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Entscheid

SGSTA.2010.90

Doppelbesteuerung

4. Juli 2011Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der deutsche

Staatsangehörige X., geb. 1950, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A.

mit Sitz in B. BE. Im Handelsregister ist der Steuerpflichtige mit Wohnsitz C.

ZH eingetragen. In D. (Deutschland) betreibt der Steuerpflichtige eine

Einzelfirma für Unternehmensberatung und organisiert und leitet im Rahmen

dieser Tätigkeit regelmässig Seminare in der Schweiz, namentlich in E. SO. Per

1. Juni 2006 mietete der Steuerpflichtige eine "Einliegerwohnung" in

F. SO und meldete sich per 1. Mai 2008 bei der Einwohnerkontrolle F. SO

an.

Nachdem der

Steuerpflichtige für das Jahr 2008 eine Steuererklärung für natürliche Personen

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- eingereicht hatte, setzte die

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu (im Folgenden: VB) mit Verfügung vom 1. Februar

2010 nach Ermessen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe

von

Fr. 50'000.-- fest. Dies ergab einen Betrag von Fr. 2'972.60 für die

Staatssteuer bzw. Fr. 401.-- für die direkte Bundessteuer.

Die dagegen

erhobene Einsprache wies die VB mit Entscheid vom 19. Oktober 2010 ab und

führte aus, der Steuerpflichtige sei seit mehreren Jahren in der Schweiz und

seit 1. Mai 2008 in F. SO wohnhaft. Er arbeite seit ca. Mai 2001 für seine

Firma A. als Diplom-Betriebswirt. Aus der Buchhaltung der A. ergebe sich, dass

sämtliche Erträge in der Schweiz, konkret in der Region Gäu, erzielt worden

seien. Die verbuchten Reise- und Repräsentationsspesen seien zu über 90 % in E.

SO angefallen und auch die Lokalitäten seien für das ganze Jahr 2008 in E. SO

gemietet worden. Aus der Buchhaltung der in D. domizilierten Einzelfirma für

Unternehmensberatung ergebe sich, dass die einzigen Einnahmen aus

freiberuflicher Tätigkeit € 51'995.00 betrugen, was genau dem Honorarbezug von

Fr. 83'342.10 aus der A. entspreche. Daraus schloss die VB, dass die

Einzelfirma des Steuerpflichtigen zwar in D. ihren Sitz habe, aber zu 100% in

der Schweiz tätig sei. Aufgrund diverser Indizien (Wohnung in F. SO, Erzielung

der Erträge in der Schweiz, Aufenthalt in der Schweiz) kam die VB zum Schluss,

dass der steuerrechtliche Wohnsitz von X. in der Schweiz liege und damit der

ausgewiesene Nettogewinn gemäss Buchhaltung der Einzelfirma von Fr. 55'854.00

vollständig in der Schweiz zu besteuern sei. Im Ergebnis wurde der

Steuerpflichtige für die Staatssteuer auf Fr. 3'763.65 bzw. für die direkte

Bundessteuer auf Fr. 611.20 veranlagt.

2.1 Gegen den

Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Thal-Gäu vom 19. Oktober 2010 erhob

X. (im Folgenden: Rekurrent) mit Eingabe vom 18. November 2010 Rekurs und

Beschwerde beim Steuergericht. Beantragt wurde Folgendes: Der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Steuerpflichtige

keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz habe und die

Honorareinnahmen aus seiner Dozententätigkeit im Betrag von Fr. 55'854.00

dürften deshalb nicht in der Schweiz zur Besteuerung gelangen.

In Bezug auf

den Sachverhalt sei zu berücksichtigen, dass er deutscher Staatsangehöriger sei

und seit rund 22 Jahren zusammen mit seiner Lebenspartnerin in D. in einem Einfamilienhaus

wohne. Auch die beiden aus seiner ersten Ehe stammenden Söhne

lebten dort in der Umgebung. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich klarerweise in

D., wo er auch aktiv als Kommunalpolitiker tätig sei. Dort betreibe er auch

eine Einzelfirma für Unternehmensberatung.

