SGSTA.2010.94
Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht
7. November 2011Deutsch13 min
Source so.ch
KSGE 2011 Nr. 10
StG
§ 134, DBG Art. 114 - Verfahren, Anspruch auf
rechtliches Gehör, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht als Teil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist auch dann zu gewähren, wenn das Akteneinsichtsrecht den
Entscheid in der Sache nicht beeinflusst. Nimmt die Behörde in einer Verfügung
auf Dokumente Bezug, die im Verzeichnis der relevanten Akten nicht enthalten
sind, und gibt sie den wesentlichen Inhalt der Dokumente nicht zur Kenntnis,
liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung kann nicht
geheilt werden, wenn die Unterlagen nie zur Stellungnahme zugestellt wurden.
Urteil SGSTA.2010.94; BST.2010.91 vom 7. November 2011
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B.X. haben sich per 1. Januar 2005 bei der Einwohnerkontrolle
der Stadt Grenchen nach C. abgemeldet. Mit Schreiben vom 11. März 2008 forderte
die Veranlagungsbehörde (im Folgenden VB) die Steuerpflichtigen auf, die
Steuererklärungen 2005 und 2006 auszufüllen und einzureichen, da sie die
Steuerpflichtigen als weiterhin in Grenchen wohnhaft betrachtete. Mit Schreiben
vom 17. April 2008 an die VB hielten die Steuerpflichtigen im Wesentlichen
fest, der Wegzug sei der Einwohnerkontrolle Grenchen gemeldet und von dieser
akzeptiert worden. Die Steuerpflichtigen hielten sich nur noch sporadisch in
der Schweiz auf, insgesamt deutlich weniger als sechs Monate pro Jahr. Sie verfügten
in C. über eine Stadt- und eine Landwohnung, währendem sie in der Schweiz über
keine eigene Wohnung verfügten. Die D. AG stelle den Steuerpflichtigen eine
Wohnung zur Verfügung, wenn sie sich in der Schweiz aufhielten.
Am 4.
September 2009 erhielten die Steuerpflichtigen Einsicht in die Verfahrensakten
und am 11. Dezember 2009 liessen sie sich dazu vernehmen. Sie bestritten, in
der Schweiz ab 2005 ein Steuerdomizil zu haben, da sie sich bloss aus
geschäftlichen Gründen hier aufhalten würden. Am 1. Februar 2010 verfügte die
VB, dass sich das Steuerdomizil von A. und B.X. seit dem 1. Januar 2005
unverändert in Grenchen befinde. Die Steuerpflichtigen seien regelmässig vor
Ort in Grenchen anzutreffen, wo sie eine Wohnung an der E. Strasse bewohnten.
In den Jahren 2005 und 2006 habe A.X. regelmässig (2005: 20 Zahlungen; 2006: 34
Zahlungen) seine persönliche Kreditkarte in der Schweiz eingesetzt. Die
Steuerpflichtigen seien in der Schweiz an verschiedenen Unternehmungen
beteiligt. Zudem hätten sie auch anderweitig ihre Anwesenheit in der Schweiz
dokumentiert (etwa durch Abschluss eines Darlehensvertrages am 21. Januar 2005,
durch Unterzeichnung von Grundstückkaufverträgen am 21. September 2005
bzw. 23. Juni 2006, etc.).
2. Gegen diese
Verfügung liessen die Steuerpflichtigen am 4. März 2010 bei der VB Einsprache
erheben und beantragten, es sei festzustellen, dass sich der Steuerwohnsitz der
Einsprecher seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr in Grenchen befinde. Sie führten
aus, die VB habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die
Verbindungen der Einsprecher zu C. seien unberücksichtigt geblieben. Der
angefochtene Entscheid enthalte Fehlüberlegungen und Fehlschlüsse und stehe
zudem im Widerspruch zu Entscheiden anderer Solothurner Verwaltungsbehörden. Am
16. März 2010 fand eine Besprechung zwischen den Vertretern der
Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden statt, welche auf eine einvernehmliche
Regelung der Wohnsitzfrage zielte. Nach Ansicht der Steuerpflichtigen stellte
diese Besprechung keine Einspracheverhandlung dar. Mit Eingabe vom
14. April 2010 reichten die Steuerpflichtigen weitere Unterlagen ein und
rügten erneut eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihnen in
bestimmte Unterlagen keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei.
Die VB wies
die Einsprache am 28. Oktober 2010 ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei
liege keine Gehörsverletzung vor, da sämtliche Akten, in die Einsicht verlangt
worden sei, entweder den Steuerpflichtigen bereits bekannt oder ihnen früher
zugestellt worden seien. Sollte gleichwohl eine Gehörsverletzung vorliegen, sei
diese im Einspracheverfahren geheilt worden. In materieller Hinsicht ergebe
sich, dass die Einsprecher in den Steuerperioden 2005 und 2006 ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz unverändert in der Schweiz beibehalten hätten.
