SGSTA.2010.77
Sicherstellung von Steuern
28. März 2011Deutsch13 min
Source so.ch
KSGE 2011 Nr. 12
StG § 184 Abs. 1, DBG Art. 169 Abs. 1 - Verfahren,
Sicherstellung. Das Bestehen von Verlustscheinen kann im Rahmen einer
Prima-facie-Prüfung bereits genauso Grund für eine Sicherstellung von Steuern
sein wie eine grosse Diskrepanz zwischen dem deklarierten Einkommen und der zu
erwartenden Nachsteuerforderung. Die Steuerbehörde darf Sicherstellung für den
Maximalbetrag verlangen, der nach dem Stand der Untersuchung im Zeitpunkt des
Erlasses der Sicherstellungsverfügung zu erwarten ist.
Urteil SGSTA.2010.77; BST.2010.72 vom 28. März 2011
Sachverhalt
1. Mit
Sicherstellungsverfügung vom 6. Oktober 2010 stellte das Steueramt des Kantons
Solothurn fest, dass die Steuerpflichtigen A. und B.X. gegenüber dem Bund und
dem Kanton Solothurn folgende Steuerausstände (in Franken; inkl. Verzugszinsen)
ausweisen würden:
…
Das Steueramt
stellte weiter fest, gegen die Steuerpflichtigen lägen Verlustscheine vor und
es sei ein Steuerhinterziehungsverfahren hängig. Die Steuerausstände würden
zudem das steuerbare Einkommen um ein Vielfaches übersteigen. Insgesamt
erscheine die Bezahlung der geschuldeten Steuern als gefährdet, weshalb das
kantonale Steueramt dafür Sicherstellung verlangen könne. Schliesslich verfügte
das Steueramt was folgt:
"1. A. und
B.X. haben zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt Fr. 836'587.65 Sicherheit
zu leisten.
2. Die Sicherheit
ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch Hinterlegung sicherer
marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien
oder Bürgschaften zweier nachweislich zahlungsfähiger Solidarbürgen zu leisten.
Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten des Kantonalen Steueramtes, Abteilung
Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn zu bestellen.
3. Diese Verfügung
ist sofort vollstreckbar und einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80
SchKG gleichgestellt. Sie gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274
SchKG (Art. 170 Abs. 1 DBG, § 184bis Abs. 1 StG). Die Einsprache
gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art. 170 Abs. 2
DBG, § 184 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 278 SchKG)."
2.1 Dagegen liessen
die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Eingabe vom
1. November 2010 Rekurs und Beschwerde ans Steuergericht führen. Im
Hauptantrag stellten sie das Begehren, die Sicherstellungsverfügung vom 6.
Oktober 2010 betreffend Staatssteuern 2005 bis 2010 (inkl. Verzugszinsen,
Gebühren und Kosten) über Fr. 317'558.20 und betreffend direkte
Bundessteuer 2005 bis 2009 (inkl. Verzugszinsen, Gebühren und Kosten) über Fr.
519'029.45, insgesamt somit Fr. 836'587.65, sei ersatzlos aufzuheben.
Eventualiter sei die Sicherstellungsverfügung vom 6. Oktober 2010 um
Fr. 742'952.65 (Staatssteuern: Fr. 256'377.95; direkte Bundessteuer: Fr.
486'574.70) auf Fr. 93'635.00 zu reduzieren.
Des Weiteren
führten sie aus, sie seien bis und mit Steuerperiode 2007 (Staats- und
Bundessteuern) rechtskräftig veranlagt.
Gegen die
Veranlagung 2008 (Staats- und Bundessteuern) hätten sie am 5. Mai 2010 bei der
Veranlagungsbehörde Einsprache erheben lassen, über welche noch nicht entschieden
worden sei. Aufgrund einer Meldung des Steueramts des Kantons C. (als Veranlagungsbehörde
der damaligen D. AG, deren Alleinaktionär der Rekurrent gewesen sei) habe das
Steueramt des Kantons Solothurn am 15. September 2009 ein Nachsteuerverfahren
betr. Staats- und Bundessteuern 2005 eingeleitet. Ebenfalls aufgrund einer
Meldung des Steueramts C. habe das Steueramt des Kantons Solothurn am 23. April
2010 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betreffend Staats- und
Bundessteuer 2006 und 2007 eingeleitet. In beiden Verfahren hätten sie
Stellungnahmen eingereicht und seither nichts mehr gehört. Völlig überraschend
habe das Steueramt am 6. Oktober 2010 die angefochtene Sicherstellungsverfügung
erlassen und gegen die Rekurrenten und Beschwerdeführer Arrestbefehle
ausgestellt und diese sogleich vollzogen.