Die in der

Schweiz durchgeführten Seminare würden administrativ über die A. abgewickelt.

Bei der A. handle es sich um ein "Gefäss für die Seminarorganisation in

der Schweiz". Für die Durchführung der Kurse verfüge er über keine eigene

Infrastruktur, sondern miete die Kursräume jeweils in E. SO. Im Jahr 2008 habe

er sich beruflich während 55 Kurstagen in der Schweiz aufgehalten. Aus

Kostengründen habe er in F. SO ein kleines 1-Zimmer-Studio gemietet (monatliche

Miete Fr. 450.--), wo er während den Kursblöcken und an den Abenden der letzten

Kurstage die Nacht verbringe. Abgesehen von seiner physischen Anwesenheit als

Dozent während den Kursen entfalte er keine beruflichen Aktivitäten in der Schweiz.

Der Hauptaufwand, nämlich die Kursvorbereitung und -nachbereitung, erfolge an

seinem Wohnsitz in Deutschland.

Weiter machte

der Rekurrent geltend, dass die Honorare aus der Dozententätigkeit in der

Schweiz an seine Einzelfirma in Deutschland bezahlt würden und dort im Rahmen

einer unbeschränkten Steuerpflicht vollumfänglich besteuert worden seien. Er

habe weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz. Die

Abgrenzung der Steuerpflicht erfolge hier nach den Regelungen zur Vermeidung der

internationalen Doppelbesteuerung. Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen

zwischen der Schweiz und Deutschland liege eine Ansässigkeit in Deutschland

vor. Da er über keine feste Einrichtung in der Schweiz verfüge, dürften die

Honorareinnahmen in der Schweiz nicht besteuert werden.

2.2 In ihrer

Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 beantragte die VB, der Rekurs und die

Beschwerde seien abzuweisen. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die

Begründung des Einspracheentscheides. Zusätzlich machte sie geltend, dass

gemäss dem GmbH-Recht der Geschäftsführer zwingend Wohnsitz in der Schweiz

haben müsse. Weiter sei sie der Auffassung, dass der Verweis auf das

internationale Steuerrecht, insbesondere auf das DBA mit Deutschland, im

vorliegenden Fall "unzutreffend" sei.

2.3 Der Rekurrent

repliziert mit Eingabe vom 17. Februar 2011 und hielt an seinen Begehren fest.

Er machte ergänzend geltend, aus der Tatsache, dass mangels seines Wohnsitzes

in der Schweiz die gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt seien,

könne nichts für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden.

Erwägungen

2.

Weist eine Person

Beziehungen zu mehreren Staaten auf, wird das Besteuerungsrecht einerseits

durch das (nationale) Aussensteuerrecht und andererseits durch internationales

Vertragsrecht (Doppelbesteuerungsabkommen) abgegrenzt (KSGE 2005 Nr. 1

E. 1; vgl. Arnold/Meier/Spinnler, Steuerpflicht bei Auslandbezug, in: ASA

70.

S. 3). Zu prüfen ist zunächst, wie sich die Rechtslage nach dem kantonalen

und schweizerischen Aussensteuerrecht darstellt.

2.1

Was die Staatssteuer anbelangt, sind gemäss § 8 Abs. 1 StG natürliche Personen

auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen

Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen

besonderen gesetzlichen oder steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist (§ 8 Abs. 2

StG). Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn

sie hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, während mindestens 30 Tagen

verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt (§ 8 Abs. 3 lit.

a StG). Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht laut § 11 Abs. 1

StG unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche

Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. Analoge Bestimmungen enthält das

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden (StHG) in Art. 3 Abs. 1 und 2.

In

Bezug auf die direkte Bundessteuer ist die Steuerpflicht auf Grund persönlicher

Zugehörigkeit in gleicher Weise geregelt (Art. 3 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 6 Abs.

1.

DBG). Ob der Steuerpflichtige kraft persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig ist, hängt demnach sowohl bei der Staats- wie bei der direkten

Bundessteuer davon ab, ob ein Wohnsitz (§ 8 Abs. 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 DBG)

oder ein Aufenthalt (§ 8 Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG) im Kanton bzw.

in der Schweiz gegeben ist.

