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Entscheid

SGSTA.2010.76

Einkommen, Dividende

7. November 2011Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Steuerpflichtigen A. und B.X. sind bei der C. Limited,

Tortola, Zweigniederlassung D. SO, als Geschäftsführer bzw. Director

angestellt. Die Zweigniederlassung D. SO bezweckt laut Handelsregisterauszug

die Beratung, Konsultation und Analytik welcher Art auch immer für

alle Handels-, Kommerz-, Industrie- und Finanzbranchen. Der Hauptsitz, die C.

Limited, befindet sich in Tortola, auf den Britischen Jungferninseln und ist eine

Aktiengesellschaft nach dortigem Recht. Die Gesellschaft verfügt über ein

genehmigtes Aktienkapital in der Höhe von USD 50'000.--, bestehend aus 50'000

Aktien zu USD 1.--, wovon 1 Aktie zu USD 1.-- ausgegeben ist. Die

Steuerpflichtigen besitzen 100% der Anteile an der Gesellschaft.

2. Die Steuerpflichtigen wurden infolge Nichteinreichens der

Steuererklärung 2007 mit Eröffnung vom 4. Mai 2009 nach Ermessen veranlagt. Am 8. Mai 2008 liessen sie dagegen Einsprache erheben und reichten

ausserdem die Selbstdeklaration 2007 ein. Aufgrund einer Meldung vom 11.

Februar 2010 des Kantonalen Steueramts, Abteilung juristische Personen,

Solothurn, rechnete die Veranlagungsbehörde Solothurn diverse Beträge, darunter

den Gewinn der C. Limited für das Geschäftsjahr 2007 von Fr. 319'423.--,

als geldwerte Leistungen auf. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 begründete die

Veranlagungsbehörde Solothurn die Aufrechnung damit, dass das Steueramt die

erwähnte Summe als verdeckte Gewinnausschüttung der C. Limited an die

Steuerpflichtigen betrachte.

Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2010 bestätigte

die Veranlagungsbehörde Solothurn ihren Entscheid, dass die Dividende gestützt

auf § 26 Abs. 1 lit. b StG und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bei den Steuerpflichtigen

zu besteuern sei.

3.1 Am 11. Oktober 2010 liessen die Steuerpflichtigen

(nachfolgend Rekurrenten) Rekurs und Beschwerde erheben. Sie beantragten, der

Einspracheentscheid vom 7. September 2010 sei hinsichtlich der Aufrechnung der

Gewinnausschüttung von Fr. 319'423.- aufzuheben und begründeten ihren Antrag im

Wesentlichen damit, dass die C. Limited, Tortola, Zweigniederlassung D. SO,

eine Zweigniederlassung der C. Limited, Tortola, Britische Jungferninseln sei.

Als Zweigniederlassung habe die Gesellschaft den Gewinn des Jahres 2007

ordnungsgemäss im Kanton Solothurn versteuert. Der Gewinn der Zweigniederlassung

stehe aber dem Hauptsitz, der C. Limited, und nicht den Rekurrenten zu. Aus

diesem Grund seien der Gewinn 2007 sowie die Vorjahresgewinne dem Eigenkapital

des Hauptsitzes, der C. Limited, gutgeschrieben und keine Ausschüttungen an die

Rekurrenten vorgenommen worden.

3.2 Am 9. Dezember 2010 liess sich die Veranlagungsbehörde

Solothurn (nachfolgend; Vorinstanz) vernehmen. Sie hielt dabei fest, dass es

sich beim vorliegenden Sachverhalt um ein „Offshore-Konstrukt“ handle. Dabei

werde versucht, die in der Zweigniederlassung Schweiz angefallenen und

ordentlich besteuerten Gewinne mittels einer Offshore-Gesellschaft

zweifelhaften Hergangs der Doppelbesteuerung (Dividendenbesteuerung) zu

entziehen. Die in der Schweiz versteuerten Gewinne würden zwar als Eigenkapital

des ausländischen Hauptsitzes, der vorliegend in den Britischen Jungferninseln

liege, ausgewiesen. Der Hauptsitz aber führe die so zugewiesenen Gewinne

mittels Darlehen, die nicht in den Steuererklärungen der Rekurrenten deklariert

würden, steuerfrei an die Rekurrenten zurück. Zudem könne die

Zweigniederlassung die Überweisung des Betrags von Fr. 319'423.-- an den

Hauptsitz nicht beweisen.

