SGSTA.2008.147
Selbständige Erwerbstätigkeit
26. April 2010Deutsch9 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 4
StG § 23
Abs. 1, StG § 34 lit. a, DBG Art. 18 Abs. 1 - Einkommen; selbständige Erwerbstätigkeit. Betreibt ein
Steuerpflichtiger eine Einzelunternehmung, deren jahrelange einzige Tätigkeit
die Vermietung einer Liegenschaft an ein anderes Unternehmen darstellt (dessen
Direktor der Steuerpflichtige ist), kann nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit
ausgegangen werden; es handelt sich um eine private Vermögensverwaltung.
Entsprechend können bei der betreffenden Liegenschaft keine Abschreibungen
vorgenommen werden.
Urteil SGSTA.2008.147; BST.2008.112
vom 26. April 2010
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige A. X. gründete am 30. August 1973 unter dem Namen „A. X., Finanz-
und Immobilienberatung“ eine Einzelunternehmung, welche er im Handelsregister
des Kantons Zürich eintragen liess.
Im ersten
Halbjahr 2005 führte der Steuerpflichtige Verhandlungen mit der Z. AG in R./SO.
Verhandlungsobjekt war ein in einem Industriegebäude gelegenes Stockwerkeigentum
in R./SO. Diese Verhandlungen mündeten am 23. Oktober 2006 in einen Kauf des Objektes
zum Preis von Fr. 2‘400‘000.--, wobei der Übergang von Nutzen und Gefahr auf
den 5. Oktober 2005 festgelegt wurde. Am 3. Oktober 2006 wurde das
Einzelunternehmen „A. X., Finanz- und Immobilienberatung“ in „A. X.,
Immobilien“ umfirmiert. Zugleich erfolgte eine Sitzverlegung.
Am 3. Januar
2008 schloss der Steuerpflichtige mit der X. AG einen Mietvertrag ab.
Mietbeginn war der 1. Januar 2006 mit erstmalige Möglichkeit zur
Miet-vertragsauflösung per 28. Februar 2020.
2. In der der
Steuererklärung 2006 beigelegten Jahresrechnung der A. X., Immobilien machte
der Steuerpflichtige Mietzinseinnahmen von Fr. 144'000.-- geltend und nahm
gleichzeitig eine Abschreibung von Fr. 144'000.-- vor. Die Veranlagungsbehörde
rechnete in ihrer Veranlagung vom 11. Februar 2008 die Abschreibung wieder auf.
In der Folge
erhob der Steuerpflichtige wegen der Verwehrung der erwähnten Ab-schreibung
Einsprache. Begründet wurde dies zur Hauptsache damit, dass die Einzelfirma ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe, im Handelsregister und bei
der Mehrwertsteuer registriert sei und deshalb buchführungspflichtig sei. Einem
buchführungspflichtigen Unternehmen sei es steuerlich erlaubt, Abschreibungen
vorzunehmen.
Mit
Einsprache-Entscheid vom 22. Juli 2008 wies die Veranlagungsbehörde die
Ein-sprache ab. Kernaussage ihrer Begründung war, dass in der
Liegenschaftsabrechnung nur eine einzige Liegenschaft aufgeführt sei und ausser
dem Halten dieser Gewerbeliegenschaft keine weiteren Tätigkeiten im
Immobiliensektor stattgefunden hätten. Im Weiteren seien die im Rahmen der
Einspracheverhandlung verlangten Aufstellungen über sämtliche Vermögenstransaktionen
der letzten 10 Jahre sowie Bilanzen und Erfolgsrechnungen von 1998 bis 2004 vom
Steuerpflichtigen nicht beigebracht wurden. Auch seien weitere Kriterien, die
für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, nicht erfüllt.
3. In der Folge
liess der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am 21. August 2008 Rekurs ans
Steuergericht erheben mit dem Begehren, die Abschreibungen von
Fr. 144'000.-- seien zum Abzug zuzulassen. Begründet wurde dies damit,
dass die Gewerbefläche, die im Stockwerkeigentum gekauft wurde, nicht als
privates Vermögensanlageobjekt geeignet sei. Der Rekurrent erbringe, indem er
geeignete Immobilien suche und prüfe eine Arbeitsleistung; im Kontakt mit
Anbietern von Liegenschaften werde auch eine nach aussen gerichtete Tätigkeit
erbracht. Überdies habe die Steuerbehörde des Kantons Zürichs im Rahmen der
Veranlagung der Kantonssteuern und der direkten Bundesteuer den geltend
gemachten Verlust der Firma akzeptiert. Ausserdem habe die Eidgenössische
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, dem Rekurrenten in Würdigung
seines Selbständigenstatus eine Mehrwertsteuernummer zugeteilt. Ferner führe
die Gewährung der Abschreibung keineswegs zu einer Steuerersparnis zu Lasten
des Kantons Solothurn, sondern lediglich zu einem Steueraufschub; bei einer
späteren Veräusserung über dem Buchwert würden die wiedereingebrachten Abschreibungen
der ordentlichen Besteuerung und der allfällige Wertzuwachs der Grundstückgewinnsteuer
unterliegen.
