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Entscheid

SGSTA.2008.39

Steuerfreie Einkünfte, Versicherungsleistungen bei Unfall

22. Februar 2010Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige A. X. verunfallte am 18. Juli 1996 während eines Arbeits-einsatzes

als Gerüstbauer schwer; bei einem Sturz vom Gerüst erlitt er einen Milzriss,

verschiedene Knochenbrüche (im Schaftbereich des rechten Oberschenkelknochens,

im Übergang vom Schaft- auf den Halsbereich des rechten Oberschenkelknochens,

am unteren Ende der linken Speiche und am unteren Ende des linken Schienbeins)

sowie eine Gehirnerschütterung. Zudem wies er eine grosse Hautwunde an der

Vorderseite des rechten Unterschenkels auf. In der Folge wurde der

verantwortliche Niederlassungsleiter des damaligen Arbeitgebers des

Steuerpflichtigen mit Strafbefehl vom 6. August 1997 wegen fahrlässiger

schwerer Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

Mit

Eingabe vom 24. März 2004 machte der Anwalt des Steuerpflichtigen gegenüber der

Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Allianz Suisse Versicherungen) - unter

den Titeln Spesen, Direktschaden, Haushaltsschaden, Support Ehefrau und

Genugtuung - eine Forderung von insgesamt Fr. 1'281'758.-- geltend.

In

ihrem Antwortschreiben vom 5. Mai 2004 hielt die Versicherung fest, dass

infolge Kongruenz der Leistungen im Direktschaden mangels Grobfahrlässigkeit

weder ein Er-werbsausfall noch eine Genugtuung des Geschädigten geltend gemacht

werden könne. Auch eine Genugtuung für die Ehefrau sowie den unmündigen Sohn

sei fraglich. Zudem sei diesbezüglich die Verjährung eingetreten. Beim Support

durch die Ehefrau handle es sich um einen nicht ersatzpflichtigen

Reflexschaden. Somit bleibe als einzige Position der Haushaltschaden.

Diesbezüglich könne der Berechnung des Geschädigtenvertreters gefolgt werden.

Es ergebe sich somit ein Anspruch in der Höhe von Fr. 328'800.-- (abzüglich

Akontozahlung von Fr. 20'000.--, ergebend einen Saldo von Fr. 308'800.--). Die

Versicherung sei bereit, den Direktschaden vergleichsweise und per Saldo aller

Ansprüche mit einer Restzahlung von Fr. 310'000.-- zu begleichen.

Auf

Ersuchen des Anwalts hin wurde dieser Betrag (zur Abgeltung der entstandenen

Spesen und Umtriebe) in der Folge noch um Fr. 10'000.-- erhöht. Am 7. Mai 2004

wurde eine entsprechende Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen.

Anschliessend wurde dem Steuerpflichtigen der Betrag von Fr. 320'000.--

überwiesen. Zudem hatte der Steuerpflichtige von der Helsana Versicherungen AG

am 23. März 2004 einen Betrag von Fr. 6'000.-- (aus Unfallversicherung)

ausbezahlt erhalten.

2. Mit

Verfügung vom 23. Februar 2007 setzte die Veranlagungsbehörde im Rahmen einer

Veranlagung für Sondersteuern (Kapitalabfindung) das steuerbare Einkommen für

das Jahr 2004 auf Fr. 195'120.-- fest, was Steuerbeträge von Fr. 10'243.85

(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 2'926.-- (direkte Bundessteuer) ergab.

3. Mit

Eingabe vom 5. März 2007 liessen die Steuerpflichtigen dagegen Einsprache erheben.

Sie hielten fest, dass in casu keine Steuern geschuldet seien, weshalb diese zu

Unrecht bezogen würden. In einem ergänzenden Schreiben vom 21. März 2007 führte

der Vertreter der Steuerpflichtigen aus, unter dem Titel Erwerbsschaden sei keine

Entschädigung erbracht worden.

(…)

Mit

Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2008 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache

ab. Zur Begründung dieses Entscheides wurde im Wesentlichen festgehalten, von

der geltend gemachten Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 1'281'758.-- sei

ein Anteil von insgesamt 59.13% auf den steuerbaren Direktschaden entfallen. Aufgrund

dessen habe die Veranlagungsbehörde 59.1% des ausbezahlten Betrages von

Fr. 320'000.-- als Kapitalauszahlung für bleibende körperliche oder

gesundheitliche Nachteile besteuert. Ob eine Kapitalauszahlung besteuert werde,

hänge nicht von der Bezeichnung einer Versicherung ab, sondern von deren

rechtlicher Qualifikation.

4.1 Gegen

diesen Entscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit

Schreiben ihres Vertreters vom 4. März 2008 Rekurs und Beschwerde ans

Steuergericht (KSG) erheben, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Entschädigung der Allianz

Suisse von Fr. 340'000.-- keine Einkommenssteuerpflicht bestehe.