3. Dagegen
liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Schreiben vom
29. November 2010 Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung
vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben.
2. Es sei
festzustellen, dass sich der Steuerwohnsitz der Rekurrenten seit dem
1. Januar 2005 nicht mehr in Grenchen befindet.
3. Den
Rekurrenten sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren, welche insbesondere die
folgenden Dokumente umfasst:
…
Nach erfolgter
Akteneinsicht sei den Rekurrenten Gelegenheit zur Ergänzung des vorliegenden
Rekurses zu geben.
4. Das
Verfahren sei bis auf Widerruf zu sistieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im
Wesentlichen liessen die Rekurrenten und Beschwerdeführer (im Folgenden: Rekurrenten)
die gleichen Argumente wie im Einspracheverfahren vorbringen.
In ihrer
Vernehmlassung vom 14. Februar 2011 beantragte die VB, den Rekurs und die
Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.
Die
Rekurrenten hielten mit Replik vom 29. April 2010 grundsätzlich an ihren
Anträgen fest, nicht jedoch am Sistierungsantrag (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens).
Erwägungen
2.
Vorab ist die
Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen.
2.1
Die
Rekurrenten führen dazu aus, sie hätten mit Schreiben vom 30. Januar 2009 um Akteneinsicht
ersucht. Am 21. August 2009 habe das Steueramt ein Verzeichnis der relevanten
Akten übermittelt und anerboten, Kopien davon anzufertigen. Von dieser Gelegenheit
hätten sie Gebrauch gemacht und am 11. Dezember 2009 zu den übermittelten Akten
Stellung genommen. In der Verfügung vom 1. Februar 2010 habe die VB jedoch auf
zahlreiche Unterlagen Bezug genommen, die nicht Bestandteil der
amtlichen Akten gebildet hätten, in welche Einsicht gewährt worden war. Dies
betreffe insbesondere die folgenden im Rechtsbegehren Ziff. 3 aufgeführten
Dokumente:
-
Protokoll der Einspracheverhandlung vom 13. November 2008;
-
Protokoll vom 14. März 2008;
-
Dokumente über die angebliche "Aufrechnung" von zu tiefen Mietzinsen;
-
Darlehensvertrag vom 21. Januar 2005;
-
Grundstückkaufvertrag vom 21. September 2005;
- Grundstückkaufvertrag
vom 23. Juni 2006;
-
Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Solothurn vom … 2009;
-
Presseberichte über einen angeblichen Hotelkauf der D. AG.
In der
Einsprache vom 4. März 2010 gegen die Verfügung vom 1. Februar 2010 sei insbesondere
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt worden. Auch im
Schreiben vom 14. April 2010 hätten sie nochmals darauf hingewiesen, dass die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bis jetzt nicht geheilt worden
sei. Am 28. Oktober 2010 sei der Einspracheentscheid erlassen worden, ohne
dass die gerügte Gehörsverletzung vorgängig geheilt worden sei. Im
Einspracheentscheid werde nicht bestritten, dass der Verfügung vom 1. Februar
2010.
Unterlagen zu Grunde gelegen hätten, welche nicht Bestandteil der
amtlichen Akten bildeten. Die VB argumentiere zu Unrecht, die betreffenden
Akten könnten als bekannt vorausgesetzt werden. Die Rekurrenten hätten sich
darauf verlassen dürfen, dass die ihnen übermittelten Akten den gesamten
relevanten Prozessstoff enthielten, da andernfalls nicht wirksam Stellung
genommen werden konnte. Entgegen der Ansicht der VB könne keine Rede davon
sein, dass die Gehörsverletzung geheilt worden sei. Eine Heilung würde
voraussetzen, dass den Rekurrenten die in Frage stehenden Unterlagen
nachträglich zur Stellungnahme zugestellt worden wären, was aber bis heute
nicht der Fall sei.
2.2
Die VB vertritt
die Auffassung, den Rekurrenten sei das rechtliche Gehör gewährt worden.
Einerseits seien ihnen am 4. September 2009 Kopien der relevanten Akten
zugestellt worden. Nachdem in der angefochtenen Verfügung auch auf zusätzliche
Akten abgestellt worden sei, hätten die Rekurrenten sowohl im Rahmen der
Besprechung vom 16. März 2010 als auch im Nachgang dazu Gelegenheit gehabt,
sich schriftlich und mündlich zu äussern. Zudem habe es sich bei den zusätzlich
zu Grunde gelegten Akten keineswegs um neue, den Rekurrenten unbekannte Akten
gehandelt. Diese bildeten auch nicht alleinige Grundlage der angefochtenen
Verfügung, sondern stellten nur weitere Indizien dar, die neben den den Rekurrenten
bereits früher zugestellten Akten auf das Steuerdomizil in Grenchen schliessen
liessen.