Das Steueramt
habe die Sicherstellungsverfügung einzig erlassen, weil Verlustscheine
vorlägen, ein Hinterziehungsverfahren hängig sei und die Steuerbehörden eine
ausserordentlich hohe Steuerforderung, welche noch nicht rechtskräftig
veranlagt sei, behaupteten. Weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Voraussetzungen der Steuergefährdung damit nicht erfüllt seien, sei die
Sicherstellungsverfügung vom 6. Oktober 2010 ersatzlos aufzuheben. Den
Eventualantrag begründen die Rekurrenten und Beschwerdeführer wie folgt:
Bestand und Umfang der mutmasslichen Steuerforderung seien von den Steuerbehörden
glaubhaft zu machen. Die ausserordentlich hohe Forderung für die Staats- und
Bundessteuern 2008 resultiere aus einer angeblichen geldwerten Leistung
(simuliertes Darlehen), welche den Rekurrenten und Beschwerdeführern
zugerechnet werden solle. Eine Prima-Facie-Würdigung der dagegen am 5. Mai 2010
erhobenen Einsprache ergebe ohne Weiteres, dass diese Forderung übersetzt sei.
Damit seien auch die geltend gemachten Staats- und Bundessteuern 2008 in der
Höhe von Fr. 658'603.45 (Staatssteuer Fr. 213'146.45; Bundessteuer
Fr. 445'457.00) übersetzt, weshalb der sicherzustellende Betrag entsprechend zu
reduzieren sei. Weiter sei in den vom Steueramt als unbezahlt geltend gemachten
Staats- und Bundessteuern 2005 von insgesamt Fr. 113'142.25 (Staatssteuer Fr.
59'414.65; Bundessteuer Fr. 53'727.60) Nachsteuern (inkl. Verzugszinsen) von
insgesamt Fr. 84'349.20 (Staatssteuer Fr. 43'231.50; Bundessteuer Fr.
41'117.70) enthalten, welche die Steuerpflichtigen ebenfalls im Zusammenhang
mit angeblichen geldwerten Leistungen bezahlen müssten. Auch hier ergebe eine
blosse summarische Würdigung der am 16. Juni 2010 gegen die Nachsteuerforderung
erhobenen Einsprache, dass die behaupteten Nachsteuern nicht glaubhaft
erschienen, weshalb der sicherzustellende Betrag um weitere Fr. 84'349.20 zu reduzieren
sei; insgesamt sei dieser von Fr. 836'587.65 um Fr. 742'952.65 auf Fr.
93'635.00 zu reduzieren.
2.2 In ihrer
Vernehmlassung vom 22. November 2010 beantragte das kantonale Steueramt, der
Rekurs und die Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Es führte aus, die
Voraussetzungen für eine Sicherstellung seien erfüllt: Gegen die Rekurrenten
und Beschwerdeführer lägen zwei Verlustscheine (mit Datum vom 12. März 2010
über total Fr. 15'834.80) vor, es sei ein Steuerhinterziehungsverfahren
hängig und die Steuerausstände würden das steuerbare Einkommen um ein
Vielfaches übersteigen, weshalb insgesamt die Bezahlung der Steuern als
objektiv gefährdet zu betrachten sei. Es liege im Bereich des Möglichen, dass
das Gemeinwesen zu Verlust komme, wie sich aus den vorliegenden Verlustscheinen
ergebe.
