SGSTA.2010.90
Doppelbesteuerung
4. Juli 2011Deutsch15 min
Source so.ch
KSGE 2011 Nr. 1
StG § 8 Abs. 3 lit. a, DBG Art. 3 Abs. 3
lit. a, DBA-D Art. 4 Abs. 2; Art. 14 Abs. 1 - Steuerpflicht; Doppelbesteuerung. Begriffe des
steuerrechtlichen Wohnsitzes und Aufenthalts. Bei Doppelansässigkeit in
Deutschland und in der Schweiz wird der Konflikt der gleichzeitigen
Steuerpflicht durch die sog. Tie-Break-Regel gelöst, indem bestimmte
Vorrangkriterien in einer vorgegebenen Reihenfolge geprüft werden.
Urteil SGSTA.2010.90; BST.2010.87 vom 4. Juli 2011
Sachverhalt
1. Der deutsche
Staatsangehörige X., geb. 1950, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A.
mit Sitz in B. BE. Im Handelsregister ist der Steuerpflichtige mit Wohnsitz C.
ZH eingetragen. In D. (Deutschland) betreibt der Steuerpflichtige eine
Einzelfirma für Unternehmensberatung und organisiert und leitet im Rahmen
dieser Tätigkeit regelmässig Seminare in der Schweiz, namentlich in E. SO. Per
1. Juni 2006 mietete der Steuerpflichtige eine "Einliegerwohnung" in
F. SO und meldete sich per 1. Mai 2008 bei der Einwohnerkontrolle F. SO
an.
Nachdem der
Steuerpflichtige für das Jahr 2008 eine Steuererklärung für natürliche Personen
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- eingereicht hatte, setzte die
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu (im Folgenden: VB) mit Verfügung vom 1. Februar
2010 nach Ermessen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe
von
Fr. 50'000.-- fest. Dies ergab einen Betrag von Fr. 2'972.60 für die
Staatssteuer bzw. Fr. 401.-- für die direkte Bundessteuer.
Die dagegen
erhobene Einsprache wies die VB mit Entscheid vom 19. Oktober 2010 ab und
führte aus, der Steuerpflichtige sei seit mehreren Jahren in der Schweiz und
seit 1. Mai 2008 in F. SO wohnhaft. Er arbeite seit ca. Mai 2001 für seine
Firma A. als Diplom-Betriebswirt. Aus der Buchhaltung der A. ergebe sich, dass
sämtliche Erträge in der Schweiz, konkret in der Region Gäu, erzielt worden
seien. Die verbuchten Reise- und Repräsentationsspesen seien zu über 90 % in E.
SO angefallen und auch die Lokalitäten seien für das ganze Jahr 2008 in E. SO
gemietet worden. Aus der Buchhaltung der in D. domizilierten Einzelfirma für
Unternehmensberatung ergebe sich, dass die einzigen Einnahmen aus
freiberuflicher Tätigkeit € 51'995.00 betrugen, was genau dem Honorarbezug von
Fr. 83'342.10 aus der A. entspreche. Daraus schloss die VB, dass die
Einzelfirma des Steuerpflichtigen zwar in D. ihren Sitz habe, aber zu 100% in
der Schweiz tätig sei. Aufgrund diverser Indizien (Wohnung in F. SO, Erzielung
der Erträge in der Schweiz, Aufenthalt in der Schweiz) kam die VB zum Schluss,
dass der steuerrechtliche Wohnsitz von X. in der Schweiz liege und damit der
ausgewiesene Nettogewinn gemäss Buchhaltung der Einzelfirma von Fr. 55'854.00
vollständig in der Schweiz zu besteuern sei. Im Ergebnis wurde der
Steuerpflichtige für die Staatssteuer auf Fr. 3'763.65 bzw. für die direkte
Bundessteuer auf Fr. 611.20 veranlagt.
2.1 Gegen den
Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Thal-Gäu vom 19. Oktober 2010 erhob
X. (im Folgenden: Rekurrent) mit Eingabe vom 18. November 2010 Rekurs und
Beschwerde beim Steuergericht. Beantragt wurde Folgendes: Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Steuerpflichtige
keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz habe und die
Honorareinnahmen aus seiner Dozententätigkeit im Betrag von Fr. 55'854.00
dürften deshalb nicht in der Schweiz zur Besteuerung gelangen.
