SGSTA.2008.78
Vermögenssteuer, Katasterschätzung, Revision
1. Dezember 2008Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2008 Nr. 5
StG § 62 Abs. 1 und
2, StG § 64, StG § 165 - Vermögenssteuer; Katasterschätzung.
Verfahren; Revision.
1.
Findet
im Rahmen einer üblichen, periodisch stattfindenden Katasterschätzung eine
Neueinschätzung statt, ist diese für sämtliche (früheren) Steuerjahre relevant,
die noch nicht definitiv veranlagt wurden.
2.
Dass
eine Katasterschätzung 15 Jahre nach der letzten Schätzung tiefer ausfällt, ist
üblich und bietet keinen Hinweis auf eine zuvor erfolgte Fehlschätzung. Damit
liegt kein Revisionsgrund vor.
Urteil SGSTA.2008.78;BST.2008.50 vom 1.
Dezember 2008
Sachverhalt
1.
Die
Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2005 (welche am 14. April 2006
unterzeichnet wurde) für das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus in R./SO unter
der Rubrik 32 (Liegenschaften) einen Katasterwert von Fr. 178'000.--
geltend. Die Liegenschaft war am 8. März 2006 neu von Fr. 198'100.-- auf den
genannten Betrag geschätzt, und das Schätzungsresultat den Steuerpflichtigen
mit Verfügung vom 6. April 2006 eröffnet worden.
Nachdem die
Steuerpflichtigen in der Folge diverse andere Belege nachreichten, erliess die
Veranlagungsbehörde mit Datum vom 9. Juli 2007 die definitive Steuerveranlagung
für die Steuerperiode 2005. In der Rubrik 32 wurde der Katasterwert der Liegenschaft
auf Fr. 198’100.-- korrigiert, mit der Begründung, für die Steuerperiode 2005
sei nach wie vor der alte Katasterwert von 198'100.-- massgebend.
2. Die
Steuerpflichtigen erhoben gegen die definitive Veranlagung mit Schreiben vom
2. August 2007 Einsprache, welche die Veranlagungsbehörde mit Entscheid
vom 25. April 2008 abwies.
3. Gegen diesen
Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 23. Mai 2008 Rekurs und Beschwerde
an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragen, die Steuerveranlagung für die
Steuerperiode 2005 sei gestützt auf den neuen Katasterwert von
Fr. 178'800.-- vorzunehmen. Ausserdem seien alle Veranlagungen der letzten
10 Jahre zu ändern und es habe eine Rückvergütung zu viel bezahlter Steuern zu
erfolgen. Die neue tiefere Schätzung sei nicht infolge Wertverminderung
zustande gekommen, sondern die ursprüngliche Schätzung sei infolge der
damaligen Fehleinschätzung zu hoch gewesen.
Die
Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 auf Abweisung von
Rekurs und Beschwerde. Die am 7. April 2006 eröffnete Neuschätzung der
Abteilung Katasterschätzung sei keine Revision im rechtlichen Sinne, die
rückwirkend auch rechtskräftige Veranlagungen betreffe. Als Revisionsantrag
könne die Einsprache der Rekurrenten vom 2. August 2007 nicht angesehen werden,
da die Frist für die Revision (innert 90 Tagen seit Entdeckung) verpasst worden
sei.
Die
Rekurrenten liessen sich mit Schreiben vom 13. August 2008 abschliessend vernehmen.
Als sie 2006 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2005 auf elektronischem
Weg ausgefüllt hätten, sei beim Katasterwert ihrer Liegenschaft automatisch der
neu verfügte Wert von Fr. 178'800.-- erschienen. Auch die provisorische
Veranlagung habe diesen neuen Wert aufgewiesen. Erst die definitive Veranlagung
sei auf den alten Wert korrigiert worden, was sie zur Einsprache bewogen habe.
Als erstes sei daher die Veranlagung für die Steuerperiode 2005 gestützt auf
den neu gültigen Katasterwert zu berechnen, alle Fristen seien dafür
eingehalten worden. Zum Zweiten seien sie aufgrund eines Fehlers der Abteilung
Katasterschätzung jahrelang falsch eingeschätzt worden; deshalb sei zu
erwarten, dass aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Korrektur der
Steuerveranlagungen der letzten zehn Jahre erfolge.
Erwägungen
2.
Was die
Veranlagung der Steuerperiode 2005 angeht, ist den Rekurrenten Recht zu geben.
Im Zeitpunkt ihrer Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung für das
Steuerjahr 2005 vom 9. Juli 2007, welche fristgerecht am 2. August 2007
erfolgte, war die neue Katasterschätzung vom 7. April 2006 anwendbar. Das
Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2005 war im Zeitpunkt der
Neueinschätzung durch die Abteilung Katasterschätzung noch hängig, die
definitive Veranlagung erfolgte erst nach Erlass der Katasterschätzung und war
demnach noch nicht rechtskräftig. Oder anders gesagt: Zum Zeitpunkt des
Erlasses der neuen Katasterschätzung war das Steuerjahr 2005 noch nicht
veranlagt. Da die Katasterschätzung vom 7. April 2006 diejenige vom 11.
Dezember 1991 ersetzt, ist sie bei allen noch nicht rechtskräftigen
Veranlagungen zu berücksichtigen, somit auch derjenigen für die Steuerperiode
2005.
Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und die Akten an
die Vorinstanz zur Neuveranlagung unter Berücksichtigung des neuen
Katasterwertes zurückzuweisen.
2.
Die
Rekurrenten verlangen für die vorangegangen Jahre eine Rückvergütung der ihrer
Meinung nach zu viel bezahlter Steuern, da diese gestützt auf eine falsche
Katasterschätzung ihrer Liegenschaft erfolgt sei. Eine Korrektur
rechtskräftiger Steuerveranlagungen kann lediglich mit dem Rechtsmittel der
Revision verlangt werden. Die Revision muss form- und fristgerecht bei der
verfügenden Behörde eingereicht werden. Dies wurde im vorliegenden Fall
verpasst. Der neue Katasterwert wurde den Rekurrenten mit Verfügung vom 7.
April 2006 eröffnet. Das Rechtmittel der Revision hätte innert 90 Tagen
ergriffen werden müssen. Die Einsprache, welche sinngemäss als
Revisionsbegehren betrachtet werden könnte, datiert erst vom 2. August 2007.
Ausserdem ist ein Revisionsgrund nicht nachgewiesen. Eine Fehlschätzung im
Jahre 1991 ist von den Rekurrenten lediglich behauptet. Die eingereichte
Verfügung vom 7. April 2006 enthält keinerlei Hinweise auf eine unkorrekte
Katasterschätzung durch die Behörde im Jahr 1991. Es liegen keine Belege dafür
vor, dass der neue, tiefere Wert schon 1991 dem effektiven Wert entsprochen
hätte; vielmehr geht aus der Verfügung hervor, dass es sich um eine übliche
Neuschätzung der Liegenschaft handelt, die nach 15 Jahren eine ebenso übliche
Reduktion des Katasterwertes ergeben hat. Rekurs und Beschwerde sind in diesem
Punkt abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 1. Dezember 2008