3.3 Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2011

meldete sich der Vertreter der Rekurrenten nochmals zu Wort und hielt an seinen

Anträgen fest. Im Wesentlichen wies er darauf hin, dass der Gewinn von Fr.

319'423.-- in der konsolidierten Bilanz 2007 (Hauptsitz und Filiale) im

Eigenkapital ausgewiesen und somit nicht den Aktionären zugekommen sei. Eine

Filiale sei Teil eines Gesamtbetriebes und habe damit keine rechtliche Eigenständigkeit.

Insofern wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, die Jahresrechnung des Stammhauses

und die konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung zu verlangen. Zudem könnten

sich Filiale und Hauptsitz gegenseitig keine geldwerten Leistungen erbringen,

da es sich um denselben Rechtsträger handle. Das im Schuldenverzeichnis der

Rekurrenten versehentlich nicht aufgeführte Darlehen hätte die Vorinstanz

selber ergänzen können, da diese Fakten im Einspracheverfahren bekannt gewesen

seien. Im Weiteren sei es so, dass eine Filialbuchhaltung nur Aktiven und

Fremdkapital, aber kein Eigenkapital ausweise; das Eigenkapital werde

ausschliesslich vom Hauptsitz geführt. Wie der Bilanz 2007 des Hauptsitzes

entnommen werden könne, werde das Eigenkapital von total Fr. 843'803.--, das

die Gewinne der Jahre 2003 bis 2007 umfasse, korrekt ausgewiesen. Von einem

steuerfreien Bezug des Eigenkapitals durch die Rekurrenten könne somit nicht

ausgegangen werden.

Mittels

Eventualantrag verlangten die Rekurrenten zudem, die Streitsache sei an die

Vorinstanz zurückzuweisen und das Veranlagungsverfahren sei neu durchzuführen.

Bei der Veranlagung 2007 sei die Behörde von sachlich unhaltbaren

Voraussetzungen ausgegangen, was dazu geführt habe, dass die Veranlagung falsch

sei.

3.4 Am

7. März 2011 nahm die Vorinstanz Stellung zur Replik. Darin bestätigte sie die

bereits zuvor gemachten Ausführungen, wonach es sich im vorliegenden Fall um

ein typisches Offshore-Konstrukt handle, mit dem mittels eines simulierten

Darlehens an die Rekurrenten die Doppelbesteuerung umgangen werden solle. Da es

sich vorliegend um ein internationales Konstrukt mit Zahlungen an ausländische

Empfänger handle, müssten an diese Auslandzahlungen strenge Anforderungen

gestellt werden. So dürfe auch der Nachweis über die Zahlungen verlangt werden

wie auch der Nachweis, dass diese tatsächlich den Empfängern zugeflossen seien.

3.5 In

der abschliessenden Stellungnahme vom 31. März 2011 wiesen die Rekurrenten noch

einmal darauf hin, dass der ausgewiesene Jahresgewinn der Zweigniederlassung

von Fr. 319'423.-- Bestandteil des Eigenkapitals der C. Limited sei. Im Weiteren

hielten die Rekurrenten an ihren Begehren fest.

Erwägungen

2.

Bei der C. Limited, Tortola,

Zweigniederlassung D. SO, handelt es sich um eine Zweigniederlassung mit

Hauptsitz in Tortola, Britische Jungferninseln. Unbestritten ist, dass die

Zweigniederlassung im Geschäftsjahr 2007 einen steuerbaren Gewinn von

Fr. 319'423.-- erzielt und diesen im Kanton Solothurn ordnungsgemäss

versteuert hat. Weiter ist unbestritten, dass der Gewinn der Schweizer

Niederlassung Bestandteil des Eigenkapitals des Hauptsitzes, der C. Limited,

Tortola, Britische Jungferninseln, ist. Strittig ist jedoch, ob es sich beim

Hauptsitz um ein Offshore-Gesellschaftskonstrukt handelt, mit dem bezweckt

wird, die Doppelbesteuerung in der Schweiz zu umgehen, indem der in der Schweiz

versteuerte Unternehmensgewinn steuerfrei an die Rekurrenten zurückgeführt

wird.

3.

