SGSTA.2011.105
Bindungswirkung von Steuerrulings
19. August 2013Deutsch10 min
Source so.ch
KSGE 2013 Nr. 7
StG
§ 41 Abs. 1 lit. a, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a
1.
Bindungswirkung von Steuerrulings; vorliegend hat ein Ruling der ESTV für die
Staatssteuer keine Bindungswirkung.
2.
Steuerliche Behandlung von Schuldzinsen für „Pseudodarlehen“; Verweis auf BGE
138 II 545; Ausschluss der Abzugsfähigkeit solcher Schuldzinsen, insbesondere
auch bei Krediten an nahestehende Personen.
Urteil SGSTA.2011.105 vom 19. August 2013
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige X. deklarierte in den Steuererklärungen 2005 bzw. 2006 im
Zu-sammenhang mit dem Anlageprodukt A. Schulden in der Höhe von CHF 937'806
(2005) bzw. CHF 2'789'792 (2006) sowie Schuldzinsen in der Höhe von CHF 83'343
(2005) bzw. CHF 106'313 (2006). In den definitiven Veranlagungen der Staats-
und der direkten Bundessteuer 2005 und 2006 vom 9. Februar 2007 bzw. 8. Oktober
2010 liess die Veranlagungsbehörde (im Folgenden: VB) die Schuldzinsen nicht
zum Abzug zu.
2. Mit Schreiben
vom 7. März 2007 bzw. 29. Oktober 2010 erhob X. Einsprache an die VB und machte
u.a. geltend, die Schuldzinsen seien gemäss Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen.
Mit Einspracheentscheiden vom 4. August bzw. 5. August 2011 hiess die VB - soweit
für das vorliegende Verfahren von Interesse - die Einsprache betreffend
Gewährung des Schuldzinsenabzuges von CHF 83'343 (2005) bzw. CHF 106'313 (2006)
in Bezug auf die direkte Bundessteuer gut, wies sie aber in Bezug auf die
Staatssteuer ab. Die VB begründete beide Einspracheentscheide identisch damit,
das Kantonsgericht Freiburg habe sich kürzlich in einem Urteil ausführlich mit
dem Anlageprodukt A. auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, aufgrund
der gesamten Umstände liege eine Steuerumgehung vor, weshalb die deklarierten
Schuldzinsen nicht abgezogen werden könnten. Da die Eidgenössische
Steuerverwaltung (im Folgenden: ESTV) mit der entsprechenden Gesellschaft ein Ruling
unterzeichnet habe, seien bei der direkten Bundessteuer die Schuldzinsen bis
zum Widerruf des Rulings anfangs 2008 steuerlich trotzdem abzugsberechtigt und damit
die Einsprache in diesem Punkt gutzuheissen. Das von der ESTV unterzeichnete
Ruling habe jedoch mangels Zuständigkeit keine bindende Wirkung für den Kanton
Solothurn, weshalb die Einsprache in Bezug auf die Staatssteuer abzuweisen sei.
3. Gegen die
beiden Einspracheentscheide der VB vom 4. August bzw. 5. August 2011 erhebt X.
(im Folgenden: Rekurrent) mit Eingabe vom 31. August 2011 Rekurs beim Kantonalen
Steuergericht. Er beantragt, die beiden Einspracheentscheide seien aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die noch nicht zum Abzug zugelassenen privaten
Schuldzinsen in der Höhe von CHF 83'343 (2005) bzw. CHF 106'313 (2006) auch für
die Staatssteuern abzugsfähig seien. Weiter beantragt er, die Behandlung des
Rekurses sei zurückzustellen, bis das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht
bezüglich des oben erwähnten Entscheides des Freiburger Kantonsgerichts
abgeschlossen sei. Zur Begründung bringt der Rekurrent im Wesentlichen vor, das
mit der ESTV abgeschlossene Ruling habe auch für die Staatssteuern im Kanton
Solothurn Bindungswirkung. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn sei damit
an die entsprechenden Feststellungen der ESTV gebunden. Dies ergebe sich auch
aus dem Prinzip der vertikalen Steuerharmonisierung. Schliesslich spreche auch
der Vertrauensschutz für eine Anwendung des Rulings in Bezug auf die kantonalen
Steuern, habe doch die ESTV durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass das
Ruling auch für die Kantonssteuern gelte. In materieller Hinsicht führt der
Rekurrent aus, die geltend gemachten Schuldzinsen seien zum Abzug zuzulassen.
Es liege keine Steuerumgehung vor. Der Rekurrent setzt sich sodann ausführlich
mit dem erwähnten Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2011
auseinander und legt im Einzelnen dar, warum dessen Annahme einer
Steuerumgehung nicht zutreffend sei. Insgesamt seien die vom Kantonsgericht
Freiburg kritisierten Elemente weder ungewöhnlich, sachwidrig, absonderlich
noch völlig unangemessen.
4. Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2011 hat der Präsident des Steuergerichts - nach Einholung
einer zustimmenden Stellungnahme der VB - das Verfahren antragsgemäss bis zum
Entscheid des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall (d.h. des
erwähnten Verfahrens betr. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27.5.2011)
sistiert. Mit Eingabe vom 27. November 2012 hat die VB dem Steuergericht
mitgeteilt, das Bundesgericht habe in der erwähnten Sache ein Urteil gefällt,
weshalb die Sistierung des Verfahrens aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 1.
Februar 2013 hat der Präsident des Steuergerichts die Sistierung aufgehoben.
Mit Vernehmlassung
vom 14. Februar 2013 beantragt die VB Solothurn die Abweisung des Rekurses. Sie
verweist auf die beiden Einspracheentscheide vom 4. August bzw. 5. August 2011
sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_565/2011 vom 26. Oktober 2012 (inzwischen
publiziert: BGE 138 II 545). Das Bundesgericht habe das Urteil des
Kantonsgerichts Freiburg bestätigt und betreffend die Staatssteuer
festgehalten, dass der Schuldzinsenabzug nicht zulässig sei. Die massgeblichen
gesetzlichen Grundlagen entsprächen den Solothurner Bestimmungen, weshalb die
Schuldzinsen auch im vorliegenden Fall nicht abzugsfähig seien. Zudem sei das
Bundesgericht im gleichen Entscheid zum Schluss gekommen, dass das fragliche
Ruling der ESTV für den Bereich der Staatssteuer keine Bindungswirkung habe.
Der Rekurrent
hat auf die Vernehmlassung der VB nicht mehr repliziert.
Erwägungen
2.
Der Rekurrent
macht vorab geltend, der Schuldzinsenabzug sei schon deswegen zu bejahen, weil in
dieser Sache übereinstimmende Rulings der ESTV (sowie einiger kantonaler
Steuerbehörden) ergangen seien, welche das gewählte Vorgehen als zulässig und
den geltend gemachten Abzug als rechtskonform eingestuft hätten. Dagegen hat
die VB indessen überzeugend festgehalten, dass im hier zu beurteilenden Bereich
der Staats- und Gemeindesteuern einzig die Steuerbehörden des Kantons Solothurn
zuständig gewesen wären, im Vorfeld über die Zulässigkeit eines gegebenenfalls
problematischen Sachverhalts zu befinden. Da diese Behörden jedoch nicht
angefragt wurden, sind sie nun durch die Zusagen anderer Steuerverwaltungen
nicht gebunden.
Es kann in
diesem Zusammenhang vollumfänglich auf BGE 138 II 545 verwiesen wer-den. Soweit
der Rekurrent eine massgebliche Bindungswirkung im Zusammenhang mit dem Ruling
der ESTV annimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vorgesehene
Aufsichtsfunktion der ESTV nur die direkte Bundessteuer betrifft. Im vorliegend
zu beurteilenden Bereich der Staatssteuer kann eine Stellungnahme der ESTV für
den Kanton Solothurn selbst unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu
und Glauben nicht verbindlich sein. Daran ändert auch nichts, dass die
Anwendung des kantonalen Steuerrechts den zwingenden Vorgaben des
Harmonisierungsrechts unterworfen und die ESTV dazu berufen ist, die Einhaltung
dieser Vorgaben (mit) zu gewährleisten (BGE 138 II 545 E. 2.2 S. 548). Damit
trifft auch die Behauptung des Rekurrenten, das Steueramt des Kantons Solothurn
habe die Fachkompetenz der ESTV zur Klärung der vorliegenden Spezialfrage
"zumindest implizit" anerkannt, nicht zu.
Im Ergebnis
ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Ruling der ESTV für den
Bereich der Staatssteuer die vom Rekurrenten behauptete Bindungswirkung abgesprochen
hat.
3.1
Gemäss § 41 Abs.
1.
lit. a StG können von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der
nach den §§ 26 und 27 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000
abgezogen werden; davon ausgenommen sind die Schuldzinsen für Darlehen, die
eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder
ihr sonst nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die
erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen
abweichen. Diese Regelung stimmt im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG
und Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG - wie auch mit Art. 34 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes des Kantons Freiburg vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern
(DStG/FR) - überein (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.1 S. 548 f.).
3.2
Das
Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 138 II 545 ausführlich mit der steuerlichen
Klassifizierung und Behandlung von A.-Anlagevehikeln - in Bezug auf die Staatssteuern
im Kanton Freiburg - auseinandergesetzt und im Ergebnis die Beschwerde gegen
das erwähnte Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2011 abgewiesen,
soweit es darauf eintrat.