In Bezug auf
den Sachverhalt sei zu berücksichtigen, dass er deutscher Staatsangehöriger sei
und seit rund 22 Jahren zusammen mit seiner Lebenspartnerin in D. in einem Einfamilienhaus
wohne. Auch die beiden aus seiner ersten Ehe stammenden Söhne
lebten dort in der Umgebung. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich klarerweise in
D., wo er auch aktiv als Kommunalpolitiker tätig sei. Dort betreibe er auch
eine Einzelfirma für Unternehmensberatung.
Die in der
Schweiz durchgeführten Seminare würden administrativ über die A. abgewickelt.
Bei der A. handle es sich um ein "Gefäss für die Seminarorganisation in
der Schweiz". Für die Durchführung der Kurse verfüge er über keine eigene
Infrastruktur, sondern miete die Kursräume jeweils in E. SO. Im Jahr 2008 habe
er sich beruflich während 55 Kurstagen in der Schweiz aufgehalten. Aus
Kostengründen habe er in F. SO ein kleines 1-Zimmer-Studio gemietet (monatliche
Miete Fr. 450.--), wo er während den Kursblöcken und an den Abenden der letzten
Kurstage die Nacht verbringe. Abgesehen von seiner physischen Anwesenheit als
Dozent während den Kursen entfalte er keine beruflichen Aktivitäten in der Schweiz.
Der Hauptaufwand, nämlich die Kursvorbereitung und -nachbereitung, erfolge an
seinem Wohnsitz in Deutschland.
Weiter machte
der Rekurrent geltend, dass die Honorare aus der Dozententätigkeit in der
Schweiz an seine Einzelfirma in Deutschland bezahlt würden und dort im Rahmen
einer unbeschränkten Steuerpflicht vollumfänglich besteuert worden seien. Er
habe weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz. Die
Abgrenzung der Steuerpflicht erfolge hier nach den Regelungen zur Vermeidung der
internationalen Doppelbesteuerung. Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweiz und Deutschland liege eine Ansässigkeit in Deutschland
vor. Da er über keine feste Einrichtung in der Schweiz verfüge, dürften die
Honorareinnahmen in der Schweiz nicht besteuert werden.
2.2 In ihrer
Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 beantragte die VB, der Rekurs und die
Beschwerde seien abzuweisen. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die
Begründung des Einspracheentscheides. Zusätzlich machte sie geltend, dass
gemäss dem GmbH-Recht der Geschäftsführer zwingend Wohnsitz in der Schweiz
haben müsse. Weiter sei sie der Auffassung, dass der Verweis auf das
internationale Steuerrecht, insbesondere auf das DBA mit Deutschland, im
vorliegenden Fall "unzutreffend" sei.
2.3 Der Rekurrent
repliziert mit Eingabe vom 17. Februar 2011 und hielt an seinen Begehren fest.
Er machte ergänzend geltend, aus der Tatsache, dass mangels seines Wohnsitzes
in der Schweiz die gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt seien,
könne nichts für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden.
Erwägungen
2.
Weist eine Person
Beziehungen zu mehreren Staaten auf, wird das Besteuerungsrecht einerseits
durch das (nationale) Aussensteuerrecht und andererseits durch internationales
Vertragsrecht (Doppelbesteuerungsabkommen) abgegrenzt (KSGE 2005 Nr. 1
E. 1; vgl. Arnold/Meier/Spinnler, Steuerpflicht bei Auslandbezug, in: ASA
70.
S. 3). Zu prüfen ist zunächst, wie sich die Rechtslage nach dem kantonalen
und schweizerischen Aussensteuerrecht darstellt.
2.1
Was die Staatssteuer anbelangt, sind gemäss § 8 Abs. 1 StG natürliche Personen
auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen
Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen
besonderen gesetzlichen oder steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist (§ 8 Abs. 2
StG). Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn
sie hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, während mindestens 30 Tagen
verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt (§ 8 Abs. 3 lit.
a StG). Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht laut § 11 Abs. 1
StG unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche
Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. Analoge Bestimmungen enthält das
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG) in Art. 3 Abs. 1 und 2.