In

Art. 935 OR ist festgehalten: „Die schweizerischen Zweigniederlassungen von

Firmen mit Hauptsitz im Auslande sind einzutragen, und zwar in derselben Weise

wie diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht keine

Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein

Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der

geschäftlichen

Vertretung bestellt werden“.

Die

Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte ist ein kaufmännischer Betrieb, der zwar

rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen

Lokalitäten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt

und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit

geniesst (vgl.

BGE 79 I 71).

Nach

Art. 3 Ziff. 3 lit. d des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die

Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, SR 642.11) sind unter anderem

steuerpflichtig ausländische juristische Personen, die in der Schweiz

Betriebsstätten unterhalten. Gegenstand, Bemessung und Berechnung der Steuer

richten sich nach Art. 49 ff. DBG. Gemäss Art. 49 Abs. 3 DBG werden

„ausländische juristische Personen sowie nach Art. 11 steuerpflichtige,

ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten

ohne juristische Persönlichkeit den inländischen juristischen Personen

gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.“

Die Rekurrenten wiesen mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 darauf

hin, dass sowohl die Rechtsform der „Limited“ wie auch der Sitz der

Gesellschaft im angelsächsischen Raum gewählt wurde, weil damit der lukrative

Handel von amerikanischen und britischen „Secondhand-Policen“ erleichtert

würde.

4.1

Die Jahresrechnung des Hauptsitzes C. Limited weist per 31. Dezember 2007

unter den Aktiven ein Darlehen gegenüber dem Rekurrenten von Fr. 303'801.--,

und ein Darlehen gegenüber der C. Limited, Tortola,

Zweigniederlassung D. SO, von Fr. 540'004.-- aus. Demgegenüber stehen unter den Passiven

lediglich das einbezahlte Kapital von Fr. 1.-- und die zurückbehaltenen

Gewinne der Jahre 2003 bis 2007 von total Fr. 843'803.--, die allesamt von

der Schweizer Niederlassung erwirtschaftet wurden. Weitere Aktiven und Passiven

werden in der Jahresrechnung 2007 der C. Limited nicht ausgewiesen. Aus den

vorliegenden Jahresrechnungen ergibt sich zudem, dass sämtliche bisher

erzielten Gewinne (Bilanzgewinn) für die Gewährung von Darlehen an die Rekurrenten

und an die Schweizer Niederlassung verwendet wurden.

Als einzige Position in der Erfolgsrechnung 2007 weist

der Hauptsitz den Gewinn der Zweiniederlassung von Fr. 319'423.-- aus. Dies war

auch in den Vorjahren 2004 bis 2006 der Fall.

4.2

Die Zweigniederlassung weist laut Jahresrechnung 2007

Aktiven von total Fr. 1'018'815.-- und Fremdkapital von ebenfalls total

Fr. 1'018'815.-- aus. Da die Zweigniederlassung Bestandteil der C. Limited ist,

weist sie korrekterweise kein Eigenkapital aus. Dies geht auch aus der

definitiven Steuerveranlagung 2007 hervor, die kein steuerbares Eigenkapital

aufweist.

4.3

Der konsolidierten Bilanz per 31. Dezember 2007 (Hauptsitz

und Zweigniederlassung) kann entnommen werden, dass das konsolidierte

Eigenkapital per 31. Dezember 2007 ebenfalls Fr. 843'805.-- beträgt, was den

zurückbehaltenen Gewinnen von 2003 bis 2007 der C. Limited, Tortola,

Zweigniederlassung D. SO, zuzüglich dem einbezahlten Aktienkapital von Fr. 1.--

entspricht. Als weitere Position enthält die konsolidierte Bilanz unter anderem

das Darlehen gegenüber den Rekurrenten von Fr. 303'801.-- (Vorjahr

Fr. 303'801.--).

5.

Die vorliegenden Jahresrechnungen lassen den Schluss zu, dass

die C. Limited keine Zahlungen bzw. Dividenden an die Rekurrenten überwiesen

hat, sondern dass die kumulierten Gewinne 2003 bis 2007 nach wie vor im

Bilanzvortrag und somit im Eigenkapital des Hauptsitzes geführt werden. Wie die

Vorinstanz jedoch dargelegt hat, soll es sich bei der gewählten

Offshore-Struktur um ein Konstrukt handeln, mit dem die Doppelbesteuerung

(Dividendenbesteuerung beim Aktionär) umgangen werden soll. Dies soll unter

anderem mit einem simulierten Darlehen gegenüber den Rekurrenten erfolgt sein,

was wiederum Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Jahresrechnung des

Hauptsitzes aufkommen liesse.

