SGSTA.2011.104
Strafsteuerverfahren
25. Juni 2012Deutsch15 min
Source so.ch
KSGE 2012 Nr. 12
StG § 194bis
Abs. 1, DBG Art. 180 - Strafsteuerverfahren, Ehegatten. Jeder
Ehegatte kann sich nur bezüglich der eigenen Steuerfaktoren tatbestandsmässig
verhalten; es ist unzulässig, einem Ehepaar eine gemeinsame Busse aufzuerlegen.
Urteil SGSTA.2011.104; BST.2011.91
vom 25. Juni 2012
Sachverhalt
1. Gegen die
Steuerpflichtigen A. und B.X. leitete das Kantonale Steueramt für die Steuerperioden
2000 bis 2009 (Staat) und 2001 bis 2009 (Bund) ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren
ein wegen Unterbesteuerung aufgrund unvollständiger Deklaration der Einkommenswerte.
Am 23. September 2010 fand beim Steueramt des Kantons Solothurn eine
Besprechung mit den Steuerpflichtigen statt. Am 14. Februar 2011 schloss das
Kantonale Steueramt das Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren 2000 bis 2009
ab und erhob von den Steuerpflichtigen Nachsteuern im Betrage von Fr. 8'709.20
plus Verzugszinsen von Fr. 1'248.55 für den Staat und von Fr. 5'214.00 plus
Verzugszinsen von Fr. 741.95 für den Bund. Als Busse wurden bei einem Faktor
von „0,75 %“ Fr. 6'531.80 für den Staat und Fr. 3'910.50 für den Bund
erhoben.
2. Die
Steuerpflichtigen erhoben gegen die Verfügung des Steueramtes vom 14. Februar
2011 unter dem Datum vom 15. März 2011 Einsprache und machten grundsätzlich
geltend, dass die Nebenerwerbseinkommen der beiden Eheleute zu trennen seien.
Es gehe ihnen um zwei „Beanstandungspunkte“. Einerseits gehe es um das
nichtdeklarierte Einkommen der Ehefrau. Weil das Steueramt die das
Nebeneinkommen der Ehefrau betreffenden Aufwendungen mit dem Hinweis auf
„Liebhaberei, Hobby“ steuerlich nicht anerkannt habe, hätten sie dieses
Nebeneinkommen nicht deklarieren müssen. Die beim Steueramt angestellte Frau C.
habe sie entsprechend angewiesen. Es gehe dabei um Treu und Glauben. Anderseits
gehe es um das nicht deklarierte Einkommen des Ehemannes. Dafür würde der
Ehemann den Fehler einsehen. Er stehe für diese „Schlamperei“ ein und trage die
Verantwortung. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Weitervermittlung durch
das Institut D. an verschiedene Schulen auch unterschiedliche Lohnausweise zur
Folge gehabt hätte. Er sei der Meinung gewesen, dass alles konsolidiert bei D.
verbucht worden sei. Im Übrigen sei die Berechnung der Steuerverwaltung nicht
nachvollziehbar.
Bei der
Einspracheverhandlung vom 15. April 2011 wurden ergänzend Berufsunkosten für
das Nebeneinkommen der Ehefrau geltend gemacht, wofür mit Schreiben vom 27.
April 2011 noch Belege eingereicht wurden.
