SGSTA.2008.39
Steuerfreie Einkünfte, Versicherungsleistungen bei Unfall
22. Februar 2010Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 5
StG § 32
lit. k - Einkommen; steuerfreie Einkünfte: Versicherungsleistungen
bei Unfall. Steht fest, dass ein verunfallter Gerüstbauer seinem
Arbeitgeber nur fahrlässige schwere Körperverletzung vorwerfen kann und bestätigt
die Versicherung des Arbeitgebers, dass die an den Geschädigten bezahlte
Entschädigung als Haushaltschaden ausgerichtet wurde, muss der entsprechende
Betrag nicht versteuert werden.
Urteil SGSTA.2008.39; BST.2008.25
vom 22. Februar 2010
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige A. X. verunfallte am 18. Juli 1996 während eines Arbeits-einsatzes
als Gerüstbauer schwer; bei einem Sturz vom Gerüst erlitt er einen Milzriss,
verschiedene Knochenbrüche (im Schaftbereich des rechten Oberschenkelknochens,
im Übergang vom Schaft- auf den Halsbereich des rechten Oberschenkelknochens,
am unteren Ende der linken Speiche und am unteren Ende des linken Schienbeins)
sowie eine Gehirnerschütterung. Zudem wies er eine grosse Hautwunde an der
Vorderseite des rechten Unterschenkels auf. In der Folge wurde der
verantwortliche Niederlassungsleiter des damaligen Arbeitgebers des
Steuerpflichtigen mit Strafbefehl vom 6. August 1997 wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
Mit
Eingabe vom 24. März 2004 machte der Anwalt des Steuerpflichtigen gegenüber der
Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Allianz Suisse Versicherungen) - unter
den Titeln Spesen, Direktschaden, Haushaltsschaden, Support Ehefrau und
Genugtuung - eine Forderung von insgesamt Fr. 1'281'758.-- geltend.
In
ihrem Antwortschreiben vom 5. Mai 2004 hielt die Versicherung fest, dass
infolge Kongruenz der Leistungen im Direktschaden mangels Grobfahrlässigkeit
weder ein Er-werbsausfall noch eine Genugtuung des Geschädigten geltend gemacht
werden könne. Auch eine Genugtuung für die Ehefrau sowie den unmündigen Sohn
sei fraglich. Zudem sei diesbezüglich die Verjährung eingetreten. Beim Support
durch die Ehefrau handle es sich um einen nicht ersatzpflichtigen
Reflexschaden. Somit bleibe als einzige Position der Haushaltschaden.
Diesbezüglich könne der Berechnung des Geschädigtenvertreters gefolgt werden.
Es ergebe sich somit ein Anspruch in der Höhe von Fr. 328'800.-- (abzüglich
Akontozahlung von Fr. 20'000.--, ergebend einen Saldo von Fr. 308'800.--). Die
Versicherung sei bereit, den Direktschaden vergleichsweise und per Saldo aller
Ansprüche mit einer Restzahlung von Fr. 310'000.-- zu begleichen.
Auf
Ersuchen des Anwalts hin wurde dieser Betrag (zur Abgeltung der entstandenen
Spesen und Umtriebe) in der Folge noch um Fr. 10'000.-- erhöht. Am 7. Mai 2004
wurde eine entsprechende Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen.
Anschliessend wurde dem Steuerpflichtigen der Betrag von Fr. 320'000.--
überwiesen. Zudem hatte der Steuerpflichtige von der Helsana Versicherungen AG
am 23. März 2004 einen Betrag von Fr. 6'000.-- (aus Unfallversicherung)
ausbezahlt erhalten.
2. Mit
Verfügung vom 23. Februar 2007 setzte die Veranlagungsbehörde im Rahmen einer
Veranlagung für Sondersteuern (Kapitalabfindung) das steuerbare Einkommen für
das Jahr 2004 auf Fr. 195'120.-- fest, was Steuerbeträge von Fr. 10'243.85
(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 2'926.-- (direkte Bundessteuer) ergab.
3. Mit
Eingabe vom 5. März 2007 liessen die Steuerpflichtigen dagegen Einsprache erheben.
Sie hielten fest, dass in casu keine Steuern geschuldet seien, weshalb diese zu
Unrecht bezogen würden. In einem ergänzenden Schreiben vom 21. März 2007 führte
der Vertreter der Steuerpflichtigen aus, unter dem Titel Erwerbsschaden sei keine
Entschädigung erbracht worden.
(…)
Mit
Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2008 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache
ab. Zur Begründung dieses Entscheides wurde im Wesentlichen festgehalten, von
der geltend gemachten Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 1'281'758.-- sei
ein Anteil von insgesamt 59.13% auf den steuerbaren Direktschaden entfallen. Aufgrund
dessen habe die Veranlagungsbehörde 59.1% des ausbezahlten Betrages von
Fr. 320'000.-- als Kapitalauszahlung für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile besteuert. Ob eine Kapitalauszahlung besteuert werde,
hänge nicht von der Bezeichnung einer Versicherung ab, sondern von deren
rechtlicher Qualifikation.