Dazu gilt es festzuhalten, dass es sich bei den

Britischen Jungferninseln (British Virgin Islands - BVI) um eine britische

Kolonie handelt, die in den Jahren 2004 bis 2006 die Einkommenssteuern für

natürliche Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern für Gesellschaften

weitgehendst abgeschafft hat. Nebst steuerlichen Vorteilen bieten die BVI vor

allem aber auch administrative Vorteile für Gesellschaften und für Beteiligungsinhaber.

Besonders zu erwähnen ist dabei, dass sogenannte BVI-Gesellschaften von der

Buchführungspflicht befreit sind. Damit müssen sie von Gesetzes wegen auch

keine Jahresrechnung erstellen und keine Steuererklärung einreichen. Auch die

vorliegende Jahresrechnung, die mit einem „Report of the accountants to the

shareholder of C. Limited“ versehen ist, wurde von keinem lokalen

Wirtschaftsprüfer, sondern von einer Gesellschaft aus Hong Kong

zusammengestellt.

Diese Ausgangslage bietet für BVI-Gesellschaften

zweifellos eine gewisse Flexibilität hinsichtlich internationaler

Steueroptimierung.

Dem Zahlenmaterial der beiliegenden Jahresrechnung des

Hauptsitzes ist zu entnehmen, dass die Aktivitäten bisher darauf beschränkt

waren, eine Zweigniederlassung in der Schweiz zu unterhalten und Darlehen an

den Aktionär bzw. an die Zweigniederlassung zu gewähren. Das operative Geschäft

wird ausschliesslich über die Schweizer Zweigniederlassung abgewickelt. Diese

Vorgehensweise ist im internationalen Geschäftsverkehr durchaus verbreitete

Praxis und es ist nichts dagegen einzuwenden. Auch gegen die

Geschäftsabwicklung über eine BVI-Gesellschaft ist nichts einzuwenden, sofern

die notwendige Transparenz gegenüber den Steuerbehörden gewährleistet ist.

Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass unter den

erwähnten Umständen und der vorliegenden Konstellation strenge Anforderungen an

Zahlungen ins Ausland und an deren Zahlungsempfänger zu stellen sind.

Vorliegend bedeutet dies darzulegen, dass der in der Schweiz versteuerte Gewinn

von Fr. 319'423.-- tatsächlich an den Hauptsitz und nicht an die Rekurrenten

geflossen ist. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rekurrenten

Alleinaktionäre der C. Limited sind und folglich bestimmen können, wie der

Bilanzgewinn der Gesellschaft verwendet wird. Wie die Rekurrenten mit Schreiben

vom 31. März 2011 selber einräumten, seien Zahlungen zwar an die Rekurrenten in

der Schweiz, jedoch nicht an die C. Limited geleistet worden. Zudem werde es

wohl für immer ein Rätsel bleiben, inwiefern Zahlungen ins Ausland geflossen

seien. Diese Aussagen sind deckungsgleich mit dem vorliegenden Zahlenmaterial

in den Jahresrechnungen und bestätigen, dass Zahlungen zwar an die Rekurrenten,

aber nicht an den ausländischen Hauptsitz geflossen sind. Daran vermag auch die

Tatsache nichts zu ändern, dass die Gewinne der Zweigniederlassung als

Bilanzgewinn in der Jahresrechnung des Hauptsitzes im Eigenkapital und die

Zahlungen an die Rekurrenten als Darlehen ausgewiesen werden.

6.

Wie die Vorinstanz

weiter ausführt, wurde das Darlehen der Rekurrenten gegenüber der C. Limited

nicht im Schuldenverzeichnis der Rekurrenten aufgeführt. Hätte man das Darlehen

berücksichtigt, wäre laut Vorinstanz der Vermögensvergleich nicht aufgegangen.

Hier gilt es festzuhalten, dass die Rekurrenten bereits in den Vorjahren

Darlehensschulden gegenüber der C. Limited hatten. Laut den Jahresrechnungen wurden

folgende Darlehen ausgewiesen:

Jahr Darlehensschuld

2004.

