SGSTA.2008.167
Steuerdomizil, Aktivlegitimation, alternierender Wohnsitz
23. März 2009Deutsch12 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 17
StG § 13
Abs. 3, StG § 251
Abs. 1 - Verfahren: Aktivlegitimation. Steuerdomizil: alternierender
Wohnsitz.
1. Verfügt
ein steuerpflichtiges Ehepaar über zwei Wohnstätten und liegen diese räumlich
sehr eng beeinander, kann zur Bestimmung des Wohnsitzes nicht auf den Arbeitsort
und die Freizeitmöglichkeiten abgestellt werden, sondern nur auf den
tatsächlichen Aufenthalt. Halten sich die Steuerpflichtigen in beiden
Wohnstätten etwa gleich oft auf, ist von einem alternierenden Wohnsitz auszugehen.
2. Eine Absicht
dauernden Verbleibens liegt selbst dann vor, wenn ein Wegzug zwar feststeht,
dieser aber in zeitlich noch nicht genau bestimmter Zukunft liegt.
Urteil SGSTA.2008.167 vom 23. März 2009
Sachverhalt
1. Die bisher in
H./SO angemeldeten Steuerpflichtigen A. X. und B. X. meldeten sich am
22. Dezember 2006 rückwirkend auf den 1. Dezember 2006 in der Einwohnergemeinde
G./SO an. Die Einwohnergemeinde der Stadt H. meldete die Steuerpflichtigen
jedoch erst auf den 31. Dezember 2006 nach G. ab und machte ihren Anspruch auf
steuerliche Zugehörigkeit der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2006 geltend.
Das Kantonale Steueramt entschied mit Verfügung vom 21. Mai 2007, dass das
Hauptsteuerdomizil der Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2006 in der Stadt
H. gewesen sei. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
2. Die
Einwohnergemeinde der Stadt H. stellte den Steuerpflichtigen am 29. Januar
2008 für die Steuerperiode 2007 eine Vorbezugsrechnung zu. Die
Einwohnergemeinde G. stellte beim Kantonalen Steueramt am 15. Februar 2008 den
Antrag, es sei festzustellen, dass die Steuerpflichtigen in der Steuerperiode
2007 in G. vollumfänglich steuerpflichtig seien, eventualiter dass ein
alternierender steuerrechtlicher Wohnsitz zwischen den beiden Gemeinden H. und G.
vorliege. Am 30. März 2008 stellte die Einwohnergemeinde G. den Steuerpflichtigen
den Vorbezug für die Steuerperiode 2007 zu.
3. Das Kantonale
Steueramt entschied mit Verfügung vom 14. Mai 2008, dass die Steuerpflichtigen
im Steuerjahr 2007 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt H. hatten. Dagegen
erhob die Einwohnergemeinde G. am 11. Juni 2008 Einsprache. Sie beantragte, es
sei für das Steuerjahr 2007 ein alternierender steuerrechtlicher Wohnsitz für
die Steuerpflichtigen zwischen den Einwohnergemeinden der Stadt H. und G.
festzustellen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2008 schlossen sich die
Steuerpflichtigen dem Antrag der Einwohnergemeinde G. an. Die Einwohnergemeinde
der Stadt H. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2008 die
kostenfällige Abweisung der Einsprache. Am 10. September 2008 führte das
Kantonale Steueramt eine Einspracheverhandlung durch. Eine Einigung unter den
Parteien kam nicht zustande. Mit Verfügung vom 22. September 2008 wies das
Kantonale Steueramt die Einsprache der Einwohnergemeinde G. ab.
4. Gegen den
Einsprache-Entscheid erhob die Einwohnergemeinde G. (nachfolgend Rekurrentin
genannt) am 22. Oktober 2008 Rekurs. Sie beantragte, die Verfügung (Einsprache-Entscheid)
vom 22. September 2009 des Kantonalen Steueramtes sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2007 einen
alternierenden steuerrechtlichen Wohnsitz in den Gemeinden H und G hatten und
somit die Steuerfaktoren den beiden Gemeinden je zur Hälfte zustehen würden.
Mit seiner
Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 beantragte das Kantonale Steueramt (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einwohnergemeinde der Stadt H.
beantragte am 2. Dezember 2008 ebenfalls die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die
Rekurrentin nahm am 15. Januar 2009 zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie der
Stellungnahme der Einwohnergemeinde der Stadt H. Stellung und hielt an ihren
Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 schlossen sich die
Steuerpflichtigen dem Antrag der Rekurrentin vollumfänglich an.
Erwägungen
1.
