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Entscheid

SGSTA.2010.55

Einkommen, Kapitalabfindung, Genugtuung

30. Mai 2011Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtige X. erlitt am 12. August 2008 einen schweren Berufsunfall,

indem mehrere aufgetürmte Heuballen auf sie stürzten. Gemäss Verfügung der A.

Versicherungs-Gesellschaft vom 19. November 2008 diagnostiziert das

Paraplegiker Zentrum B. eine komplette Paraplegie sub Th11. In der Folge sprach

ihr die A. Versicherungs-Gesellschaft eine Integritätsentschädigung von Fr.

113‘400.-- sowie eine monatliche Hilflosen-Entschädigung einfachen Grades von

Fr. 692.-- zu. Die B. Versicherung sprach der Steuerpflichtigen mit Schreiben

vom 6. Juli 2009 zudem eine Kapitalabfindung von total Fr. 700‘000.-- zu. Der Invaliditätsgrad

betrage 100%.

2. Mit definitiven

Veranlagungen pro 2009 vom 26. April 2010 eröffnete die zuständige

Steuerbehörde die Besteuerung der Kapitalabfindung von Fr. 700‘000.-- auf

Bundes-, wie auch auf Kantonal- und Gemeindeebene.

3. Dagegen liess

die Steuerpflichtige am 7. Mai 2010 Einsprache erheben. Sie beantragte, „die

definitive Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sei vollumfänglich

aufzuheben, da es sich um eine steuerfreie Versicherungsleistung“ handle. Im

Wesentlichen machte sie geltend, sie habe mit Selbsttaxation pro Steuerjahre

2008 und 2009 die Kapitalleistung der B. Versicherung von Fr. 700‘000.--

deklariert. Man sei aufgrund der Unterlagen davon ausgegangen, dass es sich

dabei um eine Kapitalabfindung an Stelle einer Invalidenrente handle. Erst

nachträglich sei das Gegenteil zutage getreten. Die Leistungen stammten aus

einer „UTI-Versicherung“. Hierbei handle es sich um eine Risikoversicherung

nach VVG. Die ausbezahlte Entschädigung sei als Genugtuung und Spesenersatz für

allfällige Hilfsmittel zu sehen. Dies bestätige auch die B. Versicherung. Somit

sei die Besteuerung für die Leistungen aus der Risikoversicherung für die

direkte Bundessteuer korrekt. Hingegen sei die Besteuerung der

Versicherungsleistungen bei der Staats- und Gemeindesteuer falsch. Die Kapitalleistung

sei nach § 32 StG steuerfrei.

Mit Entscheid

vom 16. Juni 2010 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Die Grundlage

der Besteuerung der ausgerichteten Leistungen orientiere sich an den §§ 31

lit. b und 47 StG. Diese seien identisch mit den Art. 23b und 38 DBG. Der

Hinweis der Einsprecherin auf die Steuerpraxis 1996 Nr. 5 sei nicht relevant,

da die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geändert hätten. § 32 lit. b StG

beziehe sich nur auf rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen.

4.1 Die

Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) gelangte am 16. Juli 2010 dagegen

ans Steuergericht. Sie beantragte, die ausgerichtete Versicherungsleistung sei

vollumfänglich als Genugtuungsleistung zu betrachten; die Veranlagungen der

direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern seien aufzuheben.

Zur Begründung führte die Rekurrentin im Wesentlichen aus, die B.

Versicherungen würden mit Schreiben vom 28. April 2010 bestätigen, dass die

ausgerichtete Versicherungsleistung vor allem als Genugtuung zu sehen sei. Mit

Bezug auf die Steuerpraxis 1996 Nr. 5 seien Kapitalleistungen aus privater

Versicherung gemäss § 32 StG steuerfrei und nach Art. 23b und Art. 38 DBG

steuerbar. Diese Regelungen seien der Steuerbehörde bekannt. Es sei deshalb

nicht statthaft, wenn auf die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer

mit der Begründung, in der Einspracheschrift werde die Veranlagung der direkten

Bundessteuer als korrekt bezeichnet, nicht eingetreten werde.

