SGSTA.2010.61
Einkommen, Kapitalleistung
13. Dezember 2010Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 10
StG
§ 30 Abs. 1, StG § 47, DBG Art. 22 Abs. 1, DBG
Art. 38 - Einkommen: Kapitalleistung. Lässt sich ein Steuerpflichtiger
sein Pensionskassenguthaben mit der Begründung auszahlen er wolle sich
selbständig machen, nimmt dann aber in der Folge keine Geschäftstätigkeit auf,
ist das ausbezahlte Kapital nicht mit einer Sonderbesteuerung zu erfassen,
sondern wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.
Urteil SGSTA.2010.61; BST.2010.58
vom 13. Dezember 2010
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtige A. X. liess sich aus ihrer 2. Säule am 21. August 2009
den Betrag von Fr. 27‘912.-- sowie am 23. November 2009 den Betrag
von Fr. 21‘717.-- auszahlen und begründete dies gegenüber der
Pensionskasse mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die
Veranlagungsbehörde besteuerte die Summe der beiden Auszahlungen in der Folge
mit einer Sondersteuer für Kapitalabfindungen.
Da sich in der
Steuererklärung 2009 jedoch kein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit
befand, forderte die Veranlagungsbehörde die Steuerpflichtige auf, Bilanz und
Erfolgsrechnung des Geschäftsjahren 2009 oder allenfalls Aufzeichnungen über
Einnahmen und Ausgaben nachzureichen. Daraufhin teilte die Steuerpflichtige der
Veranlagungsbehörde mit, dass sie während der kurzen selbständigen
Erwerbstätigkeit keine Bilanz und Erfolgsrechnung geführt habe. Die Firma habe
nur von Juli 2009 bis Ende 2009 existiert, Einnahmen und Ausgaben hätten bei
Fr. 0.-- gelegen.
In der Folge
besteuerte die Veranlagungsbehörde die gesamte Kapitalleistung von
Fr. 49‘629.-- zusammen mit dem übrigen Einkommen im ordentlichen Verfahren
und teilte der Steuerpflichtigen mit, dass mit Eintritt der Rechtskraft der
ordentlichen Veranlagung 2009 die Veranlagung der Kapitalabfindung aufgehoben
werde. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 7. Juni 2010 Einsprache, die
mit Entscheid vom 12. Juli 2010 abgewiesen wurde.
2. Am
1. August 2010 wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin)
mit Rekurs ans Steuergericht mit dem Begehren, die Veranlagung sei neu zu berechnen.
Sie habe eine Einzelfirma geführt und habe deshalb 5 Jahre Zeit, um eine
Nachdeklaration zu tätigen. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse begründe
keine selbständige Tätigkeit und sie sei auch nicht verpflichtet, nach 6
Monaten selbständiger Erwerbstätigkeit eine Bilanz abzugeben. Sie habe erkannt,
dass sie der Herausforderung nicht gewachsen sei und habe sich deshalb an einer
GmbH beteiligt.
Zur
Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) am
25. August 2010 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es gäbe keinerlei
Hinweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der Rekurrentin. Sie habe die
ausgezahlten Beträge als private Kapitalanlage verwendet, welche nicht mit dem
bezogenen Vorsorgekapital der 2. Säule finanziert werden könne.
Mit
Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 meldete sich die Rekurrentin nochmals zu
Wort und führte aus, dass wenn eine Beteiligung von 100% vorliege, dies einer
Übernahme, also einem Kauf, entspreche. Alle Aussagen der Veranlagungsbehörde
seien unwahr.
Erwägungen
2.
Nach Art. 22
DBG sind alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und
Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss
der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen,
steuerbar. Als Einkommen aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere
Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus
Freizügigkeitspolicen. Nach Art. 38 DBG sind Kapitalleistungen nach Art.
22.
DBG gesondert zu besteuern. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
Gemäss § 30
StG sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge in
vollem Umfang steuerbar. Von den übrigen Einkünften ausgeschieden und getrennt
besteuert werden nach § 47 StG u.a. Kapitalleistungen nach § 30 StG. Mehrere
Einkünfte werden zusammengerechnet und unterliegen zusammen einer vollen
Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für solche Einkünfte des gleichen Jahres
bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte
ersetzt.
Rekurs und
Beschwerde betreffen dieselbe Rechtsfrage, nämlich die Art der Besteuerung von
Einkommen aus Kapitalleistung. Die Vorinstanz hat in einem einzigen Entscheid
über Staats- und Bundessteuern entschieden. Da die Rechtsgrundlagen zudem im
Bundesrecht und im kantonalen Recht gleich lauten, kann über Rekurs und
Beschwerde in einem einzigen Entscheid befunden werden.
