SGSTA.2008.173
Revisionsverfahren, zumutbare Sorgfalt
17. August 2009Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 14
StG § 78
Abs. 1, StG § 165 Abs. 1 lit. b, DBG Art. 82, DBG Art.
147 Abs. 2, DBG Art. 214 Abs. 2 - Tarif. Revisionsverfahren;
zumutbare Sorgfalt. Ein durchschnittlich aufmerksamer
Steuerpflichtiger erkennt nicht ohne Weiteres, wenn einer Veranlagungsverfügung
ein falscher Tarif (A oder B) zugrundeliegt. Im Revisionsverfahren darf einem
Steuerpflichtigen deshalb die Korrektur der Veranlagung nicht mit dem Hinweis
verwehrt werden, dass er diesbezüglich seine Sorgfaltspflicht im ordentlichen Verfahren
verletzt habe.
Urteil SGSTA.2008.173;BST.2008.133 vom 17.
August 2009
Sachverhalt
1. Am 22. Februar
2002 heiratete der Steuerpflichtige A.X. die in der Tschechischen Republik
wohnhafte B.C.
2. Am
29. Oktober 2007 stellte der Steuerpflichtige in Bezug auf sämtliche seit
der Heirat erlassenen Veranlagungen ein Gesuch um Änderung, da er festgestellt
hatte, dass ihm seit seiner Heirat nie der Tarif A (Verheiratete) gewährt
worden war, sondern immer der Tarif B. Mit Entscheid vom 24. Juli 2008
wies die Veranlagungsbehörde das Gesuch ab.
Dagegen erhob
der Steuerpflichtige am 12. August 2008 Einsprache, welche von der
Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 7. November 2008 abgewiesen wurde.
3. Mit Rekurs
vom 7. November 2008 wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent
genannt) ans Steuergericht und führte aus, dass er die Veranlagungen zwar nicht
kontrolliert habe und auch von Steuererklärungen wenig verstehe, er aber
jeweils immer angekreuzt habe, dass er verheiratet sei.
In ihrer
Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)
die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Wohnsitzgemeinde habe erst mit
Schreiben vom 20. September 2007 mitgeteilt, dass der Steuerpflichtige im
Jahr 2002 geheiratet habe. Seine Frau wohne in der Tschechischen Republik und
habe nie steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde des Rekurrenten
gehabt. Da die Eingabe des Steuerpflichtigen noch während der Einsprachefrist
eingegangen sei, sei der Tarif in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuern
2006 berichtigt worden. Das sei für die rechtskräftig veranlagten Jahre 2002
bis 2005 nicht mehr möglich gewesen, daher habe man das Schreiben des
Rekurrenten als Revisionsgesuch entgegengenommen. Er habe auf der ersten Seite
der Steuererklärungen unter seinen Personalien zwar jeweils das Feld für
Verheiratete angekreuzt, jedoch teilweise ungenügende Angaben über seine
Ehefrau gemacht und auch die Steuererklärung stets allein unterschrieben. Bei
Einhaltung der zumutbaren Sorgfalt hätte er schon früher geltend machen müssen,
dass der falsche Tarif angewendet worden sei.
Mit Eingabe
vom 13. Juni 2009 erklärte der Rekurrent sinngemäss, dass er die Steuererklärung
stets richtig ausgefüllt habe und dass man diese nicht nach Gutdünken einfach
abändern könne.
Erwägungen
2.
Vor dem Jahr
2008.
wurde die Einkommenssteuer des Staates unter Anwendung von zwei
verschiedenen Tarifen besteuert: aufgrund des Tarifs A bei Verheirateten und allein
mit Kindern lebenden Steuerpflichtigen sowie aufgrund des Tarifs B für die
übrigen Steuerpflichtigen. Seit dem Jahr 2008 wird nicht mehr nach zwei
verschiedenen Tarifen besteuert: Für die früher nach Tarif A besteuerten
Steuerpflichtigen wird das gesamte Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt. Da
es vorliegend aber um die Steuerjahre 2002 bis 2005 geht, kommt vorliegend das
in diesen Jahren geltende StG (nachfolgend aStG genannt) zur Anwendung.
Bezüglich
Bundessteuer galten in den Jahren 2002 bis 2005 - wie auch heute noch -
ebenfalls zwei verschiedene Tarife (Art. 214 DBG).
3.
Obwohl die
Veranlagungsbehörde die Einsprache formell abgewiesen hat, geht aus dem Inhalt
der Erwägungen klar hervor, dass sie nicht darauf eingetreten ist. Es handelt
sich somit bei der Wortwahl der Vorinstanz ganz offensichtlich um ein Versehen.
Faktisch hat sie einen Nichteintretens-Entscheid gefällt und sich materiell
nicht dazu geäussert, ob der Steuerpflichtige berechtigt ist, den Tarif A für
sich in Anspruch zu nehmen. Vorliegend geht es also zunächst um die Frage, ob
die Veranlagungsbehörde zu Recht nicht auf das Begehren des Rekurrenten eingetreten
ist.
4.