2.3
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Ist er
verletzt worden, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen,
ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft würde (BGE 135 I 187 E. 2.2 S.
190.
mit Hinweisen).
Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, Einsicht in alle
verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids
zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung
des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen
vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt
oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert
werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss
vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu
beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis). Dem Steuerpflichtigen ist
anlässlich der Einsicht somit grundsätzlich das vollständige Aktendossier zu
überlassen (vgl. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b,
Art. 114 N 18).
Im Recht der
direkten Steuern ergibt sich der Umfang des Gehörsanspruchs zunächst aus den
Spezialbestimmungen von Art. 114 DBG und Art. 41 Abs. 1 StHG bzw. § 134
StG. Darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung folgenden Verfahrensregeln.
Allerdings ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein über die erwähnten Bestimmungen
hinausgehendes Einsichtsrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2008 vom 1.
September 2008 E. 2.4 mit Hinweis).
2.4
Aus den Akten
ergibt sich, dass die VB in der Verfügung vom 1. Februar 2010 auf Dokumente
Bezug nahm, welche nicht im - den Rekurrenten am 21. August 2009 zugestellten -
Verzeichnis der relevanten Akten enthalten waren, weshalb auch vor Erlass der
Verfügung keine Akteneinsicht in diese Unterlagen mittels Kopien stattgefunden
hat. Bei diesen Dokumenten handelt es sich im Wesentlichen um die in Ziff. 3
der Rechtsbegehren der Rekurrenten aufgelisteten Unterlagen. Die VB bestreitet
diesen Umstand grundsätzlich nicht.
2.5
Die Rekurrenten
hatten und haben Anspruch auf Einsicht in diese Akten, da diese offensichtlich
- zusammen mit den am 4. September 2009 in Kopie zugestellten Akten -
Grundlage des angefochtenen Entscheides bildeten. Der Umstand, dass es sich
dabei "keineswegs um neue, den Einsprechern unbekannte Akten
handelt", wie die VB ausführt, ist nicht entscheidend. Vielmehr erscheint
das Vorgehen der VB stossend, mit Schreiben vom 21. August 2009 den Rekurrenten
eine "Übersicht über die unserer Ansicht nach wesentlichen, relevanten
Verfahrensakten (...), auf die wir einen Entscheid abstützen werden" zukommen
und mit Schreiben vom 4. September 2009 diese Akten - gegen eine Gebühr von
immerhin Fr. 69.40 - in Kopie zustellen zu lassen. Dies, um dann ein paar
Monate später in der Verfügung vom 1. Februar 2010 diverse zusätzliche Akten
und Unterlagen zu berücksichtigen, welche den Rekurrenten zuvor nicht zur
Kenntnis gebracht worden waren. Bei dieser Ausgangslage durften die Rekurrenten
vielmehr in guten Treuen davon ausgehen, dass sie von der VB von sämtlichen
entscheid-wesentlichen Unterlagen in Kenntnis gesetzt worden waren.
2.5.1
In Bezug auf
das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 13. November 2008 (betreffend eines
Verfahrens in Sachen D. AG) geht die VB fehl, wenn sie meint, der Inhalt sei den
Rekurrenten hinlänglich aus dem Verfahren D. AG gegen das kantonale Steueramt bekannt
gewesen. Zwar sind die Rekurrenten massgeblich an der D. AG beteiligt und
sitzen in deren Verwaltungsrat; dieser Umstand vermag aber nichts daran zu
ändern, dass ihnen ein Einsichtsrecht in alle Akten zusteht, die Grundlage des
im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheides betr. Steuerdomizil bilden,
zumal sie, bzw. ihr Vertreter, nicht wissen konnten, dass die VB auf Unterlagen
aus einem anderen Verfahren zurückgreift. Das gilt auch für das Protokoll bzw.
die Aktennotiz vom 14. März 2008. Hier wäre einzig denkbar, dass die VB
der Auffassung ist, es handle sich um ein verwaltungsinternes Dokument, was
eine Einschränkung des Einsichtsrechts zur Folge haben könnte; die VB macht
aber nichts Dergleichen geltend. Der generelle Hinweis der VB, die Rekurrenten
seien Verwaltungsräte der D. AG und "die entsprechenden Verfahrensakten
dürften damit als bekannt vorausgesetzt werden", rechtfertigt im Ergebnis
die Verweigerung der Akteneinsicht in die beiden obgenannten Protokolle in
keiner Weise.
