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Entscheid

SGSTA.2010.61

Einkommen, Kapitalleistung

13. Dezember 2010Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtige A. X. liess sich aus ihrer 2. Säule am 21. August 2009

den Betrag von Fr. 27‘912.-- sowie am 23. November 2009 den Betrag

von Fr. 21‘717.-- auszahlen und begründete dies gegenüber der

Pensionskasse mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die

Veranlagungsbehörde besteuerte die Summe der beiden Auszahlungen in der Folge

mit einer Sondersteuer für Kapitalabfindungen.

Da sich in der

Steuererklärung 2009 jedoch kein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit

befand, forderte die Veranlagungsbehörde die Steuerpflichtige auf, Bilanz und

Erfolgsrechnung des Geschäftsjahren 2009 oder allenfalls Aufzeichnungen über

Einnahmen und Ausgaben nachzureichen. Daraufhin teilte die Steuerpflichtige der

Veranlagungsbehörde mit, dass sie während der kurzen selbständigen

Erwerbstätigkeit keine Bilanz und Erfolgsrechnung geführt habe. Die Firma habe

nur von Juli 2009 bis Ende 2009 existiert, Einnahmen und Ausgaben hätten bei

Fr. 0.-- gelegen.

In der Folge

besteuerte die Veranlagungsbehörde die gesamte Kapitalleistung von

Fr. 49‘629.-- zusammen mit dem übrigen Einkommen im ordentlichen Verfahren

und teilte der Steuerpflichtigen mit, dass mit Eintritt der Rechtskraft der

ordentlichen Veranlagung 2009 die Veranlagung der Kapitalabfindung aufgehoben

werde. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 7. Juni 2010 Einsprache, die

mit Entscheid vom 12. Juli 2010 abgewiesen wurde.

2. Am

1. August 2010 wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin)

mit Rekurs ans Steuergericht mit dem Begehren, die Veranlagung sei neu zu berechnen.

Sie habe eine Einzelfirma geführt und habe deshalb 5 Jahre Zeit, um eine

Nachdeklaration zu tätigen. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse begründe

keine selbständige Tätigkeit und sie sei auch nicht verpflichtet, nach 6

Monaten selbständiger Erwerbstätigkeit eine Bilanz abzugeben. Sie habe erkannt,

dass sie der Herausforderung nicht gewachsen sei und habe sich deshalb an einer

GmbH beteiligt.

Zur

Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) am

25. August 2010 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es gäbe keinerlei

Hinweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der Rekurrentin. Sie habe die

ausgezahlten Beträge als private Kapitalanlage verwendet, welche nicht mit dem

bezogenen Vorsorgekapital der 2. Säule finanziert werden könne.

Mit

Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 meldete sich die Rekurrentin nochmals zu

Wort und führte aus, dass wenn eine Beteiligung von 100% vorliege, dies einer

Übernahme, also einem Kauf, entspreche. Alle Aussagen der Veranlagungsbehörde

seien unwahr.

Erwägungen

2.

Nach Art. 22

DBG sind alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und

Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss

der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen,

steuerbar. Als Einkommen aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere

Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus

Freizügigkeitspolicen. Nach Art. 38 DBG sind Kapitalleistungen nach Art.

22.

DBG gesondert zu besteuern. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

Gemäss § 30

StG sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge in

vollem Umfang steuerbar. Von den übrigen Einkünften ausgeschieden und getrennt

besteuert werden nach § 47 StG u.a. Kapitalleistungen nach § 30 StG. Mehrere

Einkünfte werden zusammengerechnet und unterliegen zusammen einer vollen

Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für solche Einkünfte des gleichen Jahres

bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte

ersetzt.

Rekurs und

Beschwerde betreffen dieselbe Rechtsfrage, nämlich die Art der Besteuerung von

Einkommen aus Kapitalleistung. Die Vorinstanz hat in einem einzigen Entscheid

über Staats- und Bundessteuern entschieden. Da die Rechtsgrundlagen zudem im

Bundesrecht und im kantonalen Recht gleich lauten, kann über Rekurs und

Beschwerde in einem einzigen Entscheid befunden werden.

3.