Im
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 wurden die Begehren der Steuerpflichtigen
aufgrund der nachgereichten Belege teilweise gutgeheissen. Beim Einkommen des
Ehemannes wurden zum Abzug zugelassen das zur Einkommensgenerierung notwendige
Abonnement des Fitness Centers E. (gekürzt um den Anteil der Ehefrau und der Tage
ohne Einkommensgenerierung), ein jährlich zu absolvierender Kurs, ein mit
Attest belegter Weiterbildungskurs im Steuerjahr 2003 und die Arbeitswege mit
öffentlichen Verkehrsmitteln. Damit wurden für die Steuerperiode 2003 als
effektive Berufsunkosten Fr. 1'052.00 und für die Steuerperiode 2004 solche von
Fr. 545.00 akzeptiert, wofür die Einsprache gutgeheissen wurde. Für die
Steuerperioden 2001B, 2002, 2005 bis 2009 wurde die Einsprache abgewiesen, da
der Pauschalabzug für den Steuerpflichtigen vorteilhafter sei. Beim
Steuerfaktor von „0,75“ nahm die Vorinstanz keine Änderung vor. Sie führte aus,
dass sich der Faktor aus dem Verschulden des Ehemannes und der Ehefrau
berechne. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Steuerpflichtigen die
Auskunft einer Mitarbeiterin der Veranlagungsbehörde „ihrer Situation
entsprechend verstanden habe“. Das Verschulden des Ehemannes wurde als „schwer“
bezeichnet. Er habe trotz Vorlage von Lohnausweisen den entsprechenden Lohn
nicht deklariert und die Ausweise der Steuererklärung über mehrere
Steuerperioden hinweg nicht deklariert. Angesichts des Ausbildungs- und
Berufsstandes des Ehemannes könne man nicht von einem Versehen sprechen.
Vielmehr deute das Vorgehen auf eine gewisse Systematik hin. Deshalb rechtfertige
sich eine Erhöhung des Bussenfaktors für den Ehemann. Zusammengenommen
erscheine ein Bussenfaktor von 0,75 für die gesamten hinterzogenen Steuern als
nicht zu streng, womit die Einsprache in diesem Punkt abgewiesen wurde.
3. Unter dem Datum
vom 22. August 2011 erhoben die Steuerpflichtigen (im Folgenden: Rekurrenten)
gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 Rekurs und Beschwerde. Dabei
verlangten sie die Aufhebung des Einspracheentscheides bezüglich der Ehefrau
und bei der Festlegung der Busse für den Ehemann sei nicht von einem schweren
Verschulden mit Vorsätzlichkeit, sondern nur von einem fahrlässigen Vergehen
auszugehen. Zudem sei den Rekurrenten eine „angemessene Parteientschädigung“
auszurichten. Zur Begründung halten die Rekurrenten fest, dass in den
Erwägungen des Einspracheprotokolls der Sachverhalt grundsätzlich korrekt
abgebildet werde. Es liege aber auf keinen Fall „eine Systematik oder
Planmässigkeit“ vor. Zugegebenermassen habe der Ehemann nicht immer die als
Steuerpflichtiger notwendige Sorgfalt erbringen können. Die letzten 10 Jahre
seien für ihn und seine Familie aber „extrem schwierig und sehr belastet“
gewesen. Die Steuerpflichtigen stellen im Weiteren ausführlich dar, wie
schwierig ihre Lebensumstände in den Steuerperioden 2000 bis 2010 gewesen
seien. Im Wesentlichen ergibt sich zusammenfassend Folgendes: Im Frühjahr 2001
sei der Ehemann durch die Frühgeburt seiner Tochter mit verschiedenen
Spitalaufenthalten der Ehefrau sehr gefordert gewesen. Nebenbei habe er seinen
Job gewechselt. Anfangs 2002 sei er durch den selber vorgenommenen Umbau
(Sanierung) seines Hauses „komplett am Anschlag“ gewesen. Die Jahre 2003 bis
2005 seien durch „laufende Gesundheitsprobleme“ seinerseits gezeichnet gewesen.
In den Jahren 2005 bis 2006 sei er nach langem Mobbing am Arbeitsplatz an einer
Erschöpfungsdepression mit Klinikaufenthalt erkrankt. Der Frühling 2007 sei
durch massive gesundheitliche Probleme der Ehefrau geprägt gewesen. In den
Jahren 2008 bis 2010 habe er den Fachausweis “Ausbilder“ erworben und dabei
nächtelang an der Diplomarbeit gearbeitet. Ende 2009 sei ohne Vorwarnung
infolge Restrukturierung die Stelle der Ehefrau gekündigt worden. Sie habe
seither keine Haupterwerbstätigkeit mehr. Im Jahre 2009 sei er an einer
Tumorkrankheit im Schädel erkrankt und er habe sich schwierigen Operationen
unterziehen müssen. Zwei Wochen vor Weihnachten habe er im Jahre 2010 nach 16
Jahren Tätigkeit die Kündigung an der Arbeitsstelle erhalten. Seit Februar 2011
sei er arbeitslos, was die ganze Familie belasten würde. Im Oktober 2010 habe
man überdies ein kleines Modegeschäft in F. gegründet. Trotz all dieser
Probleme habe er versucht, die Steuererklärung ordnungsgemäss auszuarbeiten.
