Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2010.94

Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht

7. November 2011Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtigen A. und B.X. haben sich per 1. Januar 2005 bei der Einwohnerkontrolle

der Stadt Grenchen nach C. abgemeldet. Mit Schreiben vom 11. März 2008 forderte

die Veranlagungsbehörde (im Folgenden VB) die Steuerpflichtigen auf, die

Steuererklärungen 2005 und 2006 auszufüllen und einzureichen, da sie die

Steuerpflichtigen als weiterhin in Grenchen wohnhaft betrachtete. Mit Schreiben

vom 17. April 2008 an die VB hielten die Steuerpflichtigen im Wesentlichen

fest, der Wegzug sei der Einwohnerkontrolle Grenchen gemeldet und von dieser

akzeptiert worden. Die Steuerpflichtigen hielten sich nur noch sporadisch in

der Schweiz auf, insgesamt deutlich weniger als sechs Monate pro Jahr. Sie verfügten

in C. über eine Stadt- und eine Landwohnung, währendem sie in der Schweiz über

keine eigene Wohnung verfügten. Die D. AG stelle den Steuerpflichtigen eine

Wohnung zur Verfügung, wenn sie sich in der Schweiz aufhielten.

Am 4.

September 2009 erhielten die Steuerpflichtigen Einsicht in die Verfahrensakten

und am 11. Dezember 2009 liessen sie sich dazu vernehmen. Sie bestritten, in

der Schweiz ab 2005 ein Steuerdomizil zu haben, da sie sich bloss aus

geschäftlichen Gründen hier aufhalten würden. Am 1. Februar 2010 verfügte die

VB, dass sich das Steuerdomizil von A. und B.X. seit dem 1. Januar 2005

unverändert in Grenchen befinde. Die Steuerpflichtigen seien regelmässig vor

Ort in Grenchen anzutreffen, wo sie eine Wohnung an der E. Strasse bewohnten.

In den Jahren 2005 und 2006 habe A.X. regelmässig (2005: 20 Zahlungen; 2006: 34

Zahlungen) seine persönliche Kreditkarte in der Schweiz eingesetzt. Die

Steuerpflichtigen seien in der Schweiz an verschiedenen Unternehmungen

beteiligt. Zudem hätten sie auch anderweitig ihre Anwesenheit in der Schweiz

dokumentiert (etwa durch Abschluss eines Darlehensvertrages am 21. Januar 2005,

durch Unterzeichnung von Grundstückkaufverträgen am 21. September 2005

bzw. 23. Juni 2006, etc.).

2. Gegen diese

Verfügung liessen die Steuerpflichtigen am 4. März 2010 bei der VB Einsprache

erheben und beantragten, es sei festzustellen, dass sich der Steuerwohnsitz der

Einsprecher seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr in Grenchen befinde. Sie führten

aus, die VB habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die

Verbindungen der Einsprecher zu C. seien unberücksichtigt geblieben. Der

angefochtene Entscheid enthalte Fehlüberlegungen und Fehlschlüsse und stehe

zudem im Widerspruch zu Entscheiden anderer Solothurner Verwaltungsbehörden. Am

16. März 2010 fand eine Besprechung zwischen den Vertretern der

Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden statt, welche auf eine einvernehmliche

Regelung der Wohnsitzfrage zielte. Nach Ansicht der Steuerpflichtigen stellte

diese Besprechung keine Einspracheverhandlung dar. Mit Eingabe vom

14. April 2010 reichten die Steuerpflichtigen weitere Unterlagen ein und

rügten erneut eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihnen in

bestimmte Unterlagen keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei.

Die VB wies

die Einsprache am 28. Oktober 2010 ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei

liege keine Gehörsverletzung vor, da sämtliche Akten, in die Einsicht verlangt

worden sei, entweder den Steuerpflichtigen bereits bekannt oder ihnen früher

zugestellt worden seien. Sollte gleichwohl eine Gehörsverletzung vorliegen, sei

diese im Einspracheverfahren geheilt worden. In materieller Hinsicht ergebe

sich, dass die Einsprecher in den Steuerperioden 2005 und 2006 ihren

steuerrechtlichen Wohnsitz unverändert in der Schweiz beibehalten hätten.

3. Dagegen

liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Schreiben vom

29. November 2010 Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht erheben mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung

vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben.

2. Es sei

festzustellen, dass sich der Steuerwohnsitz der Rekurrenten seit dem

1. Januar 2005 nicht mehr in Grenchen befindet.

3. Den

Rekurrenten sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren, welche insbesondere die

folgenden Dokumente umfasst:

Nach erfolgter

Akteneinsicht sei den Rekurrenten Gelegenheit zur Ergänzung des vorliegenden

Rekurses zu geben.

