Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2011.61

Abzüge, Weiterbildungskosten

26. September 2011Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der

Steuerpflichtige X. machte in seiner Steuererklärung 2009 Weiterbildungskosten

von Fr. 9‘000.-- als Abzug geltend. In den Veranlagungen der Staats- und

direkten Bundessteuern vom 15. November 2010 wurden diese nicht zum Abzug

zugelassen.

Dagegen

erhob der Steuerpflichtige am 30. November 2010 Einsprache mit dem Begehren,

der Abzug für die Weiterbildungskosten sei auf Fr. 13‘900.-- zu erhöhen.

Mit der Begründung, beim Studium EMBA handle es sich um eine Ausbildung im

Managementbereich, welche zur Unternehmensführung befähige, wies die

Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.

2. In

der Folge wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am

10. April 2011 ans Steuergericht mit dem Begehren, die Kosten für die

EMBA-Weiterbildung seien steuerlich in Abzug zu bringen. Die Weiterbildung

stehe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Maschinenbauingenieur und stelle

keinen zusätzlichen Beruf dar. Seit Abschluss der Weiterbildung habe sich auch

weder seine Position noch sein Salär verändert. Die Weiterbildung erlaube es

ihm allerdings, auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben.

Zur

Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der direkte Zusammenhang zwischen

der jetzigen Tätigkeit des Rekurrenten und dem Studium fehle. Das Studium

vermittle ein Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist. Auch

werde mit der Zusatzausbildung MBA im Ergebnis ein eigenständiger

Berufsabschluss erworben.

Erwägungen

2.

Der

Rekurrent hat im Jahr 2000 eine Erstausbildung als Werkzeugmacher abgeschlossen

und danach die Ausbildung zum dipl. Ing. Maschinenbau absolviert. Im Jahr 2009

begann er mit dem Studium zum EMBA am Managementzentrum der A. Fachhochschule.

3.

Gemäss

§ 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit

dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als

Berufskosten abgezogen. Keine abzugsfähigen Bildungskosten sind die (Erst- und

Zweit-)Aus-bildungskosten, die keinen Zusammenhang mit einer bisherigen

beruflichen Tätigkeit haben.

Als

Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Schulungen abgezogen

werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und

zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen

Fortkommen dienen (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge

für Berufskosten [StVO Nr. 13], BGS 614.159.13]). Zur Anerkennung als

abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der

Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt

nicht hätte erzielen können; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die

Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung

im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den

Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der

Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs.

Abzugsfähig sind insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen

Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen zu generieren (Urteil des

Bundesgerichts 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005).

Das

Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob

die Kosten für den Erwerb des MBA (Master of Business Administration)

steuerrechtlich abziehbar sind. Dabei hat es meistens das Gewicht darauf

gelegt, dass die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund

standen, weshalb die entsprechenden Kosten regelmässig nicht zum Abzug

zugelassen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2011 vom

15.

November 2011 E. 4.2). So hat das Gericht ausgeführt (Urteil

2A.623/2004 vom 6. Juli 2005): „Wesentlich für die Beurteilung der

Abzugsfähigkeit der Kosten für Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich

zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen,

sondern zu berücksichtigen sind auch der aktuell ausgeübte Beruf und die

Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit.

Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung

führen bzw. den Wert auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen

(Berufsaufstiegskosten), sind Investitionen in die Zukunft, ergänzen die Grundausbildung

und gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten.“

Vorliegend hat der

Rekurrent seine Arbeitsstelle nach dem Erwerb des EMBA-Abschlusses nicht nur

behalten, sondern hat auch glaubhaft angegeben, dass er aufgrund des

Abschlusses keine Lohnerhöhung erhalten oder zu erwarten hat. Entsprechend kann

nicht von Berufsaufstiegskosten gesprochen werden. Auch liegt durchaus ein

Zusammenhang zwischen seiner Ingenieursausbildung und dem EMBA vor: so gehören

zur Ausbildung des Maschinenbauingenieurs u.a. auch betriebswirtschaftliche

Kenntnisse, die dann durch das EMBA nicht neu erworben, sondern vertieft werden

können. Insgesamt besteht daher keine Veranlassung, die für den Lehrgang EMBA

aufgewendeten Kosten nicht zum Abzug zuzulassen.

Allerdings

können nur die effektiv bezahlten Kosten abgezogen werden. Der Rekurrent hat

Rechnungen und Belege für insgesamt Fr. 13‘899.95 eingereicht, am

23.

Februar 2011 aber gegenüber der Veranlagungsbehörde auf deren Frage

nach der Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin geantwortet: „Übernahme von

50% der Studiengebühren. Jeweils Rückvergütet.“ Tatsächlich werden im

Lohnausweis des Rekurrenten aus dem Jahr 2009 Weiterbildungskosten von

Fr. 6‘950.-- ausgewiesen, die von der Arbeitgeberin übernommen wurden.

Dieser Betrag wurde - gleich wie bei den Spesen - von der Veranlagungsbehörde

bei der Besteuerung nicht berücksichtigt. Somit kann nur die Hälfte des im Jahr

2009.

eingezahlten Studienbeitrages von Fr. 13‘899.95, mithin Fr. 6‘950.--,

zum Abzug zugelassen werden. Damit erweisen sich Rekurs und Beschwerde als

teilweise begründet und sind deshalb teilweise gutzuheissen.

4.

Das

steht auch nicht im Widerspruch zum von der Vorinstanz zitierten Fall, in dem

sich das Steuergericht gegen eine Abziehbarkeit der Kosten für einen

MBA-Lehrgang entschieden hat. So hat es am 8. Mai 2006 erwogen, dass

jemand, der einen neuen Job nur deshalb erhält, weil er einen MBA-Lehrgang

absolvieren will, diesen steuerlich nicht als Weiterbildung betrachten kann

(SGSTA.2005.169; BST.2005.100). Der Fall ist damit mit dem vorliegenden

Sachverhalt nicht vergleichbar.

Steuergericht,

Urteil vom 26. September 2011