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Entscheid

SGSTA.2008.173

Revisionsverfahren, zumutbare Sorgfalt

17. August 2009Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 22. Februar

2002 heiratete der Steuerpflichtige A.X. die in der Tschechischen Republik

wohnhafte B.C.

2. Am

29. Oktober 2007 stellte der Steuerpflichtige in Bezug auf sämtliche seit

der Heirat erlassenen Veranlagungen ein Gesuch um Änderung, da er festgestellt

hatte, dass ihm seit seiner Heirat nie der Tarif A (Verheiratete) gewährt

worden war, sondern immer der Tarif B. Mit Entscheid vom 24. Juli 2008

wies die Veranlagungsbehörde das Gesuch ab.

Dagegen erhob

der Steuerpflichtige am 12. August 2008 Einsprache, welche von der

Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 7. November 2008 abgewiesen wurde.

3. Mit Rekurs

vom 7. November 2008 wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent

genannt) ans Steuergericht und führte aus, dass er die Veranlagungen zwar nicht

kontrolliert habe und auch von Steuererklärungen wenig verstehe, er aber

jeweils immer angekreuzt habe, dass er verheiratet sei.

In ihrer

Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)

die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Wohnsitzgemeinde habe erst mit

Schreiben vom 20. September 2007 mitgeteilt, dass der Steuerpflichtige im

Jahr 2002 geheiratet habe. Seine Frau wohne in der Tschechischen Republik und

habe nie steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde des Rekurrenten

gehabt. Da die Eingabe des Steuerpflichtigen noch während der Einsprachefrist

eingegangen sei, sei der Tarif in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuern

2006 berichtigt worden. Das sei für die rechtskräftig veranlagten Jahre 2002

bis 2005 nicht mehr möglich gewesen, daher habe man das Schreiben des

Rekurrenten als Revisionsgesuch entgegengenommen. Er habe auf der ersten Seite

der Steuererklärungen unter seinen Personalien zwar jeweils das Feld für

Verheiratete angekreuzt, jedoch teilweise ungenügende Angaben über seine

Ehefrau gemacht und auch die Steuererklärung stets allein unterschrieben. Bei

Einhaltung der zumutbaren Sorgfalt hätte er schon früher geltend machen müssen,

dass der falsche Tarif angewendet worden sei.

Mit Eingabe

vom 13. Juni 2009 erklärte der Rekurrent sinngemäss, dass er die Steuererklärung

stets richtig ausgefüllt habe und dass man diese nicht nach Gutdünken einfach

abändern könne.

Erwägungen

2.

Vor dem Jahr

2008.

wurde die Einkommenssteuer des Staates unter Anwendung von zwei

verschiedenen Tarifen besteuert: aufgrund des Tarifs A bei Verheirateten und allein

mit Kindern lebenden Steuerpflichtigen sowie aufgrund des Tarifs B für die

übrigen Steuerpflichtigen. Seit dem Jahr 2008 wird nicht mehr nach zwei

verschiedenen Tarifen besteuert: Für die früher nach Tarif A besteuerten

Steuerpflichtigen wird das gesamte Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt. Da

es vorliegend aber um die Steuerjahre 2002 bis 2005 geht, kommt vorliegend das

in diesen Jahren geltende StG (nachfolgend aStG genannt) zur Anwendung.

Bezüglich

Bundessteuer galten in den Jahren 2002 bis 2005 - wie auch heute noch -

ebenfalls zwei verschiedene Tarife (Art. 214 DBG).

3.

Obwohl die

Veranlagungsbehörde die Einsprache formell abgewiesen hat, geht aus dem Inhalt

der Erwägungen klar hervor, dass sie nicht darauf eingetreten ist. Es handelt

sich somit bei der Wortwahl der Vorinstanz ganz offensichtlich um ein Versehen.

Faktisch hat sie einen Nichteintretens-Entscheid gefällt und sich materiell

nicht dazu geäussert, ob der Steuerpflichtige berechtigt ist, den Tarif A für

sich in Anspruch zu nehmen. Vorliegend geht es also zunächst um die Frage, ob

die Veranlagungsbehörde zu Recht nicht auf das Begehren des Rekurrenten eingetreten

ist.

4.

Eine

rechtkräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder

von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die

erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die

ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in

anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 165 Abs.1

lit. b StG).

Der

Rekurrent hat am 22. Februar 2002 im Kanton Solothurn geheiratet und war

somit für die Steuerperiode 2002 nach dem Verheirateten-Tarif zu besteuern; bei

Heirat während der Steuerperiode werden Ehegatten nämlich für die ganze

laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (vgl. § 78 Abs. 1StG;

Art. 82 DBG). Die damals geschlossene Ehe des Rekurrenten besteht offenbar

bis heute und hatte demnach auch in den Steuerperioden 2003 bis 2005 Bestand.

