SGSTA.2010.55
Einkommen, Kapitalabfindung, Genugtuung
30. Mai 2011Deutsch13 min
Source so.ch
KSGE 2011 Nr. 6
StG § 31 lit. b, StG § 32
lit. g - Einkommen, Kapitalabfindung, Genugtuung. Ob einer Kapitalleistung
bei Invalidität der Charakter einer steuerfreien Genugtuung zukommt, hängt von
der konkreten Parteiabrede ab. Ist eine entsprechende Vereinbarung nicht
nachgewiesen, ist die Kapitalabfindung nicht von der Steuer befreit.
Urteil SGSTA.2010.55; BST.2010.53 vom 30. Mai 2011
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtige X. erlitt am 12. August 2008 einen schweren Berufsunfall,
indem mehrere aufgetürmte Heuballen auf sie stürzten. Gemäss Verfügung der A.
Versicherungs-Gesellschaft vom 19. November 2008 diagnostiziert das
Paraplegiker Zentrum B. eine komplette Paraplegie sub Th11. In der Folge sprach
ihr die A. Versicherungs-Gesellschaft eine Integritätsentschädigung von Fr.
113‘400.-- sowie eine monatliche Hilflosen-Entschädigung einfachen Grades von
Fr. 692.-- zu. Die B. Versicherung sprach der Steuerpflichtigen mit Schreiben
vom 6. Juli 2009 zudem eine Kapitalabfindung von total Fr. 700‘000.-- zu. Der Invaliditätsgrad
betrage 100%.
2. Mit definitiven
Veranlagungen pro 2009 vom 26. April 2010 eröffnete die zuständige
Steuerbehörde die Besteuerung der Kapitalabfindung von Fr. 700‘000.-- auf
Bundes-, wie auch auf Kantonal- und Gemeindeebene.
3. Dagegen liess
die Steuerpflichtige am 7. Mai 2010 Einsprache erheben. Sie beantragte, „die
definitive Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sei vollumfänglich
aufzuheben, da es sich um eine steuerfreie Versicherungsleistung“ handle. Im
Wesentlichen machte sie geltend, sie habe mit Selbsttaxation pro Steuerjahre
2008 und 2009 die Kapitalleistung der B. Versicherung von Fr. 700‘000.--
deklariert. Man sei aufgrund der Unterlagen davon ausgegangen, dass es sich
dabei um eine Kapitalabfindung an Stelle einer Invalidenrente handle. Erst
nachträglich sei das Gegenteil zutage getreten. Die Leistungen stammten aus
einer „UTI-Versicherung“. Hierbei handle es sich um eine Risikoversicherung
nach VVG. Die ausbezahlte Entschädigung sei als Genugtuung und Spesenersatz für
allfällige Hilfsmittel zu sehen. Dies bestätige auch die B. Versicherung. Somit
sei die Besteuerung für die Leistungen aus der Risikoversicherung für die
direkte Bundessteuer korrekt. Hingegen sei die Besteuerung der
Versicherungsleistungen bei der Staats- und Gemeindesteuer falsch. Die Kapitalleistung
sei nach § 32 StG steuerfrei.
Mit Entscheid
vom 16. Juni 2010 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Die Grundlage
der Besteuerung der ausgerichteten Leistungen orientiere sich an den §§ 31
lit. b und 47 StG. Diese seien identisch mit den Art. 23b und 38 DBG. Der
Hinweis der Einsprecherin auf die Steuerpraxis 1996 Nr. 5 sei nicht relevant,
da die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geändert hätten. § 32 lit. b StG
beziehe sich nur auf rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen.
4.1 Die
Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) gelangte am 16. Juli 2010 dagegen
ans Steuergericht. Sie beantragte, die ausgerichtete Versicherungsleistung sei
vollumfänglich als Genugtuungsleistung zu betrachten; die Veranlagungen der
direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern seien aufzuheben.
Zur Begründung führte die Rekurrentin im Wesentlichen aus, die B.
Versicherungen würden mit Schreiben vom 28. April 2010 bestätigen, dass die
ausgerichtete Versicherungsleistung vor allem als Genugtuung zu sehen sei. Mit
Bezug auf die Steuerpraxis 1996 Nr. 5 seien Kapitalleistungen aus privater
Versicherung gemäss § 32 StG steuerfrei und nach Art. 23b und Art. 38 DBG
steuerbar. Diese Regelungen seien der Steuerbehörde bekannt. Es sei deshalb
nicht statthaft, wenn auf die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer
mit der Begründung, in der Einspracheschrift werde die Veranlagung der direkten
Bundessteuer als korrekt bezeichnet, nicht eingetreten werde.
