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Entscheid

SGSTA.2010.47

Selbständige Erwerbstätigkeit, Arzt

8. November 2010Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der als

Chefarzt-Stellvertreter in der Klinik R. in S./BE angestellte Steuerpflichtige

A. X. gab in der Steuererklärung 2005 u.a. Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit an. Ausserdem machte er Kongresskosten im Betrag von Fr.

6'000.-- geltend, sowie unter dem Titel „übrige Aufwände (Kleider, etc.)“

einen Betrag von Fr. 3'000.--. In der Veranlagung nahm die Veranlagungsbehörde

keine Ausscheidung des Betrages zu Gunsten des Kantons Bern vor und

berücksichtigte als Kongresskosten lediglich Fr. 1'532.--.

Dagegen erhob

der Steuerpflichtige am 20. Dezember 2006 Einsprache mit dem Be-gehren, es sei

für die selbständige Erwerbstätigkeit, welche er in S./BE ausgeübt habe, eine

Steuerausscheidung vorzunehmen und es seien die Kongresskosten ungekürzt zu übernehmen.

Am 18. Mai

2010 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab mit der Begründung, die

privatärztliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge im Rahmen des Klinikbetriebes

und sei deshalb als unselbständige Erwerbstätigkeit am Wohnort zu besteuern.

2. Daraufhin

wandte sich der Steuerpflichtige (Rekurrent) über seine Vertreterin am 14. Juni

2010 ans Steuergericht mit dem Begehren, für die privatärztliche Tätigkeit sei

eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Der Rekurrent übe diesen Teil seiner

Tätigkeit aus, ohne dass er von einem Arbeitgeber Instruktionen erhalte. Die

Räumlichkeiten für die Behandlung würden nur für die privatärztliche Tätigkeit

benutzt und auch sämtliche Akten würden auf Kosten des Rekurrenten aufbewahrt.

Die Fakturierung erfolge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und auch das

Inkassorisiko würde vom Rekurrenten mitgetragen. Er würde sich auch selber

versichern und die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Bezüglich der Kongresskosten

sei zu bemerken, dass diese sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Neuenburg

zum Abzug zugelassen würden.

Mit

Vernehmlassung vom 23. Juli 2010 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die Abweisung

von Rekurs und Beschwerde. Der Rekurrent habe sein Einkommen im Rahmen einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben; die entsprechenden Indizien würden

eindeutig überwiegen. Deshalb sei auch das streitige Einkommen vollständig an

seinem Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn zu besteuern. Der Rekurrent habe

bezüglich der Kongresskosten weder einen konkreten Antrag eingereicht, noch

weitere Beweise für die entstandenen Kosten.

Am 31. August

2010 meldete sich die Vertreterin des Rekurrenten nochmals zu Wort und

wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente.

Erwägungen

2.

Es stehen

vorliegend zwei Themenkreise zur Beurteilung: Zum einen, ob die Einkünfte des

Rekurrenten aus seiner privatärztlichen Tätigkeit als Verdienst aus

selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Bern zu versteuern sind (oder als Lohn

aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton Solothurn). Zum anderen ist zu klären,

ob die Vorinstanz zu Recht den Abzug für die Kongresskosten gekürzt hat.

Einkünfte aus

Tätigkeit als Privatarzt

3.

Das Einkommen aus

selbständiger Tätigkeit, das in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen

Einrichtungen erzielt wird, und das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen

sind am Geschäftsort zu versteuern (§ 9 Abs. 1 lit. a StG). Hingegen ist das

Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit unabhängig davon, wo die Tätigkeit

ausgeübt wird, am Hauptsteuerdomizil steuerbar.

3.1

Ob eine

Erwerbstätigkeit steuerrechtlich als selbständig oder unselbständig zu

qualifizieren ist, hängt primär vom Mass der persönlichen und wirtschaftlichen

Selbständigkeit ab (Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht,

Bern 2003, S. 83). Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit

des Steuerpflichtigen nach aussen in Erscheinung tritt, auf einer frei

gewählten eigenen Organisation beruht und auf eigene Rechnung und Gefahr

vorgenommen wird (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 13 N 5). Von einer unselbständigen Tätigkeit geht

man dann aus, wenn die Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Lohn in

Abhängigkeit vom Arbeitgeber geleistet wird, an dessen Instruktionen der

Arbeitnehmer gebunden ist (BGE 121 I 259).