Fr. 205'862.--

2005.

Fr. 303'801.--

2006.

Fr. 303'801.--

2007.

Fr. 303'801.--

Wie den Jahresrechnungen 2004 bis 2007 weiter entnommen

werden kann, wurden die Darlehen jeweils zinslos gewährt. Die Rekurrenten

bedauern, dass vergessen wurde, die Darlehen in den Steuererklärungen

ordnungsgemäss zu deklarieren. Es ist jedoch offensichtlich, dass im vorliegenden

Fall eben diese nicht deklarierten Darlehen wesentlich zur Intransparenz

beigetragen haben. Zudem kann von einer Treuhandgesellschaft, die

internationale Strukturen anbietet, verlangt werden, dass solche Darlehen

ordnungsgemäss deklariert und nicht während mehreren Jahren „vergessen werden“.

Nach wie vor nicht geklärt ist auch, wie das Darlehen entstanden ist, sofern -

wie vom Rekurrenten moniert - die Erklärung der Vorinstanz in der

Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 nicht

zutreffen sollte. Der Erklärungsversuch der Rekurrenten mit dem Hinweis, dass

das Eigenkapital per 31. Dezember 2007 der C. Limited die kumulierten Gewinne

vollständig enthält, ist diesbezüglich aus den erwähnten Gründen nicht

hilfreich. Auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich um ein

simuliertes Darlehen handle, kann durch die Rekurrenten nicht widerlegt werden. Ihnen gelingt es deshalb nicht, die Ausführungen der

Vorinstanz zu widerlegen und die notwendige Transparenz bezüglich der Geldflüsse

und deren Empfänger aufzuzeigen.

Der Nachweis, dass das Eigenkapital des Hauptsitzes

gesamthaft oder zu Teilen an die Rekurrenten geflossen ist, kann durch die

Rekurrenten somit nicht widerlegt werden.

7.

Die Rekurrenten weisen darauf hin, dass ihnen das

rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, da der Einspracheentscheid vom 7.

September 2010 lediglich ansatzweise andeute, welche Sichtweise die Behörde

habe.

Im DBG ist keine allgemeine Begründungspflicht von

Verfügungen und Entscheiden enthalten (wie dies Art. 35 Abs. 1 VwVG

statuiert). Vielmehr wird nur in Bezug auf Veranlagungsverfügungen und

Einsprache- sowie Beschwerdeentscheide von einer Begründungspflicht gesprochen.

Bei Einspracheentscheiden (wie auch Beschwerde-entscheiden) muss aus der

Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen

und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen

hat. Die Begründung eines Einsprache- oder Beschwerdeentscheids muss aber

trotzdem nur die für den Verfahrensausgang wesentlichen tatsächlichen und

rechtlichen Entscheidungsgründe enthalten. Nicht notwendig ist, dass die

Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es

genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des

Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt.

Wird aber auf die Darlegung einer Partei nicht

eingegangen und fehlt jede Auseinandersetzung mit einem zitierten Präjudiz,

liegt eine ungenügende Begründung vor. Bei Einsprache- (oder

Beschwerde-)Entscheiden hat die Begründung im Entscheid selbst enthalten zu

sein. In der fehlenden, irreführenden oder (wesentlich) ungenügenden Begründung

einer Entscheidung liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Durch

Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels darf die Beschwerdeinstanz diesen

Fehler selber beheben, sofern die Veranlagungsbehörde die bisher fehlende

Begründung in der Beschwerdeantwort nachschiebt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. Zürich 2009, Art. 135 N 9 ff). Eine Rückweisung

mangels Begründung kommt nur dann in Frage, wenn aus dem vorinstanzlichen

Entscheid überhaupt nicht ersichtlich ist, warum er so und nicht anders ausgefallen

ist, er also überhaupt keine Begründung enthält. Ob die Begründung auch

zutreffend sei, ist dagegen ohne Belang (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 143 N 31). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aus der

Begründung im Einspracheverfahren und dem nachfolgenden Schriftenwechsel

hervorgeht, welche Feststellungen dem Entscheid zu Grunde gelegt wurden und auf

welchen rechtlichen Gründen er beruht. Damit liegt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor.

8.

Insgesamt erweisen sich demnach Rekurs und Beschwerde als

unbegründet und sind deshalb abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 7. November 2011