Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2008.83

Abzüge, behinderungsbedingte Kosten

1. Dezember 2008Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Die

Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2006 unter der Rubrik

"Behinderungsbedingte Kosten" einen Abzug für ein Hörgerät im Betrag

von Fr. 3'695.-- (Selbstbehalt) geltend. Im Veranlagungsverfahren wurde dies

korrigiert und der Abzug unter der Rubrik "Krankheits- und

Unfallkosten" berücksichtigt (abzüglich eines Selbstbehalts von 5% des

steuerlichen Nettoeinkommens). Zur Begründung führte die Veranlagungsbehörde

aus, dass eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch ein

Hilfsmittel einfach behoben werden könne (Hörgerät, Brille), nicht als

Behinderung gelte.

2. Die

Steuerpflichtigen waren mit dieser Korrektur nicht einverstanden und erhoben am

2. Mai 2008 Einsprache. Es handle sich bei einem Hörgerät um ein von der

Invalidenversicherung anerkanntes Hilfsmittel. Es sei auch unter der Rubrik

Krankheitskosten kein Abzug zugelassen worden. Bei einem Hörgerät handle es

sich um einmalige Kosten, nicht um alljährliche, so dass der Abzug als

behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden müsse.

3. Die

Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ab. Sie

begründete ihren Entscheid, dass das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 31. August 2005 in Punkt 4.1 definiere, wer als behinderte

Person gelte und wer zum Abzug von behinderungsbedingten Kosten berechtigt sei.

So gelte eine Beeinträchtigung nicht als Behinderung, deren Auswirkungen – wie

etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche ‑ durch ein Hilfsmittel einfach

behoben werden könne. Ausserdem sei im vorliegenden Fall der steuerliche Selbstbehalt

von 5 % des Nettoeinkommens grösser als die selbst getragenen Kosten, so dass

es auch unter Krankheits- und Unfallkosten zu keinem Abzug komme.

4. Gegen diesen

Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 27. Mai 2008

sinngemäss Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragten,

der in der Steuererklärung geltend gemachte Abzug von Fr. 3'695.-- sei zu

gewähren, eventualiter sei der Betrag zusammen mit den weiteren belegten

Aufwendungen als Krankheits- und Unfallkosten zum Abzug zuzulassen.

Die

Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 auf Abweisung von

Rekurs und Beschwerde und Gutheissung des Eventualbegehrens. Die Rekurrenten

liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

2.

Gemäss § 41

Abs. 1 lit. m StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DGB werden von den Einkünften

abgezogen die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von

ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des

Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG), soweit der Steuerpflichtige die

Kosten selber trägt, .

Definiert

wird eine behinderte Person in Art. 2 Abs. 1 BehiG als Person, der es eine voraussichtlich

dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder

verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu

pflegen, sich aus- und fortzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Nicht als Behinderungen gelten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen –

wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch Hilfsmittel einfach behoben

werden können (Brille, Hörgerät; Ziffer 4.1, Abs. 4 des Kreisschreibens Nr. 11

der Eidgenössischen Steuerverwaltung).

Die

Definition von Invalidität lässt sich Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entnehmen:

Voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit.

3.

Vorliegend

stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beeinträchtigung des Gehörs des

Rekurrenten keine Behinderung im Sinne des Gesetzes darstellt, deren Kosten

einen Abzug als behinderungsbedingte Kosten zulässt. Dass die

Invalidenversicherung an die Kosten des Hörgeräts einen Betrag geleistet hat,

liegt daran, dass der Rekurrent Anspruch auf die Kostenbeteiligung an

Hilfsmitteln hat, ob er wegen der Beeinträchtigung erwerbsunfähig ist oder

nicht. Der Rekurrent war aufgrund der Hörschwäche nie erwerbsunfähig und macht

dies auch nicht geltend. Damit Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, muss

aber Invalidität – sprich Erwerbsunfähigkeit – vorliegen. Rekurs und Beschwerde

erweisen sich daher als nicht gerechtfertigt und sind abzuweisen.

Was den

Abzug Krankheits- und Unfallkosten betrifft, so ist dem Rekurrenten Recht zu

geben. Zusammen mit weiteren Krankheitskosten, welcher der Rekurrent der

Vorinstanz zu belegen hat, ist unter dieser Rubrik ein Abzug zuzulassen. Das

Eventualbegehren der Rekurrenten ist somit gutzuheissen. Die Vorinstanz hat

sämtliche belegte Krankheits- und Unfallkosten neu zu berechnen und die

Veranlagung entsprechend zu korrigieren.

Steuergericht,

Urteil vom 1. Dezember 2008