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Entscheid

SGSTA.2011.104

Strafsteuerverfahren

25. Juni 2012Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gegen die

Steuerpflichtigen A. und B.X. leitete das Kantonale Steueramt für die Steuerperioden

2000 bis 2009 (Staat) und 2001 bis 2009 (Bund) ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren

ein wegen Unterbesteuerung aufgrund unvollständiger Deklaration der Einkommenswerte.

Am 23. September 2010 fand beim Steueramt des Kantons Solothurn eine

Besprechung mit den Steuerpflichtigen statt. Am 14. Februar 2011 schloss das

Kantonale Steueramt das Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren 2000 bis 2009

ab und erhob von den Steuerpflichtigen Nachsteuern im Betrage von Fr. 8'709.20

plus Verzugszinsen von Fr. 1'248.55 für den Staat und von Fr. 5'214.00 plus

Verzugszinsen von Fr. 741.95 für den Bund. Als Busse wurden bei einem Faktor

von „0,75 %“ Fr. 6'531.80 für den Staat und Fr. 3'910.50 für den Bund

erhoben.

2. Die

Steuerpflichtigen erhoben gegen die Verfügung des Steueramtes vom 14. Februar

2011 unter dem Datum vom 15. März 2011 Einsprache und machten grundsätzlich

geltend, dass die Nebenerwerbseinkommen der beiden Eheleute zu trennen seien.

Es gehe ihnen um zwei „Beanstandungspunkte“. Einerseits gehe es um das

nichtdeklarierte Einkommen der Ehefrau. Weil das Steueramt die das

Nebeneinkommen der Ehefrau betreffenden Aufwendungen mit dem Hinweis auf

„Liebhaberei, Hobby“ steuerlich nicht anerkannt habe, hätten sie dieses

Nebeneinkommen nicht deklarieren müssen. Die beim Steueramt angestellte Frau C.

habe sie entsprechend angewiesen. Es gehe dabei um Treu und Glauben. Anderseits

gehe es um das nicht deklarierte Einkommen des Ehemannes. Dafür würde der

Ehemann den Fehler einsehen. Er stehe für diese „Schlamperei“ ein und trage die

Verantwortung. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Weitervermittlung durch

das Institut D. an verschiedene Schulen auch unterschiedliche Lohnausweise zur

Folge gehabt hätte. Er sei der Meinung gewesen, dass alles konsolidiert bei D.

verbucht worden sei. Im Übrigen sei die Berechnung der Steuerverwaltung nicht

nachvollziehbar.

Bei der

Einspracheverhandlung vom 15. April 2011 wurden ergänzend Berufsunkosten für

das Nebeneinkommen der Ehefrau geltend gemacht, wofür mit Schreiben vom 27.

April 2011 noch Belege eingereicht wurden.

Im

Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 wurden die Begehren der Steuerpflichtigen

aufgrund der nachgereichten Belege teilweise gutgeheissen. Beim Einkommen des

Ehemannes wurden zum Abzug zugelassen das zur Einkommensgenerierung notwendige

Abonnement des Fitness Centers E. (gekürzt um den Anteil der Ehefrau und der Tage

ohne Einkommensgenerierung), ein jährlich zu absolvierender Kurs, ein mit

Attest belegter Weiterbildungskurs im Steuerjahr 2003 und die Arbeitswege mit

öffentlichen Verkehrsmitteln. Damit wurden für die Steuerperiode 2003 als

effektive Berufsunkosten Fr. 1'052.00 und für die Steuerperiode 2004 solche von

Fr. 545.00 akzeptiert, wofür die Einsprache gutgeheissen wurde. Für die

Steuerperioden 2001B, 2002, 2005 bis 2009 wurde die Einsprache abgewiesen, da

der Pauschalabzug für den Steuerpflichtigen vorteilhafter sei. Beim

Steuerfaktor von „0,75“ nahm die Vorinstanz keine Änderung vor. Sie führte aus,

dass sich der Faktor aus dem Verschulden des Ehemannes und der Ehefrau

berechne. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Steuerpflichtigen die

Auskunft einer Mitarbeiterin der Veranlagungsbehörde „ihrer Situation

entsprechend verstanden habe“. Das Verschulden des Ehemannes wurde als „schwer“

bezeichnet. Er habe trotz Vorlage von Lohnausweisen den entsprechenden Lohn

nicht deklariert und die Ausweise der Steuererklärung über mehrere

Steuerperioden hinweg nicht deklariert. Angesichts des Ausbildungs- und

Berufsstandes des Ehemannes könne man nicht von einem Versehen sprechen.