Dabei habe er den Nebeneinkünften zu wenig Aufmerksamkeit gegeben. Er sei zu
Beginn der Anstellung von D. informiert worden, dass er ausschliesslich bei D.
angestellt sei. Auch ausgemietete Tätigkeiten würden immer über D. laufen. Er
könne darlegen, dass er nicht im Besitze des Lohnausweises der G. Services
gewesen sei. Bezüglich Rechnungswesens hätten chaotische Zustände geherrscht.
Beim Steuerpflichtigen würden keine Systematik und kein planmässiger
Steuerbetrug vorliegen. Bei der Ehefrau habe man „aufgrund einer klaren Anweisung
der Sachbearbeiterin C. (H.)“ über 10 Jahre gehandelt. Nach Treu und Glauben dürfe
der normale Bürger den Anweisungen einer Mitarbeiterin der Steuerbehörde
glauben. Wegen eines allfälligen fachlichen Fehlers der dazumaligen noch sehr
jungen Sachbearbei-terin könnten 10 Jahre später nicht die Rekurrenten gebüsst
werden. Die geltend gemachten Abzüge seien kausal zur Nebenerwerbstätigkeit der
Steuerpflichtigen und müssten deshalb vollumfänglich zum Abzug zugelassen
werden. Bei der Nichtdeklaration gehe es bloss um „reine Fahrlässigkeit“.
4. In seiner
Vernehmlassung vom 26. September 2011 beantragt das Steueramt (Vorinstanz) die
Abweisung des Rekurses (aufgrund der Begründung wohl auch der Beschwerde).
Verlangt wird auch, dass von den Rekurrenten eingereichte Unterlagen aus den
Akten zu weisen seien. Festgehalten wird, dass die geltend gemachten Aussagen
zur Gesundheit der Rekurrenten vor dem Steuergericht erstmals vorgebracht
würden. Beim Einkommen der Ehefrau könne nicht von „Liebhaberei“ ausgegangen
werden, weil der vom Arbeitgeber ordentlich abgerechnete Lohn mit Fr. 40.00 pro
Lektion im individuellen Konto I. festgehalten sei. Es handle sich dabei um
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 22 StG bzw. Art. 17
DBG. Die dafür geltend gemachten Abzüge seien berücksichtigt worden. Der eingereichte
Lohnausweis der G. Services AG für das Jahr 2009 spiele im vorliegenden
Verfahren keine Rolle. Es gehe vielmehr um die Lohnausweise des Arbeitgebers J.
Das darin ausgewiesene Erwerbseinkommen sei nicht deklariert worden. Bezüglich
Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, dass es um ein bei einem einzigen
Arbeitgeber erzieltes Einkommen gehe und dass das Einkommen aus Nebenerwerb
über mehrere Steuerperioden hinweg nicht deklariert worden sei. Erst aufgrund
einer steueramtlichen Mitteilung habe man davon Kenntnis erhalten. Der
Eindruck, dass darauf geachtet worden sei, welches Einkommen von welchem
Arbeitgeber deklariert bzw. nicht deklariert wurde, habe zum Schluss auf Systematik
und damit auf Eventualvorsatz geführt. Zu Gunsten der Rekurrenten sei
berücksichtigt worden, dass sie nach den eigenen, glaubhaften, aber
umstrittenen Angaben hinsichtlich der Einkommensdeklaration falsch beraten
worden seien. Einbezogen habe man aber auch den Ausbildungs- und Berufsstand
des Ehemannes als Ausbildner in Finanzdienstleistungen. Das Ergebnis mit einem
Bussenfaktor von 0,75, womit man unter dem Regelmass des Einfachen der
hinterzogenen Steuern liege, dürfe nicht unterschritten werden.
5. In ihrer
Rückäusserung vom 1. November 2011 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen
fest. Der Lohnausweis der G. Services AG 2009 solle dokumentieren, dass die
Personaladministration der G. Services AG nicht korrekt funktioniert habe und
dass die unvollständige Deklaration aufgrund fehlender Unterlagen erfolgt sei.
