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Entscheid

SGSTA.2009.30

Abzüge, auswärtige Verpflegung

31. August 2009Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtigen A. X und B. X. erhielten am 15. Dezember 2008 die definitiven

Staats- und Bundessteuerveranlagungen 2007 zugestellt. Darin wurde unter

anderem bei den Berufsunkosten der Ehefrau der Abzug von Mehrkosten bei

auswärtiger Verpflegung im Umfang von Fr. 3'200.-- nicht in voller Höhe

akzeptiert, sondern nur im Umfang von Fr. 1'600.-- in die Taxation aufgenommen,

da der Arbeitgeber der Ehefrau auf dem Lohnausweis vermerkt hatte, dass eine

Möglichkeit zur Kantinenverpflegung bestehe. Die Steuerpflichtigen erhoben

dagegen am 17. Dezember 2008 Einsprache. Am 11. Februar 2009 fand eine

Einsprache-Verhandlung statt.

Mit

Entscheid vom 10. März 2009 hiess die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache

teilweise gut, nicht jedoch im Punkt betreffend auswärtige Verpflegung. (…)

2.

Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) am

8. April 2008 (recte: 2009) Rekurs und Beschwerde ans Kantonale

Steuergericht mit dem Begehren, die Berufsauslagen betreffend Mehrkosten der

auswärtigen Verpflegung der Steuerpflichtigen seien zum vollen jährlichen Abzug

von Fr. 3‘200.-- zuzulassen. Begründet wurde dies damit, dass die G. AG (die

Arbeitgeberin der Ehefrau) zwar eine Kantine für das Mittagessen habe. Diese

biete jedoch nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit einer normalen, den

durchschnittlichen Ansprüchen genügenden Verpflegung an. Daher verlangten die

Rekurrenten in ihrer Steuererklärung den vollen jährlichen Abzug von Fr.

3'200.--.

Mit

Vernehmlassung vom 22. Mai 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde Solothurn

(Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz begründete

ihr Begehren damit, dass die Rekurrenten eine sehr vage formulierte Bestätigung

der Arbeitgeberin eingereicht hätten. Aus dieser sei ersichtlich, dass im

Betrieb rund 300 Personen arbeiten würden und die Kantine nur über eine

begrenzte Anzahl von 72 Sitzplätzen verfüge. Da diese Bestätigung zu wenig

Informationen über die Benützung der Kantine liefere, habe sich die Vorinstanz

telefonisch bei der Personalabteilung erkundigt. Die Vertreterin der

Personalabteilung habe am Telefon erklärt, dass die Benützung der Kantine für

die Angestellten problemlos sei, da sich die Schichten automatisch verteilten. (…)

Ob die Ehefrau die Kantine benütze, stehe in ihrem freien Ermessen und nicht in

beruflicher Notwendigkeit.

Am

12. Juni 2009 nahmen die Rekurrenten zur Vernehmlassung Stellung. Auf dem Lohnausweis

der Rekurrentin sei vermerkt, dass die Kantine nur partiell zur Verfügung stehe,

da sie nur für einen Teil des Personals Platz biete. Die schriftliche

Bestätigung des Personalchefs halte präzise fest, dass die Kantine 72 Plätze

biete, es jedoch 310 Mitarbeiter gäbe. Eine Kantine mit 72 Plätzen für 310

Mitarbeiter und einer Pflicht zur Vorbestellung des Menus erfülle die

Anforderungen an eine vollwertige Verpflegungsmöglichkeit am Arbeitsstandort

nicht. Viele Mitarbeiter würden deswegen bereits im Voraus auf den Kantinengang

verzichten. Der volle Abzug für auswärtige Verpflegung sei deshalb zu gewähren.

Erwägungen

3.

Gemäss

§ 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann ein Steuerpflichtiger

die ihm durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich

in Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis

höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG und Art. 26 Abs. 2 DBG).

Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Steuerverordnung Nr. 13 betreffend Abzüge für

Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS 614.159.13) sowie gemäss Art. 3 der Verordnung

über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der

direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, SR 642.118.1) wird diese

Pauschale auf Fr. 15.-- pro auswärtige Mahlzeit festgelegt, höchstens aber auf

Fr. 3'200.-- im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen Beitrag an die Mehrkosten

der auswärtigen Verpflegung (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag,

Essensgutschein etc.), reduziert sich entsprechend die Höhe der durch den

Steuerpflichtigen abzugsfähigen Mehrkosten. Die Pauschale für auswärtige

Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben Abzug, also Fr. 7.50 pro Tag,

höchstens aber auf Fr. 1'600.-- im Jahr festgelegt (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 StVO Nr.

13.

sowie Art. 6 Abs. 2 der Berufskostenverordnung).