Gemeinden, die
die persönliche Zugehörigkeit eines Steuerpflichtigen gegenüber einer anderen
solothurnischen Gemeinde geltend machen, haben gemäss § 251 Abs. 1 des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) ihren Anspruch
spätestens drei Monate nach Ablauf der Steuerperiode gegenüber dem
Steuerpflichtigen und der anderen Gemeinde anzumelden. Im Streitfall bestimmt
das Kantonale Steueramt die Gemeinde der persönlichen Zugehörigkeit. Gegen seine
Entscheide können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache,
gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben (§
251.
Abs. 3 StG).
Der Rekurs der
Einwohnergemeinde G. wurde frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale
Steuergericht ist sachlich zuständig. Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Unbestritten
ist, dass die Steuerpflichtigen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt H.
haben. Während die Rekurrentin und die Steuerpflichtigen jedoch geltend machen,
dass ein alternierendes Steuerdomizil zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt H.
und G. bestehe, beantragen die Vorinstanz und die Einwohnergemeinde der Stadt H.
das Steuerdomizil sei ausschliesslich in der Einwohnergemeinde der Stadt H.
gegeben. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen ein
alternierendes Steuerdomizil in H. und G. begründet haben.
3.
Der
Einwohnergemeinde gegenüber sind gemäss § 247 Abs. 1 StG die natürlichen und
juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche
Zugehörigkeit im Sinne der §§ 8 bis 10 StG und § 85 StG zu der Gemeinde
besteht. Gemäss § 8 Abs. 1 und 2 StG sind natürliche Personen aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im
Kanton hat eine Person unter anderem dann, wenn sie sich hier mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (§ 8 Abs. 1 und 2 StG; Art. 3
Abs. 1 und 2 DBG). Für die Bestimmung des innerkantonalen Steuerdomizils
sind die Ausführungen der interkantonalen Steurdomizilbestimmungen analog
anwendbar.
Steuerrechtlicher
Wohnsitz ist der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden
Verbleibens aufhält, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Interessen befindet. Dies ist der Ort, zu dem eine Person mit
Bezug auf ihre Familienverhältnisse, die Art ihrer Erwerbstätigkeit,
Aufenthaltsdauer und –zweck sowie die Wohnverhältnisse gesamthaft die engsten
Beziehungen unterhält (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 3 N 8). Der
Wohnsitzbegriff setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: zum einen wird ein
tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt, während zum anderen eine Absicht
dauernden Verbleibens bestehen muss. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor
allem bei der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gegeben sein. Ist ein
Wohnsitz einmal ordentlich begründet, dann besteht er grundsätzlich fort,
solange die Person nicht in äusserlich erkennbarer Weise ihre Absicht, diesen
aufzugeben, kundtut (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3
N 9).
4.
Als
eines der Tatbestandsmerkmale des steuerrechtlichen Wohnsitzes wird ein tatsächliches
Aufhalten verlangt; der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht. Es ist
somit ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig, um einen
steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
§ 3 N 10). Physischer Aufenthalt wird mit dem Ort gleichgesetzt, wo
eine natürliche Person eine Schlafstätte hat, wo sie regelmässig übernachtet
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N 11). Der
steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche
Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung
der Dinge an. Für das Tatbestandsmerkmal des tatsächlichen Aufhaltens ist es
daher gleichgültig, ob Haupt- oder Untermiete, Wohnungseigentum oder
Miteigentum etc. vorliegt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3
N 12). Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz,
sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere
Verknüpfung entsteht. Diese Verknüpfung gründet auf der Absicht eines länger dauernden
Verbleibens (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N 14).
Diese
Absicht als Voraussetzung für einen steuerrechtlichen Wohnsitz ist nicht abhängig
von einer ausdrücklichen Willenserklärung. Obwohl es sich um ein subjektives
Merkmal handelt, ist es trotzdem nur anhand von äusserlich erkennbaren Indizien
zu ermitteln: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der
Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände. Zu berücksichtigen sind etwa
Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, regelmässige
oder nicht regelmässige Rückkehr an einen vom Arbeitsort verschiedenen Ort,
Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen
Wohnverhältnisse. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Orts kommt es nicht
an; der Steuerwohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Es ist deshalb weder auf
die bloss erklärten Wünsche des Steuerpflichtigen noch auf irgendwelche
formellen Momente, wie Hinterlegung der Schriften oder Ausübung der politischen
Rechte abzustellen. Auch die polizeiliche An- und Abmeldung ist für die Frage
des steuerrechtlichen Wohnsitzes bzw. des tatsächlichen Aufenthaltes nicht
entscheidend. In Zweifelsfällen können sie jedoch einen Beurteilungshinweis bieten,
denn sie gelten als Indiz des steuerrechtlichen Wohnsitzes, wenn auch das
übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
§ 3 N 15).