Das
Bundesgericht hat dabei u.a. ausgeführt, im Rahmen von Art. 34 Abs. 1 lit. a
DStG/FR (der wie erwähnt mit § 41 Abs. 1 lit. a StG übereinstimmt) geht es
vorab um "Schuldzinsen für Pseudodarlehen", d.h. um Fälle, in denen
sich Pflichtige mit einer be-herrschenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
von dieser formell Darlehen ein-räumen lassen, deren Zweck letztlich darin
liegt, bei der Gesellschaft angehäufte Gewinne steuerfrei in das persönliche
Vermögen zu überführen und dabei gleichzeitig noch vom Abzug der vereinbarten
Schuldzinsen zu profitieren. Der Ausschluss der Abzugsfähigkeit soll aber
keineswegs nur gegenüber direkten Anteilsinhabern bei der Darlehensgeberin
gelten, sondern auch für Kredite an nahestehende Personen, d.h. solche, zu
denen wirtschaftliche oder persönliche (u.a. verwandtschaftliche) Verbindungen
bestehen, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu
besteuernden Leistung betrachtet werden müssen. Nahestehend sind auch Personen,
denen der Aktionär erlaubt, die Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen. Der
Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 lit. a Satz 2 DStG/FR bezieht sich auf
"sonstwie nahestehende Personen". Diese weite Formulierung stimmt
einerseits mit dem Zweck von Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG und Art. 34 Abs. 1 lit.
a DStG/FR insgesamt überein, in bestimmten Fällen ungerechtfertigte
Inanspruchnahmen des Schuldzinsenabzugs auch noch dort zu verhindern, wo die
Beschränkung von Satz 1 zu kurz greift. Andererseits wird deutlich, dass im
hier massgeblichen Spezialbereich keine engere Betrachtungsweise als im Rahmen
der allgemeinen Praxis gelten soll: Als nahestehende Personen der kreditgewährenden
Gesellschaft können hier ebenfalls all diejenigen eingestuft werden, zu denen
wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen irgendwelcher Art bestehen,
solange diese nur nach den gesamten Umständen als ursächlich für die unübliche
Darlehensgestaltung zu betrachten sind (BGE 138 II 545 E. 3.4 S. 551).
3.3
Die Vorinstanz
hat sich für die beiden Einspracheentscheide zu Recht auf das - inzwischen
rechtskräftige - Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2011 berufen.
Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid bereits gestützt auf die
spezifischen kantonalrechtlichen Grundlagen (die im Kanton Freiburg mit der
Regelung im Kanton Solothurn übereinstimmen) den beantragten Schuldzinsenabzug
verweigert, weshalb es sich nicht mehr näher mit der Thematik der
Steuerumgehung befasst hat (BGE 138 II 545 E. 4.3 S. 555). Die
Schlussfolgerungen des Bundesgerichts, wonach im Fall der A.-Anlagevehikel
einerseits die deklarierten Schuldzinsen auf Darlehen beruhen, deren
Ausgestaltung erheblich von den sonst im Geschäftsverkehr unter Dritten
üblichen Bedingungen abweichen (BGE 138 II 545 E. 4.2.1 S. 553) und
andererseits angenommen werden muss, dass die hier massgeblichen Darlehen unter
Nahestehenden gewährt wurden (BGE 138 II 545 E. 4.2.2 S. 554), können ohne
Einschränkungen auf das vorliegende Rekursverfahren angewendet werden. Danach
ist bei der notwendigen Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten
Einzelfalls vom sog. General Partner auszugehen. Dabei ergibt sich die
anzunehmende Beziehungsnähe nicht nur aus der erheblichen Abweichung der
Darlehensgestaltung gegenüber den unter Unabhängigen und Marktverhältnissen
geltenden Geschäftsbedingungen. Durch die den Investoren gebotene Möglichkeit,
über die vom General Partner beherrschten Gesellschaften zu verfügen, wurde
eine besondere Beziehungsnähe geschaffen. Diese Beziehungsnähe, ohne welche die
erheblichen Abweichungen von den Marktbedingungen nicht zugestanden worden
wären, muss somit als wesentliche Ursache der unüblichen Geschäftsbedingungen
betrachtet werden. Die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts führen gleichfalls
zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Schuldzinsen für die Staatssteuern
2005.
und 2006 nicht abzugsfähig sind.
Der Rekurrent
hat denn auch gar nie Bezug genommen auf die erwähnte bundesgerichtliche
Rechtsprechung, obwohl er den Sistierungsantrag in der Rekursschrift noch damit
begründete, ein Fall mit analogen Fragen sei vor Bundesgericht hängig und man
solle zuwarten, bis Klarheit über die Entscheidung des Bundesgerichts bezüglich
Schuldzinsenabzug herrsche. Seine Ausführungen befassen sich deshalb materiell
nur mit dem Thema Steuerumgehung, was aber gemäss Bundesgericht gar nicht
entscheidrelevant war. Auf jeden Fall bringt der Rekurrent nichts vor, was
darauf schliessen liesse, dass die ausführlichen und überzeugenden
bundesgerichtlichen Erwägungen, auf welche im Übrigen verwiesen wird, in Bezug
auf die A.-Anlagevehikel im vorliegenden Fall unzutreffend sein könnten.
Steuergericht,
Urteil vom 19. August 2013