SGSTA.2010.37
Abzüge, selbständig Erwerbende, Prämien Krankentaggeldversicherung
22. November 2010Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 6
StG § 34
Abs. 1, DBG Art. 27 Abs. 1 - Abzüge;
selbständig Erwerbende: Prämien Krankentaggeldversicherung. Prämien der
Krankentaggeldversicherung werden bei selbständig Erwerbenden als
geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen, wenn sie dazu dienen,
den Fortbestand des Betriebs zu sichern.
Urteil SGSTA.2010.37; BST.2010.34
vom 22. November 2010
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige A. X. ist Inhaber der Einzelfirma D. Electronics, R/SO. Die
Firma ist im Handel und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Video,
Computer und Kommunikation tätig. Mit der definitiven Veranlagung des
Steuerjahres 2008 vom 13. Juli 2009 nahm die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen beim Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau unter dem Titel Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit verschiedene Aufrechnungen von total
Fr. 37‘370.-- vor.
2. Mit Schreiben
vom 5. August 2009 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2008 (Staats- und Gemeindesteuern sowie
direkte Bundessteuer), u.a. mit dem Begehren, die Beiträge für die kollektive
Kranken-, Lohnausfall- und Unfallversicherung seien als Geschäftsaufwand zuzulassen.
Mit Einsprache-Entscheid vom 30. März 2010
wies die Veranlagungsbehörde sämtliche Begehren des Steuerpflichtigen ab.
3. Dagegen erhob der
Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) am 28. April 2010 Rekurs und
Beschwerde ans Kantonale Steuergericht, wobei er ausschliesslich die Aufrechnung
der Beiträge an die Kranken-, Lohnausfall- und Unfallversicherung von Fr. 1‘465.--
beanstandete. Weitere Begehren wurden nicht gestellt.
Die
Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
2. Juni 2010, Rekurs und Beschwerde seien abzuweisen und führte aus, dass
Krankentaggeldversicherungsprämien des Geschäftsinhabers nicht zum
geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören würden und diese deshalb nur im
Rahmen des privaten Versicherungsprämienabzugs geltend gemacht werden könnten.
Auf
die Vorbringen beider Parteien ist im Zusammenhang mit den Erwägungen vertieft
einzugehen.
Erwägungen
2.
Nach
§ 34 Abs. 1 StG und Art. 27 Abs. 1 DBG können selbständig Erwerbende die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Abzugsfähig ist der gesamte
Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen
Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt und es sich um geschäftsmässig begründete
Aufwendungen handelt. Ob der Aufwand aber zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen
wäre, spielt keine Rolle (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum
DBG, 2. Aufl. Zürich 2009, Art. 27 N 3 und 4).
Die
Prämien für Krankenversicherungen gehören grundsätzlich zu den lediglich im beschränkten
Rahmen von § 41 Abs. 2 StG und Art. 212 Abs. 1 DBG abziehbaren privaten
Aufwendungen. Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob die Prämien für
die Krankentaggeldversicherung für eine selbständig erwerbende Person
allenfalls geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
3.
Die Vorinstanz will
die Prämien für die Krankentaggeldversicherung deshalb nicht zum Abzug
zulassen, weil diese ihrer Ansicht nach Gewinnungskosten des Ersatzeinkommens
seien, dessen Erzielung sie gegebenenfalls dienen würden. Krankentaggeldversicherungen
würden abgeschlossen, damit der Versicherungsnehmer im Falle einer Krankheit
für das wegfallende Erwerbseinkommen Ersatzeinkünfte für die Bestreitung seines
Lebensunterhaltes erhalte. Dieses Ersatzeinkommen komme daher dem Geschäftsinhaber
persönlich zugut und nicht der Einzelunternehmung und gehöre damit nicht zu den
geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten. Im Weiteren könnten Prämien für
Krankentaggelder auch nach der Praxis des Steuergerichts nicht in Abzug
gebracht werden, da es sich seiner Rechtsprechung nach um Gewinnungskosten für
ein allfälliges Ersatzeinkommen handle (Urteil KSG vom 20.2.1989 = Steuerpraxis
1989.
Nr. 5; Urteil KSG St/00000014-16;BST/0000004-5 vom 29.1.2001).
Der
Rekurrent verweist in seinem Schreiben auf die Praxis anderer Kantone (z.B. der
Kantone Zürich und Aargau) und auf das Sektionskonferenzprotokoll der
Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), Sektion natürliche Personen, vom 15.
Dezember 2006. Anlässlich dieser Konferenz hatte die Arbeitsgruppe Vorsorge der
SSK zur Abziehbarkeit der Krankentaggeldversicherungsprämien Stellung bezogen
und den Kantonen empfohlen, dies im Interesse der Praxisvereinheitlichung bei
selbständig Erwerbenden vollumfänglich als geschäftsmässig begründeten Aufwand
zuzulassen.
Aus
dieser Empfehlung der SSK resultierte konkret folgende Praxisanweisung an die
Kantone: „Die Prämien der freiwilligen Unfallversicherung bei selbständig
Erwerbenden seien in allen noch offenen Fällen als Geschäftsaufwand zuzulassen“
und „Die Prämien der Krankentaggeldversicherung seien bei selbständig
Erwerbenden ab der Steuerperiode 2006 als Geschäftsaufwand zuzulassen.“ Im
Weiteren wies die SSK darauf hin, dass die Prämien der
Krankentaggeldversicherung (und der freiwilligen Unfallversicherung) nicht nur im
Umfang des auf den Betriebsinhaber entfallenden Anteils, sondern auch
hinsichtlich des auf die Ehefrau entfallenden Anteils geschäftsmässig
begründeten Aufwand darstellen würden. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die
Ehefrau gestützt auf einen Arbeitsvertrag einen Lohn ausgerichtet bekomme oder
ob der von ihr erwirtschaftete Anteil am Gewinn der Einzelfirma steuerlich als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihres Mannes erfasst werde (vgl.
Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Muri/Bern 2010,
B.2.3.11).
4.
Selbständig
Erwerbende sind nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt. Sie
können sich und die mitarbeitenden Familienmitglieder aber freiwillig versichern
lassen (UVG Art. 4 f.). Soweit der selbständig Erwerbende als Arbeitgeber
auch für die Prämien seiner Arbeitnehmer aufkommt (Berufs- und allenfalls
Nichtberufsunfälle), kann er solche Prämienkosten als geschäftsmässig
begründete Aufwendungen von seinen Einnahmen abziehen (DBG-Reich/Züger Art. 27
N 22). Das Gleiche trifft auch auf Krankentaggeldversicherungen zu (Urteil der
Rekurskommission SG vom 26. Februar 2004, GVP 2004 Nr. 28 k.R.). Aber auch Lebensversicherungsprämien
können abgezogen werden, sofern die Todesfallrisikoversicherung zur Sicherung
eines Betriebskredits dient (Locher, Kommentar zum DBG, Art. 27 N 45 mit
Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 27 N
14).
Als Geschäftsaufwand können Versicherungsprämien auch dann
anerkannt werden, wenn die Versicherung durch Zusicherung eines Taggelds hilft,
den Betrieb bei ausfallbedingter Verhinderung des Betriebsinhabers
aufrechtzuerhalten (Phillip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach
schweizerischem Einkommenssteuerrecht, St. Gallen 1989, S.137).
Das
aargauischen Steuerrekursgericht hat die Abzugsfähigkeit der Prämien an die Krankentaggeldversicherung
für die mitarbeitende Ehefrau ebenfalls bestätigt, sofern für die Einzelfirma
ein geschäftlich begründetes Interesse besteht, einen allfälligen
krankheitsbedingten Ausfall der Ehefrau zu versichern (RGE Kt. AG 3-RV.2007.264
vom 26. März 2009). Eine Praxisänderung vollzog auch das aargauische
Verwaltungsgericht, indem die Prämien für die freiwillige Unfallversicherung
von selbständig Erwerbstätigen (und der mitarbeitenden Ehefrau) als
geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen wurde
(3-RV.2005.50214/K 0121, vom 23. Februar 2006). In anderen Kantonen (z.B.
Kantone Zürich und Baselland) stellen die Prämien für die
Krankentaggeldversicherung für den Betriebsinhaber gemäss konstanter Praxis in
vollem Umfang geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Das Tribunal
Administratif du Canton Fribourg ist ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die
Krankentaggeldversicherung im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls während einer
beschränkten Zeitdauer nicht nur dem Lebensunterhalt des selbständig
Erwerbenden und seiner Familie diene, sondern auch der Aufrechterhaltung des
Betriebes (Zahlung der Löhne des Personals, der Miete etc.) und damit die
Prämien für die Krankentaggeldversicherung zu 50% als geschäftsmässig begründet
zum Abzug zuzulassen seien (Tribunal Administratif du Canton de Fribourg du
26.11
; 4F 98 121).
5.
Zusammengefasst ergibt sich,
dass mit Leistungen aus der Krankentaggeld-versicherung die Fortführung und
somit die Existenz des Betriebes bei krankheits- bzw. unfallbedingter
Abwesenheit des Betriebsinhabers bzw. seiner mitarbeitenden Ehefrau sichergestellt
werden kann. Insofern ist der Abschluss einer Taggeldversicherung aus betrieblicher
Sicht unerlässlich. Dabei ist unerheblich, ob nebst dem Betriebsinhaber und
gegebenenfalls seiner Ehefrau weitere Personen im Betrieb beschäftigt sind oder
nicht. Da selbständig Erwerbende die Lebenshaltungskosten grundsätzlich mit
Zuflüssen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bestreiten, dienen die
Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung nachgelagert ebenfalls der
Bestreitung des privaten Lebensunterhaltes. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat,
verfügen die meisten grösseren Betriebe über eine Krankentaggeldversicherung
und übertragen damit das Risiko der Lohnfortzahlung auf die
Versicherungsgesellschaft. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung
stellen in diesem Fall ebenfalls geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
Wie ausgeführt, hat
zudem die SSK zwischenzeitlich festgelegt, dass die Prämien für die
Krankentaggeldversicherung sowohl für den Betriebsinhaber, wie auch für seine
mitarbeitende Ehefrau abzugsfähigen Geschäftsaufwand darstellen würden, da in
beiden Fällen für den Betrieb ein geschäftlich begründetes Interesse bestehe,
krankheitsbedingte Ausfälle entsprechend zu versichern.
Aufgrund
dieser Ausführungen ist das Steuergericht der Ansicht, dass die Prämien für die
Krankentaggeldversicherung bei selbständig Erwerbenden geschäftsmässig begründeten
Aufwand darstellen und zum Abzug zuzulassen sind, sofern die Versicherung dazu dient, den Fortbestand und damit die Existenz des
Betriebs sicherzustellen. Damit wird eine Gleichbehandlung mit den
unselbständig Erwerbstätigen erreicht.
6.
Auf den vorliegenden Fall
angewandt heisst das, dass die streitigen Beiträge für die kollektive Kranken-,
Lohnausfall- und Unfallversicherung von Fr. 1'465.-- als Geschäftsaufwand
zu qualifizieren sind. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als
begründet und sind gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 22. November 2010