In
Bezug auf die direkte Bundessteuer ist die Steuerpflicht auf Grund persönlicher
Zugehörigkeit in gleicher Weise geregelt (Art. 3 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 6 Abs.
1.
DBG). Ob der Steuerpflichtige kraft persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig ist, hängt demnach sowohl bei der Staats- wie bei der direkten
Bundessteuer davon ab, ob ein Wohnsitz (§ 8 Abs. 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 DBG)
oder ein Aufenthalt (§ 8 Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG) im Kanton bzw.
in der Schweiz gegeben ist.
2.2
Die VB vermischt in ihrem Einspracheentscheid die Begriffe des
steuerrechtlichen Wohnsitzes und des Aufenthalts. Sie bejaht zwar einen
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, stützt sich aber dabei auf § 8 Abs.
3.
lit. a StG, welcher den steuerrechtlichen Aufenthalt betrifft.
Der
Wohnsitz einer Person ist der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich jene Interessen erkennen lassen,
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (statt
vieler: BGE 132 I 29 E. 4 mit Hinweisen; KSGE 2005 Nr. 6 E. 2; 2005 Nr. 1 E.
2.
). Ob sich im vorliegenden Fall der Mittelpunkt der Interessen des Rekurrenten
im Jahr 2008 - wie die VB annimmt - tatsächlich in der Schweiz befand,
erscheint fraglich: Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt mit
seiner Lebenspartnerin seit dem 1. März 1997 in einem Einfamilienhaus in D., wo
er eine Einzelfirma betreibt, lokalpolitisch tätig ist und sich auch sein
privates Umfeld befindet. Das gemietete Studio in F. SO dient hingegen nur dem
Zweck, während langen Kurstagen einen - vergleichsweise kostspieligen -
Hotelaufenthalt für den Rekurrenten zu vermeiden, wenn ihm eine Rückreise nach
D. aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Die Feststellung der VB, der
Rekurrent gehe von seiner Wohnung in F. SO aus mehrheitlich seiner Arbeit nach,
lässt sich aufgrund der Akten kaum erhärten.
Die
Frage, ob sich aufgrund des steuerrechtlichen Wohnsitzes eine unbeschränkte
Steuerpflicht ergibt, kann indes aus folgendem Grund offen gelassen werden: Der
Rekurrent hat angegeben, im Jahr 2008 habe er sich beruflich während 55
Kurstagen in der Schweiz aufgehalten. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass
die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG
("während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit
ausübt") für einen steuerrechtlichen Aufenthalt erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten betrifft diese Bestimmung sowohl die
selbständige wie die unselbständige Erwerbstätigkeit (Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 3 N. 59).
2.3
Nach
dem Gesagten ist der Rekurrent aus der Sicht des schweizerischen und kantonalen
Aussensteuerrechts auf Grund seines steuerrechtlichen Aufenthalts für das
Steuerjahr 2008 kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig
(Art. 3 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG; § 8 Abs. 3 lit. a in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 StG).
2.4
Keine entscheidende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Bestimmung von
Art. 814 Abs. 3 OR, wonach eine GmbH durch eine Person vertreten werden
muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Formelle Momente (wie Hinterlegung der
Schriften, fremdenpolizeiliche Bewilligungen oder hier Eintrag im
Handelsregister) sind für die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht
entscheidend, sondern bieten höchstens in Zweifelsfällen einen
Beurteilungshinweis (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 3 N. 18).
3.1
Die VB hat in
ihrem Entscheid dem Umstand, dass der Rekurrent auch zu Deutschland wesentliche
Beziehungen unterhält, zu wenig Beachtung geschenkt: Wie bereits erwähnt, wohnt
der Rekurrent mehrheitlich in einem Einfamilienhaus in D., wo auch seine
Einzelfirma ihren Sitz hat. Er ist lokalpolitisch engagiert (Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung) und verbringt seine Freizeit - gemäss eigenen
Angaben - ausschliesslich in Deutschland. Auch die zeitintensive Kursorganisation
(Vor- und Nachbereitung) findet in Deutschland statt. Aufgrund des
Steuerbescheides des Finanzamtes vom 24. März 2010 (Bescheid für 2008 über
Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag) ergibt sich denn auch, dass der
Rekurrent im Jahr 2008 in Deutschland ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig
war (KSGE 2005 Nr. 6 E. 3, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2P.340/2005
vom 21. September 2006).
