SGSTA.2008.83
Abzüge, behinderungsbedingte Kosten
1. Dezember 2008Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE 2008 Nr. 8
StG § 41
Abs. 1 lit. m, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. h - Abzüge;
behinderungsbedingte Kosten. Liegt bei einem Steuerpflichtigen keine
Invalidität (= ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit) vor, kann er die Kosten
für ein Hörgerät nicht unter dem Titel behinderungsbedingte Kosten abziehen.
Dies gilt auch dann, wenn die IV einen Beitrag an die Kosten des Hörgerätes
geleistet hat.
Urteil SGSTA.2008.83;BST.2008.55 vom 1.
Dezember 2008
Sachverhalt
1.
Die
Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2006 unter der Rubrik
"Behinderungsbedingte Kosten" einen Abzug für ein Hörgerät im Betrag
von Fr. 3'695.-- (Selbstbehalt) geltend. Im Veranlagungsverfahren wurde dies
korrigiert und der Abzug unter der Rubrik "Krankheits- und
Unfallkosten" berücksichtigt (abzüglich eines Selbstbehalts von 5% des
steuerlichen Nettoeinkommens). Zur Begründung führte die Veranlagungsbehörde
aus, dass eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch ein
Hilfsmittel einfach behoben werden könne (Hörgerät, Brille), nicht als
Behinderung gelte.
2. Die
Steuerpflichtigen waren mit dieser Korrektur nicht einverstanden und erhoben am
2. Mai 2008 Einsprache. Es handle sich bei einem Hörgerät um ein von der
Invalidenversicherung anerkanntes Hilfsmittel. Es sei auch unter der Rubrik
Krankheitskosten kein Abzug zugelassen worden. Bei einem Hörgerät handle es
sich um einmalige Kosten, nicht um alljährliche, so dass der Abzug als
behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden müsse.
3. Die
Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ab. Sie
begründete ihren Entscheid, dass das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 31. August 2005 in Punkt 4.1 definiere, wer als behinderte
Person gelte und wer zum Abzug von behinderungsbedingten Kosten berechtigt sei.
So gelte eine Beeinträchtigung nicht als Behinderung, deren Auswirkungen – wie
etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche ‑ durch ein Hilfsmittel einfach
behoben werden könne. Ausserdem sei im vorliegenden Fall der steuerliche Selbstbehalt
von 5 % des Nettoeinkommens grösser als die selbst getragenen Kosten, so dass
es auch unter Krankheits- und Unfallkosten zu keinem Abzug komme.
4. Gegen diesen
Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 27. Mai 2008
sinngemäss Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragten,
der in der Steuererklärung geltend gemachte Abzug von Fr. 3'695.-- sei zu
gewähren, eventualiter sei der Betrag zusammen mit den weiteren belegten
Aufwendungen als Krankheits- und Unfallkosten zum Abzug zuzulassen.
Die
Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 auf Abweisung von
Rekurs und Beschwerde und Gutheissung des Eventualbegehrens. Die Rekurrenten
liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
2.
Gemäss § 41
Abs. 1 lit. m StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DGB werden von den Einkünften
abgezogen die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von
ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG), soweit der Steuerpflichtige die
Kosten selber trägt, .
Definiert
wird eine behinderte Person in Art. 2 Abs. 1 BehiG als Person, der es eine voraussichtlich
dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder
verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu
pflegen, sich aus- und fortzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Nicht als Behinderungen gelten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen –
wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch Hilfsmittel einfach behoben
werden können (Brille, Hörgerät; Ziffer 4.1, Abs. 4 des Kreisschreibens Nr. 11
der Eidgenössischen Steuerverwaltung).
Die
Definition von Invalidität lässt sich Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entnehmen:
Voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit.
3.
Vorliegend
stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beeinträchtigung des Gehörs des
Rekurrenten keine Behinderung im Sinne des Gesetzes darstellt, deren Kosten
einen Abzug als behinderungsbedingte Kosten zulässt. Dass die
Invalidenversicherung an die Kosten des Hörgeräts einen Betrag geleistet hat,
liegt daran, dass der Rekurrent Anspruch auf die Kostenbeteiligung an
Hilfsmitteln hat, ob er wegen der Beeinträchtigung erwerbsunfähig ist oder
nicht. Der Rekurrent war aufgrund der Hörschwäche nie erwerbsunfähig und macht
dies auch nicht geltend. Damit Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, muss
aber Invalidität – sprich Erwerbsunfähigkeit – vorliegen. Rekurs und Beschwerde
erweisen sich daher als nicht gerechtfertigt und sind abzuweisen.
Was den
Abzug Krankheits- und Unfallkosten betrifft, so ist dem Rekurrenten Recht zu
geben. Zusammen mit weiteren Krankheitskosten, welcher der Rekurrent der
Vorinstanz zu belegen hat, ist unter dieser Rubrik ein Abzug zuzulassen. Das
Eventualbegehren der Rekurrenten ist somit gutzuheissen. Die Vorinstanz hat
sämtliche belegte Krankheits- und Unfallkosten neu zu berechnen und die
Veranlagung entsprechend zu korrigieren.
Steuergericht,
Urteil vom 1. Dezember 2008