3.2

Die

steuerrechtliche Qualifikation als selbständige/unselbständige Tätigkeit

beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls - ausschlaggebend ist stets

das Gesamtbild der

Tätigkeit (Urteil des

Bundesgerichts vom 27. Mai 2005, Nr. 2P.98).

Der

Steuerpflichtige ist bei der Klinik R. angestellt und bezog im Jahr 2005 aus

dieser Tätigkeit einen Nettolohn von Fr. 190'886.--. Zusätzlich unterhielt er

in der Klinik R. eine neurologische Praxis (Umsatz: Fr. 58'862.30). Die Klinik

hat bestätigt, dass der Rekurrent bezüglich seiner privatärztlichen Einkünfte

nicht über die Klinik sozialversichert ist und für die Benutzung der

Räumlichkeiten 20% der Praxiseinnahmen zu entrichten sind. Das Inkasso wird zu

50% von ihm selber getragen, wobei die Verrechnung der Einkünfte auf seinen

Namen erfolgt und nicht über die Klinik.

Die Behandlung

der Patienten erfolgt im Rahmen des Spitals. Der Rekurrent hat keine

Organisationsmassnahmen zu treffend und setzt auch kein eigenes Kapital ein.

Die Infrastruktur, die Räume und das Personal werden vom Spital zur Verfügung

gestellt und mit einem Prozentanteil der Einnahmen abgegolten; erzielt der

Rekurrent also kein Einkommen, hat er - mit Ausnahme der Versicherungen - keine

fixen Kosten, die er zwingend entrichten muss. Da er zudem das Inkassorisiko

lediglich zu 50% trägt, liegt das Risiko für die Tätigkeit hauptsächlich auf

Seiten der Klinik; der Rekurrent trägt nur einen kleinen Teil der Gefahr. Dies,

und auch der Umstand, dass er seine Dienstleistung klar im Rahmen der

Spitalorganisation erbringt, lassen die Tatsache der selbst getragenen

Sozialversicherungen als untergeordnet erscheinen. Das Gesamtbild weist

eindeutig auf eine unselbständige Tätigkeit hin und der Rekurs ist in diesem

Punkt abzuweisen.

Im Übrigen sei

kurz vermerkt, dass auch das Bundesgericht im vorzitierten Urteil aus dem Jahr

2005.

zum Schluss kam, dass die privatärztliche Tätigkeit eines bei einem

Kan-tonsspital angestellten leitenden Arztes als unselbständige Erwerbstätigkeit

zu qualifizieren sei.

Kongresskosten

4.

Gemäss § 33 Abs.

1.

lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen.

Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Weiterbildung abgezogen

werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängt und zur

Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen

dient (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für

Berufskosten [BGS 614.159.13]). Grundsätzlich ist somit auch der Besuch von mit

dem Beruf in Zusammenhang stehenden Kongressen steuerlich abziehbar. Die

Parteien sind sich jedoch nicht einig über die Höhe der Abzüge.

Ein

fundamentales Prinzip des Steuerrechts besagt, dass steuererhöhende Tatsachen

von Seiten der Behörden und steuermindernde Tatsachen von Seiten der

Steuerpflichtigen nachzuweisen sind - anders gesagt: kann ein Steuerpflichtige

die zum Abzug berechtigten Kosten nicht nachweisen, hat er die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen, die darin bestehen, dass der Abzug nicht zugelassen

werden kann (vgl. z.B. Ulrich Häfelin / Georg Müller, 4. Auflage, Allgemeines

Verwaltungsrecht, N 1623).

Aktenkundig und

somit nachgewiesen sind bezüglich der Kongresskosten lediglich die von der

Vorinstanz im Veranlagungsverfahren anerkannten Fr. 1'532.--. Die übrigen

Kosten (Pauschale Kongresskosten und übrige Aufwände) wurden in keiner Art und

Weise belegt. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 8. November 2010