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Entscheid

SGSTA.2010.37

Abzüge, selbständig Erwerbende, Prämien Krankentaggeldversicherung

22. November 2010Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige A. X. ist Inhaber der Einzelfirma D. Electronics, R/SO. Die

Firma ist im Handel und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Video,

Computer und Kommunikation tätig. Mit der definitiven Veranlagung des

Steuerjahres 2008 vom 13. Juli 2009 nahm die Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen beim Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau unter dem Titel Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit verschiedene Aufrechnungen von total

Fr. 37‘370.-- vor.

2. Mit Schreiben

vom 5. August 2009 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die

Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2008 (Staats- und Gemeindesteuern sowie

direkte Bundessteuer), u.a. mit dem Begehren, die Beiträge für die kollektive

Kranken-, Lohnausfall- und Unfallversicherung seien als Geschäftsaufwand zuzulassen.

Mit Einsprache-Entscheid vom 30. März 2010

wies die Veranlagungsbehörde sämtliche Begehren des Steuerpflichtigen ab.

3. Dagegen erhob der

Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) am 28. April 2010 Rekurs und

Beschwerde ans Kantonale Steuergericht, wobei er ausschliesslich die Aufrechnung

der Beiträge an die Kranken-, Lohnausfall- und Unfallversicherung von Fr. 1‘465.--

beanstandete. Weitere Begehren wurden nicht gestellt.

Die

Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

2. Juni 2010, Rekurs und Beschwerde seien abzuweisen und führte aus, dass

Krankentaggeldversicherungsprämien des Geschäftsinhabers nicht zum

geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören würden und diese deshalb nur im

Rahmen des privaten Versicherungsprämienabzugs geltend gemacht werden könnten.

Auf

die Vorbringen beider Parteien ist im Zusammenhang mit den Erwägungen vertieft

einzugehen.

Erwägungen

2.

Nach

§ 34 Abs. 1 StG und Art. 27 Abs. 1 DBG können selbständig Erwerbende die geschäfts-

oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Abzugsfähig ist der gesamte

Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung

für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen

Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt und es sich um geschäftsmässig begründete

Aufwendungen handelt. Ob der Aufwand aber zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen

wäre, spielt keine Rolle (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum

DBG, 2. Aufl. Zürich 2009, Art. 27 N 3 und 4).

Die

Prämien für Krankenversicherungen gehören grundsätzlich zu den lediglich im beschränkten

Rahmen von § 41 Abs. 2 StG und Art. 212 Abs. 1 DBG abziehbaren privaten

Aufwendungen. Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob die Prämien für

die Krankentaggeldversicherung für eine selbständig erwerbende Person

allenfalls geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

3.

Die Vorinstanz will

die Prämien für die Krankentaggeldversicherung deshalb nicht zum Abzug

zulassen, weil diese ihrer Ansicht nach Gewinnungskosten des Ersatzeinkommens

seien, dessen Erzielung sie gegebenenfalls dienen würden. Krankentaggeldversicherungen

würden abgeschlossen, damit der Versicherungsnehmer im Falle einer Krankheit

für das wegfallende Erwerbseinkommen Ersatzeinkünfte für die Bestreitung seines

Lebensunterhaltes erhalte. Dieses Ersatzeinkommen komme daher dem Geschäftsinhaber

persönlich zugut und nicht der Einzelunternehmung und gehöre damit nicht zu den

geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten. Im Weiteren könnten Prämien für

Krankentaggelder auch nach der Praxis des Steuergerichts nicht in Abzug

gebracht werden, da es sich seiner Rechtsprechung nach um Gewinnungskosten für

ein allfälliges Ersatzeinkommen handle (Urteil KSG vom 20.2.1989 = Steuerpraxis

1989.

Nr. 5; Urteil KSG St/00000014-16;BST/0000004-5 vom 29.1.2001).

Der

Rekurrent verweist in seinem Schreiben auf die Praxis anderer Kantone (z.B. der

Kantone Zürich und Aargau) und auf das Sektionskonferenzprotokoll der

Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), Sektion natürliche Personen, vom 15.

Dezember 2006. Anlässlich dieser Konferenz hatte die Arbeitsgruppe Vorsorge der

SSK zur Abziehbarkeit der Krankentaggeldversicherungsprämien Stellung bezogen

und den Kantonen empfohlen, dies im Interesse der Praxisvereinheitlichung bei

selbständig Erwerbenden vollumfänglich als geschäftsmässig begründeten Aufwand

zuzulassen.

Aus

dieser Empfehlung der SSK resultierte konkret folgende Praxisanweisung an die

Kantone: „Die Prämien der freiwilligen Unfallversicherung bei selbständig

Erwerbenden seien in allen noch offenen Fällen als Geschäftsaufwand zuzulassen“

und „Die Prämien der Krankentaggeldversicherung seien bei selbständig

Erwerbenden ab der Steuerperiode 2006 als Geschäftsaufwand zuzulassen.“ Im

Weiteren wies die SSK darauf hin, dass die Prämien der

Krankentaggeldversicherung (und der freiwilligen Unfallversicherung) nicht nur im

Umfang des auf den Betriebsinhaber entfallenden Anteils, sondern auch

hinsichtlich des auf die Ehefrau entfallenden Anteils geschäftsmässig

begründeten Aufwand darstellen würden. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die

Ehefrau gestützt auf einen Arbeitsvertrag einen Lohn ausgerichtet bekomme oder

ob der von ihr erwirtschaftete Anteil am Gewinn der Einzelfirma steuerlich als

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihres Mannes erfasst werde (vgl.

Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Muri/Bern 2010,

B.2.3.11).

4.

Selbständig

Erwerbende sind nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt. Sie

können sich und die mitarbeitenden Familienmitglieder aber freiwillig versichern

lassen (UVG Art. 4 f.). Soweit der selbständig Erwerbende als Arbeitgeber

auch für die Prämien seiner Arbeitnehmer aufkommt (Berufs- und allenfalls

Nichtberufsunfälle), kann er solche Prämienkosten als geschäftsmässig

begründete Aufwendungen von seinen Einnahmen abziehen (DBG-Reich/Züger Art. 27

N 22). Das Gleiche trifft auch auf Krankentaggeldversicherungen zu (Urteil der

Rekurskommission SG vom 26. Februar 2004, GVP 2004 Nr. 28 k.R.). Aber auch Lebensversicherungsprämien

können abgezogen werden, sofern die Todesfallrisikoversicherung zur Sicherung

eines Betriebskredits dient (Locher, Kommentar zum DBG, Art. 27 N 45 mit

Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 27 N

14).

Als Geschäftsaufwand können Versicherungsprämien auch dann

anerkannt werden, wenn die Versicherung durch Zusicherung eines Taggelds hilft,

den Betrieb bei ausfallbedingter Verhinderung des Betriebsinhabers

aufrechtzuerhalten (Phillip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach

schweizerischem Einkommenssteuerrecht, St. Gallen 1989, S.137).

Das

aargauischen Steuerrekursgericht hat die Abzugsfähigkeit der Prämien an die Krankentaggeldversicherung

für die mitarbeitende Ehefrau ebenfalls bestätigt, sofern für die Einzelfirma

ein geschäftlich begründetes Interesse besteht, einen allfälligen

krankheitsbedingten Ausfall der Ehefrau zu versichern (RGE Kt. AG 3-RV.2007.264

vom 26. März 2009). Eine Praxisänderung vollzog auch das aargauische

Verwaltungsgericht, indem die Prämien für die freiwillige Unfallversicherung

von selbständig Erwerbstätigen (und der mitarbeitenden Ehefrau) als

geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen wurde

(3-RV.2005.50214/K 0121, vom 23. Februar 2006). In anderen Kantonen (z.B.

Kantone Zürich und Baselland) stellen die Prämien für die

Krankentaggeldversicherung für den Betriebsinhaber gemäss konstanter Praxis in

vollem Umfang geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Das Tribunal

Administratif du Canton Fribourg ist ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die

Krankentaggeldversicherung im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls während einer

beschränkten Zeitdauer nicht nur dem Lebensunterhalt des selbständig

Erwerbenden und seiner Familie diene, sondern auch der Aufrechterhaltung des

Betriebes (Zahlung der Löhne des Personals, der Miete etc.) und damit die

Prämien für die Krankentaggeldversicherung zu 50% als geschäftsmässig begründet

zum Abzug zuzulassen seien (Tribunal Administratif du Canton de Fribourg du

26.11

; 4F 98 121).

5.

Zusammengefasst ergibt sich,

dass mit Leistungen aus der Krankentaggeld-versicherung die Fortführung und

somit die Existenz des Betriebes bei krankheits- bzw. unfallbedingter

Abwesenheit des Betriebsinhabers bzw. seiner mitarbeitenden Ehefrau sichergestellt

werden kann. Insofern ist der Abschluss einer Taggeldversicherung aus betrieblicher

Sicht unerlässlich. Dabei ist unerheblich, ob nebst dem Betriebsinhaber und

gegebenenfalls seiner Ehefrau weitere Personen im Betrieb beschäftigt sind oder

nicht. Da selbständig Erwerbende die Lebenshaltungskosten grundsätzlich mit

Zuflüssen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bestreiten, dienen die

Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung nachgelagert ebenfalls der

Bestreitung des privaten Lebensunterhaltes. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat,

verfügen die meisten grösseren Betriebe über eine Krankentaggeldversicherung

und übertragen damit das Risiko der Lohnfortzahlung auf die

Versicherungsgesellschaft. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung

stellen in diesem Fall ebenfalls geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

Wie ausgeführt, hat

zudem die SSK zwischenzeitlich festgelegt, dass die Prämien für die

Krankentaggeldversicherung sowohl für den Betriebsinhaber, wie auch für seine

mitarbeitende Ehefrau abzugsfähigen Geschäftsaufwand darstellen würden, da in

beiden Fällen für den Betrieb ein geschäftlich begründetes Interesse bestehe,

krankheitsbedingte Ausfälle entsprechend zu versichern.

Aufgrund

dieser Ausführungen ist das Steuergericht der Ansicht, dass die Prämien für die

Krankentaggeldversicherung bei selbständig Erwerbenden geschäftsmässig begründeten

Aufwand darstellen und zum Abzug zuzulassen sind, sofern die Versicherung dazu dient, den Fortbestand und damit die Existenz des

Betriebs sicherzustellen. Damit wird eine Gleichbehandlung mit den

unselbständig Erwerbstätigen erreicht.

6.

Auf den vorliegenden Fall

angewandt heisst das, dass die streitigen Beiträge für die kollektive Kranken-,

Lohnausfall- und Unfallversicherung von Fr. 1'465.-- als Geschäftsaufwand

zu qualifizieren sind. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als

begründet und sind gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 22. November 2010