Zu Recht führe

die Veranlagungsbehörde aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen geändert

hätten. Diese kämen aber vorliegend gar nicht zur Anwendung. Gemäss den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen zahle die Versicherung ein Kapital, wenn als Folge

eines Unfalles innert fünf Jahren nach dem Ereignis eine voraussichtlich lebenslängliche

Invalidität bestehe. Bei der UTI-Versicherung erhalte jeder Versicherte

unabhängig des Alters, des ausgeübten Berufes oder der Auswirkungen der

Invalidität auf das Erwerbseinkommen dieselben Versicherungsleistungen. Die

Tatsache, dass es sich im Wesentlichen um eine Genugtuungsleistung handle, sei

von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt worden.

4.2 Die

Veranlagungsbehörde Grenchen (Vorinstanz) liess sich am 30. August 2010 vernehmen

und beantragte - soweit darauf einzutreten sei - die kostenfällige Abweisung

von Rekurs und Beschwerde. Die Veranlagung der Kapitalleistung sei bezüglich

der direkten Bundes- wie der Staatssteuer gleichentags eröffnet worden. In der

Einsprache habe der Vertreter der Rekurrentin anerkannt, dass die Besteuerung

für die direkte Bundessteuer korrekt sei. Die entsprechende Veranlagung sei

deshalb in Rechtskraft erwachsen und könne mit keinem ordentlichen Rechtsmittel

mehr angefochten werden. Die B. Versicherung habe ihre Leistungspflicht

zusätzlich zur Invaliden- und Unfallversicherung anerkannt. Die Versicherungsleistung

von total Fr. 700‘000.-- sei getrennt vom übrigen Einkommen zum gemilderten

Tarif nach § 47 StG bzw. 38 DBG besteuert worden. Gemäss § 31 lit. b StG

seien auch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende

körperliche oder gesundheitliche Nachteile steuerbar.

Soweit es sich

um Kapitalzahlungen handle, seien diese nach § 47 Abs. 1 lit. b StG getrennt

bzw. tiefer zu besteuern. Der Grundsatz der Steuerbarkeit solcher Zahlungen sei

durch das Bundesrecht, nämlich insbesondere durch die abschliessende Aufzählung

in Art. 7 Abs. 4 StHG, gegeben. Art. 11 Abs. 3 StHG schreibe den Kantonen

vor, solche Kapitalleistungen zu besteuern. Steuerfrei sei etwa ein

Vermögensanfall aus einer rückkaufsfähigen, privaten Kapitalversicherung

(ausgenommen solche aus Freizügigkeitspolicen).

Vorliegend sei

unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Versicherungsleistung nicht um

eine solche Kapitalversicherung handle, sondern um eine aus einer vertraglichen

Risikoversicherung. Ebenso sei in der Zwischenzeit unbestritten, dass

Leistungen aus Risikoversicherungen nach kantonalem Recht ebenfalls nicht

(mehr) steuerfrei seien. Ein Steuerbefreiungsgrund liege nicht vor. Vorliegend

gehe es um eine Summenversicherung und nicht um eine Schadenversicherung. Die

Zahlung einer Invaliditätsleistung sei deshalb nicht abhängig vom Vorhandensein

einer konkreten Erwerbseinbusse. Vielmehr seien die Leistungen fällig, wenn

eine entsprechende Körperschädigung vorliege. Eine Koordination mit Leistungen

Dritter bestehe hier auch nicht. Solche Entschädigungen aus

Summenversicherungen würden vollumfänglich der Besteuerung als Einkommen

unterliegen. Allerdings sei auch denkbar, dass es sich bei privaten

Unfall-Zusatzversicherungen um steuerbare Invaliditätsentschädigungen handeln

könne. Gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG dürfe vertraglich zugunsten des Versicherten

von versicherungsrechtlichen Grundlagen abgewichen werden. Diesfalls könne die

Versicherungsleistung durchaus den Charakter einer Genugtuung haben.