Vielmehr deute das Vorgehen auf eine gewisse Systematik hin. Deshalb rechtfertige

sich eine Erhöhung des Bussenfaktors für den Ehemann. Zusammengenommen

erscheine ein Bussenfaktor von 0,75 für die gesamten hinterzogenen Steuern als

nicht zu streng, womit die Einsprache in diesem Punkt abgewiesen wurde.

3. Unter dem Datum

vom 22. August 2011 erhoben die Steuerpflichtigen (im Folgenden: Rekurrenten)

gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 Rekurs und Beschwerde. Dabei

verlangten sie die Aufhebung des Einspracheentscheides bezüglich der Ehefrau

und bei der Festlegung der Busse für den Ehemann sei nicht von einem schweren

Verschulden mit Vorsätzlichkeit, sondern nur von einem fahrlässigen Vergehen

auszugehen. Zudem sei den Rekurrenten eine „angemessene Parteientschädigung“

auszurichten. Zur Begründung halten die Rekurrenten fest, dass in den

Erwägungen des Einspracheprotokolls der Sachverhalt grundsätzlich korrekt

abgebildet werde. Es liege aber auf keinen Fall „eine Systematik oder

Planmässigkeit“ vor. Zugegebenermassen habe der Ehemann nicht immer die als

Steuerpflichtiger notwendige Sorgfalt erbringen können. Die letzten 10 Jahre

seien für ihn und seine Familie aber „extrem schwierig und sehr belastet“

gewesen. Die Steuerpflichtigen stellen im Weiteren ausführlich dar, wie

schwierig ihre Lebensumstände in den Steuerperioden 2000 bis 2010 gewesen

seien. Im Wesentlichen ergibt sich zusammenfassend Folgendes: Im Frühjahr 2001

sei der Ehemann durch die Frühgeburt seiner Tochter mit verschiedenen

Spitalaufenthalten der Ehefrau sehr gefordert gewesen. Nebenbei habe er seinen

Job gewechselt. Anfangs 2002 sei er durch den selber vorgenommenen Umbau

(Sanierung) seines Hauses „komplett am Anschlag“ gewesen. Die Jahre 2003 bis

2005 seien durch „laufende Gesundheitsprobleme“ seinerseits gezeichnet gewesen.

In den Jahren 2005 bis 2006 sei er nach langem Mobbing am Arbeitsplatz an einer

Erschöpfungsdepression mit Klinikaufenthalt erkrankt. Der Frühling 2007 sei

durch massive gesundheitliche Probleme der Ehefrau geprägt gewesen. In den

Jahren 2008 bis 2010 habe er den Fachausweis “Ausbilder“ erworben und dabei

nächtelang an der Diplomarbeit gearbeitet. Ende 2009 sei ohne Vorwarnung

infolge Restrukturierung die Stelle der Ehefrau gekündigt worden. Sie habe

seither keine Haupterwerbstätigkeit mehr. Im Jahre 2009 sei er an einer

Tumorkrankheit im Schädel erkrankt und er habe sich schwierigen Operationen

unterziehen müssen. Zwei Wochen vor Weihnachten habe er im Jahre 2010 nach 16

Jahren Tätigkeit die Kündigung an der Arbeitsstelle erhalten. Seit Februar 2011

sei er arbeitslos, was die ganze Familie belasten würde. Im Oktober 2010 habe

man überdies ein kleines Modegeschäft in F. gegründet. Trotz all dieser

Probleme habe er versucht, die Steuererklärung ordnungsgemäss auszuarbeiten.

