SGSTA.2009.42
Abzüge, Liegenschaftsunterhalt, Erschliessungskosten
1. Februar 2010Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 8
StG § 39
Abs. 3, STVO Nr. 16 § 2 lit. a, DBG Art. 32 Abs.2 -
Abzüge; Liegenschafts-unterhalt: Erschliessungskosten. Führt die Erschliessung
einer Liegenschaft über ein Nachbargrundstück und hat dies eine Abhängigkeit
von den Nachbarn zur Folge, ist die Erschliessungsanlage mit einem ursprünglichen
Nachteil behaftet. Werden nun wegen eines Streits mit diesen Nachbarn die
Erschliessungsanlagen neu erstellt, findet grösstenteils eine Wertvermehrung
statt, deren Kosten steuerlich nicht in Abzug gebracht werden können.
Urteil SGSTA.2009.42; BST.2009.37
vom 1. Februar 2010
Sachverhalt
1. In der
Steuererklärung 2007 deklarierten die Steuerpflichtigen für ihre Liegenschaft
in R./BE Unterhaltskosten von Fr. 60'822.--. Von diesen Unterhaltskosten betrafen
Fr. 59'185.-- Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der neuen
Erschliessung der Liegenschaft standen. Die Liegenschaft wurde bisher über das
Nachbargrundstück erschlossen. Da sich die Steuerpflichtigen nun aber mit ihren
Nachbarn zerstritten hatten, war die neue Erschliessung notwendig geworden. Von
diesen Erschliessungskosten akzeptierte die Veranlagungsbehörde Solothurn
Aufwendungen von Fr. 10'963.-- als abzugsberechtigt. Die übrigen Aufwendungen
im Betrag von Fr. 48'202.-- wurden demgegenüber nicht zum Abzug zugelassen.
2. Gegen die
Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2008 erhoben die Steuerpflichtigen mit
Schreiben vom 5. Dezember 2008 Einsprache und verlangten, die gesamten Liegenschaftskosten
gemäss Selbstdeklaration seien als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Dabei
machten sie geltend, dass ihre Erschliessungsanlagen bisher über das Nachbargrundstück
geführt hätten. Da es aber mit den Nachbarn zu zwischenmenschlichen Spannungen gekommen
sei, hätten sich die Steuerpflichtigen zum Neubau der Erschliessungsanlagen
entschlossen. Bei den Erschliessungsanlagen handle es sich somit um den Ersatz
bisheriger Anlagen und nicht um Neueinrichtungen.
Im Rahmen
einer Einspracheverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden und mit Verfügung
vom 14. April 2009 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Veranlagungsbehörde
wies in ihrem Entscheid darauf hin, dass Erschliessungskosten gemäss
Steuerverordnung Nr. 16 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gezählt würden.
Vorliegend sei das Grundstück nur eine kurze Zeit über das Nachbargrundstück
erschlossen worden. Die Abhängigkeit vom Nachbargrundstück sei dabei bewusst
eingegangen worden. Die neue Erschliessung bewirke einen Mehrwert der
Liegenschaft. Mit der Anerkennung von Fr. 10'963.-- oder rund 21% der Erschliessungskosten
seien allfällige werterhaltende Ausgaben berücksichtigt worden.
3.1 Gegen den
Einsprache-Entscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten)
mit Schreiben vom 11. Mai 2009 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben
und beantragten, Fr. 48'202.-- als zusätzliche
Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. (…)
3.2 Die
Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni
2009 Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. (…)
Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer
Vernehmlassung.
3.3 In ihrer
Replik vom 2. Juli 2009 hielten die Rekurrenten am bisherigen Rechtsbegehren
fest. Noch einmal wiesen sie darauf hin, dass hier lediglich eine
Ersatzbeschaffung vorliege. (…)
Erwägungen
2.
Der Abzug der
Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen
Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesgesetz .er die direkte Bundessteuer
(Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, sodass es sich rechtfertigt,
Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig, wird auf
einzelne Differenzierungen hingewiesen.
3.
Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar
zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht
die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen
sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die
Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit
eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung
(unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines
Grundstücks sicherstellen).
Der
Abzug der Unterhaltskosten ist im kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG
(vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG) geregelt. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16
betreffend Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im
Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS 614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die
Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden
insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen
für jährliche oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (lit. b), die
Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen - soweit sie keinen
Mehrwert bewirken (lit. c) - der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die
Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder
Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt.
Ausdrücklich nicht zum Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für
Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie
Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16).
Umfasst eine
bauliche Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden
Anteil, was bei grösseren Umbauten an bestehenden Gebäuden regelmässig der Fall
ist, darf nur der werterhaltende Anteil der Aufwendungen zum Abzug zugelassen
werden, während der wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die
jeweiligen Anteile sind gegebenenfalls zu schätzen (vgl. Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter,
a.a.O., Art. 32 N 45; Locher, Kommentar zum DBG, Art. 32 N 24).