Die geltend ge-machten Gesundheitsprobleme könnten jederzeit mit Attesten
belegt werden. Bei der Arbeitstätigkeit der Ehefrau habe es sich um eine
„entschädigte Hobbytätigkeit“ gehandelt, bei welcher keine Verbesserung der
Einkommenssituation bei den Rekurrenten stattgefunden habe. Im Sinne eines
Eventualbegehrens stütze man sich für die Behandlung der Einkünfte der Ehefrau
auf den Grundsatz von Treu und Glauben, indem die Steuerbeamtin die
entsprechende Behandlung vorgegeben habe.
Erwägungen
2.
Die vom
Kantonalen Steueramt verlangte Wegweisung der von den Rekurrenten mit ihrem
Rechtsmittel vom 22. August 2011 eingereichten Unterlagen wird vom Kantonalen
Steuergericht abgewiesen. Die Belege beziehen sich nicht nur auf die geltend
gemachte versuchte Steuerhinterziehung des Einkommens für die Steuerperiode
2009.
3.
Die Rekurrenten
bestreiten vor dem Kantonalen Steuergericht nicht, dass sie in den Steuerjahren
2000.
bis 2009 Teile ihres Erwerbseinkommens nicht deklariert haben. Auch die
von der Vorinstanz festgestellten nicht deklarierten Einkommenssummen werden
nicht bestritten. Streitig ist jedoch einerseits die Bemessung der Busse für
den Ehemann, indem die Reduktion des Strafmasses auf das Minimum bei
fahrlässiger Vorgehensweise verlangt wird. Anderseits wird verlangt, dass die
Veranlagung für Nachsteuer und Busse hinsichtlich der Ehefrau aufzuheben sei,
bzw. dass die effektiven Aufwendungen beim Einkommen der Ehefrau abzuziehen
seien.
4.
Ausgangspunkt
sind die gesetzlichen Bestimmungen, wonach mit einer Busse bestraft wird, wer
als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung
zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig
ist (vgl. § 189 Abs. 1 StG und Art. 175 Abs. 1 DBG). Wo eine rechtskräftige
Veranlagung unvollständig ist, sind Nachsteuern zu erheben (vgl. § 170 Abs. 1
StG und Art. 151 Abs. 1 DBG).
5.
Der Antrag der
Rekurrenten auf Aufhebung von Nachsteuer und Busse für die Ehefrau wird in
erster Linie begründet mit der Qualifizierung der Einkünfte der Ehefrau als
steuerlich nicht beachtlicher „Liebhaberei“. Im Sinne eines „Eventualbegehrens“
wird eine angebliche „Fehlberatung und Fehlveranlagung“ (betr. Deklaration des
Nebeneinkommens der Ehefrau) durch eine Mitarbeiterin der Veranlagungsbehörde
geltend gemacht. Aus den Steuererklärungen der Steuerjahre 2001 bis 2009 ist
ersichtlich, dass das Nebeneinkommen der Ehefrau in diesen Jahren von den
Rekurrenten nicht deklariert wurde.
5.1
Die Begründung,
dass die Einnahmen der Ehefrau wegen einer Liebhabertätigkeit nicht steuerbar
seien, ist nicht stichhaltig. Nebenberufliche Einkünfte aus „Liebhaberei“
können (mit den auf sie entfallenden Aufwendungen) nur dann - bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen - als steuerlich nicht beachtlich gelten, wenn es sich
grundsätzlich um Einkünfte aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit
handelt. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stellt sich die
Frage der „Liebhaberei“ für die Steuern nicht. Abgrenzungsfragen zwischen
„Liebhaberei“ und steuerbarem Erwerbseinkommen ergeben sich nur im Zusammenhang
mit dem selbständigen Erwerbseinkommen, wo es um die Frage der
Gewinnstrebigkeit geht (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum
DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 18 N 48; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1.