Aufgrund einer
Prima-facie-Würdigung sei davon auszugehen, dass sowohl für die Steuerperiode
2005 (Nachsteuerverfahren wegen Nichtdeklaration von geldwerten Leistungen) wie
auch die Steuerperiode 2008 (Aufrechnung von geldwerten Leistungen im Umfang
von Fr. 3'822'000.--) Bestand und Höhe der Steuerforderungen nicht
offensichtlich übertrieben und damit glaubhaft gemacht worden seien.
In Bezug auf
den Eventualantrag führt das Steueramt aus, es sei zulässig, die Sicherstellung
bis zum Maximalbetrag zu verlangen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der
Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchungen zu erwarten sei.
Soweit im Veranlagungs- bzw. Nachsteuerverfahren festgestellt werden sollte,
dass die Forderung nicht oder nicht im angenommenen Umfang bestehe, reduziere
sich die Sicherstellungssumme ohne Weiteres.
2.3 Mit Replik vom
7. Dezember 2010 hielten die Rekurrenten an den gestellten Anträgen und den
gemachten Ausführungen vollumfänglich fest. Sie führen weiter aus, die angefochtene
Sicherstellungsverfügung stelle einen erheblichen Eingriff in ihr Privat- und
ihre Rechtsstellung dar und lasse sich nicht mit dem verfassungsmässigen
Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbaren.
Erwägungen
2.1
Nach Art. 169
Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt jederzeit die
Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder Gemeindesteuern
bereits vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen, namentlich wenn die
Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als gefährdet
erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an
und ist sofort vollstreckbar.
2.2
Eine besondere
Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf
die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt Art.
169.
DBG nicht. Es genügt, dass die Bezahlung der Steuerforderung objektiv
aufgrund der gesamten Umstände gefährdet erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn
die steuerpflichtige Tätigkeit in einer Weise ausgestaltet ist, die es dem
Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten
namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung zu entziehen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.380/2001, E. 2.1) oder wenn der Steuerpflichtige den
Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und
Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 S. 479 E. 2; 65 S. 641 E. 4a; Urteil
des Bundesgerichts 2A.560/2002, E. 4.1). Bei der Beurteilung der Gefahr, dass
der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, kommt der leichten
Verwertbarkeit und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens erhebliche
Bedeutung zu. Als Indiz für eine Steuergefährdung kann auch das bisherige Verhalten
des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren - wie Stellen trölerischer
Anträge, Einreichen unvollständiger Buchhaltungen, Nichtbeibringen
eingeforderter Unterlagen - ins Gewicht fallen (Urteile des Bundesgerichts
2A.205/2005, E. 2.2.1;2A.550/2002, E. 1.1; ASA 65 S. 386 E. 3; vgl. zum Ganzen
auch Urteil 2A.388/2005 vom 2. März 2006, E. 2.2).
2.3
Ob die
Steuerschuld besteht, prüft das Steuergericht im Sicherstellungsverfahren nur
provisorisch und vorfrageweise. Dasselbe gilt für die Höhe des
sicherzustellenden Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die nähere
Abklärung der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Höhe der Abgabe bleiben
dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten. Das Steuergericht
beschränkt sich bei der Prüfung dieser Fragen auf eine Prima-facie-Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse. Auch die Gefährdung der Steuerforderung ist
nach dem Wortlaut des Gesetzes ("erscheint") nur glaubhaft zu machen
(Urteil SGBST.2007.160 vom 18. Februar 2008 des Steuergerichts E. 3 mit
Hinweisen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.
2009, Art. 169 N. 33 ff.).
3.1
Zunächst ist zu
prüfen, ob ein Sicherstellungsgrund im Sinne von Art. 169 DBG bzw. § 184
Abs. 1 StG vorliegt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 169 N. 35).
Unbestrittenermassen kommt hier nur eine Gefährdung der Bezahlung der Steuer in
Frage. Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten und Beschwerdeführer wirft das
kantonale Steueramt diesen nicht primär vor, aus finanziellen Gründen nicht in
der Lage zu sein, die in Frage stehenden Steuern zu zahlen. Vielmehr stützt
sich das Steueramt für das Glaubhaftmachen der Gefährdung im Wesentlichen auf
die drei folgenden Umstände: Vorliegen von Verlustscheinen, hängiges
Nachsteuer- bzw. Hinterziehungsverfahren und das Verhältnis zwischen
Steuerausständen und steuerbarem Einkommen.
