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Entscheid

SGSTA.2009.77

Einkommen, Zinsen

13. Dezember 2010Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Die

Aktieninhaber der X. AG (eingeteilt in 2 Verkäufergruppen) veräusserten ihre

Aktien am 30. Juni 2006 für Fr. 165‘500‘000.-- an die Z.-Gruppe. Die

Steuerpflichtige A. X. gehörte der Verkäufergruppe 2 an. Ein Teil des

Aktienkaufpreises wurde von der Z.-Gruppe auf ein Escrow-Konto bei der UBS

einbezahlt. In der Steuererklärung 2006 unterliess es A. X., ihren Anteil am

Escrow-Konto zu deklarieren.

2.

In

der Veranlagung wurden ihr Anteil an diesem Konto von Fr. 2'083'800.-- und ihr

anteilsmässiger Ertrag von Fr. 2'170.-- von der Veranlagungsbehörde

besteuert. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige am 18. März 2008

Einsprache, diese wurde jedoch mit Entscheid vom 27. August 2009 abgewiesen.

3.

Daraufhin

liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) am 29. September 2009

Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, es seien die

Escrow-Anlagen per 31. Dezember 2006 mit p.m. (Pro Memoria) und die

Escrow-Erträge im Jahr 2006 mit Null zu berücksichtigen. In der Begründung

zitierte die Vertreterin ein Steuerrekursgerichtsurteil des Kantons Aargau vom

27. April 2007, welches einen Grundsatzentscheid bezüglich des

Besteuerungszeitpunktes von Escrow-Anlagen gefällt habe. Darin sei festgehalten

worden, wann die Besteuerungsbedingungen in zeitlicher und auflagentechnischer

Hinsicht erfüllt seien und wann nicht.

Mit

Vernehmlassung vom 20. November 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde

(Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Käuferin habe insgesamt

Fr. 25 Mio. auf das Escrow-Konto eingezahlt (Zweck: Kaufpreissicherung),

und zwar für die Abgeltung von allfälligen Gewährleistungs- oder

Garantieansprüchen. Wenn nun tatsächlich solche Ansprüche auftauchen würden,

könnte dies steuerlich auf dem Weg einer Revision geltend gemacht werden.

Erwägungen

3.

Der Verkauf

wurde in einem Aktienkaufvertrag geregelt. Der Veranlagungsbehörde lag für die

Veranlagung 2006 zwar nur ein Entwurf vom 22. Mai 2006 vor, sie ging aber davon

aus, dass sich die definitive Version nicht von diesem Entwurf unterscheide. Im

Vertrag wurden u.a. die Gewährleistungs- und Garantieansprüche der Käuferin wie

folgt geregelt:

×

am

1.

Juni 2008: Reduktion des Treuhandkontos "Kaufpreissicherung" auf

Fr. 10 Mio. und Auszahlung des diesen Betrag übersteigenden

Kaufpreises.

×

am

1.

Juni 2011: Reduktion des Treuhandkontos "Kaufpreissicherung" auf

Fr. 5 Mio. und Auszahlung des diesen Betrag übersteigenden

Kaufpreises.

×

am

1.

Juni 2016: Auflösung des Treuhandkontos "Kaufpreissicherung" und

Auszahlung des sich noch auf dem Konto befindenden Kaufpreises.

Vom

Kaufpreis wurden Fr. 25 Mio. an ein Escrow-Konto der UBS überwiesen. Je

die Hälfte dieses Betrages stand der Verkäufergruppe 1 und 2 zu.

4.

Streitig

ist, ob der Anteil der Rekurrentin am Escrow-Guthaben (inkl. Zinsen) erst ab

dem Zeitpunkt der Auszahlung als Vermögen bzw. Einkommen zu versteuern ist. Die

Rekurrentin befürwortet dies mit dem Argument, dass die Berechtigung am Konto

an eine Suspensivbedingung geknüpft sei, während die Vorinstanz das Guthaben

bereits in der Steuerperiode 2006 dem steuerbaren Vermögen bzw. Einkommen

zurechnen will.

5.

Massgebend

für die zeitliche Zurechnung von Vermögenszugängen ist der Erwerb von festen

Rechtsansprüchen bzw. das Eingehen von verbindlichen Verpflichtungen. Bei Vorliegen

einer suspensiven (aufschiebenden) Bedingung, besteht vom Zeitpunkt der

Entstehung des Schuldverhältnisses an bis zur Entscheidung der Bedingung

(Eintritt oder Nichteintritt) allerdings ein Schwebezustand. Während dieser

Zeit gehört auch der Nutzen dem ursprünglich Berechtigten, sofern die Sache

noch nicht übergeben wurde (vgl. z.B. Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht,

Zürich 2000, § 9 N 19).

Im

von der Rekurrentin zitierten Steuerrekursgerichtsurteil vom 27. April

2006.

(Nr. 3-RV.2005.50032) ging es um ein Escrow-Konto, welches unter

anderem zwecks Absicherung der vertraglich geregelten Kaufpreisanpassung sowie

nicht im Einzelnen spezifizierten, aber möglichen Gewährleistungsansprüchen

eröffnet worden war. Wirtschaftlich Berechtigte der Escrow-Gelder waren die

ehemaligen Aktionäre sowie die Käuferin. Die Auszahlung war so geregelt, dass

ein Teil auf die Verkäufer und ein Teil auf die Käufer entfiel, inkl. die

anteilig aufgelaufenen Zinsen. Das Gericht erwog im Ergebnis Folgendes: „Forderungen,

die mit einer aufschiebenden oder Suspensivbedingung verknüpft sind, stellen

einen typischen Fall dar, wo eine Behandlung als Einkommen und entsprechende

Besteuerung unzulässig ist; der steuerrechtliche Einkommenszufluss erfolgt

erst, wenn die Bedingung eintritt. Daraus erfolgt, dass der

Restkaufpreis nicht als Vermögen besteuert werden darf.“

6.

Anders

präsentiert sich die Situation im vorliegenden Fall: Hier sind gemäss Unterlagen

einzig die ehemaligen Aktionäre (Verkäufer) berechtigt, die auch den Zins in

voller Höhe zugute haben. Laut einem von der BK-Service AG (Treuhandunternehmen

Bär & Karrer) erstellten Dokument über Guthaben und Zinserträge betrug der

Anteil der Rekurrentin an der Anlage am 31. Dezember 2006

Fr. 2'100'050.-- und ihr stand ein Vermögensertrag von Fr. 2'170.-- zu.

Ausser wenn ein Garantie- oder Gewährleistungsfall eingetreten wäre, hätte der

Käuferin demnach im Jahr 2006 keinerlei Nutzen an den Escrow-Geldern

zugestanden. Insgesamt weist dieses Konstrukt deshalb eher auf eine Kaution

hin, welche nach Ablauf einer bestimmten Frist in voller Höhe (wenn keine

Schadensfälle zu verzeichnen sind) oder um die Schadenssumme vermindert (wenn

Schadensfälle eintreten sind) ausgezahlt wird. Jedenfalls kann vorliegend nicht

von einer Suspensivbedingung gesprochen werden, womit der Grund dafür, das

Vermögen und den Ertrag im Jahr 2006 (noch) nicht bei der Rekurrentin zu besteuern

entfällt. Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 13. Dezember 2010