SGSTA.2009.46
Grundstückgewinnsteuer, Rentensatzbesteuerung
29. März 2010Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 12
StG § 52
Abs. 2, StG § 58 Abs. 3 - Grundstückgewinnsteuer:
Rentensatzbesteuerung. Macht ein steuerpflichtiger Ehegatte nach einem
Liegenschaftsverkauf bei der Grundstückgewinnsteuer die privilegierte Rentensatzbesteuerung
geltend, ist sein Anteil am ehelichen Vermögen zu ermitteln. Dabei kann beispielsweise
darauf abgestellt werden, auf welchen Namen Liegenschaften, Konten und
Wertschriften eingetragen sind.
Urteil SGSTA.2009.46 vom 29. März
2010
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige A. X. verkaufte am 6. August 2008 sein Grundstück in
R./SO. Mit der definitiven Veranlagung vom 17. März 2009 wurde ihm ein
steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 43'297.-- eröffnet, und zwar ohne
Anwendung des Rentensatzes.
Dagegen erhob
der Steuerpflichtige am 14. April 2009 Einsprache und machte geltend, dass der
Erlös aus dem Landverkauf mehr als 34 Prozent seines Reinvermögens betrage und
dass damit die Voraussetzungen für die Rentensatzbesteuerung erfüllt seien.
Nachdem der Steuerpflichtige auf die Einreichung einer Verkehrswertschätzung
verzichtet hatte, stellte die Einsprachebehörde fest, dass sich einzig die
Frage stelle, ob der Erlös aus dem Grundstückgeschäft einen wesentlichen Teil
des Privatvermögens des Einsprechers darstelle. Die Einsprachebehörde erkannte,
dass der Erlös aus dem Grundstückverkauf nur 18,97% des Gesamtvermögens betrage
und dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentensatzbesteuerung
nicht erfüllt seien. Damit wurde die Einsprache abgewiesen.
2. Mit Schreiben
vom 18. Mai 2009 liess der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) beim
Steuergericht gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs erheben. Verlangt wurde die
Anwendung des Rentensatzes gemäss § 58 Abs. 3 StG auf dem Gewinn aus dem
Grundstückverkauf vom 6. August 2008. Einziger Streitpunkt sei, ob der
erzielte Verkaufserlös von Fr 128'480.-- mehr als einen Viertel des
Gesamtvermögens ausmache. Die Veranlagungsbehörde habe zur Beantwortung dieser
Frage einfach die Hälfte des ehelichen Vermögens herangezogen, ohne abzuklären,
welche Vermögenswerte im einzelnen jedem Ehegatten zuzurechnen seien. Eine
güterrechtliche Ausscheidung würde ergeben, dass dem Rekurrenten vom gesamten
ehelichen Reinvermögen von Fr. 1'352'436.-- (inkl. Verkaufserlös von Fr.
128'480.--) nur ein Anteil von Fr. 400'868.-- gehöre. Der Erlös aus dem
Landverkauf (Fr. 128'480.--) entspreche somit einem Anteil von 32% vom gesamten
Vermögen des Rekurrenten von Fr. 400'868.--, womit die Voraussetzungen zur Anwendung
des Rentensatzes erfüllt seien.
In ihrer Vernehmlassung
vom 4. Juni 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Bei der Beurteilung, ob bei verheirateten Steuerpflichtigen die
Voraussetzungen zur Rentensatzbesteuerung vorliegen, sei das eheliche Vermögen
aufzuteilen; es würden allein die Vermögensverhältnisse des veräussernden
Ehegatten berücksichtigt. Wenn nicht mehr nachvollziehbar sei, wie sich die
Vermögensaufteilung unter Ehegatten darstelle, würde in langjähriger Praxis das
eheliche Gesamtvermögen hälftig geteilt. Daran ändere vorliegend auch nichts,
dass die schuldenfreie Liegenschaft, in welcher die Eheleute wohnten, im
Alleineigentum der Ehefrau stehe. Die Rückzahlung der Hypothek sei auch durch
das Einkommen des Rekurrenten mitfinanziert worden. Die Hälfte des dem
Rekurrenten zuzurechnenden ehelichen Vermögens betrage Fr. 679'180.--, womit
der Erlös aus dem Landverkauf von Fr. 128'250.-- einem Anteil von 18,97%
entspreche. Damit sei der geforderte Mindestanteil von 25% gemäss § 58
Abs. 3 StG nicht erreicht, weshalb die verlangte Besteuerung zum Rentensatz
abzulehnen sei. Dies sei auch dann der Fall, wenn die selbstbewohnte
Liegenschaft vollständig der Ehefrau zuzurechnen sei, da in diesem Fall das
gesamte Wertschriftenvermögen von Fr. 544'776.-- (per 31. Dezember
2007) dem Rekurrenten zuzurechnen sei, da all diese Werte allein auf seinen
Namen lauten würden. In diesem Fall würde der Verkaufserlös von
Fr. 128'250.-- nur 23,58% des Wertschriftenvermögens von Fr. 544'766.--
ausmachen.