2.5.2
Diese
Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die beiden Grundstückkaufverträge vom
21.
September 2005 bzw. 23. Juni 2006 sowie den Darlehensvertrag vom
21.
Januar 2005. Der Hinweis der VB, die Rekurrenten hätten diese Verträge
unterschrieben, entbindet nicht davon, im Rahmen eines
Steuerveranlagungsverfahrens Akteneinsicht zu gewähren. Soweit die VB in ihrer
Vernehmlassung geltend macht, die Rekurrenten hätten diese Verträge an der
Besprechung vom 16. März 2010 nicht eingefordert, ist ihr entgegenzuhalten,
dass die Rekurrenten bereits in der Einsprache vom 4. März 2010 auf den
Umstand der fehlenden Akteneinsicht hingewiesen und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gerügt hatten. Hier kommt noch hinzu, dass durch die
häufigen - und bloss in Bezug auf die Quantität umstrittenen -
Auslandaufenthalte der Rekurrenten der Vertreter der Rekurrenten darauf
angewiesen war, von der VB vollständige Akteneinsicht zu erhalten, da er die
fehlenden Dokumente wohl nicht so einfach bei seiner Klientschaft einfordern
konnte.
2.5.3
Als fraglich
erweist sich, ob die von den Rekurrenten erwähnten Dokumente über die
angebliche "Aufrechnung" von zu tiefen Mietzinsen sowie die
Presseberichte über einen angeblichen Hotelkauf der D. AG für die Verfügung der
VB vom 1. Februar 2010 eine entscheidende Rolle gespielt haben. Dies ist aber
letztlich nicht entscheidend, da Akteneinsicht - wie vorstehend erwähnt -
unabhängig von der Relevanz für den Verfahrensausgang zu gewähren ist. Hingegen
handelt es sich beim Auszug aus dem Amtsblatt vom … 2009 um eine öffentliche
Publikation, welche zudem mit Schreiben vom 11. Februar 2010 den Rekurrenten
zugestellt worden ist.
2.5.4
Damit ergibt
sich, dass dem Gesuch der Rekurrenten um Akteneinsicht zumindest teilweise
nicht entsprochen worden ist. Für diesen Fall enthalten Art. 114 Abs. 3 DBG
bzw. der damit übereinstimmende § 134 Abs. 3 StG klare Anweisungen: "Wird
einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf
darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die
Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen." Hier macht weder die VB geltend,
noch ist aus den Akten ersichtlich, dass dieses Prozedere zur Anwendung
gekommen sein soll (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 114 N. 32).
2.6
Anders als im
von der VB zitierten Entscheid 2C_709/2008 des Bundesgerichts vom 2. April
2009.
haben die Rekurrenten hier von Anfang an ausdrücklich um Akteneinsicht ersucht
und mehrfach die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Abgesehen vom Auszug
aus dem Amtsblatt vom … 2009, welche den Rekurrenten am 11. Februar 2010
zugestellt worden ist, wurde den Rekurrenten bis heute keine Akteneinsicht in
die im Rechtsbegehren unter Ziff. 3 aufgeführten Dokumente gewährt.
Unter diesen
Umständen kann entgegen der Ansicht der VB auch keine Heilung der Gehörsverletzung
im Einspracheverfahren in Frage kommen: Zwar dürfte es sich hier eher um eine
leichtere als eine besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs handeln,
welche im Verfahren vor der nachfolgenden Rechtsmittelinstanz grundsätzlich
geheilt werden kann, wenn diese uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis besitzt
und hiervor tatsächlich Gebrauch macht (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 mit
Hinweisen). Da die VB als Einspracheinstanz (Art. 135 Abs. 1 DBG; § 151 StG)
über eine solche unbeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt, hätte die
Verweigerung im Rahmen des Einspracheverfahrens geheilt werden können. Eine
Heilung ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Unterlagen, in welche keine
Einsicht gewährt worden ist, trotz mehrfacher Aufforderung den Rekurrenten bis
heute nie zur Stellungnahme zugestellt wurden, wie dies vorliegend der Fall
ist.
2.7
Daraus ergibt
sich zusammengefasst, dass es die VB unter den gegebenen Umständen versäumt
hat, das Gesuch um Akteneinsicht regelkonform zu behandeln. Darin liegt eine
Verletzung von Art. 114 DBG und § 134 StG bzw. Art. 29 Abs. 2 BV. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Fall auch nicht geheilt
werden, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben werden muss und die Akten
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die VB Grenchen zurückzuweisen sind.
Steuergericht, Urteil
vom 7. November 2011