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Entscheid

SGSTA.2011.105

Bindungswirkung von Steuerrulings

19. August 2013Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige X. deklarierte in den Steuererklärungen 2005 bzw. 2006 im

Zu-sammenhang mit dem Anlageprodukt A. Schulden in der Höhe von CHF 937'806

(2005) bzw. CHF 2'789'792 (2006) sowie Schuldzinsen in der Höhe von CHF 83'343

(2005) bzw. CHF 106'313 (2006). In den definitiven Veranlagungen der Staats-

und der direkten Bundessteuer 2005 und 2006 vom 9. Februar 2007 bzw. 8. Oktober

2010 liess die Veranlagungsbehörde (im Folgenden: VB) die Schuldzinsen nicht

zum Abzug zu.

2. Mit Schreiben

vom 7. März 2007 bzw. 29. Oktober 2010 erhob X. Einsprache an die VB und machte

u.a. geltend, die Schuldzinsen seien gemäss Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen.

Mit Einspracheentscheiden vom 4. August bzw. 5. August 2011 hiess die VB - soweit

für das vorliegende Verfahren von Interesse - die Einsprache betreffend

Gewährung des Schuldzinsenabzuges von CHF 83'343 (2005) bzw. CHF 106'313 (2006)

in Bezug auf die direkte Bundessteuer gut, wies sie aber in Bezug auf die

Staatssteuer ab. Die VB begründete beide Einspracheentscheide identisch damit,

das Kantonsgericht Freiburg habe sich kürzlich in einem Urteil ausführlich mit

dem Anlageprodukt A. auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, aufgrund

der gesamten Umstände liege eine Steuerumgehung vor, weshalb die deklarierten

Schuldzinsen nicht abgezogen werden könnten. Da die Eidgenössische

Steuerverwaltung (im Folgenden: ESTV) mit der entsprechenden Gesellschaft ein Ruling

unterzeichnet habe, seien bei der direkten Bundessteuer die Schuldzinsen bis

zum Widerruf des Rulings anfangs 2008 steuerlich trotzdem abzugsberechtigt und damit

die Einsprache in diesem Punkt gutzuheissen. Das von der ESTV unterzeichnete

Ruling habe jedoch mangels Zuständigkeit keine bindende Wirkung für den Kanton

Solothurn, weshalb die Einsprache in Bezug auf die Staatssteuer abzuweisen sei.

3. Gegen die

beiden Einspracheentscheide der VB vom 4. August bzw. 5. August 2011 erhebt X.

(im Folgenden: Rekurrent) mit Eingabe vom 31. August 2011 Rekurs beim Kantonalen

Steuergericht. Er beantragt, die beiden Einspracheentscheide seien aufzuheben

und es sei festzustellen, dass die noch nicht zum Abzug zugelassenen privaten

Schuldzinsen in der Höhe von CHF 83'343 (2005) bzw. CHF 106'313 (2006) auch für

die Staatssteuern abzugsfähig seien. Weiter beantragt er, die Behandlung des

Rekurses sei zurückzustellen, bis das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht

bezüglich des oben erwähnten Entscheides des Freiburger Kantonsgerichts

abgeschlossen sei. Zur Begründung bringt der Rekurrent im Wesentlichen vor, das

mit der ESTV abgeschlossene Ruling habe auch für die Staatssteuern im Kanton

Solothurn Bindungswirkung. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn sei damit

an die entsprechenden Feststellungen der ESTV gebunden. Dies ergebe sich auch

aus dem Prinzip der vertikalen Steuerharmonisierung. Schliesslich spreche auch

der Vertrauensschutz für eine Anwendung des Rulings in Bezug auf die kantonalen

Steuern, habe doch die ESTV durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass das

Ruling auch für die Kantonssteuern gelte. In materieller Hinsicht führt der

Rekurrent aus, die geltend gemachten Schuldzinsen seien zum Abzug zuzulassen.

Es liege keine Steuerumgehung vor. Der Rekurrent setzt sich sodann ausführlich

mit dem erwähnten Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2011

auseinander und legt im Einzelnen dar, warum dessen Annahme einer

Steuerumgehung nicht zutreffend sei. Insgesamt seien die vom Kantonsgericht

Freiburg kritisierten Elemente weder ungewöhnlich, sachwidrig, absonderlich

noch völlig unangemessen.

4. Mit Verfügung

vom 14. Oktober 2011 hat der Präsident des Steuergerichts - nach Einholung

einer zustimmenden Stellungnahme der VB - das Verfahren antragsgemäss bis zum

Entscheid des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall (d.h. des

erwähnten Verfahrens betr. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27.5.2011)

sistiert. Mit Eingabe vom 27. November 2012 hat die VB dem Steuergericht

mitgeteilt, das Bundesgericht habe in der erwähnten Sache ein Urteil gefällt,

weshalb die Sistierung des Verfahrens aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 1.