3.2
Das zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland bestehende
Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern
(DBA-D; SR 0.672.913.62) regelt die Abgrenzung der konkurrierenden
Steuerhoheiten beider Vertragsstaaten grundsätzlich unmittelbar, soweit eine
natürliche Person oder eine Gesellschaft in einem oder in beiden Staaten
ansässig ist (Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e DBA-D). Der
Begriff der Ansässigkeit wird dabei durch das Abkommen nicht definiert,
vielmehr wird diesbezüglich ausschliesslich an die nach nationalem Recht bestimmte,
unbeschränkte Steuerpflicht des Betroffenen angeknüpft (vgl. Art. 4 Abs. 1
DBA-D).
3.3
Nachdem der Rekurrent
hier offenbar in zwei Staaten aufgrund der jeweiligen internen Rechte
gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig war (sog. Doppelansässigkeit), muss
dieser Konflikt nach der sogenannten Tie-Break-Regel (Art. 4 Abs. 2 DBA-D)
gelöst werden. Nach dieser Regel sind bestimmte Vorrangkriterien in
vorgegebener Reihenfolge zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2P.185/1999
vom 16. Mai 2000 E. 3, in: StE 2000 A 31.1 Nr. 6; KSGE 2005 Nr. 6 E. 4,
bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2P.340/2005 vom 21. September 2006;
Behnisch/Locher, Die steuerliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr
2000, ZBJV 138/2002 S. 482; Locher, Einführung in das internationale
Steuerrecht der Schweiz, S. 243 ff.). Massgebend ist:
a)
der Ort, wo die Person über eine ständige Wohnstätte verfügt;
b)
der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet;
c)
der Ort, wo sich die Person gewöhnlich aufhält;
d)
der Ort des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat.
Führt keines
dieser Kriterien zu einem Entscheid, dann ist die Frage auf dem Weg des sog.
Verständigungsverfahrens (Art. 26 DBA-D) zu klären.
3.4
Eine Überprüfung der vorgenannten Kriterien führt zu folgendem Resultat: Der Rekurrent
verfügte im Jahr 2008 zwar in beiden Staaten über eine Wohnstätte. Zu beachten
ist aber, dass als "ständige Wohnstätte" im Sinne von Art. 4 Abs. 2
DBA-D nicht eine Wohnung oder Räumlichkeiten gelten, die nach Charakter und
Lage ausschliesslich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und
nachweislich nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Wahrnehmung
wirtschaftlicher und beruflicher Interessen verwendet werden (Locher/Meier/von
Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Deutschland, Band 4, B
4.2
Nr. 2; Locher, Einführung, a.a.O., S. 245).
Im
hier massgebenden Jahr 2008 diente die fragliche Wohnung im Kanton Solothurn
dem Beschwerdeführer insofern der Wahrnehmung wirtschaftlicher oder beruflicher
Interessen, indem er diese als gelegentliche - und günstige - Übernachtungsmöglichkeit
für seine Seminarblöcke benutzte. Allerdings könnte man dagegen einwenden, dass
der Rekurrent die Wohnung nur "gelegentlich" verwendete, was dazu
führen würde, dass das Besteuerungsrecht der Schweiz bereits aufgrund des
Kriteriums der "ständigen Wohnstätte" zu weichen hätte. Da die
Auslegung des Begriffs "ständige Wohnstätte" (vgl. ausführlich
Flick/Wassmeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz,
Art. 4 Rz. 25 ff.) jedoch oft Schwierigkeiten bereitet und nicht zu eindeutigen
Ergebnissen führt, soll hier nicht bereits aufgrund dieses Kriteriums endgültig
entschieden werden (vgl. auch Höhn [Hrsg.], Handbuch des internationalen
Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993, S. 141). Hingegen führt das
nächstfolgende Kriterium, dasjenige der engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen; vgl. Art. 4
Abs. 2 lit. a Satz 2 DBA-D), zu einer eindeutigen Antwort: Selbst wenn der
Beschwerdeführer im Jahr 2008 in der Schweiz gewisse wirtschaftliche
Aktivitäten entfaltet hat, hatte er seinen Lebensmittelpunkt aufgrund
intensiverer wirtschaftlicher und vor allem persönlicher Beziehungen im massgebenden
Zeitraum klarerweise in D./Deutschland. Auch die restlichen Kriterien (gewöhnlicher
Aufenthalt sowie Staatsangehörigkeit) deuten darauf hin, dass der Rekurrent im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-D im Jahr 2008 in Deutschland und nicht in der
Schweiz ansässig und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.
