SGSTA.2009.77
Einkommen, Zinsen
13. Dezember 2010Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 2
StG § 21, DBG
Art. 16 Abs. 1 - Einkommen: Zinsen. Wird bei einem Aktienverkauf
ein Teil des Kaufpreises auf ein Escrow-Konto überwiesen, und stehen die Zinsen
dem Verkäufer in vollem Umfang zu (vorbehältlich eines allfälligen Garantiefalles),
so sind diese Zinsen ab dem Zeitpunkt der Überweisung auf das Escrow-Konto vom
Verkäufer zu versteuern.
Urteil SGSTA.2009.77; BST.2009.67
vom 13. Dezember 2010
Sachverhalt
1.
Die
Aktieninhaber der X. AG (eingeteilt in 2 Verkäufergruppen) veräusserten ihre
Aktien am 30. Juni 2006 für Fr. 165‘500‘000.-- an die Z.-Gruppe. Die
Steuerpflichtige A. X. gehörte der Verkäufergruppe 2 an. Ein Teil des
Aktienkaufpreises wurde von der Z.-Gruppe auf ein Escrow-Konto bei der UBS
einbezahlt. In der Steuererklärung 2006 unterliess es A. X., ihren Anteil am
Escrow-Konto zu deklarieren.
2.
In
der Veranlagung wurden ihr Anteil an diesem Konto von Fr. 2'083'800.-- und ihr
anteilsmässiger Ertrag von Fr. 2'170.-- von der Veranlagungsbehörde
besteuert. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige am 18. März 2008
Einsprache, diese wurde jedoch mit Entscheid vom 27. August 2009 abgewiesen.
3.
Daraufhin
liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) am 29. September 2009
Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht erheben mit dem Begehren, es seien die
Escrow-Anlagen per 31. Dezember 2006 mit p.m. (Pro Memoria) und die
Escrow-Erträge im Jahr 2006 mit Null zu berücksichtigen. In der Begründung
zitierte die Vertreterin ein Steuerrekursgerichtsurteil des Kantons Aargau vom
27. April 2007, welches einen Grundsatzentscheid bezüglich des
Besteuerungszeitpunktes von Escrow-Anlagen gefällt habe. Darin sei festgehalten
worden, wann die Besteuerungsbedingungen in zeitlicher und auflagentechnischer
Hinsicht erfüllt seien und wann nicht.
Mit
Vernehmlassung vom 20. November 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde
(Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Käuferin habe insgesamt
Fr. 25 Mio. auf das Escrow-Konto eingezahlt (Zweck: Kaufpreissicherung),
und zwar für die Abgeltung von allfälligen Gewährleistungs- oder
Garantieansprüchen. Wenn nun tatsächlich solche Ansprüche auftauchen würden,
könnte dies steuerlich auf dem Weg einer Revision geltend gemacht werden.
Erwägungen
3.
Der Verkauf
wurde in einem Aktienkaufvertrag geregelt. Der Veranlagungsbehörde lag für die
Veranlagung 2006 zwar nur ein Entwurf vom 22. Mai 2006 vor, sie ging aber davon
aus, dass sich die definitive Version nicht von diesem Entwurf unterscheide. Im
Vertrag wurden u.a. die Gewährleistungs- und Garantieansprüche der Käuferin wie
folgt geregelt:
×
am
1.
Juni 2008: Reduktion des Treuhandkontos "Kaufpreissicherung" auf
Fr. 10 Mio. und Auszahlung des diesen Betrag übersteigenden
Kaufpreises.
×
am
1.
Juni 2011: Reduktion des Treuhandkontos "Kaufpreissicherung" auf
Fr. 5 Mio. und Auszahlung des diesen Betrag übersteigenden
Kaufpreises.
×
am
1.
Juni 2016: Auflösung des Treuhandkontos "Kaufpreissicherung" und
Auszahlung des sich noch auf dem Konto befindenden Kaufpreises.