Die
Steuerpflichtigen haben in G. eine Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung ist
vollständig möbliert und zur Wohnnutzung geeignet. Ob die Eigentumswohnung mit
der Liegenschaft in Solothurn ebenbürtig ist, wie von der Rekurrentin geltend
gemacht, kann offen bleiben, da die Wohneignung der Eigentumswohnung nicht
bestritten ist. Aufgrund der Nähe der beiden geltend gemachten Steuerdomizile
kann für die Bestimmung des engeren Zusammenhanges weder auf den Arbeitsort
noch auf die Freizeitbeschäftigungen wie Sport und Gesellschaftsanlässe
zurückgegriffen werden. Sowohl der Arbeitsort als auch die Freizeitbeschäftigungen
der Steuerpflichtigen sprechen nach Rechtsprechung und bewährter Lehre für die
Steuerdomizile H. und G. Für die Beurteilung des Steuerdomizils kann somit nur
der tatsächliche Aufenthalt massgebend sein.
Die
Steuerpflichtigen gaben an, nicht ganz so viele Nächte des Jahres in der Eigentumswohnung
in G. zu verbringen wie in H. Neben den beiden Wohnorten werde jedoch häufig
auch in Gstaad übernachtet. Von allen drei Wohnstätten gehe der Steuerpflichtige
zur Arbeit. Während des Tages seien die Steuerpflichtigen vermehrt in G. Die
Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass dies der Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen
sei und daher nicht als Aufenthalt bewertet werden dürfe. Der Arbeitsplatz von
unselbständig Erwerbenden begründet in der Regel keinen steuerrechtlichen
Wohnsitz. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nicht
mehr voll erwerbstätig ist. Zudem ist er selbständig erwerbend und kann sich
seine Arbeitszeit selber einteilen. Gerade bei selbständig Erwerbenden wird der
Wohnort und Arbeitsplatz häufig am selben Ort eingerichtet. Entscheidender ist
daher, ob auch die Ehefrau ihre Freizeit in G. verbrachte. Gemäss Aussagen der
Steuerpflichtigen wohnt auch die Ehefrau mindestens gleich oft in H. wie in G..
Dies wurde von der Rekurrentin bestätigt, indem diese ausführte, dass die
Steuerpflichtigen auf der Terrasse der Eigentumswohnung gesehen wurden. Demnach
ist festzuhalten, dass die Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2007 eine
enge Beziehung zur Einwohnergemeinde G. knüpften.
5.
Ein Steuerpflichtiger kann zu zwei Orten so starke Beziehungen haben, dass
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in regelmässigen Abständen von
einem Ort zum andern verlegt und von diesem wieder zurück an den ersten Ort
(alternierender Wohnsitz). Voraussetzung für einen alternierenden Wohnsitz sind
gleichwertige Beziehungen zu beiden Orten (ist die Beziehung zu einem Ort
stärker, dann gilt nur derjenige Ort als steuerrechtlicher Wohnsitz; vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N 46). So verhält es sich,
wenn die Beziehungen zu den beiden Orten ungefähr von gleicher Intensität sind,
etwa weil der Pflichtige an beiden Orten berufstätig ist, seine Angehörigen ihn
regelmässig begleiten und der Aufenthalt an beiden Orten ungefähr von gleicher
Dauer ist (vgl. BGE 100 Ia 242). Zu prüfen sind also die familiären und
beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sowie die Dauer der beiden
Aufenthalte; es kommt dabei letztlich auf die Gesamtheit der Umstände an.
Ist
ein alternierender Wohnsitz zu bejahen, so ist in der Regel eine hälftige
Teilung der Steuerhoheit vorzunehmen, sofern nicht besondere Gründe für eine
andere Teilung sprechen. In den Fällen des alternierenden Wohnsitzes
beansprucht der Steuerpflichtige eben in zwei Gemeinden gleichermassen die
öffentlichen Einrichtungen und verursacht Lasten, die aus Steuermitteln
getragen werden müssen; es wäre deshalb unbillig, nur der einen Gemeinde eine
unbeschränkte Steuerhoheit zuzuerkennen. Das Unterscheidungskriterium liegt in
der Aufenthaltsdauer und in der Intensität der Lebensbeziehungen zum
Aufenthaltsort. Letztere müssen, damit ein alternierender Wohnsitz vorliegt, zu
beiden Aufenthaltsorten ungefähr gleichwertig sein und zudem so stark, dass
während der Dauer des regelmässigen Aufenthaltes der betreffende Ort zum
eigentlichen Lebensmittelpunkt wird (vgl. BGE 100 Ia 242).