4.1
Zu prüfen bleibt damit noch, ob die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
gestützt auf Art. 14 Abs. 1 DBA-D eingeschränkt wird. Danach können Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat (hier in Deutschland) ansässige Person aus
einem freien Beruf oder sonst aus selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für
die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat (hier in der Schweiz)
regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt die
ansässige Person über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in
dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur soweit, als sie dieser festen
Einrichtung zugerechnet werden können.
4.2
Der Rekurrent qualifiziert sich selbst als selbständig erwerbende Person.
Seine Tätigkeit kann ohne Weiteres unter den Ausdruck "freier
Beruf" von Art. 14 Abs. 2 DBA-D ("insbesondere die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit") subsumiert werden.
Das
DBA-D enthält keine Definition des Begriffs der "festen
Einrichtung", dieser ist jedoch inhaltlich weitgehend mit dem Begriff
der Betriebsstätte identisch (Höhn, a.a.O., S. 206; Locher, a.a.O., S.
415). Die VB hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Kursraum im
Jahre 2008 bei "Herr I. in E. gemietet" worden sei. Damit erweist es
sich zumindest als fraglich, ob der Schulungsraum (gemäss Angaben des
Rekurrenten ein Kellerraum mit Tisch, Stühlen und Flipchart) als fester Raum im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 DBA-D bezeichnet werden kann
(Flick/Wassmeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 14 Rz. 76 ff.).
Als
fraglich erweist sich auch, ob die Einkünfte der festen Einrichtung "zugerechnet"
werden können: Die häuslichen Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten erweisen sich
hier doch als recht zeitintensiv; der Rekurrent ist etwa mit einem Berater zu
vergleichen, welcher die hauptsächliche Gedankenarbeit nicht in der Schweiz,
sondern in Deutschland erbracht hat. Andererseits wird bei freiberuflicher
Dozententätigkeit in der Regel auf den Ort der Schulungstätigkeit abgestellt
(Flick/Wassmeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 14 Rz. 95).
Hingegen
trifft es klarerweise nicht zu, dass der Rekurrent im Sinne der Praxis "regelmässig"
über den Schulungsraum verfügte: Aus den Akten ergibt sich, dass der Schulungsraum
im Jahr 2008 offenbar nur während 55 Tagen durch den Rekurrenten genutzt worden
ist. Die für eine wirtschaftliche Bindung mittels einer festen örtlichen Einrichtung
notwendige Dauer wird regelmässig erst ab einer Zeitspanne von mindestens sechs
Monaten bejaht. Weiter wird der Schulungsraum offenbar auch durch andere
Dozenten genutzt und steht damit nicht dem Rekurrenten alleine zur Verfügung,
was ebenfalls gegen die Annahme, der Rekurrent verfüge regelmässig über eine
feste Einrichtung, spricht (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 14.1
Nr. 40, Flick/Wassmeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 14 Rz.
72).
Damit
entfällt im Ergebnis eine Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht des
Rekurrenten in Deutschland.
4.3
Die VB hat die Honorareinnahmen des Rekurrenten im Jahr 2008 somit zu Unrecht
der Besteuerung in der Schweiz unterworfen. Der Rekurs und die Beschwerde
erweisen sich als begründet und sind gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 4. Juli 2011