SGSTA.2012.60
Abzug für Energiesparmassnahmen
29. Oktober 2012Deutsch9 min
Source so.ch
KSGE 2012 Nr. 6
StG
§ 39 Abs. 3, DBG Art. 32 Abs. 2 - Ein
Abzug für Energiesparmassnahmen ist nur für Massnahmen an vorhandenen Bauten
möglich, nicht aber bei der Erstellung von Neubauten. Eine Baute kann erst nach
Ablauf von 5 Jahren als fertiggestellt gelten.
Urteil SGSTA.2012.60; BST.2012.59
vom 29. Oktober 2012
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B.X. haben am 18. März 2012 die Steuererklärung 2011
eingereicht. Bei der Liegenschaft GB C. Nr. 1234 machten sie
Liegenschaftskosten von Fr. 43‘516.-- für eine Photovoltaikanlage als
Energiesparmassnahmen geltend. In der definitiven Veranlagung vom 14. Mai 2012
für die Staats- und Bundessteuern 2011 liess die Veranlagungsbehörde (VB)
Thal/Gäu diesen Abzug für den Einbau eines Alternativenergiesystems indessen
nicht zum Abzug zu, da im Kanton Solothurn bei einem Neubau in den ersten 5
Jahren ein solcher Abzug nicht möglich sei.
Am 22. Mai
2012 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Veranlagung vom 14. Mai
2012. Unter dem Titel „Atomausstieg - nichts als warme Luft“ und dem Hinweis
auf Tschernobyl 1986 und Fukushima 2011 ersuchten sie um Gewährung des Abzugs
für die Kosten der Photovoltaikanlage.
Mit
Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 wies die VB Thal-Gäu die Einsprache im
Sinne der Erwägungen ab. Die Kosten könnten nicht zum Abzug zugelassen werden,
da die Installation der Photovoltaikanlage nicht an einem bestehenden Gebäude
erfolgt sei. Der Einbau der Anlage sei keine 3 Jahre nach dem Neubau erfolgt.
Ein Gebäude könne aber erst nach Ablauf von 5 Jahren als fertiggestellt
betrachtet werden. Das Steueramt Solothurn habe die Praxis der Abgrenzung
zwischen einer neuen und einer bestehenden Baute gemäss Analyse der
Schweizerischen Steuerkonferenz SSK übernommen.
2. Am 22. Juni 2012
reichten A. und B.X. (nachfolgend Rekurrenten) beim Kantonalen Steuergericht
„Einsprache“ gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 ein und verlangten die
Gewährung des fraglichen Abzugs in vollem Umfang. Die VB sei auf die
Argumentation zur Situation betreffend Fukushima, Atomausstieg etc. gar nicht
eingegangen. Das Gesetz unterstütze die Möglichkeit des Abzugs der nachträglich
installierten Photovoltaikanlage von der Steuer; jedoch sei die Interpretation
eines „unfertigen Hauses“ willkürlich. Das fragliche Haus sei als komplettes
Fertighaus gekauft, Anfang 2008 so in Betrieb genommen und am 9. Februar 2009
bzw. 22. Mai 2009 mit einer Katasterschätzung als fertiges Haus akzeptiert
worden. Dass ein Fertighaus erst nach 5 Jahren nach Bezug fertig sei, sei nicht
hinnehmbar. Das Haus sei bei Bezug im Jahr 2008 komplett ausgestattet gewesen
mit Ziegeldach und ins Dach integrierter Solaranlage für Warmwasser und
Heizung. Zu diesem Zeitpunkt sei die spätere Installation einer
Photovoltaikanlage auf dem Dach nicht geplant gewesen, sonst hätten das Dach
und die Solaranlage anders ausgelegt werden müssen. Für die im September 2011
neu installierte Photovoltaikanlage habe das Ziegeldach abgeräumt und die Solaranlage
neu platziert werden müssen. Der Grund für die Installation der Anlage sei
Fukushima und der „Aufschrei“ der Politiker und Behörden gewesen, „möglichst
rasch in alternative Energien zu investieren“. Andere Kantone hätten für solche
Anlagen gar keine Fristen.
Mit
Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs
und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Situation von Fukushima und der
Atomausstieg seien keine Probleme, die mit dem Steuerrecht zu lösen seien. Im
Übrigen hielt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid
an den darin gemachten Feststellungen zum Sachverhalt und an den rechtlichen
Erörterungen fest.