Wie
bereits oben ausgeführt, unterhalten die Steuerpflichtigen zu beiden Gemeinden
starke enge Beziehungen. Die Steuerpflichtigen machten geltend, dass sie sowohl
in H. als auch in G. ihre Freizeit verbringen und übernachten. An beiden Orten
halten sich die Steuerpflichtigen je etwa gleich lang auf. Es ist somit
festzustellen, dass die Steuerpflichtigen im Ganzen betrachtet ungefähr die
gleichen Beziehungen zu den beiden Gemeinden unterhalten. Beide Gemeinden
müssen für die Steuerpflichtigen Infrastrukturen zur Verfügung stellen. Für die
Steuerpflichtigen besteht daher ein alternierendes Steuerdomizil in H. und G.
6.
Die Vorinstanz
machte weiter geltend, dass die Steuerpflichtigen nach I. ziehen. Die
Steuerpflichtigen hätten somit nie die Absicht gehabt, ihren Wohnsitz auf Dauer
nach G. zu verlegen. Damit fehle es an der Voraussetzung zur Begründung des
Wohnsitzwechsels resp. des alternierenden Wohnsitzes. Für die Steuerperiode
2007.
sei das Steuerdomizil der Steuerpflichtigen daher nach wie vor die
Einwohnergemeinde der Stadt H.
Neben dem
Tatbestandsmerkmal des tatsächlichen Aufhaltens muss auch die Absicht des
dauernden Verbleibens vorliegen. Dabei wird nicht die Absicht vorausgesetzt, an
diesem Ort auf Lebzeiten zu verweilen; es genügt, dass sie dort auf unbestimmte
Zeit verweilen will, bis spätere Umstände Änderungen veranlassen. Dauerndes
Verbleiben bedeutet somit nicht etwa „für immer“, sondern (eher) „nicht
vorübergehend“. Die Absicht dauernden Verbleibens kann somit selbst dann
gegeben sein, wenn der Umstand, der künftig den steuerrechtlichen Wohnsitz
beendet, schon bei der Wohnsitznahme bekannt ist. Entscheidend ist aber, dass
er in zeitlich noch nicht genau bestimmter Zukunft liegt (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N 14).
Die
Steuerpflichtigen kauften in der Steuerperiode 2007 ein Grundstück in I. und
begannen mit dem Bau eines Hauses. Damit haben oder werden die
Steuerpflichtigen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach I. wechseln. Diese
Tatsache schliesst den Wechsel des Steuerdomizils nach G. für die Steuerperiode
2007.
nicht zum Vornherein aus. Entscheidend ist vielmehr, ob im Zeitpunkt, in
welchem der Wohnsitzwechsel resp. der alternierende Wohnsitz in G. begründet
wurde, die Steuerpflichtigen bereits die Absicht hatten, den Wohnsitz nach I.
zu verlegen. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Steuerpflichtigen machten
bereits im Dezember 2006 kund, dass sie ihren Wohnsitz nach G. wechseln wollen
und hinterlegten ihre Schriften in G. Darauf begannen sie zur Einwohnergemeinde
G. enge Beziehungen zu knüpfen, indem sie sich in der Gemeinde tatsächlich
aufhielten. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Steuerpflichtigen
im Dezember 2006 und Januar 2007 die Absicht hatten, dauernd in G einen
alternierenden steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen.
Erst nach der
Steuerverfügung vom 21. Mai 2007 suchten die Steuerpflichtigen enttäuscht über
den Ausgang des Steuerverfahrens nach einem Wohnsitz ausserhalb des Kantons.
Damit lag im Zeitpunkt der Begründung des alternierenden Wohnsitzes in G. bei den
Steuerpflichtigen noch kein Grund vor, einen weiteren Wohnsitzwechsel
vorzunehmen. Zudem war den Steuerpflichtigen zur Zeit der Begründung des
alternierenden Wohnsitzes in G. nicht bekannt, wann die Bebauung des
Grundstückes in I. beendet und damit einzugsbereit sein würde. Damit sind die
Tatbestandsmerkmale der Begründung eines alternierenden steuerrechtlichen
Wohnsitzes erfüllt. Der einmal begründete rechtliche Wohnsitz, auch wenn dieser
alternierend ist, bleibt bestehen.
(Auf die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2010 nicht eingetreten ([Nr.2C_372/2009])
Steuergericht,
Urteil vom 23. März 2009