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Entscheid

SGSTA.2009.7

Einkommen, Mitarbieter-Optionen

21. September 2009Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige A. X war im Jahr 2001 bei der R. AG tätig und bezog einen Nettolohn

II von Fr. 231'671.-- sowie pauschale Spesen von Fr. 8'000.--. Im

Nettolohn II waren 250 Mitarbeiter-Optionen im Wert von Fr. 31'000.--

enthalten.

Ursprünglich

waren diese Mitarbeiter-Optionen in der definitiven Veranlagung der Staats- und

Bundessteuern 2001 der Eheleute X. aufgeführt. Mit Einsprache-Entscheid vom 4.

März 2004 wurde allerdings dem Begehren der Steuerpflichtigen entsprochen, das

Einkommen von Fr. 31'000.-- erst im Steuerjahr 2004 zu besteuern.

2. In der

definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2004 rechnete die Veranlagungsbehörde

gemäss Einsprache-Entscheid vom 19. August 2002 den Betrag von Fr. 31'000.--

dem unselbständigen Einkommen auf.

Unter anderem

gegen diese Aufrechnung erhoben die Steuerpflichtigen auch im Jahr 2004 Einsprache.

Im Einsprache-Verfahren korrigierte die Veranlagungsbehörde die Veranlagung

betreffend Berufsauslagen, hielt jedoch an der aufgeschobenen Besteuerung der

Mitarbeiter-Optionen von Fr. 31'000.-- fest.

3. Dagegen

führten die Steuerpflichtigen am 6. Februar 2009 Rekurs und Beschwerde ans

Steuergericht. Sie machten geltend, dass der Wert der Mitarbeiter-Optionen von

Fr. 31'000.-- viel zu hoch bemessen sei. Dieser Wert entspreche nicht demjenigen

von 2004. In der Steuerperiode 2004 würden die Mitarbeiter-Optionen 2001 nur

noch einen Wert von Fr. 389.-- aufweisen. Es sei deshalb unzulässig, im Jahr

2004 den Wert aus dem Jahre 2001 aufzurechnen.

In

ihrer Vernehmlassung beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung

von Rekurs und Beschwerde indem sie geltend machte, dass Mitarbeiter-Optionen

steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit seien. Entsprechend

seien die Rekurrenten im 2001 veranlagt worden. Auf Einsprache der Rekurrenten

habe man die Besteuerung der Mitarbeiter-Optionen per 2004 zugelassen. Würden

die Mitarbeiter-Optionen im 2004 nicht versteuert, hätten die Rekurrenten diese

im 2001 steuerfrei erhalten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV)

verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Erwägungen

2.

Gemäss

Ziff. 4.1 des Kreisschreiben Nr. 5 der EStV Steuerperiode 1997/1998 betreffend

Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen fliesst dem Mitarbeiter

mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis Einkommen aus einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit zu. Die Zuteilung der Option ist im

Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren

steuerlich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen. Der

Arbeitnehmer wird im Umfang der Differenz zwischen dem Geldwert (Verkehrswert)

der Mitarbeiteroptionen und dem Bezugspreis bereichert. Der Grund dieses

Wertzuflusses liegt im Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen; daher ist

dieser Zufluss als Einkommen steuerbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann:

Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 17 N 49).

3.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrenten 2001 250

Mitarbeiter-Optionen im Wert von Fr. 31'000.-- erhalten haben. Ebenfalls ist

unbestritten, dass diese Mitarbeiter-Optionen in der Steuerperiode 2004

veranlagt und versteuert werden sollen. Streitig ist, zu welchem Wert die 250

Mitarbeiter-Optionen in der Steuerperiode 2004 zu veranlagen sind.

Der

Zufluss erfolgt bei Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung, bei

Eintritt des Vesting (Auslaufen der Sperrfrist) oder bei Ausübung bzw. Verkauf.

Der massgebende Zeitpunkt hängt ab von der Ausgestaltung des Optionsvertrags.

Im Zuteilungszeitpunkt werden solche Optionen besteuert, welche mit der

Zuteilung unwiderruflich erworben werden und dann auch objektiv bewertbar sind.

Bei Vesting werden solche Optionen besteuert, welche erst in diesem Zeitpunkt

unwiderruflich erworben werden und in diesem Zeitpunkt objektiv bewertbar sind.

Alle andern Mitarbeiteroptionen werden erst im Zeitpunkt der Ausübung bzw.

Verkaufs besteuert. Aus den immer wieder geänderten Ansichten über den

Zeitpunkt der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen kann ein Steuerpflichtiger

nichts zu seinen Gunsten herleiten; solche Mitarbeiterbeteiligungen sind auf

jeden Fall irgendeinmal zu versteuern (zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.,

Art. 17 N 51).

Massgebend

für die Bewertung der Mitarbeiter-Optionen ist der Wert im Zeitpunkt des

Zuflusses beim Steuerpflichtigen. Der Zufluss der Mitarbeiter-Optionen erfolgt

mit dem unwiderruflichen Erwerb. Ein unwiderruflicher Erwerb kann auch dann

erfolgen, wenn die Mitarbeiter-Optionen in diesem Zeitpunkt noch gesperrt sind.

Auf den Erwerb

hat eine Sperrfrist keinen Einfluss, wohl aber auf dessen Wert. Gebundene

Mitarbeiterpapiere haben [grundsätzlich] einen tieferen Wert als unbelastete

Papiere, über die frei verfügt werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.,

Art. 17 N 54).

Gemäss

Lohnausweis 2001 und Depotauszug Optionen per 31. Dezember 2001 haben die

Rekurrenten die Mitarbeiter-Optionen im Jahr 2001 unwiderruflich erworben. Die

Mitarbeiter-Optionen wurden zu diesem Zeitpunkt objektiv mit einem steuerlich

relevanten Wert von Fr. 31'000.-- bewertet. Die Vorinstanz hat somit zu Recht

den Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von Fr. 31‘000.-- aufgerechnet. Die

von den Rekurrenten geltend gemachte Differenz ist ein steuerneutraler

Kapitalverlust, welcher von den Rekurrenten selber zu tragen ist. Als Ausgleich

dazu sind Kapitalgewinne ebenfalls steuerneutral. Rekurs und Beschwerde

erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 21. September 2009