Februar 2013 hat der Präsident des Steuergerichts die Sistierung aufgehoben.

Mit Vernehmlassung

vom 14. Februar 2013 beantragt die VB Solothurn die Abweisung des Rekurses. Sie

verweist auf die beiden Einspracheentscheide vom 4. August bzw. 5. August 2011

sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_565/2011 vom 26. Oktober 2012 (inzwischen

publiziert: BGE 138 II 545). Das Bundesgericht habe das Urteil des

Kantonsgerichts Freiburg bestätigt und betreffend die Staatssteuer

festgehalten, dass der Schuldzinsenabzug nicht zulässig sei. Die massgeblichen

gesetzlichen Grundlagen entsprächen den Solothurner Bestimmungen, weshalb die

Schuldzinsen auch im vorliegenden Fall nicht abzugsfähig seien. Zudem sei das

Bundesgericht im gleichen Entscheid zum Schluss gekommen, dass das fragliche

Ruling der ESTV für den Bereich der Staatssteuer keine Bindungswirkung habe.

Der Rekurrent

hat auf die Vernehmlassung der VB nicht mehr repliziert.

Erwägungen

2.

Der Rekurrent

macht vorab geltend, der Schuldzinsenabzug sei schon deswegen zu bejahen, weil in

dieser Sache übereinstimmende Rulings der ESTV (sowie einiger kantonaler

Steuerbehörden) ergangen seien, welche das gewählte Vorgehen als zulässig und

den geltend gemachten Abzug als rechtskonform eingestuft hätten. Dagegen hat

die VB indessen überzeugend festgehalten, dass im hier zu beurteilenden Bereich

der Staats- und Gemeindesteuern einzig die Steuerbehörden des Kantons Solothurn

zuständig gewesen wären, im Vorfeld über die Zulässigkeit eines gegebenenfalls

problematischen Sachverhalts zu befinden. Da diese Behörden jedoch nicht

angefragt wurden, sind sie nun durch die Zusagen anderer Steuerverwaltungen

nicht gebunden.

Es kann in

diesem Zusammenhang vollumfänglich auf BGE 138 II 545 verwiesen wer-den. Soweit

der Rekurrent eine massgebliche Bindungswirkung im Zusammenhang mit dem Ruling

der ESTV annimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vorgesehene

Aufsichtsfunktion der ESTV nur die direkte Bundessteuer betrifft. Im vorliegend

zu beurteilenden Bereich der Staatssteuer kann eine Stellungnahme der ESTV für

den Kanton Solothurn selbst unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu

und Glauben nicht verbindlich sein. Daran ändert auch nichts, dass die

Anwendung des kantonalen Steuerrechts den zwingenden Vorgaben des

Harmonisierungsrechts unterworfen und die ESTV dazu berufen ist, die Einhaltung

dieser Vorgaben (mit) zu gewährleisten (BGE 138 II 545 E. 2.2 S. 548). Damit

trifft auch die Behauptung des Rekurrenten, das Steueramt des Kantons Solothurn

habe die Fachkompetenz der ESTV zur Klärung der vorliegenden Spezialfrage

"zumindest implizit" anerkannt, nicht zu.

Im Ergebnis

ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Ruling der ESTV für den

Bereich der Staatssteuer die vom Rekurrenten behauptete Bindungswirkung abgesprochen

hat.

3.1

Gemäss § 41 Abs.

1.

lit. a StG können von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der

nach den §§ 26 und 27 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000

abgezogen werden; davon ausgenommen sind die Schuldzinsen für Darlehen, die

eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder

ihr sonst nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die

erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen

abweichen. Diese Regelung stimmt im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG

und Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG - wie auch mit Art. 34 Abs. 1 lit. a des

Gesetzes des Kantons Freiburg vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern

(DStG/FR) - überein (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.1 S. 548 f.).

3.2

Das

Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 138 II 545 ausführlich mit der steuerlichen

Klassifizierung und Behandlung von A.-Anlagevehikeln - in Bezug auf die Staatssteuern

im Kanton Freiburg - auseinandergesetzt und im Ergebnis die Beschwerde gegen

das erwähnte Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2011 abgewiesen,

soweit es darauf eintrat.

