SGSTA.2011.61
Abzüge, Weiterbildungskosten
26. September 2011Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE
2011 Nr. 8
StG
§ 33 Abs. 1 lit. d, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. d - Abzüge,
Weiterbildungskosten. Wird die Arbeitsstelle nach dem Erwerb eines
EMBA-Abschlusses behalten und kommt es aufgrund des Abschlusses zu keiner
Lohnerhöhung, kann nicht von Berufsaufstiegskosten gesprochen werden. Da auch
ein Zusammenhang vorliegt zwischen der Grundausbildung zum Maschinenbauingenieur
und dem EMBA, sind dessen Kosten als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.
Urteil SGSTA.2011.61;
BST.2011.53 vom 26. September 2011
Sachverhalt
Der
Steuerpflichtige X. machte in seiner Steuererklärung 2009 Weiterbildungskosten
von Fr. 9‘000.-- als Abzug geltend. In den Veranlagungen der Staats- und
direkten Bundessteuern vom 15. November 2010 wurden diese nicht zum Abzug
zugelassen.
Dagegen
erhob der Steuerpflichtige am 30. November 2010 Einsprache mit dem Begehren,
der Abzug für die Weiterbildungskosten sei auf Fr. 13‘900.-- zu erhöhen.
Mit der Begründung, beim Studium EMBA handle es sich um eine Ausbildung im
Managementbereich, welche zur Unternehmensführung befähige, wies die
Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.
2. In
der Folge wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am
10. April 2011 ans Steuergericht mit dem Begehren, die Kosten für die
EMBA-Weiterbildung seien steuerlich in Abzug zu bringen. Die Weiterbildung
stehe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Maschinenbauingenieur und stelle
keinen zusätzlichen Beruf dar. Seit Abschluss der Weiterbildung habe sich auch
weder seine Position noch sein Salär verändert. Die Weiterbildung erlaube es
ihm allerdings, auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben.
Zur
Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der direkte Zusammenhang zwischen
der jetzigen Tätigkeit des Rekurrenten und dem Studium fehle. Das Studium
vermittle ein Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist. Auch
werde mit der Zusatzausbildung MBA im Ergebnis ein eigenständiger
Berufsabschluss erworben.
Erwägungen
2.
Der
Rekurrent hat im Jahr 2000 eine Erstausbildung als Werkzeugmacher abgeschlossen
und danach die Ausbildung zum dipl. Ing. Maschinenbau absolviert. Im Jahr 2009
begann er mit dem Studium zum EMBA am Managementzentrum der A. Fachhochschule.
3.
Gemäss
§ 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit
dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als
Berufskosten abgezogen. Keine abzugsfähigen Bildungskosten sind die (Erst- und
Zweit-)Aus-bildungskosten, die keinen Zusammenhang mit einer bisherigen
beruflichen Tätigkeit haben.
Als
Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Schulungen abgezogen
werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und
zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen
Fortkommen dienen (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge
für Berufskosten [StVO Nr. 13], BGS 614.159.13]). Zur Anerkennung als
abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der
Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt
nicht hätte erzielen können; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die
Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung
im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den
Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der
Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs.
Abzugsfähig sind insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen
Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen zu generieren (Urteil des
Bundesgerichts 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005).
Das
Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob
die Kosten für den Erwerb des MBA (Master of Business Administration)
steuerrechtlich abziehbar sind. Dabei hat es meistens das Gewicht darauf
gelegt, dass die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund
standen, weshalb die entsprechenden Kosten regelmässig nicht zum Abzug
zugelassen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2011 vom
15.
November 2011 E. 4.2). So hat das Gericht ausgeführt (Urteil
2A.623/2004 vom 6. Juli 2005): „Wesentlich für die Beurteilung der
Abzugsfähigkeit der Kosten für Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich
zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen,
sondern zu berücksichtigen sind auch der aktuell ausgeübte Beruf und die
Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit.
Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung
führen bzw. den Wert auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen
(Berufsaufstiegskosten), sind Investitionen in die Zukunft, ergänzen die Grundausbildung
und gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten.“
Vorliegend hat der
Rekurrent seine Arbeitsstelle nach dem Erwerb des EMBA-Abschlusses nicht nur
behalten, sondern hat auch glaubhaft angegeben, dass er aufgrund des
Abschlusses keine Lohnerhöhung erhalten oder zu erwarten hat. Entsprechend kann
nicht von Berufsaufstiegskosten gesprochen werden. Auch liegt durchaus ein
Zusammenhang zwischen seiner Ingenieursausbildung und dem EMBA vor: so gehören
zur Ausbildung des Maschinenbauingenieurs u.a. auch betriebswirtschaftliche
Kenntnisse, die dann durch das EMBA nicht neu erworben, sondern vertieft werden
können. Insgesamt besteht daher keine Veranlassung, die für den Lehrgang EMBA
aufgewendeten Kosten nicht zum Abzug zuzulassen.
Allerdings
können nur die effektiv bezahlten Kosten abgezogen werden. Der Rekurrent hat
Rechnungen und Belege für insgesamt Fr. 13‘899.95 eingereicht, am
23.
Februar 2011 aber gegenüber der Veranlagungsbehörde auf deren Frage
nach der Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin geantwortet: „Übernahme von
50% der Studiengebühren. Jeweils Rückvergütet.“ Tatsächlich werden im
Lohnausweis des Rekurrenten aus dem Jahr 2009 Weiterbildungskosten von
Fr. 6‘950.-- ausgewiesen, die von der Arbeitgeberin übernommen wurden.
Dieser Betrag wurde - gleich wie bei den Spesen - von der Veranlagungsbehörde
bei der Besteuerung nicht berücksichtigt. Somit kann nur die Hälfte des im Jahr
2009.
eingezahlten Studienbeitrages von Fr. 13‘899.95, mithin Fr. 6‘950.--,
zum Abzug zugelassen werden. Damit erweisen sich Rekurs und Beschwerde als
teilweise begründet und sind deshalb teilweise gutzuheissen.
4.
Das
steht auch nicht im Widerspruch zum von der Vorinstanz zitierten Fall, in dem
sich das Steuergericht gegen eine Abziehbarkeit der Kosten für einen
MBA-Lehrgang entschieden hat. So hat es am 8. Mai 2006 erwogen, dass
jemand, der einen neuen Job nur deshalb erhält, weil er einen MBA-Lehrgang
absolvieren will, diesen steuerlich nicht als Weiterbildung betrachten kann
(SGSTA.2005.169; BST.2005.100). Der Fall ist damit mit dem vorliegenden
Sachverhalt nicht vergleichbar.
Steuergericht,
Urteil vom 26. September 2011