Erwägungen
2.
Gemäss § 39
Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen
unter anderem die Unterhaltskosten abgezogen werden, ferner die Kosten für
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss Regelung
durch das Eidgenössische Finanzdepartement. Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen
Steuerverordnung Nr. 16 betreffend Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten
von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS 614.159.16) sind
Unterhaltskosten Kosten, die der Werterhaltung dienen. Nicht abziehbar sind
dagegen insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16; vgl. Art. 34 lit. d DBG).
2.1
Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar
zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht
die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen
sind (Reparaturen, Renovationen; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. a ESTV-
Liegenschaftskostenverordnung). Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten der
Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines
Gebäudes sicherzustellen) wie auch diejenigen der Instandstellung
(unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines
Grundstücks sicherstellen).
2.2
Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen werden den Unterhaltskosten gleichgestellt, auch soweit
es sich dabei um teilweise wertvermehrende Massnahmen handelt. Gemäss Art. 5
der Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegen-schaften
des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer gelten als Investitionen, die
dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen für Massnahmen, welche
zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien
beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die
erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden
(vgl. § 6 Abs. 1 der StVO Nr. 16). Ein Abzug für energiesparende Massnahmen ist
mithin nur für Massnahmen an vorhandenen Bauten, nicht aber bei der Erstellung
von Neubauten möglich. Denn bei Neubauten können die Auslagen nie Quasiunterhaltskosten
bilden, sondern stellen nach Art. 34 lit. d DBG nicht abziehbare
Herstellungskosten dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010
E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden
Fall ist unbestritten, dass die fragliche Investition der Photovoltaikanlage
zur Nutzung erneuerbarer Energien beiträgt (vgl. § 6 Abs. 2 lit. d StVO Nr. 16;
Art. 1 lit. b Ziff. 4 der eidg. Verordnung über die Massnahmen zur rationellen
Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien). Umstritten ist, ob
die Kosten hierfür von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.
3.1
Für die
Liegenschaft GB C. Nr. 1234 haben die Rekurrenten Liegenschaftskosten als
Energiesparmassnahmen geltend gemacht. Die Vorinstanz vertritt hingegen die
Ansicht, dass der bauliche Ablauf zu beachten sei. Der Neubau sei erst mit der
Installation der Photovoltaikanlage abgeschlossen worden.
Zwar ist
aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die energiesparenden
Investitionen bereits beim Neubau eingeplant gewesen sind. So geht aus der
Auftragsbestätigung der D. GmbH vom 26. Juli 2011 nicht hervor, dass eine
Photovoltaikanlage vorgesehen war. Nach Angaben der Rekurrenten musste denn
auch das bestehende Ziegeldach abgeräumt und die bestehende Solaranlage neu
platziert werden. Indessen haben sich die Rekurrenten offenbar im Jahr 2010 mit
einer solchen Inves-tition auseinandergesetzt und die spätere Installation
einer entsprechenden Anlage beschlossen, da der Rekurrent nach seinen Angaben
in der Einsprache die Möglichkeit hatte, nach seiner Pensionierung im Jahr 2011
Teilzeit weiterzuarbeiten; der Zusatzverdienst wurde realisiert, um ihn direkt
in die Photovoltaikanlage zu investieren. Da beim Neubau bereist eine
Solaranlage bestanden hatte, kann zudem davon ausgegangen werden, dass eine
Photovoltaikanlage wenigstens nicht ausgeschlossen war.
So oder anders
ist ein Abzug von energiesparenden Investitionen, wie gesehen, nur möglich beim
Ersatz von veralteten und bei der erstmaligen Anbringung von neuen Bauteilen in
bestehenden Gebäuden (vgl. E. 2.2). Bei einem Neubau handelt es sich aus
steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich um nicht abzugsfähige Anlagekosten
(Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2010, a.a.O., E. 2.3). Bezüglich der
Abgrenzung zwischen einem Neubau und einer bestehenden Baute ist die
Rechtsprechung uneinheitlich. Einzelne kantonale Energiefachstellen setzen die
Grenze zwischen einer neuen und einer bestehenden Baute bei 5 Jahren an
(Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende
Technologien wie Photovoltaikanlagen, unter www.csi-ssk.ch). D.h., dass eine
Baute erst dann als fertiggestellt gelten kann, wenn die 5 Jahre abgelaufen
sind. Wenn das Kantonale Steueramt diese Praxis übernommen hat, ist dies nicht
zu beanstanden, ist diese 5 Jahre-Regelung doch als sachgerecht anzusehen. Im
vorliegenden Fall erfolgte der Einbau der Anlage offenbar im Juli 2011 und
damit knapp 3 Jahre nach dem Neubau-Bezug im Oktober 2008. Demnach wurde die
Photovoltaikanlage noch an einem Neubau und nicht an einem bestehenden Gebäude
installiert. Daher können die Kosten nicht zum Abzug zugelassen werden.
