SGSTA.2010.47
Selbständige Erwerbstätigkeit, Arzt
8. November 2010Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 3
StG § 9 Abs. 1
lit. a, StG § 22 Abs. 1, StG § 33
Abs. 1 lit. d, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. d -
Einkommen;
selbständige Erwerbstätigkeit.
1.
Übt ein Arzt neben seiner Anstellung als Chefarzt-Stellvertreter in
einer Klinik auch eine privatärztliche Tätigkeit aus, trägt das diesbezügliche Inkassorisiko
aber nur zu 50% und hat neben den Sozialversicherungsbeiträgen keine
einkommensunabhängigen Kosten zu tragen, liegt keine selbständige Tätigkeit
vor. Das finanzielle Risiko liegt hautsächlich auf der Seite der Klinik.
2.
Kongresskosten sind als Berufskosten grundsätzlich steuerlich
abziehbar, jedoch nur wenn sie nachgewiesen werden.
Urteil SGSTA.2010.47; BST.2010.44
vom 8. November 2010
Sachverhalt
1. Der als
Chefarzt-Stellvertreter in der Klinik R. in S./BE angestellte Steuerpflichtige
A. X. gab in der Steuererklärung 2005 u.a. Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit an. Ausserdem machte er Kongresskosten im Betrag von Fr.
6'000.-- geltend, sowie unter dem Titel „übrige Aufwände (Kleider, etc.)“
einen Betrag von Fr. 3'000.--. In der Veranlagung nahm die Veranlagungsbehörde
keine Ausscheidung des Betrages zu Gunsten des Kantons Bern vor und
berücksichtigte als Kongresskosten lediglich Fr. 1'532.--.
Dagegen erhob
der Steuerpflichtige am 20. Dezember 2006 Einsprache mit dem Be-gehren, es sei
für die selbständige Erwerbstätigkeit, welche er in S./BE ausgeübt habe, eine
Steuerausscheidung vorzunehmen und es seien die Kongresskosten ungekürzt zu übernehmen.
Am 18. Mai
2010 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab mit der Begründung, die
privatärztliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge im Rahmen des Klinikbetriebes
und sei deshalb als unselbständige Erwerbstätigkeit am Wohnort zu besteuern.
2. Daraufhin
wandte sich der Steuerpflichtige (Rekurrent) über seine Vertreterin am 14. Juni
2010 ans Steuergericht mit dem Begehren, für die privatärztliche Tätigkeit sei
eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Der Rekurrent übe diesen Teil seiner
Tätigkeit aus, ohne dass er von einem Arbeitgeber Instruktionen erhalte. Die
Räumlichkeiten für die Behandlung würden nur für die privatärztliche Tätigkeit
benutzt und auch sämtliche Akten würden auf Kosten des Rekurrenten aufbewahrt.
Die Fakturierung erfolge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und auch das
Inkassorisiko würde vom Rekurrenten mitgetragen. Er würde sich auch selber
versichern und die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Bezüglich der Kongresskosten
sei zu bemerken, dass diese sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Neuenburg
zum Abzug zugelassen würden.
Mit
Vernehmlassung vom 23. Juli 2010 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die Abweisung
von Rekurs und Beschwerde. Der Rekurrent habe sein Einkommen im Rahmen einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben; die entsprechenden Indizien würden
eindeutig überwiegen. Deshalb sei auch das streitige Einkommen vollständig an
seinem Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn zu besteuern. Der Rekurrent habe
bezüglich der Kongresskosten weder einen konkreten Antrag eingereicht, noch
weitere Beweise für die entstandenen Kosten.
Am 31. August
2010 meldete sich die Vertreterin des Rekurrenten nochmals zu Wort und
wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente.
Erwägungen
2.
Es stehen
vorliegend zwei Themenkreise zur Beurteilung: Zum einen, ob die Einkünfte des
Rekurrenten aus seiner privatärztlichen Tätigkeit als Verdienst aus
selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Bern zu versteuern sind (oder als Lohn
aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton Solothurn). Zum anderen ist zu klären,
ob die Vorinstanz zu Recht den Abzug für die Kongresskosten gekürzt hat.
Einkünfte aus
Tätigkeit als Privatarzt
3.
Das Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit, das in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen
Einrichtungen erzielt wird, und das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen
sind am Geschäftsort zu versteuern (§ 9 Abs. 1 lit. a StG). Hingegen ist das
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit unabhängig davon, wo die Tätigkeit
ausgeübt wird, am Hauptsteuerdomizil steuerbar.