Entscheidend

sei also die konkrete Parteiabrede. Den Beweis hierfür habe die Rekurrentin zu

erbringen. Die sehr allgemein gehaltene Bestätigung der B. Versicherungen vom

28. April 2010 würde dem in keiner Weise genügen. Es sei letztlich davon auszugehen,

dass sich der vorliegende Fall mit demjenigen des Entscheides LGVE 2006 II

Nr. 17 decke. Hier wie dort sei den allgemeinen Versicherungsbedingungen

nicht zu entnehmen, dass mit den Versicherungsleistungen eine immaterielle

Unbill abgegolten werden sollte. Gleich sei in beiden Fällen auch, dass der

Unfallversicherer bereits mit der Integritätsentschädigung, dem

sozialversicherungsrechtlichen Pendant zur privatrechtlichen Genugtuung, die

immaterielle Unbill abgegolten habe. Eine Genugtuungsleistung von

Fr. 700‘000.-- sprenge zudem den Rahmen einer Genugtuung nach

schweizerischer Praxis bei Weitem. Aus diesen Gründen sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die B. Versicherung ihre Leistungen ohne weitere Erklärung

als Genugtuung ansehe.

4.3 Dazu äusserte

sich die Rekurrentin am 15. Oktober 2010 abschliessend, indem sie ausführte,

dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtig vermute, dass der Nachweis

einer Genugtuung mittels Versicherungspolice/Versicherungsantrag misslingen

werde. Deshalb habe man von der B. Versicherung eine Bestätigung beigebracht.

Im Produktehandbuch der Versicherung werde beschrieben, dass die ausbezahlten

Kapitalien Elemente von Erwerbsausfall, Spesenersatz und Genugtuung enthalten

würden. Der Bereich Genugtuung sei von der Steuer befreit; der restliche

Kapitalanteil werde je nach Kanton zu einem reduzierten Steuersatz getrennt vom

übrigen Einkommen besteuert. Weil im Produktehandbuch der B. Versicherung das

Element Genugtuung betragsmässig nicht genau umschrieben sei, sei anzunehmen,

dass die Versicherungsgesellschaft davon ausgehe, die Steuerbehörden würden die

Genugtuungsleistung im Einzelfall nach schweizerischer Praxis festlegen. Aufgrund

dessen werde beantragt, Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem ein

Teil der Kapitalleistungen als Genugtuung anerkannt und von der Steuer befreit

würde; allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

Nach § 21 StG

unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der

Einkommenssteuer. Als Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn sind alle geldwerten

Vorteile zu verstehen, die der steuerpflichtigen Person innerhalb einer bestimmten

Periode von aussen zufliessen und die ihr ohne Einbusse am Vermögen für die jeweilige

private Verwendung zur Verfügung stehen. Steuerbar sind deshalb etwa auch

einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche

oder gesundheitliche Nachteile (§ 31 lit. b StG).

3.

Steuerpflichtiges

Einkommen setzt seitens der steuerpflichtigen Person immer einen

Vermögenszugang voraus. Steuerpflichtig ist nur das Reineinkommen. Schlichte

Vermögensumschichtungen stellen keinen Reinvermögenszufluss dar. Dieser Fall

ist etwa dann gegeben, wenn einem Vermögenszufluss ein gleich grosser

Vermögensverlust kausal zusammenhängend gegenübersteht. Aus diesem Blickwinkel

betrachtet, stellen deshalb Schadenersatzleistung für erlittene Verluste keine

steuerbaren Einkünfte dar. Die Schadenersatzleistungen gleicht lediglich die

erlittene wirtschaftliche Unbill aus und hat keine Vermögensvermehrung zur

Folge. Soweit aber eine Schadenersatzleistung über den erlittenen Schaden

hinausgeht, ist sie steuerbar. Genugtuungsleistungen stellen keinen

Schadenersatz dar. Mit ihnen wird ein ideeller, nicht aber ein materieller

Schaden ausgeglichen. Genugtuungsleistungen sind jedoch von Gesetzes wegen von

der Steuer ausgenommen (§ 32 lit. g StG).

Steuerfrei ist

- aus gleicher kantonaler Norm - auch der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger

privater Kapitalversicherung (ausgenommen aus Freizügigkeitspolice).

Kapitalversicherungen sind Versicherungen, bei denen der Versicherer beim

Eintritt eines Versicherungsfalles ein Kapital zu vergüten hat. Unter

rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen werden steuerlich jene Versicherungen

verstanden, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die

Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten gewiss ist (Felix Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, N. 44 zu Art. 24).

4.

Die

grundsätzliche Steuerpflicht der Leistungen der B. Versicherung wird von den Parteien

nicht bestritten. Strittig ist unter den Parteien aber, ob es sich bei der von

der B. Versicherung erbrachten Kapitalabfindung - wie von der Rekurrentin

vorgebracht - ganz oder teilweise um eine Genugtuungsleistung handelt.