4. Das

Verfahren sei bis auf Widerruf zu sistieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Im

Wesentlichen liessen die Rekurrenten und Beschwerdeführer (im Folgenden: Rekurrenten)

die gleichen Argumente wie im Einspracheverfahren vorbringen.

In ihrer

Vernehmlassung vom 14. Februar 2011 beantragte die VB, den Rekurs und die

Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.

Die

Rekurrenten hielten mit Replik vom 29. April 2010 grundsätzlich an ihren

Anträgen fest, nicht jedoch am Sistierungsantrag (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens).

Erwägungen

2.

Vorab ist die

Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen.

2.1

Die

Rekurrenten führen dazu aus, sie hätten mit Schreiben vom 30. Januar 2009 um Akteneinsicht

ersucht. Am 21. August 2009 habe das Steueramt ein Verzeichnis der relevanten

Akten übermittelt und anerboten, Kopien davon anzufertigen. Von dieser Gelegenheit

hätten sie Gebrauch gemacht und am 11. Dezember 2009 zu den übermittelten Akten

Stellung genommen. In der Verfügung vom 1. Februar 2010 habe die VB jedoch auf

zahlreiche Unterlagen Bezug genommen, die nicht Bestandteil der

amtlichen Akten gebildet hätten, in welche Einsicht gewährt worden war. Dies

betreffe insbesondere die folgenden im Rechtsbegehren Ziff. 3 aufgeführten

Dokumente:

-

Protokoll der Einspracheverhandlung vom 13. November 2008;

-

Protokoll vom 14. März 2008;

-

Dokumente über die angebliche "Aufrechnung" von zu tiefen Mietzinsen;

-

Darlehensvertrag vom 21. Januar 2005;

-

Grundstückkaufvertrag vom 21. September 2005;

- Grundstückkaufvertrag

vom 23. Juni 2006;

-

Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Solothurn vom … 2009;

-

Presseberichte über einen angeblichen Hotelkauf der D. AG.

In der

Einsprache vom 4. März 2010 gegen die Verfügung vom 1. Februar 2010 sei insbesondere

die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt worden. Auch im

Schreiben vom 14. April 2010 hätten sie nochmals darauf hingewiesen, dass die

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bis jetzt nicht geheilt worden

sei. Am 28. Oktober 2010 sei der Einspracheentscheid erlassen worden, ohne

dass die gerügte Gehörsverletzung vorgängig geheilt worden sei. Im

Einspracheentscheid werde nicht bestritten, dass der Verfügung vom 1. Februar

2010.

Unterlagen zu Grunde gelegen hätten, welche nicht Bestandteil der

amtlichen Akten bildeten. Die VB argumentiere zu Unrecht, die betreffenden

Akten könnten als bekannt vorausgesetzt werden. Die Rekurrenten hätten sich

darauf verlassen dürfen, dass die ihnen übermittelten Akten den gesamten

relevanten Prozessstoff enthielten, da andernfalls nicht wirksam Stellung

genommen werden konnte. Entgegen der Ansicht der VB könne keine Rede davon

sein, dass die Gehörsverletzung geheilt worden sei. Eine Heilung würde

voraussetzen, dass den Rekurrenten die in Frage stehenden Unterlagen

nachträglich zur Stellungnahme zugestellt worden wären, was aber bis heute

nicht der Fall sei.

2.2

Die VB vertritt

die Auffassung, den Rekurrenten sei das rechtliche Gehör gewährt worden.

Einerseits seien ihnen am 4. September 2009 Kopien der relevanten Akten

zugestellt worden. Nachdem in der angefochtenen Verfügung auch auf zusätzliche

Akten abgestellt worden sei, hätten die Rekurrenten sowohl im Rahmen der

Besprechung vom 16. März 2010 als auch im Nachgang dazu Gelegenheit gehabt,

sich schriftlich und mündlich zu äussern. Zudem habe es sich bei den zusätzlich

zu Grunde gelegten Akten keineswegs um neue, den Rekurrenten unbekannte Akten

gehandelt. Diese bildeten auch nicht alleinige Grundlage der angefochtenen

Verfügung, sondern stellten nur weitere Indizien dar, die neben den den Rekurrenten

bereits früher zugestellten Akten auf das Steuerdomizil in Grenchen schliessen

liessen.

2.3

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Ist er

verletzt worden, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen,

ohne dass die Angelegenheit mate­riell geprüft würde (BGE 135 I 187 E. 2.2 S.