Dabei habe er den Nebeneinkünften zu wenig Aufmerksamkeit gegeben. Er sei zu

Beginn der Anstellung von D. informiert worden, dass er ausschliesslich bei D.

angestellt sei. Auch ausgemietete Tätigkeiten würden immer über D. laufen. Er

könne darlegen, dass er nicht im Besitze des Lohnausweises der G. Services

gewesen sei. Bezüglich Rechnungswesens hätten chaotische Zustände geherrscht.

Beim Steuerpflichtigen würden keine Systematik und kein planmässiger

Steuerbetrug vorliegen. Bei der Ehefrau habe man „aufgrund einer klaren Anweisung

der Sachbearbeiterin C. (H.)“ über 10 Jahre gehandelt. Nach Treu und Glauben dürfe

der normale Bürger den Anweisungen einer Mitarbeiterin der Steuerbehörde

glauben. Wegen eines allfälligen fachlichen Fehlers der dazumaligen noch sehr

jungen Sachbearbei-terin könnten 10 Jahre später nicht die Rekurrenten gebüsst

werden. Die geltend gemachten Abzüge seien kausal zur Nebenerwerbstätigkeit der

Steuerpflichtigen und müssten deshalb vollumfänglich zum Abzug zugelassen

werden. Bei der Nichtdeklaration gehe es bloss um „reine Fahrlässigkeit“.

4. In seiner

Vernehmlassung vom 26. September 2011 beantragt das Steueramt (Vorinstanz) die

Abweisung des Rekurses (aufgrund der Begründung wohl auch der Beschwerde).

Verlangt wird auch, dass von den Rekurrenten eingereichte Unterlagen aus den

Akten zu weisen seien. Festgehalten wird, dass die geltend gemachten Aussagen

zur Gesundheit der Rekurrenten vor dem Steuergericht erstmals vorgebracht

würden. Beim Einkommen der Ehefrau könne nicht von „Liebhaberei“ ausgegangen

werden, weil der vom Arbeitgeber ordentlich abgerechnete Lohn mit Fr. 40.00 pro

Lektion im individuellen Konto I. festgehalten sei. Es handle sich dabei um

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 22 StG bzw. Art. 17

DBG. Die dafür geltend gemachten Abzüge seien berücksichtigt worden. Der eingereichte

Lohnausweis der G. Services AG für das Jahr 2009 spiele im vorliegenden

Verfahren keine Rolle. Es gehe vielmehr um die Lohnausweise des Arbeitgebers J.

Das darin ausgewiesene Erwerbseinkommen sei nicht deklariert worden. Bezüglich

Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, dass es um ein bei einem einzigen

Arbeitgeber erzieltes Einkommen gehe und dass das Einkommen aus Nebenerwerb

über mehrere Steuerperioden hinweg nicht deklariert worden sei. Erst aufgrund

einer steueramtlichen Mitteilung habe man davon Kenntnis erhalten. Der

Eindruck, dass darauf geachtet worden sei, welches Einkommen von welchem

Arbeitgeber deklariert bzw. nicht deklariert wurde, habe zum Schluss auf Systematik

und damit auf Eventualvorsatz geführt. Zu Gunsten der Rekurrenten sei

berücksichtigt worden, dass sie nach den eigenen, glaubhaften, aber

umstrittenen Angaben hinsichtlich der Einkommensdeklaration falsch beraten

worden seien. Einbezogen habe man aber auch den Ausbildungs- und Berufsstand

des Ehemannes als Ausbildner in Finanzdienstleistungen. Das Ergebnis mit einem

Bussenfaktor von 0,75, womit man unter dem Regelmass des Einfachen der

hinterzogenen Steuern liege, dürfe nicht unterschritten werden.

5. In ihrer

Rückäusserung vom 1. November 2011 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen

fest. Der Lohnausweis der G. Services AG 2009 solle dokumentieren, dass die

Personaladministration der G. Services AG nicht korrekt funktioniert habe und

dass die unvollständige Deklaration aufgrund fehlender Unterlagen erfolgt sei.