Die Tatsache, dass die Ehefrau im Ausland lebt hat keinen Einfluss auf die Wahl

des Tarifs. Gemäss § 14 Abs. 1 bis StG wird für die Bestimmung

des Steuersatzes bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und bei

gleichzeitigem Wohnsitz eines Ehegatten im Ausland auf das gesamte Einkommen

und Vermögen beider Ehegatten abgestellt. Damit verbunden ist die Besteuerung

nach Tarif A (§ 44 aStG, Art. 214 Abs. 2 DBG). Somit steht fest,

dass ein Revisionsgrund für die Steuerjahre 2002 bis 2005 gegeben ist.

5.

Eine Revision

ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund

vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren

hätte geltend machen können (§ 165 Abs. 2 StG). Dies gilt für

sämtliche Revisionsgründe, also auch dann, wenn eine Veranlagungsbehörde

tatsächlich eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war, ausser Acht gelassen

hat. Die Steuerpflichtigen sind auch in solchen Fällen gehalten, die

Veranlagung genau zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb der

ordentlichen Rechtsmittelfrist geltend zu machen. Sorgfaltspflichtversäumnisse

können nicht später über das Revisionsverfahren nachgeholt werden und es spielt

keine Rolle, ob die Veranlagungsbehörde pflichtgemäss gehandelt hat oder nicht.

5.1

Das

Hauptargument des Rekurrenten besteht darin, dass er seit seiner Heirat immer angegeben

hatte, dass er verheiratet ist und dass die Vorinstanz ihn trotzdem stets als

unverheiratet eingestuft hat. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Es fragt sich

nur, ob er bei der ihm geboten Sorgfalt nicht schon früher hätte erkennen müssen,

dass er zum falschen Tarif besteuert wurde.

5.2

Ein Blick auf

eine Definitive Veranlagungsverfügung der Staats- und Bundessteuern im Kanton

Solothurn zeigt, dass die Schriftstücke jeweils so aufgebaut sind, dass der

Tarif am Ende des zweitobersten Kästchens klein mit "A" oder

"B" aufgeführt ist. Unter dem untersten Kästchen findet sich

schliesslich eine kleingedruckte, erklärende Legende, unter der man Folgendes

lesen kann: "Tarif A: Für Verheiratete, Alleinstehende, die mit Kindern

zusammen leben, sowie Verwitwete im Jahre des Todes des Ehegatten und in den

beiden folgenden Jahren."

Tatsache ist,

dass die wenigsten Steuerpflichtigen auf Anhieb angeben könnten, nach welchem

Tarif sie selber besteuert werden, und - allgemeiner gefragt - auch kaum

darüber Bescheid wissen, dass die beiden Tarife nach den ersten zwei Buchstaben

des Alphabets benannt sind. Aufgrund dieser nichtssagenden Benennung fällt es

dem durchschnittlichen Steuerzahler auch kaum auf, wenn er zu einem falschen

Tarif besteuert wird. Dazu kommt, dass sich die meisten Steuerpflichtigen wohl

in erster Linie auf die aufgeführten Zahlen konzentrieren und daher den kleinen

Buchstaben, der die Wahl des Tarifs signalisiert, übersehen dürften.

Insgesamt

fällt es dem durchschnittlich aufmerksamen Steuerpflichtigen schwer, die falsche

Tarifwahl der Steuerbehörde zu erkennen. Aus diesem Grund wäre es stossend,

wenn ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine Korrektur der Veranlagung mit dem

Hinweis auf eine Sorgfaltspflichtverletzung verwehrt würde.

5.3

Dieses Ergebnis

deckt sich im Übrigen auch mit der langjährigen und konstanten Praxis des

Steuergerichts, welches in ähnlich gelagerten Fällen auch schon früher zum

gleichen Ergebnis gekommen ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2009 i.S. B,

Nr. SGSTA.09.12; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1998

Nr. 13).

5.4

Somit

kann gesagt werden, dass dem Rekurrenten vorliegend kein Sorgfaltspflichtversäumnis

vorgeworfen werden kann. Demzufolge hätte die Vorinstanz auf seine Revisionsbegehren

eintreten müssen.

6.

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich demnach als begründet und sind gutzuheissen. Der

Rekurrent ist für die Staats- und Bundessteuern (Steuerperioden 2002 bis 2005)

nach Tarif A (Verheiratete) zu besteuern. Die Akten sind zwecks Neuveranlagung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Steuergericht, Urteil

vom 17. August 2009