4.1 Gegen
diesen Entscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit
Schreiben ihres Vertreters vom 4. März 2008 Rekurs und Beschwerde ans
Steuergericht (KSG) erheben, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Entschädigung der Allianz
Suisse von Fr. 340'000.-- keine Einkommenssteuerpflicht bestehe.
Die
Entschädigung der Helsana Versicherungen von Fr. 6'000.-- sei unbestrittenermassen
steuerpflichtig und die Veranlagungsbehörde sei anzuweisen, die entsprechende
Rechnung den Betroffenen umgehend zuzustellen.
(…)
4.2 Mit
Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs
und Beschwerde seien kostenfällig gutzuheissen. (…)
4.3 (…)
Erwägungen
2.
Gemäss
§ 47 Abs. 1 lit. b StG und Art. 38 Abs. 1 DBG werden Kapitalzahlungen, die bei
Tod oder für bleibende Nachteile ausgerichtet werden, gesondert besteuert.
Steuerfrei sind jedoch unter anderem Genugtuungsleistungen (§ 32 lit. g StG und
Art. 24 lit. g DBG) sowie Entschädigungen für den Haushaltsschaden, welche dazu
dienen, den durch den Unfall verursachten Schaden aus Beeinträchtigung in der
Haushaltführung abzugelten. Eine solche Entschädigung für die Beeinträchtigung
in der Haushaltführung ersetzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht steuerbares Einkommen, denn der Wert der Arbeitsleistung im Haushalt ist
nicht steuerbar. Die Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung
ist zudem nicht Ersatz für entgangenen Gewinn, sondern für einen Vermögensschaden,
nämlich für das Wegfallen von Naturalleistungen. Ersatzleistungen für einen
eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden sind steuerfrei (BGE 117 Ib 3f.
E. 2e). Obwohl das Bundesgericht in einem neueren Entscheid (BGE 132 II 128)
durchblicken liess, dass künftig auch Haushaltentschädigungen besteuert werden
könnten, und dies mit teilweise missverständlichen (und in der Lehre heftig
umstrittenen) Erwägungen untermauert hat, ist dem genannten Urteil nicht
eindeutig zu entnehmen, dass das Bundesgericht eine solche Besteuerung
anvisiert (vgl. auch ASA 2008/2009, 77. Band, S. 12). Entsprechend kann
festgestellt werden, dass eine Entschädigung für Haushaltschaden steuerfrei
ist.
3.
Gemäss
dem altrechtlichen Art. 44 Abs. 1 UVG (aufgehoben gemäss Anhang zum ATSG) steht
ein Haftpflichtanspruch dem obligatorisch Versicherten und seinen Hinterlassenen
gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den
Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Gemäss Art. 44 Abs. 2
Satz 1 aUVG gilt die gleiche Einschränkung für den Haftpflichtanspruch aus
einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber des Versicherten sowie gegen dessen
Familienangehörige und Arbeitnehmer. Das Haftungsprivileg gilt indessen -
entsprechend dem Prinzip der Kongruenz - nur für gleichartige Schadensposten
(Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
Zürich 2003, S. 246).
Die
Allianz Suisse hat bereits in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2004 klar
festgehalten, es könne infolge Kongruenz der Leistungen im Direktschaden
mangels Grobfahrlässigkeit weder ein Erwerbsausfall noch eine Genugtuung des
Geschädigten geltend gemacht werden. Entschädigt werden könne einzig die
Position des Haushaltsschadens des Geschädigten, wobei die Berechnung des
Vertreters des Geschädigten übernommen werden könne. So ergab sich der Betrag
von Fr. 310'000.--, welcher zusammen mit einem weiteren Betrag von Fr.
10'000.-- für Auslagenersatz in der Folge der Entschädigungsvereinbarung
zugrunde gelegt wurde. Dabei berief sich die Versicherung ausdrücklich auf Art.
44.
aUVG. Mit Brief vom 21. März 2007 bestätigte die Allianz Suisse nochmals
ausdrücklich, dass sie unter dem Titel „Erwerbsausfall“ keine Entschädigung
geleistet habe und dass der bezahlte Betrag von Fr. 340'000.-- ausschliesslich
den Haushaltsschaden betreffe. Aus dem Strafbefehl vom 6. August 1997, welcher
dem KSG eingereicht worden ist, geht sodann hervor, dass der Niederlassungsleiter
der Arbeitgeberin des Rekurrenten nur wegen einfacher Fahrlässigkeit verurteilt
worden ist.
4.
Aus den
genannten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die in Frage stehende
Entschädigung der Allianz Suisse an den Rekurrenten ausschliesslich der
Abdeckung des Haushaltsschadens und dem Ersatz von Auslagen gedient hat. Die
Zahlungen unterliegen somit gemäss den massgebenden Bestimmungen und der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht der Einkommensteuer. Steuerbar ist
einzig die Zahlung der Helsana Versicherung von Fr. 6'000.--. Dies wird denn
auch von den Parteien übereinstimmend anerkannt.
Steuergericht,
Urteil vom 22. Februar 2010