3.2
Was die
Rekurrenten dagegen vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Eigentlich
würden nach ihrer Ansicht die von der Vorinstanz angeführten Bestimmungen das Anliegen
der Rekurrenten unterstützen, die nachträglich installierte Photovoltaikanlage
von der Steuer abziehen zu können, ausser der „recht willkürlichen
Interpretation eines unfertigen Hauses“. Dabei legen die Rekurrenten besonderes
Gewicht auf die Argumentation zur besonderen Situation wegen Fukushima,
Atomausstieg etc. in ihrer Einsprache vom 22. Mai 2012. So seien der Grund für
die Installation der Photovoltaikanlage Fukushima und der „Aufschrei“ der Politiker
und Behörden gewesen, „möglichst rasch in alternative Energien zu investieren“.
Die Kritik der Rekurrenten an der Unterscheidung zwischen Neubauten und
bestehenden Bauten ist unter dem Gesichtswinkel der Energieeffizienz an sich
verständlich. Das Einkommenssteuerrecht eignet sich laut Bundesgericht aber
schlecht für ausserfiskalische Zielsetzungen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010,
a.a.O., E. 2.3 mit Hinweis); es ergäben sich sonst namentlich
Rechtsgleichheitsprobleme und ohnehin sei die hier fragliche gesetzliche
Regelung anzuwenden. So seien nicht nur Steuerpflichtige im Auge zu behalten,
die mehr oder weniger effiziente Energiesparmassnahmen an vorbestandenen
Gebäuden vornähmen, sondern auch diejenigen, die ein vollkommen
energieeffizientes Haus von Grund auf neu errichten und keinen Steuerabzug vornehmen
könnten.
Von Willkür
kann insofern entgegen der Ansicht der Rekurrenten keine Rede sein, da sonst
zwangsläufig Abgrenzungsprobleme resultieren, wie im vorliegenden Fall, wo es
um ein Fertighaus geht. Dies vermag aber am Ergebnis der fehlenden Abzugsfähigkeit
auch nichts zu ändern, da es sich dabei lediglich um ein zeitliches Element
handelt, wonach ein Fertighaus wohl grundsätzlich schneller betriebsbereit ist
als ein konventionell erstelltes Haus; allein deshalb kann aber nicht von einem
fertig gestellten Haus ausgegangen werden, da Zusatzarbeiten auch an einem
Fertighaus noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können. Insofern erscheint
die Fünfjahresfrist gerade auch im Verhältnis zu denjenigen Bauherren, die neu
bauen, sogar als relativ kurz, aber dennoch angemessen und damit sachgerecht.
Die hier fragliche Anlage ist damit nicht bezüglich eines fertiggestellten,
bestehenden Gebäudes installiert worden, sondern mit Bezug auf einen Neubau. So
hat denn auch die Gebäudeversicherung aufgrund dieser Anlage, verstanden als
wertvermehrende Investition, den Neuwert des Gebäudes neu eingeschätzt.
3.3
Wie die
Vorinstanz demnach zu Recht dargelegt hat, kann ein Abzug für energiesparende
Massnahmen lediglich bei Investitionen in bereits bestehende Gebäude, nicht
aber bei der Erstellung von Neubauten geltend gemacht werden (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts vom 6. Juli 2010, a.a.O., E. 3.1). Dass sie die Grenze
zwischen einer bestehenden und einer neuen Baute bei 5 Jahren angesetzt hat,
ist nicht zu beanstanden. Somit hat die Vorinstanz die geltend gemachten Kosten
als Energiesparmassnahmen zu Recht verweigert. Rekurs und Beschwerde sind daher
unbegründet und damit abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 29. Oktober 2012