SGSTA.2009.66
Abzüge, selbständig Erwerbende, Vergleichszahlung
22. Februar 2010Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 7
StG § 35
Abs. 2, DBG Art. 29 Abs. 1 lit. c - Abzüge;
selbständig Erwerbende: Vergleichszahlung. Ein Mitte Dezember eines Jahres
geschlossener - und Ende Jahr noch nicht rechtskräftiger - gerichtlicher Vergleich
muss im gleichen Jahr als Rückstellung verbucht werden, weil eine hohe
Wahrscheinlichkeit für die Zahlung besteht. Unterbleibt eine solche
Rückstellung, kann die Zahlung nicht mehr berücksichtigt werden (auch nicht in
den Folgejahren).
Urteil SGSTA.2009.66; BST.2009.57
vom 22. Februar 2010
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige A. X. führt seit 1. Juni 2005 eine
Einzelunternehmung als Fütterungsberater für Landwirtschaftsbetriebe. Per
1. Januar 2006 wechselte er seinen Wohnsitz vom Kanton Aargau in den
Kanton Solothurn - die Einzelunternehmung wurde ebenfalls an den neuen Wohnsitz
verlegt.
Bis im Mai
2005 war der Rekurrent bei der Firma D. AG angestellt gewesen. Im Anstellungsvertrag
mit dieser ebenfalls im Tierfütterungsbereich tätigen Unternehmung hatte der
Steuerpflichtige ein Konkurrenzverbot vereinbart. Indem er aber seine
selbständige Erwerbstätigkeit gleich nach dem beendeten Anstellungsverhältnis
aufnahm, verletzte er dieses Konkurrenzverbot, was die D. AG zu einer
gerichtlichen Schadenersatzklage veranlasste. Mit Verfügung vom
19. Dezember 2005 verfügte das Arbeitsgerichtspräsidium, dass das Verfahren
zufolge Vergleichs abgeschrieben werde.
Der
Steuerpflichtige machte den entsprechenden Vergleichsbetrag von
Fr. 31'500.-- in der Steuererklärung 2006 geltend. Dieser wurde allerdings
von der Veranlagungsbehörde mit dem Hinweis, der Betrag hätte bereits mit der
Steuererklärung 2005 geltend gemacht werden müssen, sowohl im
Veranlagungsverfahren wie auch im Einsprache-Entscheid vom 30. Juni 2009
nicht als Abzug akzeptiert.
2. Daraufhin
wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde
vom 29. Juli 2009 ans Steuergericht mit dem Begehren, die Rückvergütung
für den Schadenersatz von Fr. 16'000.-- sei als Geschäftsaufwand im Jahre
2006 zu akzeptieren. Weiter sei die Differenz zur Schadenssumme auf die
kommenden Geschäftsjahre zu verteilen. Eventualiter sei der gesamte
Schadenersatz von Fr. 31'500.-- im Jahr 2006 als Geschäftsaufwand
abzuziehen. Begründet wurde dies damit, dass das Urteil vom Dezember 2005 erst
im Jahr 2006 rechtskräftig geworden sei. Der Schaden sei im Sühnebegehren auf 3
Jahre hoch gerechnet worden. Ausserdem sei es üblich, ein Konkurrenzverbot über
3 Jahre abzuschliessen. Damit die Schadenersatz-Zahlung steuerlich abgezogen
werden könne, müsse zuerst der Umsatz erwirtschaftet werden, sonst sei gar
nichts abziehbar. Den gesamten Anteil auf das Jahr 2005 als Rückstellung zu buchen
hätte den Grundsätzen der Rechnungslegung widersprochen, deshalb sei der
Grundsatz der Periodizität nicht verletzt worden. Schliesslich erscheine es
auch willkürlich, den gesamten Aufwand auf den Kanton Aargau abzuschieben.
In ihrer
Vernehmlassung vom 28. August 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde
(Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Gewinne dürften nur
erfasst werden, wenn sie bereits realisiert seien, wohingegen Verluste dann
berücksichtigt werden müssten, wenn sie noch nicht realisiert seien. Das gelte
auch für Verluste, die erst nach dem Bilanzstichtag verursacht würden (z.B.
Prozessentscheide mit negativem Ausgang, wenn der Prozess vor dem
Bilanzstichtag zu laufen begonnen habe). Dem Rekurrenten sei per
19. Dezember 2005 sofort ein Schaden entstanden, der nicht auf mehrere
Jahre verteilt werden könne. Das anwendbare Imparitätsprinzip besage, dass
bereits drohende Verluste als Rückstellungen zu verbuchen seien, daher spiele
es keine Rolle, dass das Urteil erst im Jahr 2006 rechtskräftig geworden sei.
Mit Eingabe
vom 24. September 2009 bezog der Rekurrent dazu Stellung und betonte, dass
die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung vollständig eingehalten worden
seien. Die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung nicht auf die gemachten
Vorwürfe eingegangen. Falls der Abzug nicht zugelassen würde und der Kanton
Aargau nicht veranlasst werden könne, die Veranlagung 2005 zu revidieren, würde
der Aufwand „verloren“ gehen.
Erwägungen
2.
Selbständig
Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen.