3.1
Ob eine
Erwerbstätigkeit steuerrechtlich als selbständig oder unselbständig zu
qualifizieren ist, hängt primär vom Mass der persönlichen und wirtschaftlichen
Selbständigkeit ab (Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht,
Bern 2003, S. 83). Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit
des Steuerpflichtigen nach aussen in Erscheinung tritt, auf einer frei
gewählten eigenen Organisation beruht und auf eigene Rechnung und Gefahr
vorgenommen wird (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 13 N 5). Von einer unselbständigen Tätigkeit geht
man dann aus, wenn die Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Lohn in
Abhängigkeit vom Arbeitgeber geleistet wird, an dessen Instruktionen der
Arbeitnehmer gebunden ist (BGE 121 I 259).
3.2
Die
steuerrechtliche Qualifikation als selbständige/unselbständige Tätigkeit
beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls - ausschlaggebend ist stets
das Gesamtbild der
Tätigkeit (Urteil des
Bundesgerichts vom 27. Mai 2005, Nr. 2P.98).
Der
Steuerpflichtige ist bei der Klinik R. angestellt und bezog im Jahr 2005 aus
dieser Tätigkeit einen Nettolohn von Fr. 190'886.--. Zusätzlich unterhielt er
in der Klinik R. eine neurologische Praxis (Umsatz: Fr. 58'862.30). Die Klinik
hat bestätigt, dass der Rekurrent bezüglich seiner privatärztlichen Einkünfte
nicht über die Klinik sozialversichert ist und für die Benutzung der
Räumlichkeiten 20% der Praxiseinnahmen zu entrichten sind. Das Inkasso wird zu
50% von ihm selber getragen, wobei die Verrechnung der Einkünfte auf seinen
Namen erfolgt und nicht über die Klinik.
Die Behandlung
der Patienten erfolgt im Rahmen des Spitals. Der Rekurrent hat keine
Organisationsmassnahmen zu treffend und setzt auch kein eigenes Kapital ein.
Die Infrastruktur, die Räume und das Personal werden vom Spital zur Verfügung
gestellt und mit einem Prozentanteil der Einnahmen abgegolten; erzielt der
Rekurrent also kein Einkommen, hat er - mit Ausnahme der Versicherungen - keine
fixen Kosten, die er zwingend entrichten muss. Da er zudem das Inkassorisiko
lediglich zu 50% trägt, liegt das Risiko für die Tätigkeit hauptsächlich auf
Seiten der Klinik; der Rekurrent trägt nur einen kleinen Teil der Gefahr. Dies,
und auch der Umstand, dass er seine Dienstleistung klar im Rahmen der
Spitalorganisation erbringt, lassen die Tatsache der selbst getragenen
Sozialversicherungen als untergeordnet erscheinen. Das Gesamtbild weist
eindeutig auf eine unselbständige Tätigkeit hin und der Rekurs ist in diesem
Punkt abzuweisen.
Im Übrigen sei
kurz vermerkt, dass auch das Bundesgericht im vorzitierten Urteil aus dem Jahr
2005.
zum Schluss kam, dass die privatärztliche Tätigkeit eines bei einem
Kan-tonsspital angestellten leitenden Arztes als unselbständige Erwerbstätigkeit
zu qualifizieren sei.
Kongresskosten
4.
Gemäss § 33 Abs.
1.
lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen.
Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Weiterbildung abgezogen
werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängt und zur
Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen
dient (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für
Berufskosten [BGS 614.159.13]). Grundsätzlich ist somit auch der Besuch von mit
dem Beruf in Zusammenhang stehenden Kongressen steuerlich abziehbar. Die
Parteien sind sich jedoch nicht einig über die Höhe der Abzüge.
Ein
fundamentales Prinzip des Steuerrechts besagt, dass steuererhöhende Tatsachen
von Seiten der Behörden und steuermindernde Tatsachen von Seiten der
Steuerpflichtigen nachzuweisen sind - anders gesagt: kann ein Steuerpflichtige
die zum Abzug berechtigten Kosten nicht nachweisen, hat er die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen, die darin bestehen, dass der Abzug nicht zugelassen
werden kann (vgl. z.B. Ulrich Häfelin / Georg Müller, 4. Auflage, Allgemeines
Verwaltungsrecht, N 1623).
Aktenkundig und
somit nachgewiesen sind bezüglich der Kongresskosten lediglich die von der
Vorinstanz im Veranlagungsverfahren anerkannten Fr. 1'532.--. Die übrigen
Kosten (Pauschale Kongresskosten und übrige Aufwände) wurden in keiner Art und
Weise belegt. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 8. November 2010