Zu Recht führe
die Veranlagungsbehörde aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen geändert
hätten. Diese kämen aber vorliegend gar nicht zur Anwendung. Gemäss den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zahle die Versicherung ein Kapital, wenn als Folge
eines Unfalles innert fünf Jahren nach dem Ereignis eine voraussichtlich lebenslängliche
Invalidität bestehe. Bei der UTI-Versicherung erhalte jeder Versicherte
unabhängig des Alters, des ausgeübten Berufes oder der Auswirkungen der
Invalidität auf das Erwerbseinkommen dieselben Versicherungsleistungen. Die
Tatsache, dass es sich im Wesentlichen um eine Genugtuungsleistung handle, sei
von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt worden.
4.2 Die
Veranlagungsbehörde Grenchen (Vorinstanz) liess sich am 30. August 2010 vernehmen
und beantragte - soweit darauf einzutreten sei - die kostenfällige Abweisung
von Rekurs und Beschwerde. Die Veranlagung der Kapitalleistung sei bezüglich
der direkten Bundes- wie der Staatssteuer gleichentags eröffnet worden. In der
Einsprache habe der Vertreter der Rekurrentin anerkannt, dass die Besteuerung
für die direkte Bundessteuer korrekt sei. Die entsprechende Veranlagung sei
deshalb in Rechtskraft erwachsen und könne mit keinem ordentlichen Rechtsmittel
mehr angefochten werden. Die B. Versicherung habe ihre Leistungspflicht
zusätzlich zur Invaliden- und Unfallversicherung anerkannt. Die Versicherungsleistung
von total Fr. 700‘000.-- sei getrennt vom übrigen Einkommen zum gemilderten
Tarif nach § 47 StG bzw. 38 DBG besteuert worden. Gemäss § 31 lit. b StG
seien auch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende
körperliche oder gesundheitliche Nachteile steuerbar.
Soweit es sich
um Kapitalzahlungen handle, seien diese nach § 47 Abs. 1 lit. b StG getrennt
bzw. tiefer zu besteuern. Der Grundsatz der Steuerbarkeit solcher Zahlungen sei
durch das Bundesrecht, nämlich insbesondere durch die abschliessende Aufzählung
in Art. 7 Abs. 4 StHG, gegeben. Art. 11 Abs. 3 StHG schreibe den Kantonen
vor, solche Kapitalleistungen zu besteuern. Steuerfrei sei etwa ein
Vermögensanfall aus einer rückkaufsfähigen, privaten Kapitalversicherung
(ausgenommen solche aus Freizügigkeitspolicen).
Vorliegend sei
unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Versicherungsleistung nicht um
eine solche Kapitalversicherung handle, sondern um eine aus einer vertraglichen
Risikoversicherung. Ebenso sei in der Zwischenzeit unbestritten, dass
Leistungen aus Risikoversicherungen nach kantonalem Recht ebenfalls nicht
(mehr) steuerfrei seien. Ein Steuerbefreiungsgrund liege nicht vor. Vorliegend
gehe es um eine Summenversicherung und nicht um eine Schadenversicherung. Die
Zahlung einer Invaliditätsleistung sei deshalb nicht abhängig vom Vorhandensein
einer konkreten Erwerbseinbusse. Vielmehr seien die Leistungen fällig, wenn
eine entsprechende Körperschädigung vorliege. Eine Koordination mit Leistungen
Dritter bestehe hier auch nicht. Solche Entschädigungen aus
Summenversicherungen würden vollumfänglich der Besteuerung als Einkommen
unterliegen. Allerdings sei auch denkbar, dass es sich bei privaten
Unfall-Zusatzversicherungen um steuerbare Invaliditätsentschädigungen handeln
könne. Gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG dürfe vertraglich zugunsten des Versicherten
von versicherungsrechtlichen Grundlagen abgewichen werden. Diesfalls könne die
Versicherungsleistung durchaus den Charakter einer Genugtuung haben.
