährt wird, wäre eine Geltendmachung von
Schadenersatzzahlungen unter dem Titel Gewinnungskosten in den meisten Fällen
illusionär. Gerade im Bereich der Organhaftung vergehen oft Jahre, bis eine
gerichtliche oder aussergerichtliche Lösung erzielt wird, da in den meisten
Fällen vorgängig umfangreiche Abklärungen getätigt werden müssen. Vielfach
gehen die betreffenden Organe bei Vorliegen eines (gerichtlichen oder aussergerichtlichen)
Entscheids einer anderen Tätigkeit nach.
Es würde zudem dem verfassungsrechtlichen Prinzip
der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) widersprechen, wenn
Schadenersatzzahlungen gar nie geltend gemacht werden könnten, nur weil sie zu
einer Zeit geleistet werden (müssen), in der bereits eine andere (oder keine)
Erwerbstätigkeit (mehr) vorliegt, wobei durch die Verjährungsfristen zweifellos
auch hier eine gewisse zeitliche Beschränkung gegeben ist.
Schliesslich hat sich auch das Bundesgericht
zumindest in einem Fall indirekt zu diesem Thema geäussert, als es eine im Jahr
2002.
vereinbarte Schadenersatzzahlung nur aus dem Grund als nicht abzugsfähig
erklärte, weil den Verwaltungsratspräsident der 1998 in Konkurs gefallenen
Unternehmung ein schweres Verschulden traf (vgl. Urteil vom 4. November 2002,
Nr.2A.252/2002), nicht aber weil das Periodizitätsprinzip verletzt worden
war. Insgesamt kann also festgestellt werden, dass durch die Tatsache, dass der
steuerpflichtige Ehemann nicht mehr erwerbstätig ist und zwischen seinem
Einkommen und der Schadenersatzzahlung kein Zusammenhang besteht, nicht abgeleitet
werden kann, ein Abzug sei von Vornherein nicht mehr möglich.
5.3
Die Rekurrenten liessen vorbringen, dass der Grund
für die Geltendmachung der Zahlungen im Jahr 2005 darin gelegen habe, dass der
Vergleich erst am 30. Juni 2005 rechtskräftig geworden sei. Der Vergleich
wäre hinfällig geworden, wenn die zweite Tranche der Schadenersatzleistungen
nicht bis zu diesem Datum geleistet worden wäre.
Folgendes
wurde im Vergleich vereinbart:
„1. Die Vergleichspartner bezahlen I. unter
solidarischer Haftung den Betrag von CHF 910'000.--.
2.
Dieser Betrag ist wie folgt zahlbar:
bis am 29. Dezember 2004: 455‘000--
Einbezahlt
auf das Klientengeldkonto von RA B.Z, bestätigt bis 17.00 Uhr an RA Dr. C.Y.
(...)
bis
am 30. Juni 2005: Restbetrag,
Einbezahlt auf das
Klientengeldkonto von RA Dr. C.Y. ...), sichergestellt durch eine Bankgarantie
einer Schweizer Bank bis 29. Dezember 2004.
3.
(...)
4.
(...)
5.
Sollte
der Betrag von CHF 910'000.-- nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeitstermine
gem. Ziff. 2 vollständig überwiesen bzw. die Bankgarantie nicht innerhalb
der Frist geleistet worden sein, so behält sich I. vor, gegenüber den
Vergleichspartnern den vollen Schadenersatz geltend zu machen. Die solidarische
Zahlungsverpflichtung gemäss Ziff. 1 bleibt im Fall der Unterzeichnung
bestehen. Die Vergleichspartner verzichten auf die Einrede der Verjährung
bezüglich der Geltendmachung des vollen Schadenersatzes bis 31. Dezember
2005.
“
Aufwendungen
fliessen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ab, in welchem die steuerpflichtige
Person zur Zahlung verpflichtet ist (sog. Soll-Methode). Dies steht unter dem
Vorbehalt, dass mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ist dagegen die
Erfüllung der Forderung besonders unsicher, wird auf den Zeitpunkt der
Erfüllung des Anspruchs abgestellt (sog. Ist-Methode). Dies hat zur Folge, dass
grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, wobei
dieser regelmässig mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung gleichgesetzt werden
kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 210 N 97 und 98).
Vorliegend
war der Rekurrent spätestens am 15. Dezember 2004 (Vergleichsdatum)
verpflichtet, Fr. 241'400.-- an I. zu bezahlen. Zwar ist in der
Ziff. 5 des Vergleichs von einer Möglichkeit die Rede, dass nicht der
gesamte Betrag eingezahlt werden könnte. Nachdem aber per Ende Dezember 2004 bereits
die erste Rate des ausstehenden Betrags überwiesen worden war, war die
Bezahlung der zweiten Rate keineswegs „besonders unsicher“ und hätte daher in
voller Höhe bereits in der Steuererklärung 2004 geltend gemacht werden müssen.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass (auch) das Periodizitätsprinzip einer
Abziehbarkeit des Vergleichsbetrages entgegenstehen würde.
Steuergericht,
Urteil vom 23. November 2009