Die

Entschädigung der Helsana Versicherungen von Fr. 6'000.-- sei unbestrittenermassen

steuerpflichtig und die Veranlagungsbehörde sei anzuweisen, die entsprechende

Rechnung den Betroffenen umgehend zuzustellen.

(…)

4.2 Mit

Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs

und Beschwerde seien kostenfällig gutzuheissen. (…)

4.3 (…)

Erwägungen

2.

Gemäss

§ 47 Abs. 1 lit. b StG und Art. 38 Abs. 1 DBG werden Kapitalzahlungen, die bei

Tod oder für bleibende Nachteile ausgerichtet werden, gesondert besteuert.

Steuerfrei sind jedoch unter anderem Genugtuungsleistungen (§ 32 lit. g StG und

Art. 24 lit. g DBG) sowie Entschädigungen für den Haushaltsschaden, welche dazu

dienen, den durch den Unfall verursachten Schaden aus Beeinträchtigung in der

Haushaltführung abzugelten. Eine solche Entschädigung für die Beeinträchtigung

in der Haushaltführung ersetzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nicht steuerbares Einkommen, denn der Wert der Arbeitsleistung im Haushalt ist

nicht steuerbar. Die Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung

ist zudem nicht Ersatz für entgangenen Gewinn, sondern für einen Vermögensschaden,

nämlich für das Wegfallen von Naturalleistungen. Ersatzleistungen für einen

eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden sind steuerfrei (BGE 117 Ib 3f.

E. 2e). Obwohl das Bundesgericht in einem neueren Entscheid (BGE 132 II 128)

durchblicken liess, dass künftig auch Haushaltentschädigungen besteuert werden

könnten, und dies mit teilweise missverständlichen (und in der Lehre heftig

umstrittenen) Erwägungen untermauert hat, ist dem genannten Urteil nicht

eindeutig zu entnehmen, dass das Bundesgericht eine solche Besteuerung

anvisiert (vgl. auch ASA 2008/2009, 77. Band, S. 12). Entsprechend kann

festgestellt werden, dass eine Entschädigung für Haushaltschaden steuerfrei

ist.

3.

Gemäss

dem altrechtlichen Art. 44 Abs. 1 UVG (aufgehoben gemäss Anhang zum ATSG) steht

ein Haftpflichtanspruch dem obligatorisch Versicherten und seinen Hinterlassenen

gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine

mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den

Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Gemäss Art. 44 Abs. 2

Satz 1 aUVG gilt die gleiche Einschränkung für den Haftpflichtanspruch aus

einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber des Versicherten sowie gegen dessen

Familienangehörige und Arbeitnehmer. Das Haftungsprivileg gilt indessen -

entsprechend dem Prinzip der Kongruenz - nur für gleichartige Schadensposten

(Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

Zürich 2003, S. 246).

Die

Allianz Suisse hat bereits in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2004 klar

festgehalten, es könne infolge Kongruenz der Leistungen im Direktschaden

mangels Grobfahrlässigkeit weder ein Erwerbsausfall noch eine Genugtuung des

Geschädigten geltend gemacht werden. Entschädigt werden könne einzig die

Position des Haushaltsschadens des Geschädigten, wobei die Berechnung des

Vertreters des Geschädigten übernommen werden könne. So ergab sich der Betrag

von Fr. 310'000.--, welcher zusammen mit einem weiteren Betrag von Fr.

10'000.-- für Auslagenersatz in der Folge der Entschädigungsvereinbarung

zugrunde gelegt wurde. Dabei berief sich die Versicherung ausdrücklich auf Art.

44.

aUVG. Mit Brief vom 21. März 2007 bestätigte die Allianz Suisse nochmals

ausdrücklich, dass sie unter dem Titel „Erwerbsausfall“ keine Entschädigung

geleistet habe und dass der bezahlte Betrag von Fr. 340'000.-- ausschliesslich

den Haushaltsschaden betreffe. Aus dem Strafbefehl vom 6. August 1997, welcher

dem KSG eingereicht worden ist, geht sodann hervor, dass der Niederlassungsleiter

der Arbeitgeberin des Rekurrenten nur wegen einfacher Fahrlässigkeit verurteilt

worden ist.

4.

Aus den

genannten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die in Frage stehende

Entschädigung der Allianz Suisse an den Rekurrenten ausschliesslich der

Abdeckung des Haushaltsschadens und dem Ersatz von Auslagen gedient hat. Die

Zahlungen unterliegen somit gemäss den massgebenden Bestimmungen und der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht der Einkommensteuer. Steuerbar ist

einzig die Zahlung der Helsana Versicherung von Fr. 6'000.--. Dies wird denn

auch von den Parteien übereinstimmend anerkannt.

Steuergericht,

Urteil vom 22. Februar 2010