Die geltend ge-machten Gesundheitsprobleme könnten jederzeit mit Attesten

belegt werden. Bei der Arbeitstätigkeit der Ehefrau habe es sich um eine

„entschädigte Hobbytätigkeit“ gehandelt, bei welcher keine Verbesserung der

Einkommenssituation bei den Rekurrenten stattgefunden habe. Im Sinne eines

Eventualbegehrens stütze man sich für die Behandlung der Einkünfte der Ehefrau

auf den Grundsatz von Treu und Glauben, indem die Steuerbeamtin die

entsprechende Behandlung vorgegeben habe.

Erwägungen

2.

Die vom

Kantonalen Steueramt verlangte Wegweisung der von den Rekurrenten mit ihrem

Rechtsmittel vom 22. August 2011 eingereichten Unterlagen wird vom Kantonalen

Steuergericht abgewiesen. Die Belege beziehen sich nicht nur auf die geltend

gemachte versuchte Steuerhinterziehung des Einkommens für die Steuerperiode

2009.

3.

Die Rekurrenten

bestreiten vor dem Kantonalen Steuergericht nicht, dass sie in den Steuerjahren

2000.

bis 2009 Teile ihres Erwerbseinkommens nicht deklariert haben. Auch die

von der Vorinstanz festgestellten nicht deklarierten Einkommenssummen werden

nicht bestritten. Streitig ist jedoch einerseits die Bemessung der Busse für

den Ehemann, indem die Reduktion des Strafmasses auf das Minimum bei

fahrlässiger Vorgehensweise verlangt wird. Anderseits wird verlangt, dass die

Veranlagung für Nachsteuer und Busse hinsichtlich der Ehefrau aufzuheben sei,

bzw. dass die effektiven Aufwendungen beim Einkommen der Ehefrau abzuziehen

seien.

4.

Ausgangspunkt

sind die gesetzlichen Bestimmungen, wonach mit einer Busse bestraft wird, wer

als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung

zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig

ist (vgl. § 189 Abs. 1 StG und Art. 175 Abs. 1 DBG). Wo eine rechtskräftige

Veranlagung unvollständig ist, sind Nachsteuern zu erheben (vgl. § 170 Abs. 1

StG und Art. 151 Abs. 1 DBG).

5.

Der Antrag der

Rekurrenten auf Aufhebung von Nachsteuer und Busse für die Ehefrau wird in

erster Linie begründet mit der Qualifizierung der Einkünfte der Ehefrau als

steuerlich nicht beachtlicher „Liebhaberei“. Im Sinne eines „Eventualbegehrens“

wird eine angebliche „Fehlberatung und Fehlveranlagung“ (betr. Deklaration des

Nebeneinkommens der Ehefrau) durch eine Mitarbeiterin der Veranlagungsbehörde

geltend gemacht. Aus den Steuererklärungen der Steuerjahre 2001 bis 2009 ist

ersichtlich, dass das Nebeneinkommen der Ehefrau in diesen Jahren von den

Rekurrenten nicht deklariert wurde.

5.1

Die Begründung,

dass die Einnahmen der Ehefrau wegen einer Liebhabertätigkeit nicht steuerbar

seien, ist nicht stichhaltig. Nebenberufliche Einkünfte aus „Liebhaberei“

können (mit den auf sie entfallenden Aufwendungen) nur dann - bei Vorliegen der

übrigen Voraussetzungen - als steuerlich nicht beachtlich gelten, wenn es sich

grundsätzlich um Einkünfte aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit

handelt. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stellt sich die

Frage der „Liebhaberei“ für die Steuern nicht. Abgrenzungsfragen zwischen

„Liebhaberei“ und steuerbarem Erwerbseinkommen ergeben sich nur im Zusammenhang

mit dem selbständigen Erwerbseinkommen, wo es um die Frage der

Gewinnstrebigkeit geht (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum

DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 18 N 48; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1.

Teil, Basel 2001, Art. 18 Ziff. 6 ff., S. 346 ff.; KSGE 2004, Nr. 10). Im

vorliegenden Fall geht es um nebenerwerbliches Einkommen der Ehefrau, welches

von ihrer Arbeitgeberin (K.) ordentlich abgerechnet wurde. Die Entschädigung erfolgte

im unselbständigen Arbeitsverhältnis nach der vertraglich abgemachten Stundenentschädigung.