2.2

Die VB vermischt in ihrem Einspracheentscheid die Begriffe des

steuerrechtlichen Wohnsitzes und des Aufenthalts. Sie bejaht zwar einen

steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, stützt sich aber dabei auf § 8 Abs.

3.

lit. a StG, welcher den steuerrechtlichen Aufenthalt betrifft.

Der

Wohnsitz einer Person ist der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt

ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der

objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich jene Interessen erkennen lassen,

nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuer­pflichtigen Person (statt

vieler: BGE 132 I 29 E. 4 mit Hinweisen; KSGE 2005 Nr. 6 E. 2; 2005 Nr. 1 E.

2.

). Ob sich im vorliegenden Fall der Mittelpunkt der Interessen des Rekurrenten

im Jahr 2008 - wie die VB annimmt - tatsächlich in der Schweiz befand,

erscheint fraglich: Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt mit

seiner Lebenspartnerin seit dem 1. März 1997 in einem Einfamilienhaus in D., wo

er eine Einzelfirma betreibt, lokalpolitisch tätig ist und sich auch sein

privates Umfeld befindet. Das gemietete Studio in F. SO dient hingegen nur dem

Zweck, während langen Kurstagen einen - vergleichsweise kostspieligen -

Hotelaufenthalt für den Rekurrenten zu vermeiden, wenn ihm eine Rückreise nach

D. aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Die Feststellung der VB, der

Rekurrent gehe von seiner Wohnung in F. SO aus mehrheitlich seiner Arbeit nach,

lässt sich aufgrund der Akten kaum erhärten.

Die

Frage, ob sich aufgrund des steuerrechtlichen Wohnsitzes eine unbeschränkte

Steuerpflicht ergibt, kann indes aus folgendem Grund offen gelassen werden: Der

Rekurrent hat angegeben, im Jahr 2008 habe er sich beruflich während 55

Kurstagen in der Schweiz aufgehalten. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass

die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG

("während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit

ausübt") für einen steuerrechtlichen Aufenthalt erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten betrifft diese Bestimmung sowohl die

selbständige wie die unselbständige Erwerbstätigkeit (Richner/Frei/Kaufmann/

Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 3 N. 59).

2.3

Nach

dem Gesagten ist der Rekurrent aus der Sicht des schweizerischen und kantonalen

Aussensteuerrechts auf Grund seines steuerrechtlichen Aufenthalts für das

Steuerjahr 2008 kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig

(Art. 3 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG; § 8 Abs. 3 lit. a in

Verbindung mit § 11 Abs. 1 StG).

2.4

Keine entscheidende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Bestimmung von

Art. 814 Abs. 3 OR, wonach eine GmbH durch eine Person vertreten werden

muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Formelle Momente (wie Hinterlegung der

Schriften, fremdenpolizeiliche Bewilligungen oder hier Eintrag im

Handelsregister) sind für die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht

entscheidend, sondern bieten höchstens in Zweifelsfällen einen

Beurteilungshinweis (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 3 N. 18).

3.1

Die VB hat in

ihrem Entscheid dem Umstand, dass der Rekurrent auch zu Deutschland wesentliche

Beziehungen unterhält, zu wenig Beachtung geschenkt: Wie bereits erwähnt, wohnt

der Rekurrent mehrheitlich in einem Einfamilienhaus in D., wo auch seine

Einzelfirma ihren Sitz hat. Er ist lokalpolitisch engagiert (Mitglied der

Stadtverordnetenversammlung) und verbringt seine Freizeit - gemäss eigenen

Angaben - ausschliesslich in Deutschland. Auch die zeitintensive Kursorganisation

(Vor- und Nachbereitung) findet in Deutschland statt. Aufgrund des

Steuerbescheides des Finanzamtes vom 24. März 2010 (Bescheid für 2008 über

Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag) ergibt sich denn auch, dass der

Rekurrent im Jahr 2008 in Deutschland ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig

war (KSGE 2005 Nr. 6 E. 3, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2P.340/2005

vom 21. September 2006).