Mit
Vernehmlassung vom 3. November 2008 beantragte die Veranlagungsbehörde die
Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent habe nur eine einzige Liegenschaft aufgeführt
und ausser dem Halten dieser Gewerbeliegenschaft würden keine weiteren
Tätigkeiten im Immobiliensektor stattfinden. Der Umstand, dass die
Gewerbeliegenschaft zudem für die Firma X. AG erworben worden sei, bei der der
Rekurrent auch als Direktor tätig sei, lasse nur den einen Schluss zu, dass die
Liegenschaft dem privaten Vermögen des Rekurrenten zuzuordnen sei (und
entsprechend darauf keine Abschreibungen vorgenommen werden könnten).
Erwägungen
2.
Vorliegend geht
es um die Frage, ob der Rekurrent als selbständigerwerbend zu betrachten und
somit berechtigt ist, die gewünschte Abschreibung von Fr. 144'000.--
vor-zunehmen.
Dabei ist der
Kanton Solothurn nicht an die rechtliche Qualifikation des Kantons Zürich gebunden:
Das Kantonale Steueramt Zürich hat im Rahmen der Steuerausscheidung 2006 den
Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 53‘243 akzeptiert,
was im Kanton Zürich zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 350‘400.-- und zu
einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 355‘600.-- geführt hatte.
Auch die
Tatsache, dass der A. X. Immobilien von bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, am 11. November 2005 die beantragte Abrechnung
nach vereinnahmten Entgelten gewährt wurde, kann vorliegend nicht von grosser Bedeutung
sein. Die Mehrwertsteuerpflicht stützt sich auf das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer.
Somit ist sie für die steuerrechtliche Qualifikation von Tatbeständen, die das
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und/oder das
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuern betreffen, nicht relevant. Im
Rahmen einer direktsteuerrechtlichen Qualifikation der selbständigen
Erwerbstätigkeit kann die mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung allenfalls als
Indiz herangezogen werden.
Schliesslich
kann auch die von der Vertreterin des Rekurrenten aufgezeigte steuer-rechtliche
Handhabung im Falle eines realisierten Grundstückgewinns nur als irrelevant eingestuft
werden, wobei die zwei vorgebrachten Eintrittsereignisse (Verkauf und Vorliegen
eines Grundstückgewinns) ohnehin hypothetischer Natur sind und allein schon
deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden Erwägungen sein könnten.
3.
Die Besteuerung
eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird in § 23 Abs. 1 StG und
in Art. 18 Abs. 1 DBG geregelt. Demnach sind alle Einkünfte aus dem Betrieb
eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land und Forstwirtschaft,
aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
steuerbar. Die beiden Regelungen von Staats- und Bundessteuern und auch beide
entsprechenden steuerrechtlichen Auslegungen sind nahezu identisch.
3.1
Gemäss
gefestigter Definition gilt als selbständigerwerbend, wer auf eigene Rechnung
durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter
Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 = ASA 67,
644.
= StR 1999, 327 = STE 1999 B 23.1 Nr. 41 etc).
Nicht von
Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit
ist die Frage, ob der Steuerpflichtige im Handelsregister eingetragen ist
und/oder eine Buchhaltung führt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum
DBG, Zürich 2003, Art. 18 N 12); der Handelsregistereintrag und/oder die
Buchführung sind nicht konstituierend. Ferner spielt das Kriterium der nach
aussen sichtbaren Teilnahme am Wirtschaftsverkehr im DBG keine vorherrschende
Rolle. Massgeblich für die Definition als selbständig Erwerbstätiger bzw. für
die vorliegend relevante Abgrenzung zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit
und der privaten Vermögensverwaltung ist ein Gesamtbild aus allen Merkmalen
unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalles. Weil dabei vielfach
Merkmale beider Tätigkeiten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach
richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen.