Damit kann es aus steuerrechtlicher Sicht nicht um eine Tätigkeit aus

„Liebhaberei“ gehen. Der erzielte und abgerechnete Lohn muss - auch wenn er

nicht sehr hoch war und unregelmässig erzielt wurde - als Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit versteuert werden.

5.2

Für die

Berücksichtigung der Behauptung der Rekurrenten, dass sie das Einkommen der

Ehefrau aufgrund verbindlicher Auskünfte von Angestellten der Steuerbehörden

über Jahre hinweg nicht hätten deklarieren müssen, fehlen die von der Praxis

geforderten Voraussetzungen. Insbesondere ist nach den Akten die geltend

gemachte Auskunft, dass die Nebeneinkünfte der Ehefrau (wie auch die

zugehörigen Abzüge) nicht zu deklarieren wären, nicht nachgewiesen. In ihrer

Vernehmlassung vom 26. September 2011 hat die Steuerverwaltung festgehalten,

dass die Behauptung der Rekurrenten betreffend falsche Beratung umstritten sei.

Die Steuerverwaltung hat in ihrer Aktennotiz zur Besprechung vom 23. September

2010.

zudem festgehalten, dass die Rekurrenten trotz fehlender Deklaration des

Nebeneinkommens der Ehefrau jedes Jahr den Doppelverdienerabzug gemacht haben

und bei den Berufskosten seien teilweise sowohl die ordentlichen Berufskosten

und zusätzlich noch der Abzug für einen Nebenerwerb gemacht worden. Mit diesem

Verhalten lassen die Rekurrenten selber die angebliche verbindliche Auskunft

der Steuerbehörden als unzutreffend erscheinen. Es fehlt auch der Nachweis, dass

die geltend gemachte Auskunft von der dafür zuständigen Amtsperson erteilt

worden wäre und dass die Auskunft vorbehaltlos gegeben worden wäre. Im

vorliegenden Fall fehlt es insbesondere am Nachweis einer klaren und vorbehaltlosen

Zusicherung der zuständigen Steuerbehörde bezogen auf eine konkrete Situation

(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 109-212, S. 972; KSGE

2004, Nr. 7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,

Zürich 2010, Rz. 670; KSGE 2004, Nr. 7). Schliesslich ist festzuhalten, dass es

ganz grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist, wenn eine allenfalls zuständige

Veranlagungsbehörde einem Steuerpflichtigen mündlich verbindlich zusichern

würde, dass er auf Jahre hinaus (im vorliegenden Fall zumindest auf 10 Jahre)

Einkommensteile nicht deklarieren müsse. Im vorliegenden Fall haben die

Rekurrenten keine ausreichend konkrete Behördenauskunft nachgewiesen, nach

welcher aufgrund des Vertrauensgrundsatzes die Nichtdeklaration des Einkommens

der Ehefrau akzeptiert werden müsste. Damit entspricht die von der Vorinstanz

verfügte Erhebung von Nachsteuern wie auch von Strafsteuern für das

nichtdeklarierte Einkommen den gesetzlichen Voraussetzungen.

5.3

Auch der von den

Rekurrenten erhobene Einwand, dass bei der Einkommensaufrechnung für die

Ehefrau die betreffenden Abzüge noch zu berücksichtigen seien, ist nicht stichhaltig.

Das Steueramt hat die nachgewiesenen Berufskosten bereits berücksichtigt,

soweit nicht die Gewährung des Pauschalabzuges für die Rekurrenten vorteilhafter

war. Weitere Abzüge werden von den Rekurrenten vor dem Kantonalen Steuergericht

weder hinreichend begründet noch nachgewiesen. Es kann darauf nicht eingegangen

werden.

5.4

Bezüglich der

von den Rekurrenten bemängelten Bemessung der auszufällenden Strafsteuer für

die Ehefrau muss vorweg festgestellt werden, dass die Steuerverwaltung unkorrekterweise

für die in ungetrennter Ehe lebenden Rekurrenten nur einen gemeinsamen

Steuerfaktor für die Bemessung einer gemeinsamen Steuerbusse (Faktor „0,75“)

bestimmt hat. Dieses Vorgehen widerspricht der ausdrücklichen

Gesetzesbestimmung, wonach jeder Ehegatten für eine Hinterziehung nach seinen

eigenen Steuerfaktoren beurteilt werden muss (vgl. § 194bis Abs. 1 StG; Art.