3.2

Das zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland bestehende

Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern

(DBA-D; SR 0.672.913.62) regelt die Abgrenzung der konkurrierenden

Steuerhoheiten beider Vertragsstaaten grundsätzlich unmittelbar, soweit eine

natürliche Person oder eine Gesellschaft in einem oder in beiden Staaten

ansässig ist (Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e DBA-D). Der

Begriff der Ansässigkeit wird dabei durch das Abkommen nicht definiert,

vielmehr wird diesbezüglich ausschliesslich an die nach nationalem Recht bestimmte,

unbeschränkte Steuerpflicht des Betroffenen angeknüpft (vgl. Art. 4 Abs. 1

DBA-D).

3.3

Nachdem der Rekurrent

hier offenbar in zwei Staaten aufgrund der jeweiligen internen Rechte

gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig war (sog. Doppelansässigkeit), muss

dieser Konflikt nach der sogenannten Tie-Break-Regel (Art. 4 Abs. 2 DBA-D)

gelöst werden. Nach dieser Regel sind bestimmte Vorrangkriterien in

vorgegebener Reihenfolge zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2P.185/1999

vom 16. Mai 2000 E. 3, in: StE 2000 A 31.1 Nr. 6; KSGE 2005 Nr. 6 E. 4,

bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2P.340/2005 vom 21. September 2006;

Behnisch/Locher, Die steuerliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr

2000, ZBJV 138/2002 S. 482; Locher, Einführung in das internationale

Steuerrecht der Schweiz, S. 243 ff.). Massgebend ist:

a)

der Ort, wo die Person über eine ständige Wohnstätte verfügt;

b)

der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet;

c)

der Ort, wo sich die Person gewöhnlich aufhält;

d)

der Ort des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat.

Führt keines

dieser Kriterien zu einem Entscheid, dann ist die Frage auf dem Weg des sog.

Verständigungsverfahrens (Art. 26 DBA-D) zu klären.

3.4

Eine Überprüfung der vorgenannten Kriterien führt zu folgendem Resultat: Der Rekurrent

verfügte im Jahr 2008 zwar in beiden Staaten über eine Wohnstätte. Zu beachten

ist aber, dass als "ständige Wohnstätte" im Sinne von Art. 4 Abs. 2

DBA-D nicht eine Wohnung oder Räumlichkeiten gelten, die nach Charakter und

Lage ausschliess­lich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und

nach­weislich nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Wahrnehmung

wirtschaftlicher und beruflicher Interessen verwendet werden (Locher/Meier/von

Siebenthal/Kolb, Dop­pelbesteuerungsabkommen Schweiz - Deutschland, Band 4, B

4.2

Nr. 2; Locher, Einführung, a.a.O., S. 245).

Im

hier massgebenden Jahr 2008 diente die fragliche Wohnung im Kanton Solothurn

dem Beschwerdeführer insofern der Wahrnehmung wirtschaftlicher oder beruflicher

Intere­ssen, indem er diese als gelegentliche - und günstige - Übernachtungsmöglichkeit

für seine Seminarblöcke benutzte. Allerdings könnte man dagegen einwenden, dass

der Rekurrent die Wohnung nur "gelegentlich" verwendete, was dazu

führen würde, dass das Besteuerungsrecht der Schweiz bereits auf­grund des

Kriteriums der "ständigen Wohnstätte" zu weichen hätte. Da die

Auslegung des Begriffs "ständige Wohnstätte" (vgl. ausführlich

Flick/Wassmeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz,

Art. 4 Rz. 25 ff.) jedoch oft Schwierigkeiten bereitet und nicht zu eindeutigen

Ergebnissen führt, soll hier nicht bereits aufgrund dieses Kriteriums endgültig

entschieden werden (vgl. auch Höhn [Hrsg.], Handbuch des internationalen

Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993, S. 141). Hingegen führt das

nächstfolgende Kriterium, dasjenige der engeren persön­lichen und

wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinte­ressen; vgl. Art. 4

Abs. 2 lit. a Satz 2 DBA-D), zu einer eindeutigen Antwort: Selbst wenn der

Beschwerdeführer im Jahr 2008 in der Schweiz gewisse wirtschaftliche

Aktivitäten entfaltet hat, hatte er seinen Lebensmittelpunkt aufgrund

intensiverer wirtschaftlicher und vor allem persönlicher Beziehungen im massgebenden