3.2
Grundsätzlich
stellt die Verwaltung des eigenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens keine
selbständige Tätigkeit dar.
Auf eine die
blosse Verwaltung des privaten Vermögens übersteigende (und damit selbständige)
Tätigkeit weisen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgende Indizien hin:
Systematisches oder planmässiges Vorgehen (insbesondere das Bemühen, die
Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen), Häufigkeit der
Transaktionen, kurze Besitzdauer, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Einsatz spezifischer Fachkenntnisse oder
erhebliche fremde Mittel zur Finanzierung des Geschäftes sowie die Wiederanlage
des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände (vgl. Urteile des
Bundesgerichts vom 9. Juli 1999 und vom 12. November 2001; Duss/Greter/Von Ah,
Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich 2003, S. 8 f.). Allerdings sind
die Grenzen zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und privater Vermögensverwaltung
fliessend und können im Einzelfall unter Umständen besser gezogen werden, wenn
nicht nur die in der fraglichen Bemessungsperiode abgewickelten Geschäfte zur
Beurteilung herangezogen werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O, Art. 18 N
6).
3.3
Ausser dem
Halten und Vermieten einer Liegenschaft sind vorliegend keinerlei weiteren
Tätigkeiten der Firma A. X. Immobilien aktenkundig - ganz offenbar erschöpft
sich ihre Tätigkeit in der Vermietung der Liegenschaft an die X. AG. Trotz
Aufforderung durch die Veranlagungsbehörde wurde nicht nachgewiesen, dass in
den 10 Jahren vor dem Kauf der Immobilie überhaupt Aktivitäten der Firma
stattgefunden hätten (trotzdem dass sie offenbar seit den 70-er-Jahren
existierte). In der Erfolgsrechnung 2005 erscheinen als einzige namhafte Posten
die Bankkommissionen und Bankspesen im Umfang von Fr. 12‘853.35 und der Verwaltungsaufwand
von Fr. 2‘000.--. In der Jahresrechnung 2006 figuriert unter den Aktiven per
31.
Dezember 2006 (abschliessende Aufzählung) neben zwei Bankkonten die
Immobilie in R./SO im Umfang von Fr. 2‘256‘000.-- (Land R./SO: Fr. 600‘000.-- und
Gewerbegebäude R./SO: Fr. 1‘656‘000.--). In der Erfolgsrechnung erschienen als
Ertrag neben einem Zinsertrag von Fr. 33.49, die Mieteinnahmen aus R./SO im
Umfang von Fr. 144‘000.--.
Daneben ist zu
bedenken, dass der Rekurrent im ersten Halbjahr 2005 Fr. 1‘252‘341.35 in
die Einzelunternehmung A. X. Immobilien eingelegt hat. In der Jahresrechnung
2005.
figuriert denn auch unter den Aktiven per 31. Dezember 2005
(abschliessende Aufzählung) neben einem Bankkonto im Umfang von Fr. 359.55 eine
Anzahlung für „Gebäude in R./SO“ im Umfang von Fr. 1‘250‘000.--. Ganz
offensichtlich hat der Steuerpflichtige erhebliche eigene Mittel zur
Finanzierung des Grundstückkaufs verwendet. Schliesslich kann auch nicht unerwähnt
bleiben, dass der Rekurrent nicht nur als Vermieter auftritt, sondern auch als
Direktor der Mieterin.
3.4
Die Anzahl der
Hinweise, welche auf eine private Vermögensverwaltung hinweisen, überwieg damit
klar gegenüber den Tatsachen, welche für eine selbständige Erwerbstä-tigkeit
sprechen würden - die vom Bundesgericht festgelegten Kriterien zur Feststellung
der selbständigen Erwerbstätigkeit sind zum allergrössten Teil nicht erfüllt.
Bemühungen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen oder
auch den Gewinn in gleichartige Vermögensgegenstände anzulegen sind keine
ersichtlich. Auch ist es schwierig, im Immobilienhandel einen engen
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu erblicken;
dieser ist als Direktor der X. AG tätig, welche Handel, Installationen und
Reparaturen von elektrischen Artikeln für Automobile, die Vertretung und die
Reparaturen von Kühlmaschinen für Kühl- und Gefriertransport-Automobilien sowie
Handel mit Waren aller Art bezweckt.
Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass beim Rekurrenten
davon auszugehen ist, dass er die Liegenschaft in R./SO im Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung vermietet. Entsprechend kann steuerrechtlich auf der
Immobilie keine Abschreibung realisiert werden.
Steuergericht,
Urteil vom 26. April 2010