180.

DBG; Art. 57 Abs. 4 StHG). Jeder Ehegatte kann nur für die Hinterziehung

seiner Faktoren bestraft werden und nicht auch für diejenigen seines Ehegatten

(vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 N 1, S. 203). Jeder Ehegatte kann sich nur

bezüglich der eigenen Steuerfaktoren tatbestandsmässig verhalten. Damit ist es

unzulässig, einem Ehepaar eine einzelne (gemeinsame) Busse aufzuerlegen, weil

damit keine individuelle Strafzumessung möglich ist (vgl. Kommentar zum Aargauer

Steuergesetz, 3. Aufl., Band 2, Muri-Bern 2009, § 235 N 65, mit Hinweis auf die

Praxis des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau). Aus den dem Steuergericht

zur Verfügung stehenden Akten ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, wie die

Steuerverwaltung die Strafsteuern für jeden Ehegatten getrennt bemessen hat.

Aus dem Beiblatt zur Verfügung der Steuerverwaltung vom 27. Juli 2011 ergeben

sich für die Strafsteuern nur addierte Totalbeträge für beide Ehegatten

zusammen. Damit wurden die vorgenannten Bestimmungen zur individuellen

Festlegung einer Strafsteuer verletzt.

6.

Der Ehemann

bestreitet die veranlagte Nachsteuer nicht. Ihm geht es nur um die Bemessung

der Strafsteuern. Unbestrittene Grundlage ist die Nichtdeklaration von

Ein-kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Firma J. für die

Steuerperioden 2000, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009. Zu seinen

Gunsten will der Ehemann vorbringen, dass er neben seiner Haupterwerbstätigkeit

bei der L. noch bei der D. und J. angestellt gewesen sei. Dort habe er

Nebeneinkommen bezogen und dafür jedes Jahr zwei Lohnausweise erhalten. Er sei

aber immer davon ausgegangen, dass der J.-Lohn im Lohnausweis der D. enthalten

sei. Deshalb habe er nur das im Lohnausweis der D. ausgewiesene Nebeneinkommen

in der Steuererklärung deklariert. Daraus resultierte eine Unterbesteuerung,

welche der Ehemann anerkennt. Aufgrund der Umstände liegen aber kein

vorsätzliches und schon gar kein planmässiges Vorgehen vor.

Wie bereits

bei der Steuerbusse für die Ehefrau ausgeführt wurde, hat die Steuerverwaltung

auch bei dem in ungetrennter Ehe lebenden Ehemann keine individuelle Strafzumessung

vorgenommen. Es wurde für beide Ehegatten nur ein gemeinsamer Steuerfaktor für

die Bemessung einer einzelnen, gemeinsamen Steuerbusse (Faktor „0,75“)

bestimmt. Aus den dem Steuergericht zur Verfügung stehenden Akten ergibt sich

nicht, wie die Strafsteuer auf die beiden Rekurrenten als Ehegatten separat

aufgeteilt wurde. Es ergeben sich für die Strafsteuern nur addierte

Totalbeträge für beide Ehegatten zusammen. Damit wurden die gesetzlichen

Bestimmungen zur individuellen Festlegung einer Steuerstrafe auch beim Ehemann

verletzt.

7.

Somit ist die

vorinstanzlich für beide Rekurrenten als Ehegatten gemeinsam verfügte

Steuerbusse aufzuheben und es sind die Akten an die Steuerverwaltung zurückzuweisen

zur je getrennten Festlegung der für die Ehefrau und für den Ehemann

betreffenden Steuerfaktoren für je eine separate Steuerbusse. Dabei sind im

Rahmen der Verschuldensbeurteilung auch die persönlichen Umstände zu

berücksichtigen.

Steuergericht,

Urteil vom 25. Juni 2012