Zeitraum klarerweise in D./Deutschland. Auch die restlichen Kriterien (gewöhnlicher

Aufenthalt sowie Staatsangehörigkeit) deuten darauf hin, dass der Rekurrent im

Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-D im Jahr 2008 in Deutschland und nicht in der

Schweiz ansässig und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.

4.1

Zu prüfen bleibt damit noch, ob die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

gestützt auf Art. 14 Abs. 1 DBA-D eingeschränkt wird. Danach können Einkünfte,

die eine in einem Vertragsstaat (hier in Deutschland) ansässige Person aus

einem freien Beruf oder sonst aus selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art

bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für

die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat (hier in der Schweiz)

regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt die

ansässige Person über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in

dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur soweit, als sie dieser festen

Einrichtung zugerechnet werden können.

4.2

Der Rekurrent qualifiziert sich selbst als selbständig erwerbende Person.

Seine Tätigkeit kann ohne Weiteres unter den Ausdruck "freier

Beruf" von Art. 14 Abs. 2 DBA-D ("insbesondere die selbständig

ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit") subsumiert werden.

Das

DBA-D enthält keine Definition des Begriffs der "festen

Einrichtung", dieser ist jedoch inhaltlich weitgehend mit dem Begriff

der Betriebsstätte identisch (Höhn, a.a.O., S. 206; Locher, a.a.O., S.

415). Die VB hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Kursraum im

Jahre 2008 bei "Herr I. in E. gemietet" worden sei. Damit erweist es

sich zumindest als fraglich, ob der Schulungsraum (gemäss Angaben des

Rekurrenten ein Kellerraum mit Tisch, Stühlen und Flipchart) als fester Raum im

Sinne von Art. 14 Abs. 1 DBA-D bezeichnet werden kann

(Flick/Wassmeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 14 Rz. 76 ff.).

Als

fraglich erweist sich auch, ob die Einkünfte der festen Einrichtung "zugerechnet"

werden können: Die häuslichen Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten erweisen sich

hier doch als recht zeitintensiv; der Rekurrent ist etwa mit einem Berater zu

vergleichen, welcher die hauptsächliche Gedankenarbeit nicht in der Schweiz,

sondern in Deutschland erbracht hat. Andererseits wird bei freiberuflicher

Dozententätigkeit in der Regel auf den Ort der Schulungstätigkeit abgestellt

(Flick/Wassmeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 14 Rz. 95).

Hingegen

trifft es klarerweise nicht zu, dass der Rekurrent im Sinne der Praxis "regelmässig"

über den Schulungsraum verfügte: Aus den Akten ergibt sich, dass der Schulungsraum

im Jahr 2008 offenbar nur während 55 Tagen durch den Rekurrenten genutzt worden

ist. Die für eine wirtschaftliche Bindung mittels einer festen örtlichen Einrichtung

notwendige Dauer wird regelmässig erst ab einer Zeitspanne von mindestens sechs

Monaten bejaht. Weiter wird der Schulungsraum offenbar auch durch andere

Dozenten genutzt und steht damit nicht dem Rekurrenten alleine zur Verfügung,

was ebenfalls gegen die Annahme, der Rekurrent verfüge regelmässig über eine

feste Einrichtung, spricht (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 14.1

Nr. 40, Flick/Wassmeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 14 Rz.

72).

Damit

entfällt im Ergebnis eine Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht des

Rekurrenten in Deutschland.

4.3

Die VB hat die Honorareinnahmen des Rekurrenten im Jahr 2008 somit zu Unrecht

der Besteuerung in der Schweiz unterworfen. Der Rekurs und die Beschwerde

erweisen sich als begründet und sind gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 4. Juli 2011