SGSTA.2009.30
Abzüge, auswärtige Verpflegung
31. August 2009Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 4
StG
§ 33 Abs. 1 lit. b, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. b,
StVO Nr. 13 § 4 Abs. 1 Ziff. 2, Vo über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten
Bundessteuer, Art. 6 Abs. 2 - Abzüge;
auswärtige Verpflegung. Liegt kein Nachweis vor, dass ein Steuerpflichtiger die
vom Arbeitgeber betriebene Kantine absolut nicht nutzen kann, ist höchstens der
halbe Abzug des Pauschalbetrages für auswärtige Verpflegung zu gewähren.
Urteil SGSTA.2009.30;BST.2009.26
vom 31. August 2009
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen A. X und B. X. erhielten am 15. Dezember 2008 die definitiven
Staats- und Bundessteuerveranlagungen 2007 zugestellt. Darin wurde unter
anderem bei den Berufsunkosten der Ehefrau der Abzug von Mehrkosten bei
auswärtiger Verpflegung im Umfang von Fr. 3'200.-- nicht in voller Höhe
akzeptiert, sondern nur im Umfang von Fr. 1'600.-- in die Taxation aufgenommen,
da der Arbeitgeber der Ehefrau auf dem Lohnausweis vermerkt hatte, dass eine
Möglichkeit zur Kantinenverpflegung bestehe. Die Steuerpflichtigen erhoben
dagegen am 17. Dezember 2008 Einsprache. Am 11. Februar 2009 fand eine
Einsprache-Verhandlung statt.
Mit
Entscheid vom 10. März 2009 hiess die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache
teilweise gut, nicht jedoch im Punkt betreffend auswärtige Verpflegung. (…)
2.
Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) am
8. April 2008 (recte: 2009) Rekurs und Beschwerde ans Kantonale
Steuergericht mit dem Begehren, die Berufsauslagen betreffend Mehrkosten der
auswärtigen Verpflegung der Steuerpflichtigen seien zum vollen jährlichen Abzug
von Fr. 3‘200.-- zuzulassen. Begründet wurde dies damit, dass die G. AG (die
Arbeitgeberin der Ehefrau) zwar eine Kantine für das Mittagessen habe. Diese
biete jedoch nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit einer normalen, den
durchschnittlichen Ansprüchen genügenden Verpflegung an. Daher verlangten die
Rekurrenten in ihrer Steuererklärung den vollen jährlichen Abzug von Fr.
3'200.--.
Mit
Vernehmlassung vom 22. Mai 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde Solothurn
(Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz begründete
ihr Begehren damit, dass die Rekurrenten eine sehr vage formulierte Bestätigung
der Arbeitgeberin eingereicht hätten. Aus dieser sei ersichtlich, dass im
Betrieb rund 300 Personen arbeiten würden und die Kantine nur über eine
begrenzte Anzahl von 72 Sitzplätzen verfüge. Da diese Bestätigung zu wenig
Informationen über die Benützung der Kantine liefere, habe sich die Vorinstanz
telefonisch bei der Personalabteilung erkundigt. Die Vertreterin der
Personalabteilung habe am Telefon erklärt, dass die Benützung der Kantine für
die Angestellten problemlos sei, da sich die Schichten automatisch verteilten. (…)
Ob die Ehefrau die Kantine benütze, stehe in ihrem freien Ermessen und nicht in
beruflicher Notwendigkeit.
Am
12. Juni 2009 nahmen die Rekurrenten zur Vernehmlassung Stellung. Auf dem Lohnausweis
der Rekurrentin sei vermerkt, dass die Kantine nur partiell zur Verfügung stehe,
da sie nur für einen Teil des Personals Platz biete. Die schriftliche
Bestätigung des Personalchefs halte präzise fest, dass die Kantine 72 Plätze
biete, es jedoch 310 Mitarbeiter gäbe. Eine Kantine mit 72 Plätzen für 310
Mitarbeiter und einer Pflicht zur Vorbestellung des Menus erfülle die
Anforderungen an eine vollwertige Verpflegungsmöglichkeit am Arbeitsstandort
nicht. Viele Mitarbeiter würden deswegen bereits im Voraus auf den Kantinengang
verzichten. Der volle Abzug für auswärtige Verpflegung sei deshalb zu gewähren.
Erwägungen
3.
Gemäss
§ 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann ein Steuerpflichtiger
die ihm durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich
in Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis
höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG und Art. 26 Abs. 2 DBG).
Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Steuerverordnung Nr. 13 betreffend Abzüge für
Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS 614.159.13) sowie gemäss Art. 3 der Verordnung
über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der
direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, SR 642.118.1) wird diese
Pauschale auf Fr. 15.-- pro auswärtige Mahlzeit festgelegt, höchstens aber auf
Fr. 3'200.-- im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen Beitrag an die Mehrkosten
der auswärtigen Verpflegung (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag,
Essensgutschein etc.), reduziert sich entsprechend die Höhe der durch den
Steuerpflichtigen abzugsfähigen Mehrkosten. Die Pauschale für auswärtige
Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben Abzug, also Fr. 7.50 pro Tag,
höchstens aber auf Fr. 1'600.-- im Jahr festgelegt (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 StVO Nr.
13.
sowie Art. 6 Abs. 2 der Berufskostenverordnung).