Teil, Basel 2001, Art. 18 Ziff. 6 ff., S. 346 ff.; KSGE 2004, Nr. 10). Im
vorliegenden Fall geht es um nebenerwerbliches Einkommen der Ehefrau, welches
von ihrer Arbeitgeberin (K.) ordentlich abgerechnet wurde. Die Entschädigung erfolgte
im unselbständigen Arbeitsverhältnis nach der vertraglich abgemachten Stundenentschädigung.
Damit kann es aus steuerrechtlicher Sicht nicht um eine Tätigkeit aus
„Liebhaberei“ gehen. Der erzielte und abgerechnete Lohn muss - auch wenn er
nicht sehr hoch war und unregelmässig erzielt wurde - als Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit versteuert werden.
5.2
Für die
Berücksichtigung der Behauptung der Rekurrenten, dass sie das Einkommen der
Ehefrau aufgrund verbindlicher Auskünfte von Angestellten der Steuerbehörden
über Jahre hinweg nicht hätten deklarieren müssen, fehlen die von der Praxis
geforderten Voraussetzungen. Insbesondere ist nach den Akten die geltend
gemachte Auskunft, dass die Nebeneinkünfte der Ehefrau (wie auch die
zugehörigen Abzüge) nicht zu deklarieren wären, nicht nachgewiesen. In ihrer
Vernehmlassung vom 26. September 2011 hat die Steuerverwaltung festgehalten,
dass die Behauptung der Rekurrenten betreffend falsche Beratung umstritten sei.
Die Steuerverwaltung hat in ihrer Aktennotiz zur Besprechung vom 23. September
2010.
zudem festgehalten, dass die Rekurrenten trotz fehlender Deklaration des
Nebeneinkommens der Ehefrau jedes Jahr den Doppelverdienerabzug gemacht haben
und bei den Berufskosten seien teilweise sowohl die ordentlichen Berufskosten
und zusätzlich noch der Abzug für einen Nebenerwerb gemacht worden. Mit diesem
Verhalten lassen die Rekurrenten selber die angebliche verbindliche Auskunft
der Steuerbehörden als unzutreffend erscheinen. Es fehlt auch der Nachweis, dass
die geltend gemachte Auskunft von der dafür zuständigen Amtsperson erteilt
worden wäre und dass die Auskunft vorbehaltlos gegeben worden wäre. Im
vorliegenden Fall fehlt es insbesondere am Nachweis einer klaren und vorbehaltlosen
Zusicherung der zuständigen Steuerbehörde bezogen auf eine konkrete Situation
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 109-212, S. 972; KSGE
2004, Nr. 7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2010, Rz. 670; KSGE 2004, Nr. 7). Schliesslich ist festzuhalten, dass es
ganz grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist, wenn eine allenfalls zuständige
Veranlagungsbehörde einem Steuerpflichtigen mündlich verbindlich zusichern
würde, dass er auf Jahre hinaus (im vorliegenden Fall zumindest auf 10 Jahre)
Einkommensteile nicht deklarieren müsse. Im vorliegenden Fall haben die
Rekurrenten keine ausreichend konkrete Behördenauskunft nachgewiesen, nach
welcher aufgrund des Vertrauensgrundsatzes die Nichtdeklaration des Einkommens
der Ehefrau akzeptiert werden müsste. Damit entspricht die von der Vorinstanz
verfügte Erhebung von Nachsteuern wie auch von Strafsteuern für das
nichtdeklarierte Einkommen den gesetzlichen Voraussetzungen.
5.3
Auch der von den
Rekurrenten erhobene Einwand, dass bei der Einkommensaufrechnung für die
Ehefrau die betreffenden Abzüge noch zu berücksichtigen seien, ist nicht stichhaltig.
Das Steueramt hat die nachgewiesenen Berufskosten bereits berücksichtigt,
soweit nicht die Gewährung des Pauschalabzuges für die Rekurrenten vorteilhafter
war. Weitere Abzüge werden von den Rekurrenten vor dem Kantonalen Steuergericht
weder hinreichend begründet noch nachgewiesen. Es kann darauf nicht eingegangen
werden.