3.
Die
Vorinstanz hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Rekurrentin -
trotzdem, dass sie sich ihr Kapital aus der 2. Säule auszahlen liess - der
Genuss der privilegierten Besteuerung von
Kapital aus der beruflichen Vorsorge nicht zustehe. Die Rekurrentin sei gar nie
selbständig erwerbend gewesen, mithin habe sie keine Berechtigung gehabt,
Vorsorgegelder zu beziehen. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, dass
die Vorsorgegelder missbräuchlich bezogen wurden.
3.1
Die Rekurrentin
hat die Barauszahlung ihres Vorsorgeguthabens erwirkt, indem sie gegenüber der
Personalvorsorgeeinrichtung angab, sie wolle sich selbständig machen und sich
bei der Ausgleichskasse angemeldet hat.
3.2
Ein selbständig
Erwerbstätiger nimmt auf eigene Rechnung durch Einsatz von Arbeitsleistung mit
Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach
aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teil
(BGE 125 II 113). Die Rekurrentin hat versucht eine Geschäftstätigkeit
nachzuweisen und hat bei ihrer ersten Eingabe ans Steuergericht eine
Bestätigung eingereicht, gemäss der sie Fr. 49‘000.-- in die Z. GmbH
investiert hat. Da es sich dabei offenbar um eine Kapitalbeteiligung handelt,
kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass eine selbständige Tätigkeit
vorlag.
Auch die
anlässlich der letzten Eingabe der Rekurrentin vom 5. Oktober 2010
plötzlich ins Recht gelegte „Auftragsbestätigung“ ist diesbezüglich
unbehilflich. Das Dokument sollte belegen, dass die Z. GmbH für die A. Kosmetik
eine Homepage erstellt und Büromöbel geliefert habe, und zwar im Gesamtwert von
Fr. 52‘000.--. Abgesehen davon, dass im Internet keine Spur einer Homepage
von „A Kosmetik“ zu finden ist, fällt auch auf, dass die von der Z. GmbH
ausgestellte Bestätigung erst am Ende des Rekurs-Verfahrens vor Steuergericht
eingereicht wurde, obwohl dieses angeblich bereits im Jahr 2009 ausgestellt
worden war (und die Frage der Geschäftstätigkeit bereits Thema des
Veranlagungs- und Einsprache-Verfahrens bildete). Ebendiese Firma war es auch,
in die die Rekurrentin investiert hat und wo sie inzwischen einzige
Gesellschafterin ist. Im Übrigen widerspricht diese Darstellung auch den
anfänglich wiederholten Beteuerungen der Rekurrentin, dass sie für das Geschäft
weder Aufwendungen getätigt, noch Einnahmen zu verzeichnen gehabt habe.
Schliesslich wird auch niemand allen Ernstes für eine Unternehmung, welche nur
vom Juli 2009 bis Ende 2009 existiert, im Dezember 2009 für Fr. 52‘000.--
eine Homepage erstellen lassen und Büromöbel beschaffen. Ganz offensichtlich
sind also starke Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser „Auftragsbestätigung“
angebracht, die deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.
Da die
Rekurrentin zudem keine weiteren Aktivitäten geltend gemacht hat und überhaupt
unklar geblieben ist, worin die Tätigkeit ihrer angeblichen Unternehmung
bestand, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sie im Jahr 2009
keinerlei selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
3.3
Damit ist von
einem rechtsmissbräuchlichen Bezug von Vorsorgegeldern auszugehen.
Rechtsmissbrauch in Zusammenhang mit Vorsorgegeldern wird nämlich z.B. dann angenommen,
wenn Freizügigkeitsleistungen zweckwidrig erwirkt werden, insbesondere durch
Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung. Grundsätzlich ist von der
Gebundenheit des Vorsorgekapitals an den Vorsorgezweck auszugehen, weshalb das
Freizügigkeitskapital an eine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen ist oder
in anderer Form dem Vorsorgeschutz erhalten bleiben muss (vgl. Thomas Gächter,
Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 491 ff.).
Das
Steuergericht ist der Ansicht, dass ein solcher Missbrauch nicht auch noch anerkannt
und mit einer privilegierten Besteuerung quasi belohnt und damit noch verstärkt
werden darf (vgl. auch Urteil des Steuergerichts vom 14. Dezember 2009,
Nr. SGSTA.2007.80; BST.2007.51). Als Folge davon ist in solchen Fällen die
Kapitalleistung nicht als Vorsorgeleistung zu besteuern, sondern als übriges
Einkommen. Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden; Rekurs
und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 13. Dezember 2010