Diesfalls wäre die Kapitalabfindung der B. Versicherungen für diesen Teil nach

§ 32 lit. g StG von der Steuer befreit.

Beweisrechtlich

ist Folgendes festzuhalten: Sind rechtserhebliche Umstände bestritten oder

lassen sie sich von vornherein nicht klar eruieren, so ist in der Regel ein

Beweisverfahren durchzuführen. Das Beweisverfahren wird dabei im Wesentlichen

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser ist jedoch nicht schrankenlos:

Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbergründende

Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder

steuermindernde Tatsachen grundsätzlich jedoch der steuerpflichtigen Person

(vgl. etwa BGE 121 II 257).

5.1

Die Vorinstanz

verneint den Genugtuungscharakter der Versicherungsleistung. Das fragliche

Versicherungsprodukt der B. Versicherung entspreche nicht einer rückkauffähigen

privaten Kapitalversicherung, sondern einer vertraglichen Risikoversicherung.

Solche Versicherungen seien nach kantonalem Recht nicht (mehr) steuerfrei. Im

Weiteren hält die Vorinstanz fest, es sei denkbar, dass die

Versicherungsleistung aus privater Unfallzusatzversicherung trotzdem steuerfrei

sein könne. Dies nämlich, da gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

(VVG, SR 221.229.1) durch Parteiabrede der Inhalt des Versicherungsvertrages dergestalt

abgeändert werden könne, dass eine Kapitalzahlung infolge Unfalles einer

Genugtuung gleichkomme. Entscheidend sei somit die konkrete Parteivereinbarung.

Diesen Umstand habe die Rekurrentin zu beweisen. Aufgrund der vorliegenden

Versicherungsunterlagen werde ihr dieser Beweis aber misslingen. Aus diesen

lasse sich nichts entnehmen, was den Standpunkt der Rekurrentin stützen würde.

In der abschliessenden Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 führt die Rekurrentin

zu diesen Vorbringen der Vorinstanz aus, diese liege in ihrer Einschätzung

grundsätzlich richtig. Der Nachweis des Genugtuungscharakters der Leistung

mittels Versicherungspolice/-vertrag werde misslingen. An dieser Aussage ist

die Rekurrentin zu behaften. Sie folgt mit diesen Ausführungen in weiten Teilen

- und im Widerspruch zu ihren vorangegangenen Rügen - der Argumentation der

Vorinstanz.

5.2

Aber selbst

abgesehen davon: Der weitere Hinweis der Rekurrentin, aus dem beigebrachten

Schreiben der B. Versicherung vom 28. April 2010 lasse sich der Charakter des

streitigen Versicherungsprodukts ersehen, verfängt nicht. Die B. Versicherung

bestätigt der Rekurrentin in besagtem Schreiben, dass ihr am 10. Juli 2009 eine

Versicherungsleistung aus Invalidität in der Höhe von Fr. 700‘000.-- ausbezahlt

worden sei. Die abgeschlossene Versicherung sei dem VVG unterstellt. Unter

Beachtung von Art. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zahle die

Versicherung ein Kapital, wenn innert 5 Jahren nach einem Unfallereignis als

dessen Folge eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität bestehe. Die

Leistung bemesse sich nach der vereinbarten Versicherungssumme, dem IV-Grad und

der vereinbarten Progressionsvariante. Die Versicherungsleistung erfolge

unbeachtlich der beruflichen Situation, des Alters oder des Berufes bzw. des

Erwerbseinkommens der versicherten Person.

Aus diesem

Schreiben lässt sich aber in keiner Weise ableiten, dass es bei der Kapitalzahlung

um eine reine Genugtuungsleistung handelt. Die Bestätigung der B. Versicherung

ist zu offen gehalten, um beweisrechtlich etwas zugunsten der Rekurrentin ableiten

zu können.

5.3

Die Rekurrentin

verweist zudem auf das Produktehandbuch der B. Versicherung. Einen Auszug

dessen legte die Rekurrentin ins Recht.

