SGSTA.2010.67
Abzüge, unselbständig Erwerbende, Beiträge gebundene Selbstvorsorge, Kapitalleistung
22. November 2010Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2010 Nr. 9
StG § 30
Abs. 1, StG § 41 Abs. 1 lit. i, DBG Art. 22
Abs. 1, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. e -Abzüge;
unselbständig Erwerbende: Beiträge gebundene Selbstvorsorge. Einkommen:
Kapitalleistung. Werden höhere Beiträge an die Säule 3a gezahlt als gesetzlich zum
Abzug zugelassen und werden diese - trotz Hinweis durch die Veranlagungsbehörde
- nicht vom Vorsorgeträger zurückgefordert, wird die darauf basierende Kapitalleistung
in vollem Umfang besteuert.
Urteil SGSTA.2010.67; BST.2010.64
vom 22. November 2010
Sachverhalt
1. In den
Steuerjahren 2003 bis 2009 bezahlte die Steuerpflichtige A. X. jährlich zu hohe
Beiträge auf ihre 3. Säule-Konten ein und forderte die Überzahlung (d.h. den
über den jährlich möglichen Abzug hinausgehenden Betrag) auch nach Hinweisen
durch die Veranlagungsbehörde nicht zurück.
Mit Datum vom
24. Dezember 2009 bezog die Steuerpflichtige Kapital aus der Säule 3a im
Betrag von Fr. 139'866.85. Die Veranlagungsbehörde besteuerte daraufhin
den gesamten Betrag mit einer Sondersteuer für Kapitalleistungen.
Dagegen liess
die Steuerpflichtige am 24. März 2010 Einsprache erheben und stellte sich
auf den Standpunkt, dass nur derjenige Teil des ausbezahlten Betrages zu
besteuern sei, der auch von den Steuern hätte abgezogen werden können. In
teilweiser Gutheissung liess die Veranlagungsbehörde im Einsprache-Entscheid
vom 22. Juli 2010 den für das Jahr 2009 entrichteten Betrag von
Fr. 4‘854.-- als Abzug zu, weil der Zeitpunkt der Einzahlung und der
Auszahlung im gleichen Jahr stattgefunden habe. Darüber hinaus wurde die Einsprache
abgewiesen.
2. Daraufhin
wandte sich die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrentin)
mit Rekurs und Beschwerde vom 13. August 2010 ans Steuergericht mit dem Begehren,
die besteuerte Kapitalabfindung von Fr. 135'012.-- sei um
Fr. 25'167.-- zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Rekurrentin sei als Teilzeitangestellte erwerbstätig und nicht der 2. Säule
angeschlossen gewesen. Die Einzahlungen hätten zu einem Zeitpunkt geleistet
werden müssen, in dem ihr effektives Jahreseinkommen noch nicht bekannt gewesen
sei. Deshalb habe sie jeweils jene Beiträge einbezahlt, welche für
Erwerbstätige mit beruflicher Vorsorge maximal möglich gewesen seien. Beiträge
an die Säule 3a, welche die zulässigen Maxima übersteigen würden, seien
steuerlich als Spareinlagen in die freie Selbstvorsorge zu qualifizieren -
diese dürften deshalb später nicht als Kapitalleistung aus der gebundenen
Vorsorge besteuert werden.
Mit
Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)
die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Rekurrentin sei sich bewusst gewesen,
dass sie zu hohe Beiträge in die Vorsorge gezahlt habe - sie sei jedes Jahr
darauf aufmerksam gemacht worden. Kapitalleistungen der gebundenen Vorsorge
seien aber in vollem Umfang steuerbar.
Dazu nahm der
Vertreter der Rekurrentin am 28. September 2010 Stellung und führte aus,
dass in der beruflichen Vorsorge der Grundsatz der vollen Abzugsfähigkeit der
Beiträge und der vollen Besteuerung der Leistungen gelte. Daraus lasse sich
ableiten, dass nur die abzugsberechtigten Beiträge auch als Leistungen zu besteuern
seien.
Erwägungen
2.