Entscheidend
sei also die konkrete Parteiabrede. Den Beweis hierfür habe die Rekurrentin zu
erbringen. Die sehr allgemein gehaltene Bestätigung der B. Versicherungen vom
28. April 2010 würde dem in keiner Weise genügen. Es sei letztlich davon auszugehen,
dass sich der vorliegende Fall mit demjenigen des Entscheides LGVE 2006 II
Nr. 17 decke. Hier wie dort sei den allgemeinen Versicherungsbedingungen
nicht zu entnehmen, dass mit den Versicherungsleistungen eine immaterielle
Unbill abgegolten werden sollte. Gleich sei in beiden Fällen auch, dass der
Unfallversicherer bereits mit der Integritätsentschädigung, dem
sozialversicherungsrechtlichen Pendant zur privatrechtlichen Genugtuung, die
immaterielle Unbill abgegolten habe. Eine Genugtuungsleistung von
Fr. 700‘000.-- sprenge zudem den Rahmen einer Genugtuung nach
schweizerischer Praxis bei Weitem. Aus diesen Gründen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die B. Versicherung ihre Leistungen ohne weitere Erklärung
als Genugtuung ansehe.
4.3 Dazu äusserte
sich die Rekurrentin am 15. Oktober 2010 abschliessend, indem sie ausführte,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtig vermute, dass der Nachweis
einer Genugtuung mittels Versicherungspolice/Versicherungsantrag misslingen
werde. Deshalb habe man von der B. Versicherung eine Bestätigung beigebracht.
Im Produktehandbuch der Versicherung werde beschrieben, dass die ausbezahlten
Kapitalien Elemente von Erwerbsausfall, Spesenersatz und Genugtuung enthalten
würden. Der Bereich Genugtuung sei von der Steuer befreit; der restliche
Kapitalanteil werde je nach Kanton zu einem reduzierten Steuersatz getrennt vom
übrigen Einkommen besteuert. Weil im Produktehandbuch der B. Versicherung das
Element Genugtuung betragsmässig nicht genau umschrieben sei, sei anzunehmen,
dass die Versicherungsgesellschaft davon ausgehe, die Steuerbehörden würden die
Genugtuungsleistung im Einzelfall nach schweizerischer Praxis festlegen. Aufgrund
dessen werde beantragt, Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem ein
Teil der Kapitalleistungen als Genugtuung anerkannt und von der Steuer befreit
würde; allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Nach § 21 StG
unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der
Einkommenssteuer. Als Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn sind alle geldwerten
Vorteile zu verstehen, die der steuerpflichtigen Person innerhalb einer bestimmten
Periode von aussen zufliessen und die ihr ohne Einbusse am Vermögen für die jeweilige
private Verwendung zur Verfügung stehen. Steuerbar sind deshalb etwa auch
einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche
oder gesundheitliche Nachteile (§ 31 lit. b StG).
3.
Steuerpflichtiges
Einkommen setzt seitens der steuerpflichtigen Person immer einen
Vermögenszugang voraus. Steuerpflichtig ist nur das Reineinkommen. Schlichte
Vermögensumschichtungen stellen keinen Reinvermögenszufluss dar. Dieser Fall
ist etwa dann gegeben, wenn einem Vermögenszufluss ein gleich grosser
Vermögensverlust kausal zusammenhängend gegenübersteht. Aus diesem Blickwinkel
betrachtet, stellen deshalb Schadenersatzleistung für erlittene Verluste keine
steuerbaren Einkünfte dar. Die Schadenersatzleistungen gleicht lediglich die
erlittene wirtschaftliche Unbill aus und hat keine Vermögensvermehrung zur
Folge. Soweit aber eine Schadenersatzleistung über den erlittenen Schaden
hinausgeht, ist sie steuerbar. Genugtuungsleistungen stellen keinen
Schadenersatz dar. Mit ihnen wird ein ideeller, nicht aber ein materieller
Schaden ausgeglichen. Genugtuungsleistungen sind jedoch von Gesetzes wegen von
der Steuer ausgenommen (§ 32 lit. g StG).
Steuerfrei ist
- aus gleicher kantonaler Norm - auch der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger
privater Kapitalversicherung (ausgenommen aus Freizügigkeitspolice).
Kapitalversicherungen sind Versicherungen, bei denen der Versicherer beim
Eintritt eines Versicherungsfalles ein Kapital zu vergüten hat. Unter
rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen werden steuerlich jene Versicherungen
verstanden, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die
Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten gewiss ist (Felix Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, N. 44 zu Art. 24).
4.
