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Entscheid

SGSTA.2008.78

Vermögenssteuer, Katasterschätzung, Revision

1. Dezember 2008Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Die

Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2005 (welche am 14. April 2006

unterzeichnet wurde) für das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus in R./SO unter

der Rubrik 32 (Liegenschaften) einen Katasterwert von Fr. 178'000.--

geltend. Die Liegenschaft war am 8. März 2006 neu von Fr. 198'100.-- auf den

genannten Betrag geschätzt, und das Schätzungsresultat den Steuerpflichtigen

mit Verfügung vom 6. April 2006 eröffnet worden.

Nachdem die

Steuerpflichtigen in der Folge diverse andere Belege nachreichten, erliess die

Veranlagungsbehörde mit Datum vom 9. Juli 2007 die definitive Steuerveranlagung

für die Steuerperiode 2005. In der Rubrik 32 wurde der Katasterwert der Liegenschaft

auf Fr. 198’100.-- korrigiert, mit der Begründung, für die Steuerperiode 2005

sei nach wie vor der alte Katasterwert von 198'100.-- massgebend.

2. Die

Steuerpflichtigen erhoben gegen die definitive Veranlagung mit Schreiben vom

2. August 2007 Einsprache, welche die Veranlagungsbehörde mit Entscheid

vom 25. April 2008 abwies.

3. Gegen diesen

Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 23. Mai 2008 Rekurs und Beschwerde

an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragen, die Steuerveranlagung für die

Steuerperiode 2005 sei gestützt auf den neuen Katasterwert von

Fr. 178'800.-- vorzunehmen. Ausserdem seien alle Veranlagungen der letzten

10 Jahre zu ändern und es habe eine Rückvergütung zu viel bezahlter Steuern zu

erfolgen. Die neue tiefere Schätzung sei nicht infolge Wertverminderung

zustande gekommen, sondern die ursprüngliche Schätzung sei infolge der

damaligen Fehleinschätzung zu hoch gewesen.

Die

Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 auf Abweisung von

Rekurs und Beschwerde. Die am 7. April 2006 eröffnete Neuschätzung der

Abteilung Katasterschätzung sei keine Revision im rechtlichen Sinne, die

rückwirkend auch rechtskräftige Veranlagungen betreffe. Als Revisionsantrag

könne die Einsprache der Rekurrenten vom 2. August 2007 nicht angesehen werden,

da die Frist für die Revision (innert 90 Tagen seit Entdeckung) verpasst worden

sei.

Die

Rekurrenten liessen sich mit Schreiben vom 13. August 2008 abschliessend vernehmen.

Als sie 2006 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2005 auf elektronischem

Weg ausgefüllt hätten, sei beim Katasterwert ihrer Liegenschaft automatisch der

neu verfügte Wert von Fr. 178'800.-- erschienen. Auch die provisorische

Veranlagung habe diesen neuen Wert aufgewiesen. Erst die definitive Veranlagung

sei auf den alten Wert korrigiert worden, was sie zur Einsprache bewogen habe.

Als erstes sei daher die Veranlagung für die Steuerperiode 2005 gestützt auf

den neu gültigen Katasterwert zu berechnen, alle Fristen seien dafür

eingehalten worden. Zum Zweiten seien sie aufgrund eines Fehlers der Abteilung

Katasterschätzung jahrelang falsch eingeschätzt worden; deshalb sei zu

erwarten, dass aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Korrektur der

Steuerveranlagungen der letzten zehn Jahre erfolge.

Erwägungen

2.

Was die

Veranlagung der Steuerperiode 2005 angeht, ist den Rekurrenten Recht zu geben.

Im Zeitpunkt ihrer Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung für das

Steuerjahr 2005 vom 9. Juli 2007, welche fristgerecht am 2. August 2007

erfolgte, war die neue Katasterschätzung vom 7. April 2006 anwendbar. Das

Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2005 war im Zeitpunkt der

Neueinschätzung durch die Abteilung Katasterschätzung noch hängig, die

definitive Veranlagung erfolgte erst nach Erlass der Katasterschätzung und war

demnach noch nicht rechtskräftig. Oder anders gesagt: Zum Zeitpunkt des

Erlasses der neuen Katasterschätzung war das Steuerjahr 2005 noch nicht

veranlagt. Da die Katasterschätzung vom 7. April 2006 diejenige vom 11.

Dezember 1991 ersetzt, ist sie bei allen noch nicht rechtskräftigen

Veranlagungen zu berücksichtigen, somit auch derjenigen für die Steuerperiode

2005.

Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und die Akten an

die Vorinstanz zur Neuveranlagung unter Berücksichtigung des neuen

Katasterwertes zurückzuweisen.

2.

Die

Rekurrenten verlangen für die vorangegangen Jahre eine Rückvergütung der ihrer

Meinung nach zu viel bezahlter Steuern, da diese gestützt auf eine falsche

Katasterschätzung ihrer Liegenschaft erfolgt sei. Eine Korrektur

rechtskräftiger Steuerveranlagungen kann lediglich mit dem Rechtsmittel der

Revision verlangt werden. Die Revision muss form- und fristgerecht bei der

verfügenden Behörde eingereicht werden. Dies wurde im vorliegenden Fall

verpasst. Der neue Katasterwert wurde den Rekurrenten mit Verfügung vom 7.

April 2006 eröffnet. Das Rechtmittel der Revision hätte innert 90 Tagen

ergriffen werden müssen. Die Einsprache, welche sinngemäss als

Revisionsbegehren betrachtet werden könnte, datiert erst vom 2. August 2007.

Ausserdem ist ein Revisionsgrund nicht nachgewiesen. Eine Fehlschätzung im

Jahre 1991 ist von den Rekurrenten lediglich behauptet. Die eingereichte

Verfügung vom 7. April 2006 enthält keinerlei Hinweise auf eine unkorrekte

Katasterschätzung durch die Behörde im Jahr 1991. Es liegen keine Belege dafür

vor, dass der neue, tiefere Wert schon 1991 dem effektiven Wert entsprochen

hätte; vielmehr geht aus der Verfügung hervor, dass es sich um eine übliche

Neuschätzung der Liegenschaft handelt, die nach 15 Jahren eine ebenso übliche

Reduktion des Katasterwertes ergeben hat. Rekurs und Beschwerde sind in diesem

Punkt abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 1. Dezember 2008