Darunter fallen sowohl die Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen nach
§ 35 wie auch die eingetretenen und verbuchten Verluste auf
Geschäftsvermögen (§ 34 Abs. 1 StG). § 35 Abs. 2 StG
besagt, dass Rückstellungen zulässig sind für im Geschäftsjahr bestehende
Verpflichtungen in noch unbestimmter Höhe und für andere unmittelbar drohende
Verluste, die im Geschäftsjahr bestehen (inhaltlich gleichlautend für die
Bundessteuer: Art. 27 Abs.1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c
DBG).
3.
Das
Periodizitätsprinzip besagt, dass es die Steuerpflichtigen nicht in der Hand
haben zu bestimmen, wann sie die Steuern entrichten, sondern dass die
Besteuerung in jener Periode erfolgen soll, in welcher das Einkommen wirtschaftlich
erzielt wird (Ernst Höhn / Robert Waldburger, Steuerrecht [2 Bände], 9.
Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 18 N 15). Die Periodizität
der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung wird vom Massgeblichkeitsprinzip diktiert,
welches als wichtigste Periodisierunsprinzipien das Realisationsprinzip und das
Imparitätsprinzip enthält (Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuern Art. 1-82,
Art. 18 N 23a).
3.1
Das
Imparitätsprinzip (Ungleichheitsprinzip) ergibt sich aus dem handelsrechtlichen
Grundsatz der Vorsicht. Gewinne sollen erst dann buchmässig ausgewiesen werden,
wenn sie durch Umsatz verwirklicht worden sind. Demgegenüber sollen alle
vorhersehbaren (noch nicht realisierten) Risiken und Verluste aus einzelnen
Geschäften die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt
werden. Dies geschieht mittels Rückstellungen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 64
N 28). Mit einer Rückstellung wird der laufenden Geschäftsperiode ein tatsächlich
oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht
genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einer späteren Periode
geldmässig verwirklicht wird, gewinnmindernd angerechnet (Markus Reich / Marina
Züger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
direkten Bundessteuern Art. 1-82, Art. 29 N 1).
3.2
Der Rekurrent
hat mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin betreffend das vereinbarte Konkurrenzverbot
am 19. Dezember 2005 (während der Gerichtsverhandlung) einen Vergleich
geschlossen, in dem er sich verpflichtete, der D. AG Fr. 31'500.-- zu
bezahlen; zahlbar innert 60 Tagen. Aufgrund der Gerichtsferien konnte die
Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2005 allerdings
nicht mehr im Jahr 2005 rechtskräftig werden und stand deshalb am
Bilanzstichtag (dem 31. Dezember 2005) noch nicht unumstösslich fest.
3.3
Lehre und
Rechtsprechung sind sich darüber einig, dass - sobald handelsrechtlich eine
Passivierungspflicht besteht, also eine Verpflichtung zur Vornahme von
Rückstellungen - diese auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu
berücksichtigen sind. Rückstellungen werden dann anerkannt, wenn sie der in
zeitlicher Hinsicht richtigen Zuweisung erfolgswirksamer Vermögensabgänge
dienen. Das Massgeblichkeitsprinzip lässt nicht zu, dass Gewinne durch Bildung
von Rückstellungen in zeitlicher Hinsicht nach Belieben verschoben werden
(Markus Reich / Marina Züger, a.a.O., Art. 29 N 10).
Eine
Passivierungspflicht besteht dann, wenn dem Unternehmen aus einem vergangenen
Ereignis eine gegenwärtige rechtliche oder faktische verlässlich schätzbare
Verpflichtung entstanden ist, die zu einem wahrscheinlichen Ressourcenabfluss
führen wird (Thomas Berndt in: Der Schweizer Treuhänder, 1-2 2007, S. 79).
Ganz offensichtlich bestand also für den Rekurrenten im Jahr 2005 eine
(handelsrechtliche und damit steuerrechtliche) Passivierungspflicht der
Vergleichskosten, denn diese standen zwar noch nicht unumstösslich fest, es
bestand aber eine überaus hohe Wahrscheinlichkeit der Bezahlung im Jahr 2006.
3.4
Eine nicht
vorgenommene Rückstellung kann nur dann nachgeholt werden, wenn sich zu einem
späteren Zeitpunkt zeigt, dass sie zu tief war oder dass sie aufgrund fehlender
Kenntnis der eingetretenen Ursache nicht vorgenommen wurde (Marco Duss / Greter/von
Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich 2003, S. 81). Das ist
vorliegend nicht der Fall. Der Rekurrent hatte am Bilanzstichtag (d.h. am
31.
Dezember 2005) zweifellos Kenntnis von der Vergleichsforderung und
hätte diese entsprechend in der Steuerperiode 2005 geltend machen müssen.
Entsprechend kann der Betrag von Fr. 31'500.-- weder in der Steuerperiode
2006.
noch - aufgeteilt auf 3 Jahre - in einer späteren Steuerperiode zum Abzug
zugelassen werden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet
und sind abzuweisen.
4.
Schliesslich
sei kurz erwähnt, dass die besagten Bilanzierungsvorschriften Geltung für die
ganze Schweiz haben und entsprechend anerkannt sind. In diesem Sinn erscheint
eine „Abschiebung“ auf den Kanton Aargau keinesfalls als willkürlich.
Steuergericht,
Urteil vom 22. Februar 2010