3.1.1
Das Bestehen
von Verlustscheinen kann im Rahmen einer Prima-facie-Würdigung bereits
ausreichen, um eine Gefährdung der Steuerforderung glaubhaft erscheinen zu
lassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.462/2006 vom 17. August 2006, E. 2.2;
Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 169 N. 17). Hier liegen zwei
Verlustscheine vom 12. März 2010 betreffend Kapitalabfindung direkte
Bundessteuer 2007 (total Fr. 3'876.45) bzw. Staats- und Gemeindesteuern 2007
(total Fr. 11'958.35) vor. Dazu kommt, dass gemäss den unbestrittenen Angaben
des Steueramtes seit Ende 2009 weitere Betreibungsverfahren gegen die Rekurrenten
und Beschwerdeführer am Laufen sind, was ebenfalls für eine Gefährdung der
Steuerforderung spricht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 169 N. 18).
Die vom
Steueramt ebenfalls ins Feld geführten Nachsteuer- bzw. Hinterziehungsverfahren
vermögen für sich alleine zwar noch keinen Sicherstellungsgrund zu begründen.
Ebenso wenig genügt im Allgemeinen die blosse Vermutung, dass die
Steuerforderung mangels Aktiven beim Pflichtigen vielleicht nicht eingetrieben
werden kann (ASA 64 318 E. 2b und c). Im vorliegenden Fall ist aber die
Diskrepanz zwischen dem von den Rekurrenten und Beschwerdeführern deklarierten
Einkommen und den zu erwartenden Nachsteuerforderungen derart gross, dass der
Tatbestand der Steuergefährdung schon deswegen ohne Weiteres als gegeben
erscheint (Urteile des Bundesgerichts 2A.573/1997 vom 20. Juli 1998 E. 5;
2A.237/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.1).
3.1.2
Wie bereits
erwähnt, muss die Gefährdung des Steueranspruchs nicht nachgewiesen, sondern
nur glaubhaft gemacht werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Glaubhaft machen heisst,
dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen
Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt, ihm aufgrund
objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des
Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln, ohne dass es
dabei die Möglichkeit ausschliessen müsste, dass die Verhältnisse sich anders
gestalten könnten (BGE 104 Ia 408 E. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 169 N. 35). Aufgrund der vom Steueramt angerufenen Umstände
besteht ohne Weiteres eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Gemeinwesen zu
Verlust kommen könnte, wenn es keine Sicherstellung verlangt. Damit hat das
Steueramt - unter Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze - die
Gefährdung der Steuerforderung hinreichend glaubhaft gemacht, womit ein
Sicherstellungsgrund im Sinne von Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG
vorliegt.
3.2
Weiter ist im
Sinne einer Prima-Facie-Prüfung zu untersuchen, ob der Bestand der Steuerforderung,
für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob
der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich
übersetzt
erweist. Die näheren Abklärungen und die Festsetzung der Steuer sind jedoch dem
Veranlagungsverfahren vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.234/2006 vom
23.
Januar 2007 E. 2.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 169 N. 36). In diesem Zusammenhang ist auch der Eventualantrag der
Rekurrenten und Beschwerdeführer zu beurteilen.
3.2.1
Die Forderung
für die Staats- und Bundessteuern 2008 resultiert aus einer geldwerten Leistung
(simuliertes Darlehen) in der Höhe von Fr. 3'817'000.--, welche das Steueramt
den Rekurrenten und Beschwerdeführern zurechnet. Diese sind jedoch der
Auffassung, dass die Forderung übersetzt sei, weil in der Steuerperiode 2008
nur die Zunahme des steuerlich simulierten Darlehens (in der Höhe von Fr.