190.

mit Hinweisen).

Der Anspruch

auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, Ein­sicht in alle

verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Ent­scheids

zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung

des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen

vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt

oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert

werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss

vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu

beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis). Dem Steuerpflichtigen ist

anlässlich der Einsicht somit grundsätzlich das vollständige Aktendossier zu

überlassen (vgl. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b,

Art. 114 N 18).

Im Recht der

direk­ten Steuern ergibt sich der Umfang des Gehörsanspruchs zu­nächst aus den

Spezialbestimmungen von Art. 114 DBG und Art. 41 Abs. 1 StHG bzw. § 134

StG. Darüber hinaus gelten die aus der Bun­desver­fassung folgenden Verfahrensregeln.

Aller­dings ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein über die erwähnten Be­stimmungen

hinaus­gehendes Ein­sichts­recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2008 vom 1.

September 2008 E. 2.4 mit Hinweis).

2.4

Aus den Akten

ergibt sich, dass die VB in der Verfügung vom 1. Februar 2010 auf Dokumente

Bezug nahm, welche nicht im - den Rekurrenten am 21. August 2009 zugestellten -

Verzeichnis der relevanten Akten enthalten waren, weshalb auch vor Erlass der

Verfügung keine Akteneinsicht in diese Unterlagen mittels Kopien stattgefunden

hat. Bei diesen Dokumenten handelt es sich im Wesentlichen um die in Ziff. 3

der Rechtsbegehren der Rekurrenten aufgelisteten Unterlagen. Die VB bestreitet

diesen Umstand grundsätzlich nicht.

2.5

Die Rekurrenten

hatten und haben Anspruch auf Einsicht in diese Akten, da diese offensichtlich

- zusammen mit den am 4. September 2009 in Kopie zugestellten Akten -

Grundlage des angefochtenen Entscheides bildeten. Der Umstand, dass es sich

dabei "keineswegs um neue, den Einsprechern unbekannte Akten

handelt", wie die VB ausführt, ist nicht entscheidend. Vielmehr erscheint

das Vorgehen der VB stossend, mit Schreiben vom 21. August 2009 den Rekurrenten

eine "Übersicht über die unserer Ansicht nach wesentlichen, relevanten

Verfahrensakten (...), auf die wir einen Entscheid abstützen werden" zukommen

und mit Schreiben vom 4. September 2009 diese Akten - gegen eine Gebühr von

immerhin Fr. 69.40 - in Kopie zustellen zu lassen. Dies, um dann ein paar

Monate später in der Verfügung vom 1. Februar 2010 diverse zusätzliche Akten

und Unterlagen zu berücksichtigen, welche den Rekurrenten zuvor nicht zur

Kenntnis gebracht worden waren. Bei dieser Ausgangslage durften die Rekurrenten

vielmehr in guten Treuen davon ausgehen, dass sie von der VB von sämtlichen

entscheid-wesentlichen Unterlagen in Kenntnis gesetzt worden waren.

2.5.1

In Bezug auf

das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 13. November 2008 (betreffend eines

Verfahrens in Sachen D. AG) geht die VB fehl, wenn sie meint, der Inhalt sei den

Rekurrenten hinlänglich aus dem Verfahren D. AG gegen das kantonale Steueramt bekannt

gewesen. Zwar sind die Rekurrenten massgeblich an der D. AG beteiligt und

sitzen in deren Verwaltungsrat; dieser Umstand vermag aber nichts daran zu

ändern, dass ihnen ein Einsichtsrecht in alle Akten zusteht, die Grundlage des

im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheides betr. Steuerdomizil bilden,

zumal sie, bzw. ihr Vertreter, nicht wissen konnten, dass die VB auf Unterlagen

aus einem anderen Verfahren zurückgreift. Das gilt auch für das Protokoll bzw.

die Aktennotiz vom 14. März 2008. Hier wäre einzig denkbar, dass die VB

der Auffassung ist, es handle sich um ein verwaltungsinternes Dokument, was

eine Einschränkung des Einsichtsrechts zur Folge haben könnte; die VB macht

aber nichts Dergleichen geltend. Der generelle Hinweis der VB, die Rekurrenten

seien Verwaltungsräte der D. AG und "die entsprechenden Verfahrensakten

dürften damit als bekannt vorausgesetzt werden", rechtfertigt im Ergebnis

die Verweigerung der Akteneinsicht in die beiden obgenannten Protokolle in

keiner Weise.

2.5.2

Diese

Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die beiden Grundstückkaufverträge vom

21.