Vom
Kaufpreis wurden Fr. 25 Mio. an ein Escrow-Konto der UBS überwiesen. Je
die Hälfte dieses Betrages stand der Verkäufergruppe 1 und 2 zu.
4.
Streitig
ist, ob der Anteil der Rekurrentin am Escrow-Guthaben (inkl. Zinsen) erst ab
dem Zeitpunkt der Auszahlung als Vermögen bzw. Einkommen zu versteuern ist. Die
Rekurrentin befürwortet dies mit dem Argument, dass die Berechtigung am Konto
an eine Suspensivbedingung geknüpft sei, während die Vorinstanz das Guthaben
bereits in der Steuerperiode 2006 dem steuerbaren Vermögen bzw. Einkommen
zurechnen will.
5.
Massgebend
für die zeitliche Zurechnung von Vermögenszugängen ist der Erwerb von festen
Rechtsansprüchen bzw. das Eingehen von verbindlichen Verpflichtungen. Bei Vorliegen
einer suspensiven (aufschiebenden) Bedingung, besteht vom Zeitpunkt der
Entstehung des Schuldverhältnisses an bis zur Entscheidung der Bedingung
(Eintritt oder Nichteintritt) allerdings ein Schwebezustand. Während dieser
Zeit gehört auch der Nutzen dem ursprünglich Berechtigten, sofern die Sache
noch nicht übergeben wurde (vgl. z.B. Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht,
Zürich 2000, § 9 N 19).
Im
von der Rekurrentin zitierten Steuerrekursgerichtsurteil vom 27. April
2006.
(Nr. 3-RV.2005.50032) ging es um ein Escrow-Konto, welches unter
anderem zwecks Absicherung der vertraglich geregelten Kaufpreisanpassung sowie
nicht im Einzelnen spezifizierten, aber möglichen Gewährleistungsansprüchen
eröffnet worden war. Wirtschaftlich Berechtigte der Escrow-Gelder waren die
ehemaligen Aktionäre sowie die Käuferin. Die Auszahlung war so geregelt, dass
ein Teil auf die Verkäufer und ein Teil auf die Käufer entfiel, inkl. die
anteilig aufgelaufenen Zinsen. Das Gericht erwog im Ergebnis Folgendes: „Forderungen,
die mit einer aufschiebenden oder Suspensivbedingung verknüpft sind, stellen
einen typischen Fall dar, wo eine Behandlung als Einkommen und entsprechende
Besteuerung unzulässig ist; der steuerrechtliche Einkommenszufluss erfolgt
erst, wenn die Bedingung eintritt. Daraus erfolgt, dass der
Restkaufpreis nicht als Vermögen besteuert werden darf.“
6.
Anders
präsentiert sich die Situation im vorliegenden Fall: Hier sind gemäss Unterlagen
einzig die ehemaligen Aktionäre (Verkäufer) berechtigt, die auch den Zins in
voller Höhe zugute haben. Laut einem von der BK-Service AG (Treuhandunternehmen
Bär & Karrer) erstellten Dokument über Guthaben und Zinserträge betrug der
Anteil der Rekurrentin an der Anlage am 31. Dezember 2006
Fr. 2'100'050.-- und ihr stand ein Vermögensertrag von Fr. 2'170.-- zu.
Ausser wenn ein Garantie- oder Gewährleistungsfall eingetreten wäre, hätte der
Käuferin demnach im Jahr 2006 keinerlei Nutzen an den Escrow-Geldern
zugestanden. Insgesamt weist dieses Konstrukt deshalb eher auf eine Kaution
hin, welche nach Ablauf einer bestimmten Frist in voller Höhe (wenn keine
Schadensfälle zu verzeichnen sind) oder um die Schadenssumme vermindert (wenn
Schadensfälle eintreten sind) ausgezahlt wird. Jedenfalls kann vorliegend nicht
von einer Suspensivbedingung gesprochen werden, womit der Grund dafür, das
Vermögen und den Ertrag im Jahr 2006 (noch) nicht bei der Rekurrentin zu besteuern
entfällt. Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 13. Dezember 2010