8'310.--) als Vermögensertrag besteuert werden könne. Damit seien die geltend
gemachten Staats- und Bundessteuern 2008 in der Höhe von Fr. 658'603.45
(Staatssteuer Fr. 213'146.45; Bundessteuer Fr. 445'457.00) übersetzt, weshalb
der sicherzustellende Betrag entsprechend zu reduzieren sei. Was das Steueramt
dagegen einwendet, lässt - im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung - die
Steuerforderung als wahrscheinlich bzw. nicht offensichtlich übersetzt
erscheinen: So erfolgte die Aufrechnung aufgrund einer Meldung des Steueramtes
des Kantons C., welche feststellte, dass der Steuerpflichtige der D. AG laufend
Mittel in Form von Darlehen entzogen hat. Das Darlehen ist per Ende 2008 auf
Fr. 4'089'000.-- angestiegen und über die D. AG wurde in der Zwischenzeit
der Konkurs eröffnet. Das Steueramt des Kantons C. geht davon aus, dass das
Darlehen nie mehr zurückbezahlt wird und schliesst daraus, dass es sich um eine
geldwerte Leistung handelt. Für eine blosse Glaubhaftmachung (vgl. dazu E. 3.1.2
hiervor) der Höhe des sicherzustellenden Betrags vermögen diese Ausführungen zu
genügen. Die nähere Abklärung der Steuerpflicht, insbesondere der Frage des
Realisierungszeitpunktes, sowie die Festsetzung der Höhe der Abgabe bleiben
aber selbstverständlich dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst
vorbehalten.
3.2.2
Die Forderung
für die Staats- und Bundessteuern 2005 resultiert aus einem Nachsteuerverfahren
wegen Nichtdeklaration von geldwerten Leistungen der D. AG der Höhe von Fr.
281'000.--, welche das Steueramt wiederum den Rekurrenten und Beschwerdeführern
zurechnet. Auch hier sind diese jedoch der Auffassung, eine blosse summarische
Würdigung der am 16. Juni 2010 gegen die Nachsteuerforderung erhobenen
Einsprache ergebe, dass die behaupteten Nachsteuern nicht glaubhaft erschienen,
weshalb der sicherzustellende Betrag ebenfalls zu reduzieren sei. Was das
Steueramt dagegen einwendet, lässt - im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung
- die Steuerforderung auch hier als wahrscheinlich bzw. nicht offensichtlich
übersetzt erscheinen: So erweist es sich bereits als fraglich, ob die von den
Rekurrenten und Beschwerdeführern am 16. Juni 2010 erhobene Einsprache
gegen die Nachsteuerveranlagung vom 15. März 2010 rechtzeitig erhoben
worden ist. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich das Steueramt die Beweislast
für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung trägt; es ist aber nicht ausgeschlossen,
dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hier Zeitdauer von immerhin drei
Monaten zwischen Eröffnungsdatum und erhobener Einsprache) geschlossen werden
kann, dass die Sendung zugestellt worden sein muss (Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, a.a.O., Art. 116 N. 29). Selbst unter der Annahme, die Einsprache sei
rechtzeitig erhoben worden, vermögen die darin enthaltenen Ausführungen - unter
dem Gesichtswinkel einer Prima-Facie-Prüfung - nicht aufzuzeigen, die
Steuerforderung sei unwahrscheinlich bzw. offensichtlich übersetzt. Auch hier
gilt jedoch, dass die nähere Abklärung der Nachsteuerpflicht dem Hauptverfahren
in der Steuersache selbst vorbehalten bleibt.
3.3
Insgesamt sind
damit Bestand und Höhe der (mutmasslichen) Steuerforderung hinreichend
glaubhaft gemacht worden, da die Steuerbehörden grundsätzlich Sicherstellung
für den Maximalbetrag verlangen dürfen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses
der Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchung zu erwarten
ist (Felix Rajower, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten
Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, IFF Forum für Steuerrecht
2007, S. 148 mit Hinweisen). Wie das Steueramt zu Recht ausgeführt hat, ist die
Sicherstellung nur eine provisorische Massnahme. Sie fällt somit dahin, wenn
und soweit im Veranlagungs- bzw. Nachsteuerverfahren festgestellt wird, dass
die Forderung nicht oder nicht im angenommenen Umfang besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 169 N. 6).
(Die
gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_468/2011,
2C_469/2001 vom 22. November 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)
Steuergericht,
Urteil vom 28. März 2011