Kosten
für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit
dem Steuerpflichtigen wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige
Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33
Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG abzugsfähig (vgl. Richner,
Frei, Kaufmann: Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 26 N 20). Die
gesetzliche Regelung sieht keine Möglichkeit vor, dass mehr als Fr. 3'200.--
resp. Fr. 1'600.-- pro Jahr (oder Fr. 15.-- resp. Fr. 7.50 pro Tag) als Berufskosten
abgezogen werden können. Wie bereits aus dem Wortlaut hervorgeht (abziehbar
sind nur die Mehrkosten) ist darin der Preis, der für ein Mittagessen zu Hause
anfallen würde nicht eingerechnet. Diese Kosten gehören zur Lebenshaltung und
können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.
4.
Auf
dem Lohnausweis der Ehefrau vermerkte die Arbeitgeberin, dass die Benützung
einer Kantine partiell möglich ist. Das heisst also, dass die Arbeitgeberin der
Ehefrau eine Kantine für die Verpflegung zur Verfügung stellt, was
grundsätzlich zur Folge hat, dass nur der halbe Abzug geltend gemacht werden
kann. Den Nachweis, dass die Ehefrau die von der Arbeitgeberin zur Verfügung
gestellte Kantine nicht nutzen kann, haben die Rekurrenten zu erbringen. Dieser
Nachweis kann nur durch einen absoluten Ausschluss der Kantinenbenützung erbracht
werden.
Als
Nachweis reichten die Rekurrenten ein Schreiben der Arbeitgeberin ein, welches
ausführt, dass sie 310 Mitarbeiter beschäftig und die Kantine nur 72 Plätze
bietet. Über die Benützungsmöglichkeit durch die Ehefrau und auch der weiteren
Mitarbeiter gibt das Schreiben absolut keine Informationen. Die Rekurrenten
sehen darin die Aussage, dass die Kantine nur einem Viertel des Personals Platz
bietet. Diese Aussage ist so jedoch nicht richtig. Zum Einen ist nicht
nachgewiesen, dass alle 310 Mitarbeiter auf die Verpflegung in der Kantine
angewiesen sind. Möglich sind beispielsweise Mitarbeiter, welche sich zu Hause
verpflegen und solche, welche keine 100%-Anstellung haben. Es ist also nicht
klar, wie viele Personen tatsächlich die Kantine benützen. Zum Anderen sagt das
Schreiben nichts über die Möglichkeiten der Gestaltung der Mittagspausen der einzelnen
Mitarbeiter. Es ist unwahrscheinlich, dass alle 310 Mitarbeiter zur gleichen Zeit
ihr Mittagessen einnehmen wollen.
Zudem
haben die Rekurrenten nicht dargelegt, wieso es gerade der Ehefrau nicht
möglich sein sollte, die Kantine der Arbeitgeberin zu benützen. Offensichtlich
wird die Kantine von vielen Mitarbeitern benutzt. Die von den Rekurrenten
eingereichte Unterlage reicht somit als Nachweis der Unmöglichkeit der Kantinenbenützung
nicht aus.
Um
dem Anliegen der Rekurrenten genauer nachzugehen, erkundigte sich die Vorinstanz
bei der Vertreterin der Arbeitgeberin über die tatsächlichen Benutzungsmöglichkeiten
der Kantine. Diese zusätzliche Abklärung durch die Vorinstanz ist nicht zu
beanstanden, da sie aufgrund des ungenügenden Nachweises der Rekurrenten
erfolgte. Die telefonische Auskunft besagte, dass es keine Probleme bei der Benützung
der Kantine gebe. Die Mitarbeiter würden die Kantine gestaffelt benutzen, so
dass eigentlich immer ein Platz gefunden werden könne. Diese Aussage ist
glaubhaft und deckt sich im Übrigen mit den Erfahrungen in ähnlichen Fällen.
Nicht ausreichend begründet ist jedoch die Aussage der Rekurrenten, dass sich
der von der Vertreterin dargelegte Zustand erst seit 2008 halte. Damit ist
festzuhalten, dass die Arbeitgeberin der Ehefrau eine Kantine zur Verfügung
stellte, welche von ihr auch benutzt werden konnte. Ob die Ehefrau die Kantine
tatsächlich benutzte oder nicht, ist für den Abzug nicht relevant.
Aus
welchem Grund eine Bestellung des Menus am Vortag oder in Ausnahmefällen noch
früher für die Ehefrau unzumutbar ist, wurde von den Rekurrenten zudem nicht
weiter begründet. Die Pflicht zur Vorbestellung des Menus ist kein
Ausschlussgrund der Kantinenbenützung. Insbesondere machten die Rekurrenten
nicht geltend, dass eine Vorbestellung für die Ehefrau nicht möglich sei, weil
sie häufig kurzfristig über Mittag nicht am Arbeitsort sei. Die Pflicht zur
Vorbestellung für eine warme Mahlzeit ist durchaus zumutbar und kein Grund, die
Kantine nicht benützen zu können.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Ehefrau die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte
Kantine hätte nutzen können. Dass die Ehefrau die Mahlzeiten nicht in der
Kantine eingenommen hat, berechtigt nicht zu einem höheren Abzug. Rekurs und
Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 31. August 2009