Das kantonale
Steuergesetz (§ 41 Abs.1 lit. i StG) und das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern
(Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG) sehen vor, dass Einlagen, Prämien und Beiträge
zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Art. 82 BVG (Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982) in
Abzug gebracht werden können. Die zulässige Höhe der Jahreseinlage in die 3.
Säule ist in Art. 7 Abs. 1 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen) geregelt und ist
abhängig davon, ob jemand einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG
(berufliche Vorsorgeeinrichtung) angehört oder nicht. Gehört jemand - wie
vorliegend die Rekurrentin - keiner Pensionskasse an, kann er jährlich 20% des
Erwerbseinkommens in die 3. Säule einzahlen, höchstens aber 40 % des oberen
Grenzbetrages.
Zwischen den
Parteien ist unbestritten, dass die Rekurrentin nur berechtigt war, diese 20%
einzuzahlen und nicht - wie sie es effektiv gehandhabt hat - den Maximalbetrag
für natürliche Personen, die Beiträge an eine Pensionskasse entrichten.
Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die Rekurrentin jeweils auf
diesen Umstand hingewiesen wurde und auch, dass sie trotzdem keine Rückzahlung
des zu viel eingezahlten Betrages verlangt hat.
3.
Die
Rekurrentin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass sie in den jeweiligen
Einzahlungsjahren nur den gesetzlich zulässigen Teil steuerlich in Abzug
bringen konnte und dass deshalb der darüber hinausgehende Anteil als Sparvermögen
zu gelten habe und bei der Auszahlung deshalb auch nicht als Vorsorgeguthaben
zu besteuern sei.
Damit verkennt
sie jedoch, dass auf Vorsorgekonten grundsätzlich keine höheren Beiträge
eingezahlt werden dürfen, als ein Abzug gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 zulässig
ist. Bei der Beschränkung des höchstzulässigen Einzahlungsbetrages geht es auch
um eine Beschränkung der Steuerbefreiung bezüglich der Einkommens-, Vermögens-
und der Verrechnungssteuer. Die einbezahlten Beträge sind von der
Vermögenssteuer ausgenommen und die Erträge daraus unterliegen nicht der
Verrechnungssteuer. Sind überhöhte Einzahlungen vorgenommen worden, fordert die
Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen deshalb auf, sich die zu viel
einbezahlten Beträge vom Vorsorgeträger zurückerstatten zu lassen (vgl.
Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Nr. 18 betreffend die
Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a vom
17.
Juli 2008, Ziff. 9.1). Entgegen der Ansicht des Vertreters der
Rekurrentin sind demnach Konten der Säule 3a weder geeignet noch dafür
vorgesehen, als Sparkonto zu dienen. Es ist im Gegenteil Pflicht des Vorsorgenehmers,
sich die überschüssigen Beiträge zurückzahlen zu lassen.
4.
Gemäss
§ 30 Abs. 1 StG und Art. 22 DBG sind Renten und Kapitalleistungen
aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten
Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in vollem
Umfang steuerbar. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst auf eine
Ausnahme verzichtet.
Gemäss Lehre
und Rechtsprechung gilt die volle Besteuerung auch dann, wenn die Beiträge (aus
welchen Gründen auch immer) früher nicht (oder zumindest nicht voll) absetzbar
waren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N 43 mit
zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Offensichtlich ist man sich
darüber einig, dass zwischen der Kapitalbesteuerung und der Abziehbarkeit der
Beiträge nicht zwingend ein Zusammenhang bestehen muss. Das muss im
vorliegenden Fall um so mehr gelten, als die Rekurrentin über Jahre hinweg die
Rückzahlung bewusst nicht veranlasst hat, obwohl ihr jährlich die Gelegenheit
dazu geboten wurde. Vor diesem Hintergrund verliert schliesslich auch der
Einwand, sie habe einen höheren Beitrag einzahlen müssen, weil sie im
betreffenden Jahr nicht gewusst habe, wie hoch die 20% ihres Einkommens
ausfallen würden jegliche Bedeutung.
5.
Somit steht
fest, dass die Veranlagungsbehörde, indem sie die Kapitalauszahlung in voller
Höhe besteuert hat, korrekt vorgegangen ist. Damit erweisen sich Rekurs und
Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 22. November 2010