4.
Im
vorliegenden Fall ist umstritten, ob es sich einkommenssteuerrechtlich beim
Ersatz bestehender, über ein Drittgrundstück führender, Erschliessungsanlagen
durch neue eigene Anlagen um abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten
(Gewinnungskosten) oder um nicht abzugsfähige (wertvermehrende) Anlagekosten handelt.
In
Ziff. 6 ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Erschliessungskosten
gemäss StVO Nr. 16 generell den nicht abziehbaren Aufwendungen zugewiesen
würden. Diese Aussage ist in ihrer Absolutheit nicht korrekt und zu
präzisieren. Werden Erschliessungsanlagen lediglich repariert oder werden
veraltete Erschliessungsanlagen durch neue, gleichwertige ersetzt, können die
entsprechenden Aufwendungen als Unterhaltskosten von den Steuern abgezogen
werden. In § 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 werden explizit nur Kosten für Neueinrichtungen
oder Verbesserungen als nicht abziehbar bezeichnet. Das Steuergericht des
Kantons Solothurn hat auch in jüngeren Entscheiden mehrfach festgehalten, dass
bauliche Aufwendungen, die mit dem Zweck erfolgt seien den vom Steuerpflichtigen
ursprünglich erworbenen Vermögenswert zu erhalten oder wiederherzustellen abzugsfähig
seien (Entscheid des Steuergerichts vom 20. Februar 2006 i.S. A.Z, KSGE
2007, Nr. 8 E. 4).
Vorliegend wurden
bestehende Erschliessungsanlagen ersetzt. Ersetzt wurden sie nicht deshalb,
weil sie defekt oder technisch veraltet waren, sondern weil die bisherigen
Anlagen über ein Nachbargrundstück führten. Diese Lösung mag möglicherweise bei
der Erstellung dieser Anlagen zu gewissen Einsparungen geführt haben. Sie
führte aber zweifellos zu einer erheblichen Abhängigkeit von den Bewohnern der
Nachbarliegenschaft. Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten ist hier nicht
von einem nachträglichen Nachteil, sondern von einem ursprünglichen Nachteil
dieser Erschliessungsanlagen auszugehen. Mit den zwischenmenschlichen
Differenzen hat sich die bestehende Abhängigkeit lediglich konkretisiert und
akzentuiert. Ein Verbot der Nachbarn, das eigene Grundstück zu betreten, führte
dazu, dass die Rekurrenten den Betrieb des Wasser- und des Stromanschlusses
nicht mehr steuern konnten. Die Abhängigkeit vom Goodwill der Nachbarn stellt
zweifellos einen geldwerten Nachteil der Liegenschaft der Rekurrenten dar. Mit
der Erstellung der neuen Erschliessungsanlagen konnte diese Abhängigkeit und
somit dieser geldwerte Nachteil ausgeglichen werden. Die bisherigen
Erschliessungsanlagen wurden somit, selbst wenn funktionell oder bautechnisch nichts
hinzugekommen sein sollte, nicht durch gleichwertige, sondern durch bessere
Anlagen ersetzt. In der h.L. ist es unbestritten, dass selbst die Aufwendungen
für die Korrektur von verdeckten Mängeln nicht abzugsfähig sind. Dogmatisch
stellen diese Ausgaben für den Hauseigentümer Kapitalverluste dar (vgl.
Zwahlen, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Art. 32 DBG N
17). Der Bau der eigenen Erschliessungsanlagen muss daher mindestens teilweise
als wertvermehrende und somit nicht abzugsfähige Investition angesehen werden.
5.
Es stellt
sich nun die Frage, in welchem Ausmass vorliegend von Unterhalts- bzw. Anlagekosten
auszugehen ist. Im Veranlagungshandbuch für natürliche Personen wird vom Kantonalen
Steueramt vorgeschlagen, dass bei neuen Kanalisationsleitungen ¼ der Kosten als
Unterhalt akzeptiert werden könne, wenn die Grösse oder die Qualität der
bisherigen Anlagen nicht einwandfrei waren. Hier litten die Anlagen zwar nicht
an einem Qualitätsmangel. Die Abhängigkeit vom Besitzer eines Drittgrundstücks
stellt aber, wie vorstehend erwähnt, durchaus einen mit einem Qualitätsmangel
vergleichbaren Nachteil dar. Dieser Nachteil konnte nun mit dem Bau der neuen
eigenen Erschliessungsanlagen wettgemacht werden. Der im Veranlagungshandbuch
vorgeschlagene Wert von ¼ der Gesamtkosten erscheint angemessen. Konkrete
Gründe, warum dieser Wert im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte,
sind nicht ersichtlich.
Steuergericht,
Urteil vom 1. Februar 2010