Die
grundsätzliche Steuerpflicht der Leistungen der B. Versicherung wird von den Parteien
nicht bestritten. Strittig ist unter den Parteien aber, ob es sich bei der von
der B. Versicherung erbrachten Kapitalabfindung - wie von der Rekurrentin
vorgebracht - ganz oder teilweise um eine Genugtuungsleistung handelt.
Diesfalls wäre die Kapitalabfindung der B. Versicherungen für diesen Teil nach
§ 32 lit. g StG von der Steuer befreit.
Beweisrechtlich
ist Folgendes festzuhalten: Sind rechtserhebliche Umstände bestritten oder
lassen sie sich von vornherein nicht klar eruieren, so ist in der Regel ein
Beweisverfahren durchzuführen. Das Beweisverfahren wird dabei im Wesentlichen
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser ist jedoch nicht schrankenlos:
Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbergründende
Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder
steuermindernde Tatsachen grundsätzlich jedoch der steuerpflichtigen Person
(vgl. etwa BGE 121 II 257).
5.1
Die Vorinstanz
verneint den Genugtuungscharakter der Versicherungsleistung. Das fragliche
Versicherungsprodukt der B. Versicherung entspreche nicht einer rückkauffähigen
privaten Kapitalversicherung, sondern einer vertraglichen Risikoversicherung.
Solche Versicherungen seien nach kantonalem Recht nicht (mehr) steuerfrei. Im
Weiteren hält die Vorinstanz fest, es sei denkbar, dass die
Versicherungsleistung aus privater Unfallzusatzversicherung trotzdem steuerfrei
sein könne. Dies nämlich, da gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG, SR 221.229.1) durch Parteiabrede der Inhalt des Versicherungsvertrages dergestalt
abgeändert werden könne, dass eine Kapitalzahlung infolge Unfalles einer
Genugtuung gleichkomme. Entscheidend sei somit die konkrete Parteivereinbarung.
Diesen Umstand habe die Rekurrentin zu beweisen. Aufgrund der vorliegenden
Versicherungsunterlagen werde ihr dieser Beweis aber misslingen. Aus diesen
lasse sich nichts entnehmen, was den Standpunkt der Rekurrentin stützen würde.
In der abschliessenden Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 führt die Rekurrentin
zu diesen Vorbringen der Vorinstanz aus, diese liege in ihrer Einschätzung
grundsätzlich richtig. Der Nachweis des Genugtuungscharakters der Leistung
mittels Versicherungspolice/-vertrag werde misslingen. An dieser Aussage ist
die Rekurrentin zu behaften. Sie folgt mit diesen Ausführungen in weiten Teilen
- und im Widerspruch zu ihren vorangegangenen Rügen - der Argumentation der
Vorinstanz.
5.2
Aber selbst
abgesehen davon: Der weitere Hinweis der Rekurrentin, aus dem beigebrachten
Schreiben der B. Versicherung vom 28. April 2010 lasse sich der Charakter des
streitigen Versicherungsprodukts ersehen, verfängt nicht. Die B. Versicherung
bestätigt der Rekurrentin in besagtem Schreiben, dass ihr am 10. Juli 2009 eine
Versicherungsleistung aus Invalidität in der Höhe von Fr. 700‘000.-- ausbezahlt
worden sei. Die abgeschlossene Versicherung sei dem VVG unterstellt. Unter
Beachtung von Art. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zahle die
Versicherung ein Kapital, wenn innert 5 Jahren nach einem Unfallereignis als
dessen Folge eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität bestehe. Die
Leistung bemesse sich nach der vereinbarten Versicherungssumme, dem IV-Grad und
der vereinbarten Progressionsvariante. Die Versicherungsleistung erfolge
unbeachtlich der beruflichen Situation, des Alters oder des Berufes bzw. des
Erwerbseinkommens der versicherten Person.
Aus diesem
Schreiben lässt sich aber in keiner Weise ableiten, dass es bei der Kapitalzahlung
um eine reine Genugtuungsleistung handelt. Die Bestätigung der B. Versicherung
ist zu offen gehalten, um beweisrechtlich etwas zugunsten der Rekurrentin ableiten
zu können.
5.3
Die Rekurrentin
verweist zudem auf das Produktehandbuch der B. Versicherung. Einen Auszug
dessen legte die Rekurrentin ins Recht.