September 2005 bzw. 23. Juni 2006 sowie den Darlehensvertrag vom

21.

Januar 2005. Der Hinweis der VB, die Rekurrenten hätten diese Verträge

unterschrieben, entbindet nicht davon, im Rahmen eines

Steuerveranlagungsverfahrens Akteneinsicht zu gewähren. Soweit die VB in ihrer

Vernehmlassung geltend macht, die Rekurrenten hätten diese Verträge an der

Besprechung vom 16. März 2010 nicht eingefordert, ist ihr entgegenzuhalten,

dass die Rekurrenten bereits in der Einsprache vom 4. März 2010 auf den

Umstand der fehlenden Akteneinsicht hingewiesen und eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs gerügt hatten. Hier kommt noch hinzu, dass durch die

häufigen - und bloss in Bezug auf die Quantität umstrittenen -

Auslandaufenthalte der Rekurrenten der Vertreter der Rekurrenten darauf

angewiesen war, von der VB vollständige Akteneinsicht zu erhalten, da er die

fehlenden Dokumente wohl nicht so einfach bei seiner Klientschaft einfordern

konnte.

2.5.3

Als fraglich

erweist sich, ob die von den Rekurrenten erwähnten Dokumente über die

angebliche "Aufrechnung" von zu tiefen Mietzinsen sowie die

Presseberichte über einen angeblichen Hotelkauf der D. AG für die Verfügung der

VB vom 1. Februar 2010 eine entscheidende Rolle gespielt haben. Dies ist aber

letztlich nicht entscheidend, da Akteneinsicht - wie vorstehend erwähnt -

unabhängig von der Relevanz für den Verfahrensausgang zu gewähren ist. Hingegen

handelt es sich beim Auszug aus dem Amtsblatt vom … 2009 um eine öffentliche

Publikation, welche zudem mit Schreiben vom 11. Februar 2010 den Rekurrenten

zugestellt worden ist.

2.5.4

Damit ergibt

sich, dass dem Gesuch der Rekurrenten um Akteneinsicht zumindest teilweise

nicht entsprochen worden ist. Für diesen Fall enthalten Art. 114 Abs. 3 DBG

bzw. der damit übereinstimmende § 134 Abs. 3 StG klare Anweisungen: "Wird

einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf

darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die

Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich

Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und

Gegenbeweismittel zu bezeichnen." Hier macht weder die VB geltend,

noch ist aus den Akten ersichtlich, dass dieses Prozedere zur Anwendung

gekommen sein soll (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 114 N. 32).

2.6

Anders als im

von der VB zitierten Entscheid 2C_709/2008 des Bundesgerichts vom 2. April

2009.

haben die Rekurrenten hier von Anfang an ausdrücklich um Akteneinsicht ersucht

und mehrfach die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Abgesehen vom Auszug

aus dem Amtsblatt vom … 2009, welche den Rekurrenten am 11. Februar 2010

zugestellt worden ist, wurde den Rekurrenten bis heute keine Akteneinsicht in

die im Rechtsbegehren unter Ziff. 3 aufgeführten Dokumente gewährt.

Unter diesen

Umständen kann entgegen der Ansicht der VB auch keine Heilung der Gehörsverletzung

im Einspracheverfahren in Frage kommen: Zwar dürfte es sich hier eher um eine

leichtere als eine besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs handeln,

welche im Verfahren vor der nachfolgenden Rechtsmittelinstanz grundsätzlich

geheilt werden kann, wenn diese uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis besitzt

und hiervor tatsächlich Gebrauch macht (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 mit

Hinweisen). Da die VB als Einspracheinstanz (Art. 135 Abs. 1 DBG; § 151 StG)

über eine solche unbeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt, hätte die

Verweigerung im Rahmen des Einspracheverfahrens geheilt werden können. Eine

Heilung ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Unterlagen, in welche keine

Einsicht gewährt worden ist, trotz mehrfacher Aufforderung den Rekurrenten bis

heute nie zur Stellungnahme zugestellt wurden, wie dies vorliegend der Fall

ist.

2.7

Daraus ergibt

sich zusammengefasst, dass es die VB unter den gegebenen Umständen versäumt

hat, das Gesuch um Akteneinsicht regelkonform zu behandeln. Darin liegt eine

Verletzung von Art. 114 DBG und § 134 StG bzw. Art. 29 Abs. 2 BV. Die

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Fall auch nicht geheilt

werden, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben werden muss und die Akten

zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die VB Grenchen zurückzuweisen sind.

Steuergericht, Urteil

vom 7. November 2011