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Entscheid

SGSTA.2009.46

Grundstückgewinnsteuer, Rentensatzbesteuerung

29. März 2010Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige A. X. verkaufte am 6. August 2008 sein Grundstück in

R./SO. Mit der definitiven Veranlagung vom 17. März 2009 wurde ihm ein

steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 43'297.-- eröffnet, und zwar ohne

Anwendung des Rentensatzes.

Dagegen erhob

der Steuerpflichtige am 14. April 2009 Einsprache und machte geltend, dass der

Erlös aus dem Landverkauf mehr als 34 Prozent seines Reinvermögens betrage und

dass damit die Voraussetzungen für die Rentensatzbesteuerung erfüllt seien.

Nachdem der Steuerpflichtige auf die Einreichung einer Verkehrswertschätzung

verzichtet hatte, stellte die Einsprachebehörde fest, dass sich einzig die

Frage stelle, ob der Erlös aus dem Grundstückgeschäft einen wesentlichen Teil

des Privatvermögens des Einsprechers darstelle. Die Einsprachebehörde erkannte,

dass der Erlös aus dem Grundstückverkauf nur 18,97% des Gesamtvermögens betrage

und dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentensatzbesteuerung

nicht erfüllt seien. Damit wurde die Einsprache abgewiesen.

2. Mit Schreiben

vom 18. Mai 2009 liess der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) beim

Steuergericht gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs erheben. Verlangt wurde die

Anwendung des Rentensatzes gemäss § 58 Abs. 3 StG auf dem Gewinn aus dem

Grundstückverkauf vom 6. August 2008. Einziger Streitpunkt sei, ob der

erzielte Verkaufserlös von Fr 128'480.-- mehr als einen Viertel des

Gesamtvermögens ausmache. Die Veranlagungsbehörde habe zur Beantwortung dieser

Frage einfach die Hälfte des ehelichen Vermögens herangezogen, ohne abzuklären,

welche Vermögenswerte im einzelnen jedem Ehegatten zuzurechnen seien. Eine

güterrechtliche Ausscheidung würde ergeben, dass dem Rekurrenten vom gesamten

ehelichen Reinvermögen von Fr. 1'352'436.-- (inkl. Verkaufserlös von Fr.

128'480.--) nur ein Anteil von Fr. 400'868.-- gehöre. Der Erlös aus dem

Landverkauf (Fr. 128'480.--) entspreche somit einem Anteil von 32% vom gesamten

Vermögen des Rekurrenten von Fr. 400'868.--, womit die Voraussetzungen zur Anwendung

des Rentensatzes erfüllt seien.

In ihrer Vernehmlassung

vom 4. Juni 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Bei der Beurteilung, ob bei verheirateten Steuerpflichtigen die

Voraussetzungen zur Rentensatzbesteuerung vorliegen, sei das eheliche Vermögen

aufzuteilen; es würden allein die Vermögensverhältnisse des veräussernden

Ehegatten berücksichtigt. Wenn nicht mehr nachvollziehbar sei, wie sich die

Vermögensaufteilung unter Ehegatten darstelle, würde in langjähriger Praxis das

eheliche Gesamtvermögen hälftig geteilt. Daran ändere vorliegend auch nichts,

dass die schuldenfreie Liegenschaft, in welcher die Eheleute wohnten, im

Alleineigentum der Ehefrau stehe. Die Rückzahlung der Hypothek sei auch durch

das Einkommen des Rekurrenten mitfinanziert worden. Die Hälfte des dem

Rekurrenten zuzurechnenden ehelichen Vermögens betrage Fr. 679'180.--, womit

der Erlös aus dem Landverkauf von Fr. 128'250.-- einem Anteil von 18,97%

entspreche. Damit sei der geforderte Mindestanteil von 25% gemäss § 58

Abs. 3 StG nicht erreicht, weshalb die verlangte Besteuerung zum Rentensatz

abzulehnen sei. Dies sei auch dann der Fall, wenn die selbstbewohnte

Liegenschaft vollständig der Ehefrau zuzurechnen sei, da in diesem Fall das

gesamte Wertschriftenvermögen von Fr. 544'776.-- (per 31. Dezember

2007) dem Rekurrenten zuzurechnen sei, da all diese Werte allein auf seinen

Namen lauten würden. In diesem Fall würde der Verkaufserlös von

Fr. 128'250.-- nur 23,58% des Wertschriftenvermögens von Fr. 544'766.--

ausmachen.

