SGSTA.2009.7
Einkommen, Mitarbieter-Optionen
21. September 2009Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 1
StG § 22
Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 DBG - Einkommen;
Mitarbeiter-Optionen. Massgebend für die Bewertung einer Mitarbeiter-Option ist
deren Wert im Zeitpunkt des unwiderruflichen Erwerbs durch den
Steuerpflichtigen. Ein unwiderruflicher Erwerb kann auch dann erfolgen, wenn eine
Mitarbeiter-Option (noch) gesperrt ist.
Urteil SGSTA.2009.7;BST.2009.6
vom 21. September 2009
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige A. X war im Jahr 2001 bei der R. AG tätig und bezog einen Nettolohn
II von Fr. 231'671.-- sowie pauschale Spesen von Fr. 8'000.--. Im
Nettolohn II waren 250 Mitarbeiter-Optionen im Wert von Fr. 31'000.--
enthalten.
Ursprünglich
waren diese Mitarbeiter-Optionen in der definitiven Veranlagung der Staats- und
Bundessteuern 2001 der Eheleute X. aufgeführt. Mit Einsprache-Entscheid vom 4.
März 2004 wurde allerdings dem Begehren der Steuerpflichtigen entsprochen, das
Einkommen von Fr. 31'000.-- erst im Steuerjahr 2004 zu besteuern.
2. In der
definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2004 rechnete die Veranlagungsbehörde
gemäss Einsprache-Entscheid vom 19. August 2002 den Betrag von Fr. 31'000.--
dem unselbständigen Einkommen auf.
Unter anderem
gegen diese Aufrechnung erhoben die Steuerpflichtigen auch im Jahr 2004 Einsprache.
Im Einsprache-Verfahren korrigierte die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
betreffend Berufsauslagen, hielt jedoch an der aufgeschobenen Besteuerung der
Mitarbeiter-Optionen von Fr. 31'000.-- fest.
3. Dagegen
führten die Steuerpflichtigen am 6. Februar 2009 Rekurs und Beschwerde ans
Steuergericht. Sie machten geltend, dass der Wert der Mitarbeiter-Optionen von
Fr. 31'000.-- viel zu hoch bemessen sei. Dieser Wert entspreche nicht demjenigen
von 2004. In der Steuerperiode 2004 würden die Mitarbeiter-Optionen 2001 nur
noch einen Wert von Fr. 389.-- aufweisen. Es sei deshalb unzulässig, im Jahr
2004 den Wert aus dem Jahre 2001 aufzurechnen.
In
ihrer Vernehmlassung beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung
von Rekurs und Beschwerde indem sie geltend machte, dass Mitarbeiter-Optionen
steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit seien. Entsprechend
seien die Rekurrenten im 2001 veranlagt worden. Auf Einsprache der Rekurrenten
habe man die Besteuerung der Mitarbeiter-Optionen per 2004 zugelassen. Würden
die Mitarbeiter-Optionen im 2004 nicht versteuert, hätten die Rekurrenten diese
im 2001 steuerfrei erhalten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV)
verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Erwägungen
2.
Gemäss
Ziff. 4.1 des Kreisschreiben Nr. 5 der EStV Steuerperiode 1997/1998 betreffend
Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen fliesst dem Mitarbeiter
mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis Einkommen aus einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit zu. Die Zuteilung der Option ist im
Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren
steuerlich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen. Der
Arbeitnehmer wird im Umfang der Differenz zwischen dem Geldwert (Verkehrswert)
der Mitarbeiteroptionen und dem Bezugspreis bereichert. Der Grund dieses
Wertzuflusses liegt im Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen; daher ist
dieser Zufluss als Einkommen steuerbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann:
Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 17 N 49).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrenten 2001 250
Mitarbeiter-Optionen im Wert von Fr. 31'000.-- erhalten haben. Ebenfalls ist
unbestritten, dass diese Mitarbeiter-Optionen in der Steuerperiode 2004
veranlagt und versteuert werden sollen. Streitig ist, zu welchem Wert die 250
Mitarbeiter-Optionen in der Steuerperiode 2004 zu veranlagen sind.
Der
Zufluss erfolgt bei Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung, bei
Eintritt des Vesting (Auslaufen der Sperrfrist) oder bei Ausübung bzw. Verkauf.
Der massgebende Zeitpunkt hängt ab von der Ausgestaltung des Optionsvertrags.
Im Zuteilungszeitpunkt werden solche Optionen besteuert, welche mit der
Zuteilung unwiderruflich erworben werden und dann auch objektiv bewertbar sind.
Bei Vesting werden solche Optionen besteuert, welche erst in diesem Zeitpunkt
unwiderruflich erworben werden und in diesem Zeitpunkt objektiv bewertbar sind.
Alle andern Mitarbeiteroptionen werden erst im Zeitpunkt der Ausübung bzw.
Verkaufs besteuert. Aus den immer wieder geänderten Ansichten über den
Zeitpunkt der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen kann ein Steuerpflichtiger
nichts zu seinen Gunsten herleiten; solche Mitarbeiterbeteiligungen sind auf
jeden Fall irgendeinmal zu versteuern (zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.,
Art. 17 N 51).
Massgebend
für die Bewertung der Mitarbeiter-Optionen ist der Wert im Zeitpunkt des
Zuflusses beim Steuerpflichtigen. Der Zufluss der Mitarbeiter-Optionen erfolgt
mit dem unwiderruflichen Erwerb. Ein unwiderruflicher Erwerb kann auch dann
erfolgen, wenn die Mitarbeiter-Optionen in diesem Zeitpunkt noch gesperrt sind.
Auf den Erwerb
hat eine Sperrfrist keinen Einfluss, wohl aber auf dessen Wert. Gebundene
Mitarbeiterpapiere haben [grundsätzlich] einen tieferen Wert als unbelastete
Papiere, über die frei verfügt werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.,
Art. 17 N 54).
Gemäss
Lohnausweis 2001 und Depotauszug Optionen per 31. Dezember 2001 haben die
Rekurrenten die Mitarbeiter-Optionen im Jahr 2001 unwiderruflich erworben. Die
Mitarbeiter-Optionen wurden zu diesem Zeitpunkt objektiv mit einem steuerlich
relevanten Wert von Fr. 31'000.-- bewertet. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
den Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von Fr. 31‘000.-- aufgerechnet. Die
von den Rekurrenten geltend gemachte Differenz ist ein steuerneutraler
Kapitalverlust, welcher von den Rekurrenten selber zu tragen ist. Als Ausgleich
dazu sind Kapitalgewinne ebenfalls steuerneutral. Rekurs und Beschwerde
erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 21. September 2009