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Entscheid

SGSTA.2010.67

Abzüge, unselbständig Erwerbende, Beiträge gebundene Selbstvorsorge, Kapitalleistung

22. November 2010Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In den

Steuerjahren 2003 bis 2009 bezahlte die Steuerpflichtige A. X. jährlich zu hohe

Beiträge auf ihre 3. Säule-Konten ein und forderte die Überzahlung (d.h. den

über den jährlich möglichen Abzug hinausgehenden Betrag) auch nach Hinweisen

durch die Veranlagungsbehörde nicht zurück.

Mit Datum vom

24. Dezember 2009 bezog die Steuerpflichtige Kapital aus der Säule 3a im

Betrag von Fr. 139'866.85. Die Veranlagungsbehörde besteuerte daraufhin

den gesamten Betrag mit einer Sondersteuer für Kapitalleistungen.

Dagegen liess

die Steuerpflichtige am 24. März 2010 Einsprache erheben und stellte sich

auf den Standpunkt, dass nur derjenige Teil des ausbezahlten Betrages zu

besteuern sei, der auch von den Steuern hätte abgezogen werden können. In

teilweiser Gutheissung liess die Veranlagungsbehörde im Einsprache-Entscheid

vom 22. Juli 2010 den für das Jahr 2009 entrichteten Betrag von

Fr. 4‘854.-- als Abzug zu, weil der Zeitpunkt der Einzahlung und der

Auszahlung im gleichen Jahr stattgefunden habe. Darüber hinaus wurde die Einsprache

abgewiesen.

2. Daraufhin

wandte sich die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrentin)

mit Rekurs und Beschwerde vom 13. August 2010 ans Steuergericht mit dem Begehren,

die besteuerte Kapitalabfindung von Fr. 135'012.-- sei um

Fr. 25'167.-- zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Rekurrentin sei als Teilzeitangestellte erwerbstätig und nicht der 2. Säule

angeschlossen gewesen. Die Einzahlungen hätten zu einem Zeitpunkt geleistet

werden müssen, in dem ihr effektives Jahreseinkommen noch nicht bekannt gewesen

sei. Deshalb habe sie jeweils jene Beiträge einbezahlt, welche für

Erwerbstätige mit beruflicher Vorsorge maximal möglich gewesen seien. Beiträge

an die Säule 3a, welche die zulässigen Maxima übersteigen würden, seien

steuerlich als Spareinlagen in die freie Selbstvorsorge zu qualifizieren -

diese dürften deshalb später nicht als Kapitalleistung aus der gebundenen

Vorsorge besteuert werden.

Mit

Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)

die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Rekurrentin sei sich bewusst gewesen,

dass sie zu hohe Beiträge in die Vorsorge gezahlt habe - sie sei jedes Jahr

darauf aufmerksam gemacht worden. Kapitalleistungen der gebundenen Vorsorge

seien aber in vollem Umfang steuerbar.

Dazu nahm der

Vertreter der Rekurrentin am 28. September 2010 Stellung und führte aus,

dass in der beruflichen Vorsorge der Grundsatz der vollen Abzugsfähigkeit der

Beiträge und der vollen Besteuerung der Leistungen gelte. Daraus lasse sich

ableiten, dass nur die abzugsberechtigten Beiträge auch als Leistungen zu besteuern

seien.

Erwägungen

2.

Das kantonale

Steuergesetz (§ 41 Abs.1 lit. i StG) und das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern

(Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG) sehen vor, dass Einlagen, Prämien und Beiträge

zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen

Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Art. 82 BVG (Bundesgesetz über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982) in

Abzug gebracht werden können. Die zulässige Höhe der Jahreseinlage in die 3.

Säule ist in Art. 7 Abs. 1 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen) geregelt und ist

abhängig davon, ob jemand einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG

(berufliche Vorsorgeeinrichtung) angehört oder nicht. Gehört jemand - wie

vorliegend die Rekurrentin - keiner Pensionskasse an, kann er jährlich 20% des

Erwerbseinkommens in die 3. Säule einzahlen, höchstens aber 40 % des oberen

Grenzbetrages.

Zwischen den

Parteien ist unbestritten, dass die Rekurrentin nur berechtigt war, diese 20%

einzuzahlen und nicht - wie sie es effektiv gehandhabt hat - den Maximalbetrag

für natürliche Personen, die Beiträge an eine Pensionskasse entrichten.

Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die Rekurrentin jeweils auf

diesen Umstand hingewiesen wurde und auch, dass sie trotzdem keine Rückzahlung

des zu viel eingezahlten Betrages verlangt hat.

3.

Die

Rekurrentin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass sie in den jeweiligen

Einzahlungsjahren nur den gesetzlich zulässigen Teil steuerlich in Abzug

bringen konnte und dass deshalb der darüber hinausgehende Anteil als Sparvermögen

zu gelten habe und bei der Auszahlung deshalb auch nicht als Vorsorgeguthaben

zu besteuern sei.

Damit verkennt

sie jedoch, dass auf Vorsorgekonten grundsätzlich keine höheren Beiträge

eingezahlt werden dürfen, als ein Abzug gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 zulässig

ist. Bei der Beschränkung des höchstzulässigen Einzahlungsbetrages geht es auch

um eine Beschränkung der Steuerbefreiung bezüglich der Einkommens-, Vermögens-

und der Verrechnungssteuer. Die einbezahlten Beträge sind von der

Vermögenssteuer ausgenommen und die Erträge daraus unterliegen nicht der

Verrechnungssteuer. Sind überhöhte Einzahlungen vorgenommen worden, fordert die

Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen deshalb auf, sich die zu viel

einbezahlten Beträge vom Vorsorgeträger zurückerstatten zu lassen (vgl.

Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Nr. 18 betreffend die

Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a vom

17.

Juli 2008, Ziff. 9.1). Entgegen der Ansicht des Vertreters der

Rekurrentin sind demnach Konten der Säule 3a weder geeignet noch dafür

vorgesehen, als Sparkonto zu dienen. Es ist im Gegenteil Pflicht des Vorsorgenehmers,

sich die überschüssigen Beiträge zurückzahlen zu lassen.

4.

Gemäss

§ 30 Abs. 1 StG und Art. 22 DBG sind Renten und Kapitalleistungen

aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten

Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in vollem

Umfang steuerbar. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst auf eine

Ausnahme verzichtet.

Gemäss Lehre

und Rechtsprechung gilt die volle Besteuerung auch dann, wenn die Beiträge (aus

welchen Gründen auch immer) früher nicht (oder zumindest nicht voll) absetzbar

waren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N 43 mit

zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Offensichtlich ist man sich

darüber einig, dass zwischen der Kapitalbesteuerung und der Abziehbarkeit der

Beiträge nicht zwingend ein Zusammenhang bestehen muss. Das muss im

vorliegenden Fall um so mehr gelten, als die Rekurrentin über Jahre hinweg die

Rückzahlung bewusst nicht veranlasst hat, obwohl ihr jährlich die Gelegenheit

dazu geboten wurde. Vor diesem Hintergrund verliert schliesslich auch der

Einwand, sie habe einen höheren Beitrag einzahlen müssen, weil sie im

betreffenden Jahr nicht gewusst habe, wie hoch die 20% ihres Einkommens

ausfallen würden jegliche Bedeutung.

5.

Somit steht

fest, dass die Veranlagungsbehörde, indem sie die Kapitalauszahlung in voller

Höhe besteuert hat, korrekt vorgegangen ist. Damit erweisen sich Rekurs und

Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 22. November 2010