Gemäss den

einleitenden Ausführungen in diesem Produktehandbuch (Ziffer 15.2.1,

Zielgruppen) stellt die Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall eine

Ergänzung bei ungenügender oder fehlender Vorsorge dar; sie sei für jedermann

geeignet. Dringend zu empfehlen sei eine solche Versicherung bei Personen mit

vermehrten Unterstützungspflichten, wie etwa bei Familienvätern. Bei Kindern

und Jugendlichen diene die Versicherung vor allem der finanziellen Absicherung

im Invaliditätsfall (etwa für Sonderschulung oder berufliche Ausbildung). Bei

der Leistungsübersicht (Produktehandbuch Ziffer 15.3.2) ist festgehalten, dass

bei der Gliederskala zwischen versicherten Personen unter und solchen über 60

Altersjahren unterschieden wird. Im gleichen Abschnitt - unter „Besteuerung der

Leistungen“ - erwähnt die B. Versicherung, das ausbezahlte Kapital weise

Elemente von Spesenersatz, Erwerbsausfall und Genugtuung auf. Der Bereich

Genugtuung sei von der Steuer befreit.

Die B.

Versicherung äussert sich aber nicht näher, welchen Anteil eine mögliche Genugtuungsleistung

an der gesamten Kapitalleistung ausmachen soll. Aus den Berechnungsgrundlagen

der Leistungsübersicht lässt sich ein solcher Genugtuungsanteil jedenfalls

nicht herleiten. In der Zusammenfassung (Produktehandbuch Ziffer 15.7.1) ist

eine solche Ausscheidung von Genugtuungsanteilen denn auch nicht mehr erwähnt.

Die B. Versicherung erwähnt einzig, eine Kapitalauszahlung werde getrennt vom

übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Der Standpunkt der

Rekurrentin lässt sich mit dem Verweis auf das Produktehandbuch demnach nicht

untermauern. Im Gegenteil, lässt die Auslegung der einführenden Angaben im

Produktehandbuch vielmehr den Schluss zu, dass mit dem Versicherungsprodukt

grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhaltes der versicherten Person

selber - inklusive möglicher Unterstützungsansprecher - angestrebt werden soll.

Die Abfederung der durch die gesundheitlichen Nachteile entstandenen möglichen

Einbussen der Erwerbsfähigkeit steht demnach im Mittelpunkt. Dass die B.

Versicherung die diesbezüglichen Leistungen nicht von einer konkreten

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit abhängig macht, spielt für diese

Beurteilung keine Rolle. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig

ausführt, räumt das VVG den Parteien durchaus weiten Handlungsspielraum ein. Entscheidend

ist die konkrete Parteiabrede. Vorliegend fehlen jegliche liquiden Belege,

wonach die Parteien des Versicherungsvertrages in irgendeiner Form die

Abgeltung einer immateriellen Unbill vereinbart hätten. Soweit sich die Rekurrentin

also auf den Genugtuungscharakter der Kapitalleistung beruft, ist sie insgesamt

betrachtet nicht zu hören.

Der schlichte

Hinweis im Produktehandbuch auf die Steuerfreiheit von Genugtuungsleistungen

lässt im Übrigen keinen gegenteiligen Schluss zu. Einerseits ist es nicht Sache

der Versicherung, steuerliche Belange festzulegen, andererseits vermag die B.

die von ihr aufgestellte Behauptung selber nicht liquide zu begründen.

Letztlich ist es nicht Sache der Steuerbehörden, „nach gängiger Praxis“ Genugtuungsanteile

auszuscheiden. Die diesbezügliche Beweislast liegt trotz des vorherrschenden

Untersuchungsgrundsatzes bei der steuerpflichtigen Person.

6.

Wie die

Vorinstanz treffend festhält, bestehen vorliegend Analogien zum Entscheid vom

13.

März 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (B 2007/159). Hier

wie dort ist nicht von einem Ersatz für einen erlittenen Schaden auszugehen.

Die Kapitalleistung wird pauschal erbracht, ohne dass gegenüber der

Versicherung der Nachweis einer Vermögenseinbusse nachzuweisen wäre.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Veranlagung der Veranlagungsbehörde Grenchen

betreffend die Kapitalabfindung der B. Versicherung von Fr. 700‘000.--

nicht zu beanstanden ist; für die von der Rekurrentin vorgebrachten Rügen

besteht kein Raum. Der Rekurs ist vollumfänglich abzuweisen.

Steuergericht, Urteil

vom 30. Mai 2011