5.4
Bezüglich der
von den Rekurrenten bemängelten Bemessung der auszufällenden Strafsteuer für
die Ehefrau muss vorweg festgestellt werden, dass die Steuerverwaltung unkorrekterweise
für die in ungetrennter Ehe lebenden Rekurrenten nur einen gemeinsamen
Steuerfaktor für die Bemessung einer gemeinsamen Steuerbusse (Faktor „0,75“)
bestimmt hat. Dieses Vorgehen widerspricht der ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung, wonach jeder Ehegatten für eine Hinterziehung nach seinen
eigenen Steuerfaktoren beurteilt werden muss (vgl. § 194bis Abs. 1 StG; Art.
180.
DBG; Art. 57 Abs. 4 StHG). Jeder Ehegatte kann nur für die Hinterziehung
seiner Faktoren bestraft werden und nicht auch für diejenigen seines Ehegatten
(vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 N 1, S. 203). Jeder Ehegatte kann sich nur
bezüglich der eigenen Steuerfaktoren tatbestandsmässig verhalten. Damit ist es
unzulässig, einem Ehepaar eine einzelne (gemeinsame) Busse aufzuerlegen, weil
damit keine individuelle Strafzumessung möglich ist (vgl. Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, 3. Aufl., Band 2, Muri-Bern 2009, § 235 N 65, mit Hinweis auf die
Praxis des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau). Aus den dem Steuergericht
zur Verfügung stehenden Akten ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, wie die
Steuerverwaltung die Strafsteuern für jeden Ehegatten getrennt bemessen hat.
Aus dem Beiblatt zur Verfügung der Steuerverwaltung vom 27. Juli 2011 ergeben
sich für die Strafsteuern nur addierte Totalbeträge für beide Ehegatten
zusammen. Damit wurden die vorgenannten Bestimmungen zur individuellen
Festlegung einer Strafsteuer verletzt.
6.
Der Ehemann
bestreitet die veranlagte Nachsteuer nicht. Ihm geht es nur um die Bemessung
der Strafsteuern. Unbestrittene Grundlage ist die Nichtdeklaration von
Ein-kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Firma J. für die
Steuerperioden 2000, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009. Zu seinen
Gunsten will der Ehemann vorbringen, dass er neben seiner Haupterwerbstätigkeit
bei der L. noch bei der D. und J. angestellt gewesen sei. Dort habe er
Nebeneinkommen bezogen und dafür jedes Jahr zwei Lohnausweise erhalten. Er sei
aber immer davon ausgegangen, dass der J.-Lohn im Lohnausweis der D. enthalten
sei. Deshalb habe er nur das im Lohnausweis der D. ausgewiesene Nebeneinkommen
in der Steuererklärung deklariert. Daraus resultierte eine Unterbesteuerung,
welche der Ehemann anerkennt. Aufgrund der Umstände liegen aber kein
vorsätzliches und schon gar kein planmässiges Vorgehen vor.
Wie bereits
bei der Steuerbusse für die Ehefrau ausgeführt wurde, hat die Steuerverwaltung
auch bei dem in ungetrennter Ehe lebenden Ehemann keine individuelle Strafzumessung
vorgenommen. Es wurde für beide Ehegatten nur ein gemeinsamer Steuerfaktor für
die Bemessung einer einzelnen, gemeinsamen Steuerbusse (Faktor „0,75“)
bestimmt. Aus den dem Steuergericht zur Verfügung stehenden Akten ergibt sich
nicht, wie die Strafsteuer auf die beiden Rekurrenten als Ehegatten separat
aufgeteilt wurde. Es ergeben sich für die Strafsteuern nur addierte
Totalbeträge für beide Ehegatten zusammen. Damit wurden die gesetzlichen
Bestimmungen zur individuellen Festlegung einer Steuerstrafe auch beim Ehemann
verletzt.
7.
Somit ist die
vorinstanzlich für beide Rekurrenten als Ehegatten gemeinsam verfügte
Steuerbusse aufzuheben und es sind die Akten an die Steuerverwaltung zurückzuweisen
zur je getrennten Festlegung der für die Ehefrau und für den Ehemann
betreffenden Steuerfaktoren für je eine separate Steuerbusse. Dabei sind im
Rahmen der Verschuldensbeurteilung auch die persönlichen Umstände zu
berücksichtigen.
Steuergericht,
Urteil vom 25. Juni 2012