Die

Vorinstanz hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Rekurrentin -

trotzdem, dass sie sich ihr Kapital aus der 2. Säule auszahlen liess - der

Genuss der privilegierten Besteuerung von

Kapital aus der beruflichen Vorsorge nicht zustehe. Die Rekurrentin sei gar nie

selbständig erwerbend gewesen, mithin habe sie keine Berechtigung gehabt,

Vorsorgegelder zu beziehen. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, dass

die Vorsorgegelder missbräuchlich bezogen wurden.

3.1

Die Rekurrentin

hat die Barauszahlung ihres Vorsorgeguthabens erwirkt, indem sie gegenüber der

Personalvorsorgeeinrichtung angab, sie wolle sich selbständig machen und sich

bei der Ausgleichskasse angemeldet hat.

3.2

Ein selbständig

Erwerbstätiger nimmt auf eigene Rechnung durch Einsatz von Arbeitsleistung mit

Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach

aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teil

(BGE 125 II 113). Die Rekurrentin hat versucht eine Geschäftstätigkeit

nachzuweisen und hat bei ihrer ersten Eingabe ans Steuergericht eine

Bestätigung eingereicht, gemäss der sie Fr. 49‘000.-- in die Z. GmbH

investiert hat. Da es sich dabei offenbar um eine Kapitalbeteiligung handelt,

kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass eine selbständige Tätigkeit

vorlag.

Auch die

anlässlich der letzten Eingabe der Rekurrentin vom 5. Oktober 2010

plötzlich ins Recht gelegte „Auftragsbestätigung“ ist diesbezüglich

unbehilflich. Das Dokument sollte belegen, dass die Z. GmbH für die A. Kosmetik

eine Homepage erstellt und Büromöbel geliefert habe, und zwar im Gesamtwert von

Fr. 52‘000.--. Abgesehen davon, dass im Internet keine Spur einer Homepage

von „A Kosmetik“ zu finden ist, fällt auch auf, dass die von der Z. GmbH

ausgestellte Bestätigung erst am Ende des Rekurs-Verfahrens vor Steuergericht

eingereicht wurde, obwohl dieses angeblich bereits im Jahr 2009 ausgestellt

worden war (und die Frage der Geschäftstätigkeit bereits Thema des

Veranlagungs- und Einsprache-Verfahrens bildete). Ebendiese Firma war es auch,

in die die Rekurrentin investiert hat und wo sie inzwischen einzige

Gesellschafterin ist. Im Übrigen widerspricht diese Darstellung auch den

anfänglich wiederholten Beteuerungen der Rekurrentin, dass sie für das Geschäft

weder Aufwendungen getätigt, noch Einnahmen zu verzeichnen gehabt habe.

Schliesslich wird auch niemand allen Ernstes für eine Unternehmung, welche nur

vom Juli 2009 bis Ende 2009 existiert, im Dezember 2009 für Fr. 52‘000.--

eine Homepage erstellen lassen und Büromöbel beschaffen. Ganz offensichtlich

sind also starke Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser „Auftragsbestätigung“

angebracht, die deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.

Da die

Rekurrentin zudem keine weiteren Aktivitäten geltend gemacht hat und überhaupt

unklar geblieben ist, worin die Tätigkeit ihrer angeblichen Unternehmung

bestand, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sie im Jahr 2009

keinerlei selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

3.3

Damit ist von

einem rechtsmissbräuchlichen Bezug von Vorsorgegeldern auszugehen.

Rechtsmissbrauch in Zusammenhang mit Vorsorgegeldern wird nämlich z.B. dann angenommen,

wenn Freizügigkeitsleistungen zweckwidrig erwirkt werden, insbesondere durch

Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung. Grundsätzlich ist von der

Gebundenheit des Vorsorgekapitals an den Vorsorgezweck auszugehen, weshalb das

Freizügigkeitskapital an eine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen ist oder

in anderer Form dem Vorsorgeschutz erhalten bleiben muss (vgl. Thomas Gächter,

Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 491 ff.).

Das

Steuergericht ist der Ansicht, dass ein solcher Missbrauch nicht auch noch anerkannt

und mit einer privilegierten Besteuerung quasi belohnt und damit noch verstärkt

werden darf (vgl. auch Urteil des Steuergerichts vom 14. Dezember 2009,

Nr. SGSTA.2007.80; BST.2007.51). Als Folge davon ist in solchen Fällen die

Kapitalleistung nicht als Vorsorgeleistung zu besteuern, sondern als übriges

Einkommen. Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden; Rekurs

und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 13. Dezember 2010