Das

Bundesgericht hat dabei u.a. ausgeführt, im Rahmen von Art. 34 Abs. 1 lit. a

DStG/FR (der wie erwähnt mit § 41 Abs. 1 lit. a StG übereinstimmt) geht es

vorab um "Schuldzinsen für Pseudodarlehen", d.h. um Fälle, in denen

sich Pflichtige mit einer be-herrschenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

von dieser formell Darlehen ein-räumen lassen, deren Zweck letztlich darin

liegt, bei der Gesellschaft angehäufte Gewinne steuerfrei in das persönliche

Vermögen zu überführen und dabei gleichzeitig noch vom Abzug der vereinbarten

Schuldzinsen zu profitieren. Der Ausschluss der Abzugsfähigkeit soll aber

keineswegs nur gegenüber direkten Anteilsinhabern bei der Darlehensgeberin

gelten, sondern auch für Kredite an nahestehende Personen, d.h. solche, zu

denen wirtschaftliche oder persönliche (u.a. verwandtschaftliche) Verbindungen

bestehen, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu

besteuernden Leistung betrachtet werden müssen. Nahestehend sind auch Personen,

denen der Aktionär erlaubt, die Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen. Der

Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 lit. a Satz 2 DStG/FR bezieht sich auf

"sonstwie nahestehende Personen". Diese weite Formulierung stimmt

einerseits mit dem Zweck von Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG und Art. 34 Abs. 1 lit.

a DStG/FR insgesamt überein, in bestimmten Fällen ungerechtfertigte

Inanspruchnahmen des Schuldzinsenabzugs auch noch dort zu verhindern, wo die

Beschränkung von Satz 1 zu kurz greift. Andererseits wird deutlich, dass im

hier massgeblichen Spezialbereich keine engere Betrachtungsweise als im Rahmen

der allgemeinen Praxis gelten soll: Als nahestehende Personen der kreditgewährenden

Gesellschaft können hier ebenfalls all diejenigen eingestuft werden, zu denen

wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen irgendwelcher Art bestehen,

solange diese nur nach den gesamten Umständen als ursächlich für die unübliche

Darlehensgestaltung zu betrachten sind (BGE 138 II 545 E. 3.4 S. 551).

3.3

Die Vorinstanz

hat sich für die beiden Einspracheentscheide zu Recht auf das - inzwischen

rechtskräftige - Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2011 berufen.

Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid bereits gestützt auf die

spezifischen kantonalrechtlichen Grundlagen (die im Kanton Freiburg mit der

Regelung im Kanton Solothurn übereinstimmen) den beantragten Schuldzinsenabzug

verweigert, weshalb es sich nicht mehr näher mit der Thematik der

Steuerumgehung befasst hat (BGE 138 II 545 E. 4.3 S. 555). Die

Schlussfolgerungen des Bundesgerichts, wonach im Fall der A.-Anlagevehikel

einerseits die deklarierten Schuldzinsen auf Darlehen beruhen, deren

Ausgestaltung erheblich von den sonst im Geschäftsverkehr unter Dritten

üblichen Bedingungen abweichen (BGE 138 II 545 E. 4.2.1 S. 553) und

andererseits angenommen werden muss, dass die hier massgeblichen Darlehen unter

Nahestehenden gewährt wurden (BGE 138 II 545 E. 4.2.2 S. 554), können ohne

Einschränkungen auf das vorliegende Rekursverfahren angewendet werden. Danach

ist bei der notwendigen Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten

Einzelfalls vom sog. General Partner auszugehen. Dabei ergibt sich die

anzunehmende Beziehungsnähe nicht nur aus der erheblichen Abweichung der

Darlehensgestaltung gegenüber den unter Unabhängigen und Marktverhältnissen

geltenden Geschäftsbedingungen. Durch die den Investoren gebotene Möglichkeit,

über die vom General Partner beherrschten Gesellschaften zu verfügen, wurde

eine besondere Beziehungsnähe geschaffen. Diese Beziehungsnähe, ohne welche die

erheblichen Abweichungen von den Marktbedingungen nicht zugestanden worden

wären, muss somit als wesentliche Ursache der unüblichen Geschäftsbedingungen

betrachtet werden. Die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts führen gleichfalls

zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Schuldzinsen für die Staatssteuern

2005.

und 2006 nicht abzugsfähig sind.

Der Rekurrent

hat denn auch gar nie Bezug genommen auf die erwähnte bundesgerichtliche

Rechtsprechung, obwohl er den Sistierungsantrag in der Rekursschrift noch damit

begründete, ein Fall mit analogen Fragen sei vor Bundesgericht hängig und man

solle zuwarten, bis Klarheit über die Entscheidung des Bundesgerichts bezüglich

Schuldzinsenabzug herrsche. Seine Ausführungen befassen sich deshalb materiell

nur mit dem Thema Steuerumgehung, was aber gemäss Bundesgericht gar nicht

entscheidrelevant war. Auf jeden Fall bringt der Rekurrent nichts vor, was

darauf schliessen liesse, dass die ausführlichen und überzeugenden

bundesgerichtlichen Erwägungen, auf welche im Übrigen verwiesen wird, in Bezug

auf die A.-Anlagevehikel im vorliegenden Fall unzutreffend sein könnten.

Steuergericht,

Urteil vom 19. August 2013