In der

Rückäusserung vom 29. Juni 2009 hielt der Rekurrent an seinen Begehren fest.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich das Steuerrecht an die zivilrechtlichen

Verhältnisse halten müsse, sofern die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung

nicht erfüllt seien. Mit dem Einreichen eines Grundbuchauszuges für die

Liegenschaft in M./SO werde geltend gemacht, dass die Ehefrau diese

Liegenschaft seit dem Bau im Jahre 1976 im Alleineigentum halte. Damit sei der

Beweis des Eigentums der Ehefrau gem. Art. 200 Abs. 1 OR erbracht. Die Meinung

der Veranlagungsbehörde, dass die Wertschriften vollständig dem Rekurrenten

anzurechnen seien, widerspreche Art. 200 Abs. 2 OR.

Erwägungen

2.

Vorliegend

unbestritten ist, dass das veräusserte Grundstück in R./SO zum Alleineigentum

des Rekurrenten gehörte und dass der Verkaufserlös für dieses Grundstück

Fr. 128'480.-- betragen hat. Umstritten ist einzig die Frage, welchem

Anteil am Gesamtvermögen der Verkaufserlös der Liegenschaft entspricht.

3.

Im

Zusammenhang mit der privilegierten Rentensatzbesteuerung verlangt das Gesetz,

dass die Veräusserung wegen vorgerückten Alters oder Invalidität zu erfolgen

hat, dass das veräusserte Grundstück mehr als einen Viertel des gesamten

Vermögens darstellt und dass der Erlös zum Zwecke der Vorsorge verwendet wird

(vgl. § 58 Abs. 3 StG).

3.1

Nachdem die

Grundstückgewinnsteuer für Ehegatten selbständig besteuert wird (vgl. § 52 Abs.

2.

StG), ist das gemäss Gesetz massgebende „gesamte Vermögen“ allein bezogen auf

das dem jeweiligen Ehegatten zustehende Eigentum zu ermitteln. Deshalb ist im

vorliegenden Fall das Vermögen der Ehefrau des Rekurrenten nicht zu berücksichtigten.

Die Aufteilung

ist während der Geltung des Güterstandes je nach Eigentum für das Mannes- und

Frauengut vorzunehmen und zwar ohne Unterschied nach Eigengut und Errungenschaft

(vgl. Berner Kommentar, Das Familienrecht, Bern 1992, Art. 196 N 16). Massgebend

für die Zuweisung eines Vermögenswertes unter den Ehegatten ist der Nachweis

des Eigentums bzw. der Rechtsträgerschaft. Alleineigentum eines Ehegatten ist

nachzuweisen, ansonsten wird Miteigentum angenommen (vgl. Art. 200 Abs. 1 und 2

ZGB).

Bei

Grundstücken ist für den Eigentumsnachweis auf den Grundbucheintrag abzustellen

(vgl. Stephan Wolf, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung,

ZBJV 2000, S. 241 ff, 246; Art. 937 Abs. 1 ZGB; Kommentar zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch, Zürich 1993, Hasenböhler, Art. 166, N. 80). Bei Forderungen

und Guthaben gilt der Nachweis der Gläubigereigenschaft (vgl. Berner Kommentar,

a.a.O., Art. 200 N 36).

3.2

Die

Anwendung dieser Regeln auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die verkaufte Liegenschaft

in R./SO (wie auch der daraus erzielte Erlös von Fr. 128'480.--) zum Alleineigentum

des Rekurrenten und damit auch zu seinem „gesamten Vermögen“ gemäss § 58

Abs. 3 StG gehört und zwar mit dem erzielten Verkaufspreis als Verkehrswert.

Gleiches gilt für die im Wertschriftenverzeichnis 2007 mit Bankbelegen auf

seinen Namen ausgewiesenen Guthaben (Kto, Raiffeisenbankanteilschein,

Kassenobligationen; mit total Fr. 544'776.-- per 31. Dezember 2007).

Nicht

zum Vermögen des Rekurrenten gehört allerdings die gemäss Grundbuch im Alleineigentum

der Ehefrau des Rekurrenten stehende Liegenschaft in M./SO (Mehrfamilienhaus).

Insgesamt verfügt der Rekurrent demnach über folgendes Gesamtvermögen:

Erlös aus dem

Landverkauf in R./SO Fr. 128'480.--

Wertschriftenvermögen

gem. StE 2008 Fr. 544'776.--

TOTAL Fr.

673'256.--

3.3

Somit ist

festzuhalten, dass der Verkaufserlös aus dem Landverkauf in R./SO von

Fr. 128'480.-- gemessen am gesamten Vermögen des Rekurrenten (Fr.

673'256.--) einem Anteil von 19,08% entspricht. Das liegt unterhalb des

gesetzlich geforderten Mindestanteils von 25%. Damit kommt eine

Rentensatzbesteuerung für den Grundstückgewinn gemäss § 58 Abs. 3 StG nicht in

Frage. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 29. März 2010