Eine
rechtkräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder
von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die
erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die
ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in
anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 165 Abs.1
lit. b StG).
Der
Rekurrent hat am 22. Februar 2002 im Kanton Solothurn geheiratet und war
somit für die Steuerperiode 2002 nach dem Verheirateten-Tarif zu besteuern; bei
Heirat während der Steuerperiode werden Ehegatten nämlich für die ganze
laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (vgl. § 78 Abs. 1StG;
Art. 82 DBG). Die damals geschlossene Ehe des Rekurrenten besteht offenbar
bis heute und hatte demnach auch in den Steuerperioden 2003 bis 2005 Bestand.
Die Tatsache, dass die Ehefrau im Ausland lebt hat keinen Einfluss auf die Wahl
des Tarifs. Gemäss § 14 Abs. 1 bis StG wird für die Bestimmung
des Steuersatzes bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und bei
gleichzeitigem Wohnsitz eines Ehegatten im Ausland auf das gesamte Einkommen
und Vermögen beider Ehegatten abgestellt. Damit verbunden ist die Besteuerung
nach Tarif A (§ 44 aStG, Art. 214 Abs. 2 DBG). Somit steht fest,
dass ein Revisionsgrund für die Steuerjahre 2002 bis 2005 gegeben ist.
5.
Eine Revision
ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund
vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können (§ 165 Abs. 2 StG). Dies gilt für
sämtliche Revisionsgründe, also auch dann, wenn eine Veranlagungsbehörde
tatsächlich eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war, ausser Acht gelassen
hat. Die Steuerpflichtigen sind auch in solchen Fällen gehalten, die
Veranlagung genau zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb der
ordentlichen Rechtsmittelfrist geltend zu machen. Sorgfaltspflichtversäumnisse
können nicht später über das Revisionsverfahren nachgeholt werden und es spielt
keine Rolle, ob die Veranlagungsbehörde pflichtgemäss gehandelt hat oder nicht.
5.1
Das
Hauptargument des Rekurrenten besteht darin, dass er seit seiner Heirat immer angegeben
hatte, dass er verheiratet ist und dass die Vorinstanz ihn trotzdem stets als
unverheiratet eingestuft hat. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Es fragt sich
nur, ob er bei der ihm geboten Sorgfalt nicht schon früher hätte erkennen müssen,
dass er zum falschen Tarif besteuert wurde.
5.2
Ein Blick auf
eine Definitive Veranlagungsverfügung der Staats- und Bundessteuern im Kanton
Solothurn zeigt, dass die Schriftstücke jeweils so aufgebaut sind, dass der
Tarif am Ende des zweitobersten Kästchens klein mit "A" oder
"B" aufgeführt ist. Unter dem untersten Kästchen findet sich
schliesslich eine kleingedruckte, erklärende Legende, unter der man Folgendes
lesen kann: "Tarif A: Für Verheiratete, Alleinstehende, die mit Kindern
zusammen leben, sowie Verwitwete im Jahre des Todes des Ehegatten und in den
beiden folgenden Jahren."
Tatsache ist,
dass die wenigsten Steuerpflichtigen auf Anhieb angeben könnten, nach welchem
Tarif sie selber besteuert werden, und - allgemeiner gefragt - auch kaum
darüber Bescheid wissen, dass die beiden Tarife nach den ersten zwei Buchstaben
des Alphabets benannt sind. Aufgrund dieser nichtssagenden Benennung fällt es
dem durchschnittlichen Steuerzahler auch kaum auf, wenn er zu einem falschen
Tarif besteuert wird. Dazu kommt, dass sich die meisten Steuerpflichtigen wohl
in erster Linie auf die aufgeführten Zahlen konzentrieren und daher den kleinen
Buchstaben, der die Wahl des Tarifs signalisiert, übersehen dürften.
Insgesamt
fällt es dem durchschnittlich aufmerksamen Steuerpflichtigen schwer, die falsche
Tarifwahl der Steuerbehörde zu erkennen. Aus diesem Grund wäre es stossend,
wenn ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine Korrektur der Veranlagung mit dem
Hinweis auf eine Sorgfaltspflichtverletzung verwehrt würde.
5.3
Dieses Ergebnis
deckt sich im Übrigen auch mit der langjährigen und konstanten Praxis des
Steuergerichts, welches in ähnlich gelagerten Fällen auch schon früher zum
gleichen Ergebnis gekommen ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2009 i.S. B,
Nr. SGSTA.09.12; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1998
Nr. 13).
5.4
Somit
kann gesagt werden, dass dem Rekurrenten vorliegend kein Sorgfaltspflichtversäumnis
vorgeworfen werden kann. Demzufolge hätte die Vorinstanz auf seine Revisionsbegehren
eintreten müssen.
6.
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich demnach als begründet und sind gutzuheissen. Der
Rekurrent ist für die Staats- und Bundessteuern (Steuerperioden 2002 bis 2005)
nach Tarif A (Verheiratete) zu besteuern. Die Akten sind zwecks Neuveranlagung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Steuergericht, Urteil
vom 17. August 2009