In der
Rückäusserung vom 29. Juni 2009 hielt der Rekurrent an seinen Begehren fest.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich das Steuerrecht an die zivilrechtlichen
Verhältnisse halten müsse, sofern die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung
nicht erfüllt seien. Mit dem Einreichen eines Grundbuchauszuges für die
Liegenschaft in M./SO werde geltend gemacht, dass die Ehefrau diese
Liegenschaft seit dem Bau im Jahre 1976 im Alleineigentum halte. Damit sei der
Beweis des Eigentums der Ehefrau gem. Art. 200 Abs. 1 OR erbracht. Die Meinung
der Veranlagungsbehörde, dass die Wertschriften vollständig dem Rekurrenten
anzurechnen seien, widerspreche Art. 200 Abs. 2 OR.
Erwägungen
2.
Vorliegend
unbestritten ist, dass das veräusserte Grundstück in R./SO zum Alleineigentum
des Rekurrenten gehörte und dass der Verkaufserlös für dieses Grundstück
Fr. 128'480.-- betragen hat. Umstritten ist einzig die Frage, welchem
Anteil am Gesamtvermögen der Verkaufserlös der Liegenschaft entspricht.
3.
Im
Zusammenhang mit der privilegierten Rentensatzbesteuerung verlangt das Gesetz,
dass die Veräusserung wegen vorgerückten Alters oder Invalidität zu erfolgen
hat, dass das veräusserte Grundstück mehr als einen Viertel des gesamten
Vermögens darstellt und dass der Erlös zum Zwecke der Vorsorge verwendet wird
(vgl. § 58 Abs. 3 StG).
3.1
Nachdem die
Grundstückgewinnsteuer für Ehegatten selbständig besteuert wird (vgl. § 52 Abs.
2.
StG), ist das gemäss Gesetz massgebende „gesamte Vermögen“ allein bezogen auf
das dem jeweiligen Ehegatten zustehende Eigentum zu ermitteln. Deshalb ist im
vorliegenden Fall das Vermögen der Ehefrau des Rekurrenten nicht zu berücksichtigten.
Die Aufteilung
ist während der Geltung des Güterstandes je nach Eigentum für das Mannes- und
Frauengut vorzunehmen und zwar ohne Unterschied nach Eigengut und Errungenschaft
(vgl. Berner Kommentar, Das Familienrecht, Bern 1992, Art. 196 N 16). Massgebend
für die Zuweisung eines Vermögenswertes unter den Ehegatten ist der Nachweis
des Eigentums bzw. der Rechtsträgerschaft. Alleineigentum eines Ehegatten ist
nachzuweisen, ansonsten wird Miteigentum angenommen (vgl. Art. 200 Abs. 1 und 2
ZGB).
Bei
Grundstücken ist für den Eigentumsnachweis auf den Grundbucheintrag abzustellen
(vgl. Stephan Wolf, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung,
ZBJV 2000, S. 241 ff, 246; Art. 937 Abs. 1 ZGB; Kommentar zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, Zürich 1993, Hasenböhler, Art. 166, N. 80). Bei Forderungen
und Guthaben gilt der Nachweis der Gläubigereigenschaft (vgl. Berner Kommentar,
a.a.O., Art. 200 N 36).
3.2
Die
Anwendung dieser Regeln auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die verkaufte Liegenschaft
in R./SO (wie auch der daraus erzielte Erlös von Fr. 128'480.--) zum Alleineigentum
des Rekurrenten und damit auch zu seinem „gesamten Vermögen“ gemäss § 58
Abs. 3 StG gehört und zwar mit dem erzielten Verkaufspreis als Verkehrswert.
Gleiches gilt für die im Wertschriftenverzeichnis 2007 mit Bankbelegen auf
seinen Namen ausgewiesenen Guthaben (Kto, Raiffeisenbankanteilschein,
Kassenobligationen; mit total Fr. 544'776.-- per 31. Dezember 2007).
Nicht
zum Vermögen des Rekurrenten gehört allerdings die gemäss Grundbuch im Alleineigentum
der Ehefrau des Rekurrenten stehende Liegenschaft in M./SO (Mehrfamilienhaus).
Insgesamt verfügt der Rekurrent demnach über folgendes Gesamtvermögen:
Erlös aus dem
Landverkauf in R./SO Fr. 128'480.--
Wertschriftenvermögen
gem. StE 2008 Fr. 544'776.--
TOTAL Fr.
673'256.--
3.3
Somit ist
festzuhalten, dass der Verkaufserlös aus dem Landverkauf in R./SO von
Fr. 128'480.-- gemessen am gesamten Vermögen des Rekurrenten (Fr.
673'256.--) einem Anteil von 19,08% entspricht. Das liegt unterhalb des
gesetzlich geforderten Mindestanteils von 25%. Damit kommt eine
Rentensatzbesteuerung für den Grundstückgewinn gemäss § 58 Abs. 3 StG nicht in
Frage. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 29. März 2010