Kosten

für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit

dem Steuerpflichtigen wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige

Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33

Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG abzugsfähig (vgl. Richner,

Frei, Kaufmann: Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 26 N 20). Die

gesetzliche Regelung sieht keine Möglichkeit vor, dass mehr als Fr. 3'200.--

resp. Fr. 1'600.-- pro Jahr (oder Fr. 15.-- resp. Fr. 7.50 pro Tag) als Berufskosten

abgezogen werden können. Wie bereits aus dem Wortlaut hervorgeht (abziehbar

sind nur die Mehrkosten) ist darin der Preis, der für ein Mittagessen zu Hause

anfallen würde nicht eingerechnet. Diese Kosten gehören zur Lebenshaltung und

können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.

4.

Auf

dem Lohnausweis der Ehefrau vermerkte die Arbeitgeberin, dass die Benützung

einer Kantine partiell möglich ist. Das heisst also, dass die Arbeitgeberin der

Ehefrau eine Kantine für die Verpflegung zur Verfügung stellt, was

grundsätzlich zur Folge hat, dass nur der halbe Abzug geltend gemacht werden

kann. Den Nachweis, dass die Ehefrau die von der Arbeitgeberin zur Verfügung

gestellte Kantine nicht nutzen kann, haben die Rekurrenten zu erbringen. Dieser

Nachweis kann nur durch einen absoluten Ausschluss der Kantinenbenützung erbracht

werden.

Als

Nachweis reichten die Rekurrenten ein Schreiben der Arbeitgeberin ein, welches

ausführt, dass sie 310 Mitarbeiter beschäftig und die Kantine nur 72 Plätze

bietet. Über die Benützungsmöglichkeit durch die Ehefrau und auch der weiteren

Mitarbeiter gibt das Schreiben absolut keine Informationen. Die Rekurrenten

sehen darin die Aussage, dass die Kantine nur einem Viertel des Personals Platz

bietet. Diese Aussage ist so jedoch nicht richtig. Zum Einen ist nicht

nachgewiesen, dass alle 310 Mitarbeiter auf die Verpflegung in der Kantine

angewiesen sind. Möglich sind beispielsweise Mitarbeiter, welche sich zu Hause

verpflegen und solche, welche keine 100%-Anstellung haben. Es ist also nicht

klar, wie viele Personen tatsächlich die Kantine benützen. Zum Anderen sagt das

Schreiben nichts über die Möglichkeiten der Gestaltung der Mittagspausen der einzelnen

Mitarbeiter. Es ist unwahrscheinlich, dass alle 310 Mitarbeiter zur gleichen Zeit

ihr Mittagessen einnehmen wollen.

Zudem

haben die Rekurrenten nicht dargelegt, wieso es gerade der Ehefrau nicht

möglich sein sollte, die Kantine der Arbeitgeberin zu benützen. Offensichtlich

wird die Kantine von vielen Mitarbeitern benutzt. Die von den Rekurrenten

eingereichte Unterlage reicht somit als Nachweis der Unmöglichkeit der Kantinenbenützung

nicht aus.

Um

dem Anliegen der Rekurrenten genauer nachzugehen, erkundigte sich die Vorinstanz

bei der Vertreterin der Arbeitgeberin über die tatsächlichen Benutzungsmöglichkeiten

der Kantine. Diese zusätzliche Abklärung durch die Vorinstanz ist nicht zu

beanstanden, da sie aufgrund des ungenügenden Nachweises der Rekurrenten

erfolgte. Die telefonische Auskunft besagte, dass es keine Probleme bei der Benützung

der Kantine gebe. Die Mitarbeiter würden die Kantine gestaffelt benutzen, so

dass eigentlich immer ein Platz gefunden werden könne. Diese Aussage ist

glaubhaft und deckt sich im Übrigen mit den Erfahrungen in ähnlichen Fällen.

Nicht ausreichend begründet ist jedoch die Aussage der Rekurrenten, dass sich

der von der Vertreterin dargelegte Zustand erst seit 2008 halte. Damit ist

festzuhalten, dass die Arbeitgeberin der Ehefrau eine Kantine zur Verfügung

stellte, welche von ihr auch benutzt werden konnte. Ob die Ehefrau die Kantine

tatsächlich benutzte oder nicht, ist für den Abzug nicht relevant.

Aus

welchem Grund eine Bestellung des Menus am Vortag oder in Ausnahmefällen noch

früher für die Ehefrau unzumutbar ist, wurde von den Rekurrenten zudem nicht

weiter begründet. Die Pflicht zur Vorbestellung des Menus ist kein

Ausschlussgrund der Kantinenbenützung. Insbesondere machten die Rekurrenten

nicht geltend, dass eine Vorbestellung für die Ehefrau nicht möglich sei, weil

sie häufig kurzfristig über Mittag nicht am Arbeitsort sei. Die Pflicht zur

Vorbestellung für eine warme Mahlzeit ist durchaus zumutbar und kein Grund, die

Kantine nicht benützen zu können.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Ehefrau die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte

Kantine hätte nutzen können. Dass die Ehefrau die Mahlzeiten nicht in der

Kantine eingenommen hat, berechtigt nicht zu einem höheren Abzug. Rekurs und

Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 31. August 2009