Gemäss den
einleitenden Ausführungen in diesem Produktehandbuch (Ziffer 15.2.1,
Zielgruppen) stellt die Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall eine
Ergänzung bei ungenügender oder fehlender Vorsorge dar; sie sei für jedermann
geeignet. Dringend zu empfehlen sei eine solche Versicherung bei Personen mit
vermehrten Unterstützungspflichten, wie etwa bei Familienvätern. Bei Kindern
und Jugendlichen diene die Versicherung vor allem der finanziellen Absicherung
im Invaliditätsfall (etwa für Sonderschulung oder berufliche Ausbildung). Bei
der Leistungsübersicht (Produktehandbuch Ziffer 15.3.2) ist festgehalten, dass
bei der Gliederskala zwischen versicherten Personen unter und solchen über 60
Altersjahren unterschieden wird. Im gleichen Abschnitt - unter „Besteuerung der
Leistungen“ - erwähnt die B. Versicherung, das ausbezahlte Kapital weise
Elemente von Spesenersatz, Erwerbsausfall und Genugtuung auf. Der Bereich
Genugtuung sei von der Steuer befreit.
Die B.
Versicherung äussert sich aber nicht näher, welchen Anteil eine mögliche Genugtuungsleistung
an der gesamten Kapitalleistung ausmachen soll. Aus den Berechnungsgrundlagen
der Leistungsübersicht lässt sich ein solcher Genugtuungsanteil jedenfalls
nicht herleiten. In der Zusammenfassung (Produktehandbuch Ziffer 15.7.1) ist
eine solche Ausscheidung von Genugtuungsanteilen denn auch nicht mehr erwähnt.
Die B. Versicherung erwähnt einzig, eine Kapitalauszahlung werde getrennt vom
übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Der Standpunkt der
Rekurrentin lässt sich mit dem Verweis auf das Produktehandbuch demnach nicht
untermauern. Im Gegenteil, lässt die Auslegung der einführenden Angaben im
Produktehandbuch vielmehr den Schluss zu, dass mit dem Versicherungsprodukt
grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhaltes der versicherten Person
selber - inklusive möglicher Unterstützungsansprecher - angestrebt werden soll.
Die Abfederung der durch die gesundheitlichen Nachteile entstandenen möglichen
Einbussen der Erwerbsfähigkeit steht demnach im Mittelpunkt. Dass die B.
Versicherung die diesbezüglichen Leistungen nicht von einer konkreten
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit abhängig macht, spielt für diese
Beurteilung keine Rolle. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig
ausführt, räumt das VVG den Parteien durchaus weiten Handlungsspielraum ein. Entscheidend
ist die konkrete Parteiabrede. Vorliegend fehlen jegliche liquiden Belege,
wonach die Parteien des Versicherungsvertrages in irgendeiner Form die
Abgeltung einer immateriellen Unbill vereinbart hätten. Soweit sich die Rekurrentin
also auf den Genugtuungscharakter der Kapitalleistung beruft, ist sie insgesamt
betrachtet nicht zu hören.
Der schlichte
Hinweis im Produktehandbuch auf die Steuerfreiheit von Genugtuungsleistungen
lässt im Übrigen keinen gegenteiligen Schluss zu. Einerseits ist es nicht Sache
der Versicherung, steuerliche Belange festzulegen, andererseits vermag die B.
die von ihr aufgestellte Behauptung selber nicht liquide zu begründen.
Letztlich ist es nicht Sache der Steuerbehörden, „nach gängiger Praxis“ Genugtuungsanteile
auszuscheiden. Die diesbezügliche Beweislast liegt trotz des vorherrschenden
Untersuchungsgrundsatzes bei der steuerpflichtigen Person.
6.
Wie die
Vorinstanz treffend festhält, bestehen vorliegend Analogien zum Entscheid vom
13.
März 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (B 2007/159). Hier
wie dort ist nicht von einem Ersatz für einen erlittenen Schaden auszugehen.
Die Kapitalleistung wird pauschal erbracht, ohne dass gegenüber der
Versicherung der Nachweis einer Vermögenseinbusse nachzuweisen wäre.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Veranlagung der Veranlagungsbehörde Grenchen
betreffend die Kapitalabfindung der B. Versicherung von Fr. 700‘000.--
nicht zu beanstanden ist; für die von der Rekurrentin vorgebrachten Rügen
besteht kein Raum. Der Rekurs ist vollumfänglich abzuweisen.
Steuergericht, Urteil
vom 30. Mai 2011